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Die Schweiz und Liechtenstein

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Textdaten
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Autor: unbekannt
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Titel: Die Schweiz und Liechtenstein
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 9, S. 144
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1866
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Blätter und Blüthen
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[144] Die Schweiz und Liechtenstein. Im Hinblick auf die in dem interessanten Artikel „Die kleinste deutsche Residenz“ enthaltene Stelle: „Seitdem in der Schweiz gerynikert ward, habe republikanische Gesinnung der Liechtensteiner einen kleinen Stoß erlitten“ – erlauben Sie einem unmittelbaren Nachbar dieses kleinsten europäischen Staates folgende Berichtigung.

Vorerst ist zu bemerken, daß der berüchtigte und mit Recht verurtheilte Rynikerhandel nicht der Anfang einer neuen, sondern, wenn nicht Alles trügt, das Ende einer alten Einrichtung ist. Man kann also nicht sagen: seitdem, sondern bald: seitdem nicht mehr gerynikert wird. Denn die Prügelstrafe ist jetzt für solche Fälle in Uri aufgehoben, und es wird wohl nicht mehr lange dauern, so wird sie in der Schweiz gar nicht mehr bestehen und gern den Gutsherren Mecklenburgs überlassen werden. Ferner ist es in jeder Beziehung ungerechtfertigt, den Rynikerhandel mit Liechtenstein in Verbindung zu bringen. Denn Liechtenstein würde, falls eine Vereinigung dieses Ländchens mit der Schweiz möglich wäre, doch gewiß nicht an Uri, sondern an St. Gallen oder Graubünden fallen, und in diesen beiden Cantonen wäre ein Rynikerfall geradezu eine Unmöglichkeit. Uebrigens ist die Schweiz nach dieser „Vergrößerung“ um ein paar arme Dörfer nicht gerade lüstern und auch jedenfalls sicher davor, da Oesterreich dieselbe niemals zugeben würde, was sich schon 1848 zeigte, als sich Liechtenstein ernsthaft an Graubünden anschließen wollte und auch einen Graubündner als seinen Vertreter in die Paulskirche sandte.

Endlich ist nicht außer Acht zu lassen, daß gerade das Aufsehen und die Entrüstung, welche die Verurtheilung des Ryniker (der übrigens durch seine Unbesonnenheit und Kopflosigkeit sein Schicksal selbst herbeigeführt) in Deutschland und noch mehr in der Schweiz selbst hervorgerufen hat, der beste Beweis dafür ist, wie selten solche Fälle bei uns sind und wie wenig sie im Lande und unter dem Volke gebilligt werden. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß in der Schweiz ein Preßvergehen zum letzten Male mit einer Strafe gerächt worden ist, die indessen, beiläufig gesagt, ein Kinderspiel ist gegen die entsetzlichen Schicksale, welche in gewissen andern Ländern die Volksmänner von 1848 getroffen haben.