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MKL1888:Abzahlungsgeschäft

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Abzahlungsgeschäft“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Abzahlungsgeschäft“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 17 (Supplement, 1890), Seite 56
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Abzahlungsgeschäft. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 5–6. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Abzahlungsgesch%C3%A4ft (Version vom 23.01.2023)

[5]  Abzahlungsgeschäft (Teilzahlungsgeschäft, Ratenhandel), einmal ein Kauf, bez. Verkauf auf Kredit mit Ratenzahlung, Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und einer Verfallklausel des Inhalts, daß die einmal geleisteten Zahlungen auf jeden Fall dem Verkäufer verfallen sein sollen, dann der gewerbsmäßige Betrieb solcher Abzahlungsgeschäfte (Warenabzahlungsgeschäfte, Warenkreditbazare etc.). Dem Wortsinn nach ist eigentlich jeder Kauf auf Kredit mit Ratenzahlung ein A., doch wird dieses Wort in neuester Zeit in der obigen ganz speziellen Bedeutung genommen. Nach positivem Recht geht nämlich beim Kreditkauf, ebenso wie beim Barkauf, das Eigentum an dem Gegenstand regelmäßig mit dessen Übergabe auf den Käufer über. Will sich also beim Kreditkauf der Verkäufer bis zur vollständigen Abzahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehalten, so muß er dies ausdrücklich mit dem Käufer vereinbaren und dann, sobald der Käufer auch nur mit einer Rate im Rückstand bleibt, die Sache zurücknehmen; ist nun dem Vertrag auch noch die oben erwähnte Verfallklausel hinzugefügt, so braucht der Verkäufer, auch wenn er den Gegenstand wieder zurücknimmt, die bereits geleisteten Beträge nicht mehr herauszugeben, sie sind zu seinen gunsten verfallen. An und für sich kann jede Ware, auch Wertpapiere, Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts sein, am häufigsten aber werden Maschinen (namentlich Nähmaschinen), musikalische Instrumente (namentlich Klaviere) auf Abzahlung verkauft; ferner Möbel, Betten (überhaupt Hauseinrichtungsgegenstände), Kleider, Stiefel, Hüte, Schirme, Uhren, Öldruckbilder etc. Gewerbsmäßig betrieben wird das A. nur bezüglich der letztgenannten Artikel (des täglichen Gebrauchs) und zwar in den sogen. Warenabzahlungsgeschäften oder Warenkreditbazaren, die sich oft unter Bezeichnungen wie: Ausstattungsgeschäft, Warenbazar etc. verbergen. Das Abzahlungssystem stammt aus England und Nordamerika. In Deutschland wurde es zuerst beim Verkauf von Nähmaschinen angewendet, und zwar wurde das erste eigentliche Warenabzahlungsgeschäft 1854 in Hamburg errichtet, von wo sich diese Geschäfte rasch über ganz Deutschland ausbreiteten und stark vermehrten. Die Zulassung von Ratenzahlungen kann an und für sich für den Käufer sehr wohlthätig wirken, sie ist dagegen schädlich, wenn sie Anlaß zur Unwirtschaftlichkeit gibt und zum Zweck der Ausbeutung mißbraucht wird. In der neuesten Zeit sind verschiedene Regierungen der Frage näher [6] getreten, wie den Übelständen der Abzahlungsgeschäfte wirksam zu begegnen sei. Vgl. Mataja, Ratenhandel und Abzahlungsgeschäfte (in Brauns „Archiv für soziale Gesetzgebung“, Bd. 1, 1888).[WS 1]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Siehe auch das Korrespondenzblatt zum elften Band, Seite 1025–1027, sowie den Nachtrag unter Abzahlungsgeschäfte (Band 19).