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Der Studentencongreß zu Eisenach

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Autor: Karl Schurz
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Titel: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848 seine Bedeutung und seine Resultate
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Entstehungsdatum: 1848
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Verlag: W. Sulzbach
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Erscheinungsort: Bonn
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Kurzbeschreibung: Bericht über den Studentencongreß zu Eisenach am 25. September bis zum 4. Oktober 1848
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[I]
Der
Studentencongreß
zu Eisenach
am 25. September 1848
seine Bedeutung und seine Resultate
von
Karl Schurz.


Bonn,
Verlag von W. Sulzbach.
(Expedition der Bonner Zeitung.)
1848.
[1]
Vorbericht.

Leider ist über das Studentenparlament vom 25. September das unglückliche Schicksal ergangen, durch eine Menge hämischer, zum Theil höchst einseitiger, zum Theil völlig unwahrer Zeitungsberichte, die, ursprünglich aus einer Feder geflossen, in eine ganze Reihe vielgelesener Journale übergingen, in aller Welt verunglimpft zu werden. Man schrieb allerlei kleine Zufälligkeiten und völlig unabhängige Einzelheiten[WS 1] auf Rechnung des Studentencongresses, beutete diese Dinge auf die gewaltsamste, oft sonderbarste Weise aus, woraus denn vor den Augen des Publikums ein Gewebe von Verkehrtheiten entstand, aus welchen selbst dem Freunde der Wahrheit kein richtiges Urtheil hervorgehn konnte. Da es mir nun nicht wohl thunlich schien, während eines so ungeheuren Gedränges welterschütternder Begebenheiten die große Masse der Zeitungsleser mit einer verhältnißmäßig nur Wenigen interessanten Sache länger zu behelligen, ich aber andererseits auch die Menge der verbreiteten Unwahrheiten keineswegs unangefochten lassen wollte, so glaube ich, zugleich mehrfachen [2] Aufforderungen folgend, eine Pflicht der Pietät zu erfüllen, wenn ich für diejenigen, welchen solche Dinge näher am Herzen liegen, auf vorliegenden Blättern über die Verhandlungen und Resultate des Studentenparlaments eine genügende Klarheit verbreite. Ich war dazu um so eher im Stande, als mir, abgesehen von meiner persönlichen Anschauung und Mitwirkung, die sämmtlichen Protokolle des Studentenparlaments längere Zeit zu freier Benutzung vorlagen.

Bonn, im October 1848.

Karl Schurz.     

[3] Die studentischen Reformbestrebungen schreiben sich zwar nicht in ihrer ganzen Ausdehnung von der Revolution des Frühlings 1848 her, doch haben sie damals, als die Menge und der Eindruck jener gewaltigen Ereignisse jeden Einzelnen nach einer gewissen politischen Selbstthätigkeit drängten, eine solide Grundlage, ein würdiges Object und ermuthigende Hoffnungen gewonnen. Der Student begann die ihm sonst so liebe und wichtige Eigenthümlichceit seines Gesellschaftslebens mehr und mehr als Nebensache anzusehn und gründete sich mit regem und kühnerem Eifer ein weites Feld politischer Wirksamkeit in der Umgestaltung der allgemeinen Universitätsverhältnisse, deren Nothwendigkeit seiner Seele plötzlich doppelt lebendig vorstand. Und wie merkwürdig scheint es nun, daß, während jeder andre Stand gewisse Errungenschaften, mehr oder minder bedeutende, aufzuweisen hat, der Student noch immer, seine moralische Erhebung und minder beträchtliche Einzelheiten abgerechnet, auf demselben Boden steht, auf welchem er seine Reformen schon seit lange vorbereitet. Denn was waren von Anfang an jene weittönenden Reformpläne und Bestrebungen anders, als ein bloßes schönes Theoretisiren, das sich in engern und weitern Kreisen um einen Mittelpunkt drehte, und, wenn man nach Resultaten fragte, fast Selbstzweck schien?

Aber diese Verzögerung wird der Mann nicht tadeln, der aus einer gewissenhaften Betrachtung unserer poltitischen Umwälzung die bedeutsame Erfahrung gewonnen hat, wie gefährlich es ist, sogleich nach der ersten Phase der Revolution, der des Umsturzes, eine Theorie in die lebendige Praxis einführen zu wollen, die nicht in der Revolution gereift und gezeitigt ist. Die Prinzipien, [4] mit tobenden Leidenschaften verbunden, liegen noch im heftigen Kampf, und der Wille des Volks, der einzig wahre Urgrund aller staatlichen Satzung, ist noch in all seiner Zerfahrenheit so wenig abgeklärt, daß es nur auf das Wagniß hin, eine Voreiligkeit zu begehn, möglich wäre, ihn nach einer bestimmten Richtung zu deuten und darauf Gebäude für die Zukunft zu gründen. Oder sind wir nicht Kinder eines Volks, welches, so lange von aller politischen Selbstthätigkeit fern, mit ungeheuerm Eifer das Alte stürzte, ohne sich auf die größere Aufgabe der nächsten Zukunft genugsam gerüstet zu haben! Die Revolution hat unsere Zukunft der Entwicklung des Volkes anheim gegeben, das in wenig Tagen die jahrelange Versäumniß nachholen soll, und ohne Zweifel mit instinktartiger Schnelligkeit nachholen wird – eine furchtbare Aehnlichkeit unserer Verhältnisse mit denen der Franzosen vor 1789.

Nur der Wille des Volks garantirt einer That, einer Einrichtung eine dauernde Zukunft, und jede ist ein Mißgriff oder eine Voreiligkeit, die außerhalb dieser Grundlage steht. Eine voreilige Einrichtung aber führt in der Revolution doppelt heftige Stürme herbei, worin sie stürzen muß, oder ihre Folgen lasten lange noch schwer auf denen, die sie zu tragen verdammt sind.

Auch in den akademischen Verhältnissen ist eine Revolution ausgebrochen, streng analog der staatlichen; denn die Desorganisation der Universitäten ist unverkennbar, obschon sie sich in die rothen Amtsmäntel, die lateinischen Reden und was sonst noch vom alten Zopf übrig geblieben ist, sehr ängstlich und unendlich komisch zu verpuppen sucht. Der Vernünftige schaut mit stillem lächelndem Hohn auf die abgebrauchte Komödie, und selbst der Amtsführer müht sich umsonst ab, die ernste Miene seines offiziellen Daseins länger zu conserviren. Ich habe gesagt, daß der Student sich keiner wesentlichen Errungenschaften zu rühmen habe, und es ist wahr, denn er steht in der ersten Phase seiner geräuschlosen [5] Revolution. Auch der Student war von Verachtung und Haß gegen das Alte beseelt, bevor er sich nach einem Prinzip umgesehn, nach welchem er das Neue zu gestalten gedachte; auch der Student hat in wenigen Monaten das nachzuholen, was er seit Jahren versäumte; und er ist auf dem Wege, denn es tauchen Systeme auf, einander zu bekämpfen, während die augenblicklichen Anforderungen sich dem Anschein nach auf einzelne Punkte beschränken – aber was nützt die Reform einzelner Kleinigkeiten wenn der Grund und Boden nicht umgeschaffen wird, aus dem die Mißbräuche entsprangen, wenn nicht die ganze neue Organisation vollkommen von dem Geiste durchdrungen ist, der auch in dem ganzen Staats-Organismus lebt und treibt? Eine dauernde Reorganisation der Universitäten ist enge mit den Endresultaten unsrer großen Revolution verknüpft, und möchten doch alle die, welche es mit der akademischen Reform wohl meinen, sich die freilich harte Wirklichkeit nicht verheimlichen, daß all ihr Streben nie von einem soliden Erfolge gekrönt sein wird, bis eins der kämpfenden politischen Prinzipien allgemeine Herrschaft gewonnen und sich in festen staatlichen Formen verkörpert hat. Man baut keine Treppen, bevor das Haus steht.

Zwar scheint jene Desorganisation, welche durch den Fall der historischen Stützen von unten und oben zugleich, wie Wasser in ein leckes Schiff, in die Universitäten hereindrang, eine schleunige Abhülfe nöthig zu machen. Aber leben wir nicht in einer Zeit, wo vermöge des dämonisch schnellen Fortschritts der heutige Tag die Einrichtungen des gestrigen verspottet? Und wer sollte auch neue feste Formen schaffen? Die National-Versammlung? Man lasse sie erst die sichere und ehrenvolle Existenz Deutschlands nach Innen und Außen als Ergebniß ihrer monatelangen Debatten herausstellen, bevor sie mit gedehnter Gründlichkeit eine neue Fakultäten-Ordnung bespricht. Etwa die Universität selbst? Aber die Universität besteht aus Lehrer und Studenten, die in [6] wenigen Dingen übereinstimmen, in vielen wahre Antipoden sind. Etwa die Lehrer allein? Man hoffe nicht auf genügende Resultate, wenn eine Corporation mit historischen Privilegien und sonstigen Moder belastet, sich aus sich selbst heraus reorganisiren will. Corporationen werden von außen her am besten als solche reorganisirt, indem man sie als solche vernichtet. Und die Studenten? Wer von ihnen, die selbst in geistigem Werden, selbst großentheils in prinzipiellem Kampfe mit sich begriffen sind, wagte es wohl, sich über die kommenden Resultate der staatlichen Entwicklung mit bleibenden Einrichtungen jetzt schon hinwegzusetzen? Palliative gäb’ es wohl, um für kurze Zeit einzelne Mißstände weniger fühlbar zu machen. Aber die Anwendung von Palliativen macht Uebergänge schwer und schmerzhaft, die ohne sie leicht gewesen sein würden. Ein Palliativ ist wie Wundschwamm, welcher für Augenblicke wohlthut, aber länger auf der Wunde liegend knotig verharscht und nur schmerzhaft abgerissen werden kann. Kurz, an etwas Dauerndes ist nicht zu denken, bevor erst die Form des Staates fixirt ist.

Und dennoch berathen? Eines wenigstens haben wir zu vermeiden: daß wir nicht im Augenblicke des Handelns theoretisch eben so wenig ausgebildet sind, als damals, wo wir nur der Theorie zu leben schienen. Die akademische Reformpartei hat das Glück, daß sie, bevor sie das Alte faktisch abwirft, mit einem neuen System vollständig ausgerüstet dastehen kann, mit einem System, welches in der freien Schule des Lebens gebildet, sogleich in die lebendige Praxis zu treten, nicht unwerth ist. Wer könnte die geistigen Errungenschaften wegleugnen, welche die akademische Reformparthei seit den Märztagen erobert hat? Hat sie nicht selbst Jene mit sich fortgerissen, welche in einer Erhaltung der alten Verhältnisse ihre eignen Vortheile zu conserviren suchten, hat sie ihnen nicht die Nothwendigkeit vor Augen gelegt, welche sie gewaltsam forttrieb? Und, was das Höchste [7] ist, hat sie nicht zum großen Theil ihre vereinzelten Forderungen in Systeme gefügt, welche, wenn auch mangelhaft und bedeutender Vervollkommnung fähig, von dem gewaltigen demokratischen Geiste unserer Tage gebaut und belebt sind! Und das konnte sie nur auf dem einen Wege, daß sie dem fortschreitenden Volksgeist ein freies Organ bot, empfänglich genug, um den Fingerzeig der Zeit zu verstehn, kräftig und kühn genug, um das gewonnene Prinzip systematisch in seinen Consequenzen auszuführen.

Wir haben schon angedeutet, wie wenig zu hoffen steht, wenn eine Corporation sich in sich selbst reorganisiren will; der ehrliche Theil der Reformpartei ging durch jenes vermittelnde Organ aus sich heraus, und hat so die Möglichkeit eines ausgedehnten Erfolges gewonnen. Und wer kann dieses Organ sein? Nicht etwa jene Classe von Lehrern, die, in andrer längst verfaulter Athmosphäre aufgewachsen, den Hauch der jungen Zeit zu würdigen nicht mehr im Stande sind; nicht etwa jene, welche mit dukatengoldnen Ketten an das Alte angeschmiedet, auf dem Boden des Bestehenden als auf dem Boden ihrer Existenz stehn; wohl aber jene frische Schaar voll rücksichtslosen Freiheitssinnes, welche kühn dem Edlen nachstrebend den revolutionären Grundsatz der unbedingten Möglichkeit nicht für eine Chimäre hält, weil sie gesunde Kraft und warme Entschlossenheit in ihrer Brust fühlt; sie ist es, welche offnen Sinnes den Geist der neuen Zeit in sich aufnehmend und verarbeitend die künftige Reorganisation praktisch und lebendig in sich heranbilden muß und kann.

Es sei ferne, das auf die Studenten allein beschränken zu wollen; denn redlicher Wille und frische Thatkraft sind in keinem Ding so exklusiv, daß sie nicht über die Schranken einer bestimmten Classe der Gesellschaft hinausreichten; wir haben an vielen Greisen ebensowohl edles Feuer und frische Entschlossenheit zu bewundern, als es unter der Jugend leider viel vornehme Altklugheit und kalten Indifferentismus giebt. – Doch bilden [8] jedenfalls die Studenten in der ehrlichen Reformparthei die Hauptmasse. Wenn es aber auf das Bauen, nicht auf das Stürzen ankommt, so ist eine Masse nur dann von großem Gewicht, wenn sie vernünftig organisirt ist. Die Spitze der Organisation unsrer großen, räumlich weit versprengten Reformparthei kann nur die Centralisation in einem Körper sein, und das ist die Bedeutung des Studentenparlaments.

Man messe daher seine Wirksamkeit nicht nach dem einzelnen konkreten Vortheil ab, den der Deputirte seinen Committenten etwa mit nach Hause bringen könnte: denn das Studentenparlament erfüllt jetzt seine Aufgabe als Barometer für den intellektuellen Standpunkt oder Fortschritt der Parthei, es bildet jetzt das Mittel einer geistigen Centralisation und wird dann erst die Frucht seiner materiellen Thätigkeit zeigen können, wenn die Zeit eines einheitlichen Handelns gekommen ist. Man glaube nicht, daß das Studentenparlament in Bezug auf jenen theoretischen Fortschritt unnütz sei; denn es bietet eine oft sehr willkommene, oft gar nothwendige Anregung, die allgemeine Aufmerksamkeit aus der wirren Zerfahrenheit politischer und socialer Interessen und Bestrebungen auf die systematische Cultur der Wissenschaft, diese stille Oase, dauernd zu concentriren. Aber vor Allem schlage man den Werth jener lebhaften Agitation, welche das periodische Zusammentreten des Studentenparlaments mit sich bringt und nach sich zieht, nicht zu gering an; denn eine gesunde Agitation ist überall im Staatsleben ein mächtiger Hebel intellektuellen Fortschritts, indem sie die Gedanken ins thätig bewegte Leben und an das klärende Licht der Sonne ruft und treibt und keinerlei Stagnation duldet; sie ist dem Volke das, was dem menschlichen Körper die Bewegung. Sie hält das Gegeneinanderwogen der verschiedenen Meinungen lebendig, bis die eine von der andern verschlungen wird und ein einheitlicher Wille resultirt. Der deutschen Studentenschaft [9] aber ist die scharfe Alternative gestellt: entweder sie habe einen einheitlichen Willen, oder ihr ganzes Streben wird gleich dem Thurmbau zu Babel ein schmähliches Ende nehmen und zum Gelächter ihrer Gegner werden.


Wie das Studentenparlament von 25. September seine Aufgabe erkannt und erfüllt hat, mag der Leser aus den Auszügen der Protokolle entnehmen, welche ich des unzweifelhaften Interesses der vertretenen Studentenschaften und Urwähler wegen und um auf die wenig anerkennenden Zeitungsberichte nicht speziell eingehn zu müssen, möglichst vollständig folgen lasse. Am Anfang waren vertreten Bonn mit 5, Breslau mit 7, Gießen mit 5, Göttingen mit 5, Greifswald mit 1, Halle mit 5, Heidelberg mit 2, Königsberg mit 2, Leipzig mit 2, Marburg mit 3, München mit 5, Tübingen mit 1, Würzburg mit 5 Abgeordneten; während der Dauer des Congresses traten noch hinzu 1 Abgeordneter aus Greifswald, 3 aus Heidelberg, 1 aus Halle, 1 aus München, 20 aus Wien.

1. Sitzung. 25. Sept. Morgens.

Provisor. Präsident Giseke aus Breslau. – Prüfung der Legitimationen. Die Legitimationen von 9 Univ. werden hauptsächlich durch die Abgeordneten aus Halle beanstandet und einer Commission zur Begutachtung überwiesen. Die Geschäftsordnung berathen und angenommen.

2. Sitzung 25. Sept. Nachm. 4 Uhr.

Präs. Holtze aus Breslau, Vicepräs. Jordan aus Tübingen. Alle Legitimationen sind richtig befunden; die der Hallenser Abg. erregt eine Discussion. Rechenberg, Abg. für Königsberg, berichtet, daß die Nichttheilnahme der Berliner Studenten nicht etwa in dem Indifferentismus derselben, sondern in dem Verhältniß der Studentenschaft zum akad. Senat ihren Grund habe.

[10] 3. Sitzung. 25. Sept. Abends 8 Uhr.

Präs. Holtze. Festsetzung der Tagesordnung für den ganzen Congreß; lange Debatte, angeregt von den Hallenser Abg. Bericht des frühern Vororts Breslau über seine Thätigkeit. Formfragen.

4. Sitzung. 26. Sept. Morgens 8½ Uhr.

Präs. Holtze. – Ein von 122 Studenten in Halle gesondert gewählter Deputirter ist angekommen. Neuer Legitimationsstreit, angeregt von den Hallenser Abg. Verwirrte Debatte. Die Legitimationsfrage wird der Competenzfrage nachgesetzt: ob die Beschlüsse dieses Studentenparlaments für alle Universitäten, welche nicht ausdrücklich abgesagt, bindende Kraft haben sollten. Bei namentlicher Abstimmung wird diese Frage nur von 5 Hallenser und einem Breslauer Abg. verneint.

5. Sitzung. 26. Sept. Nachm.

Präs. Holtze. – 5 Hallenser Deputirte und 1 Breslauer erklären ihren Austritt aus dem Congreß des Competenzbeschlusses wegen. Der Deputirte der Hallenser Minorität ist legitimirt. Nochmals Geschäftsordnungsanträge. Die Versammlung geht über den Antrag, einen Ausschuß für studentische, einen andern für politische Angelegenheiten niederzusetzen, zur Tagesordnung über. Wiederum Geschäftsordnung. Eine Commission gewählt zur Ausarbeitung eines Organisationsstatuts für die deutsche Studentenschaft mit Zugrundlegung des Manifestes der Pfingstversammlung; gewählt Klostermann (Halle), Rothe (Breslau), Stenglein (Würzburg), Lehmann (Bonn), Rechenberg (für Königsberg). Eine andre Commission zur Begutachtung der Beschlüsse des Jenenser Professorencongresses; gewählt Bardeleben (Gießen), Giseke (Breslau), Wagner (Göttingen). – Finanzangelegenheiten erledigt.

6. Sitzung. 27. Sept. Morgens.

Präs. Lang aus München. – Commissionsantrag: der [11] Gesammtausschuß hat allgemein beschließende Kraft. Minoritätsvotum: die Gültigkeit der Beschlüsse hängt von den Ratifikationen der einzelnen Studentenschaften ab. Dritter Antrag: die Beschlüsse sind bindend, doch steht der Majorität der deutschen Studenten ein annulirendes Veto zu. – Die lebhafte Discussion durch die Ankunft der Wiener Abg. unterbrochen, Abstimmung verschoben.

7. Sitzung. 27. Sept. Nachm.

Präs. Lang. – Legitimationsfrage wegen der Wiener Polytechniker. Ein Brief der Prager Studenten verlesen.

Die namentliche Abstimmung über den Competenzantrag (s. 6. Sitzung) ergiebt, daß der dritte Antrag gegen 1 Stimme angenommen ist. Commissionsantrag: der Congreß spricht im §. 1. des Organisationsstatuts aus: die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Verfolgung allgemein studentischer Zwecke. Nach Abwerfung der Amendements (studentisch-politisch zu setzen u. s. w.) wird folgende Fassung angenommen: die deutsche Studentenschaft vereint sich zur Förderung akademischer Zwecke.

Die Versammlung beschließt, die Universitäten sollen aufgefordert werden, zu erklären, welches offizielle Verhältniß der Congreß zu den politischen Fragen haben solle.

Die Wiener Polytechniker als Mitglieder anerkannt.

Wiederum Geschäftsordnungsdebatte.

Die Art. 3 und 4 des Organisationsstatuts (s. dieses unten) diskutirt und angenommen.

8. Sitzung. 28. Sept. Vorm.

Präs. Lang. – Debatte und Beschluß über den §. 4. des Organisationsstatuts (s. u.) den Wahlmodus der Abgeordneten betreffend. Nochmals Geschäftsordnung. §. 5. des Organisationsstatuts mit einer Menge von Amendements berathen und beschlossen. Ebenso §. 6. Klostermann (Halle) tritt aus der Commission, [12] dieselbe wird vervollständigt und vermehrt durch Steinthal (Heidelberg), Sander (München), Blumberg (Wien). Ebenso die Commission zur Begutachtung der Jenenser Beschlüsse durch Preißler (Wien) und Joell (Heidelberg). Schreiben der Hallenser Deputirten verlesen.

9. Sitzung. 28. Sept. Nachm.

Präs. Lang. – Bericht der Commission über die Jenenser Beschlüsse; Berichterstatter Giseke (Breslau). Der erste Satz der Jenenser Beschlüsse: die Wissenschaft ist frei u. s. w. wird als im Sinne des Studentencongresses angenommen. Ueber den zweiten Satz (Lehrfreiheit betreffend) entspinnt sich eine lange verwirrte Debatte, und man kommt zu dem Resultat, daß ohne die Feststellung einiger Hauptgesichtspunkte, wie z. B. der Stellung der Univ. zum Staate, keine Berathung über Einzelheiten möglich sei. Der betreffenden Commission wird ein kurzer Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten auszuarbeiten übertragen.

10. Sitzung. 29. Sept. Vorm.

Präs. Lehmann aus Bonn. – Wagner scheidet aus der Commission für Ausarbeitung einer Universitätsverfassung. Für ihn gewählt Schurz aus Bonn. – Es wird beschlossen, daß die Redaktion der akad. Jahrbücher um Herausgabe einer wöchentlichen Beilage für Universitätsreformen angegangen werden soll, welche Beilage das offizielle Organ der deutschen Studentenschaft werde. – Fortsetzung der Berathung über das Organisationsstatut. Blumberg scheidet aus der betreffenden Commission; für ihn gewählt Neußer (Wien).

11. Sitzung. 30. Sept. Vorm.

Präs. Lehmann. – Das Organisationsstatut für die deutsche Studentenschaft (s. u.) wird in pleno angenommen, und beschlossen, daß dieses Organisationsstatut auch der, durch [13] die ausgetretenen Abg. vertretenen Majorität in Halle zugeschickt werden solle.

Es erscheint eine Deputation des Lehrercongresses, welche zu einem gemeinsamen Festzuge auffordert.

12. Sitzung. 1. Oktober. Vorm.

Präs. Lehmann. – Zum Vorort der deutschen Studentenschaft wird Bonn gewählt. Bericht der Commission für Entwurf einer Universitätsverfassung. Berichterstatter Schurz. Die §§. 1 und 2 (s. u.) nach kurzer Debatte angenommen. Der §. 3 wird nach dreistündiger Debatte mit Abwerfung einer Menge von Amendements angenommen.

13. Sitzung. 1. Oktober. Nachm.

Präs. Jordan aus Tübingen. – Der §. 4 des Verfassungsentwurfs berathen und so angenommen: Die unumschränkte Lehrfreiheit und selbstständige Verwaltung bleibt der Universität. In staatsbürgerlicher Hinsicht genießt sie keinerlei Exemtion. Ihre Verfassung geht von der Nationalversammlung aus (später wurde dieser § von der Redaktionscommission in §. 4. u. §. 5 getrennt).

14. Sitzung. 2. Oktober Vorm.

Präs. Jordan. – Die §§. 6 und 7 des Verfassungsentwurfs berathen und angenommen.

15. Sitzung. 2. Oktober Nachm.

Präs. Rechenberg aus Berlin, Abg. für Königsberg. – Eine Commission gewählt zur Berichterstattung über die Beschlüsse des Frankfurter Congresses zur Gründung einer freien akademischen Universität. Gewählt: Gräfe (Wien), Jordan (Tübingen), Rahl (Wien), Giseke (Breslau), Rechenberg. Der §. 9 des Commissionsentwurfs nach langer Debatte mit 4 Stimmen Mehrheit so angenommen: „Die Lehrer der Universität sind besoldete und unbesoldete. Die besoldeten werden auf Vorschlag des Universitätsausschusses vom Staate ernannt. Das Recht, ohne Besoldung zu lehren, ertheilt der Universitätsausschuß. [14] Die Zulassung zum akademischen Katheder ist kostenfrei (vergl. den §. 9 des Verfassungsentwurfs). – §. 10 gegen 4 Stimmen angenommen.

16. Sitzung. 4. Oktober Vorm.

Präs. Rechenberg. – Die Minorität will den beschlossenen §. 9 umstoßen. (s. 15. Sitzung). Man geht zur Tagesordnung über. – §. 9 des Verfassungsentwurfs angenommen. – §. 11 nach wesentlichen Modifikationen des Commissionsantrags und langer Debatte angenommen (der Commissionsantrag hieß: Die Lehre ist kostenfrei; Collegienhonorare fallen weg).

17. Sitzung. 4. Oktober Nachm.

Präs. Rechenberg. – §. 12 des Verfassungsentwurfs debattirt und angenommen. Ebenso §. 13. Der §. 14 wird nach einiger Debatte gegen 6 Stimmen angenommen. Der §. 15 zugesetzt, ohne von der Commission vorgeschlagen worden zu sein. Die Versammlung genehmigt, daß der angefochtene, wenn auch genehmigte §. 9 nochmals zur Berathung gezogen werde. Nach heftiger Debatte und Abwerfung einiger Amendements wird die unten im Verfassungsentwurf unter §. 9 angegebene Fassung angenommen. – Redaktion des Verfassungsentwurfs. – Es wird eine Adresse an die Hallenser Studentenschaft, eine Zustimmungsadresse an den Ausschuß für die freie akademische Universität, und eine andere an die Bürger von Wien beschlossen, worin diese zur Unterstützung jenes Unternehmens des Frankfurter Gelehrten-Congresses ermuntert werden. – Zum nächsten Zusammentritt des Gesammtausschusses wird Eisenach und der 15. September 1849 bestimmt. – Schluß des Congresses.


[15]
I. Organisationsstatut der deutschen Studentenschaft.
1. Wesen derselben: Die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Förderung der allgemeinen akademischen Interessen.
2. Organisation: a) Centralausschuß, b) Vorörtliche Behörde, c) Zweigvereine. – Die deutsche Studentenschaft setzt

zu ihrer Repräsentation einen Centralausschuß und eine vorörtliche Behörde nieder.

ad. a) Centralausschuß.
§. 1. Der Central- oder Gesammtausschuß ist das Organ der Berathung und der Gesetzgebung der deutschen Studentenschaft. Seine Beschlüsse gelten als Gesetze, werden aber von einem annullirenden Veto der Majorität aller deutschen Studenten aufgehoben.
§. 2. Er ist gesetzgebend in allen Verhältnissen der Centralisation der Zweigvereine, sowie über alle die Vertretung der akad. Gesammtinteressen betreffenden Maßregeln.
§. 3. Auch bestimmt derselbe die in die Vereinskasse fließenden Geldbeiträge, die jedoch für die Dauer eines Semesters 3 Neugroschen pro Kopf nicht übersteigen dürfen.
§. 4. Für 100 ihrer Studenten wird von den Zweigvereinen ein Deputirter gewählt. Bleibt bei der Reduktion auf Hunderte ein Rest, so zählt er für 100, wenn er 50 übersteigt. – Die Wahl erfolgt in allgemeinen 8 Tage vorher öffentlich angezeigten Plenarversammlungen der einzelnen Zweigvereine. – Die Wahlen finden nach absoluter Majorität der Votanten Statt. – Die Deputirten legitimiren sich durch ein kurzes Wahlprotokoll [16] – Die Deputirten sind an keine Instruktionen gebunden. – Den einzelnen Zweigvereinen bleibt es unbenommen, sich von den Abgeordneten eines andern Zweigvereines vertreten zu lassen. – Jeder Abgeordnete hat jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Committenten nur eine Stimme.
§. 5. Der Gesammtausschuß ist competent, sobald die Mehrzahl der Vereinsmitglieder in ihm vertreten ist, wenn auch die Anzahl der Deputirten nicht so groß ist, als sie nach dem Wahlgesetze sein darf.
§. 6. Er bestimmt Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Versammlung des Gesammtausschusses.
ad. b) Vorörtliche Behörde.
§. 1. Die vorörtliche Behörde wird aus und von den vorörtlichen Zweigvereinen, welche dazu von dem Gesammtausschuß ernannt werden, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter 7, nicht über 15 betragen.
§. 2. Die vorörtliche Behörde hat nach dem Auseinandergehen des Gesammtausschusses die Pflichten und Rechte des letztern, mit Ausnahme derer zur Gesetzgebung zu übernehmen.
§. 3. Sie hat alle Beschlüsse des Gesammtausschusses zur Ausführung zu bringen.
§. 4. Die vom Gesammtausschuß bereits nach Zeit und Ort bestimmte nächste regelmäßige Versammlung des Gesammt-Ausschusses allen Zweigvereinen 8 Wochen vorher anzuzeigen.
§. 5. Sie hat in dringenden Fällen selbstständig das Recht, auf Antrag der Majorität der Zweigvereine die Pflicht, in möglichst kurzer Zeit einen Gesammtausschuß zu berufen.
[17] §. 6. Die Gesammtmitglieder des Vereins zu ermitteln.
§. 7. Die Geldbeiträge einzuziehen und die Vereinskasse zu verwalten.
§. 8. Sie hat die provisorische Tagesordnung für den folgenden Gesammtausschuß dadurch zu beschaffen, daß sie Anträge der Zweigvereine und ihre Vorlagen planmäßig ordnet. Dieselbe ist einige Zeit vor dem Zusammentreten des Gesammtausschusses den Zweigvereinen zur Kenntnißnahme und Vorbereitung der Abgeordneten mitzutheilen.
§. 9. Die vorörtliche Behörde ist dem Gesammtausschuß verantwortlich.
§. 10. Sie hat endlich das Interesse der deutschen Studentenschaft und Universitäten immerdar wahrzunehmen und namentlich es nach Außen hin aufs kräftigste zu wahren.
     Anhang.
Weder der Gesammtausschuß noch die vorörtliche Behörde stehen zu den Verbindungen, organisirten und unorganisirten Gesellschaften, wie zu allen Gewohnheiten und Gebräuchen auf den einzelnen Universitäten in irgend einem Verhältnisse; sie haben sich beide jeder Einmischung darin zu enthalten.
ad. c. Zweigvereine der Studentenschaft.
§. 1. Jede Gesammtheit von Studirenden auf einer deutschen Universität, welche das Recht hat, mindestens einen Abgeordneten zum Gesammtausschuß zu senden, ist Zweigverein der deutschen Studentenschaft.
§. 2. Jeder Zweigverein darf der vorörtlichen Behörde Anträge aller Art machen, über deren Ausführung oder Beilegung dieselbe in möglichst kurzer Zeit verfügen muß.
§. 3. Er hat den Beschlüssen des Gesammtausschusses nachzukommen.
[18] §. 4. Alle Anfragen der vorörtlichen Behörde schleunigst zu beantworten, alle Einsendungen an dieselbe portofrei zu machen, und die ausgeschriebenen Beiträge zu beschaffen.
§. 5. Jeder Student ist gleich berechtigt zur Theilnahme an einen Zweigverein.

II. Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten,
zur Vorlegung an die Nationalversammlung und die resp. Ministerien berathen und beschlossen.

1. Die Universitäten sind die Institute, auf welchen die Wissenschaft und die Ausbildung ihrer Jünger gepflegt wird.

2. Sie sind Nationalanstalten, somit hören alle Beschränkungen auf, die sie zu Landesuniversitäten machen.

3. Die Nation ist verpflichtet sie zu erhalten.

4. Die Verfassung der Universitäten geht von der deutschen Nationalversammlung aus. Die unumschränkte Lehrfreiheit und die selbstständige Verwaltung bleibt der Universität.

5. In staatsbürgerlicher Hinsicht findet keinerlei Exemtion für sie Statt.

6. Die Universität besteht ihrem Begriffe nach aus Lehrenden und Lernenden.

7. Die Universität wird durch einen aus sämmtlichen Lehrern und einer gleichen Anzahl von Lernenden gebildeten Ausschuß (Universitätsausschuß) repräsentirt. Der Vorsitzer desselben geht aus freier Wahl der Mitglieder hervor.

8. Der Ausschuß wählt aus sich eine verantwortliche Exekutiv- und Verwaltungs-Behörde, an deren Spitze der vom Ausschuß freigewählte Universitätsvorstand steht.

9. Die Lehrer der Universität sind besoldete und unbesoldete. Jeder, der sich dafür befähigt hält, hat das Recht, über wissenschaftliche Gegenstände Vorträge zu halten. Die Beurtheilung, [19] ob der Gegenstand ein wissenschaftlicher sei, steht dem Universitätsausschuß zu. Die besoldeten Lehrer werden vom Staate auf Vorschlag des Universitätsausschusses ernannt. Die Zulassung zum Katheder geschieht kostenfrei.

10. Lernender darf auf der Universität Jeder sein; alle Lernenden sind gleich berechtigt.

11. Das fixe Gehalt für die festangestellten Lehrer bleibt bestehen. Die von Seiten der Studirenden entrichteten Collegienhonorare fallen weg; an ihre Stelle tritt von Seiten des Staats eine Vergütung nach Maßgabe der Vorlesungen und Anzahl der Zuhörer. Die Verwerthung der Vorlesungen ist vom Universitätsausschuß näher zu fixiren.

12. Die Universitäten nehmen mit Aufhebung aller Fakultätssonderung eine encyklopädische Stellung ein. Sie sollen die ganze Wissenschaft vertreten, und nach diesem Prinzip die Lehrfächer vervollständigt werden.

13. Alle Prüfungen, welche mit der Fakultätssonderung zusammenhängen, fallen weg. Ebenso soll zur Erlangung eines Staatsamtes der Besuch einer Universität nicht mehr erforderlich sein.

14. Der Universität steht keinerlei richterliche Gewalt zu, Lehrende und Lernende stehen in allen Beziehungen unter den Staatsgesetzen.

15. Der (offizielle) Gebrauch der lateinischen Sprache ist abgeschafft.


Das Studenten-Parlament vom 25. September konnte im Wesentlichen keine andere Aufgabe haben, als weiterzubauen auf dem Grunde, den das Wartburg-Fest im Juni dieses Jahres gelegt hatte. Die Pfingstversammlung, augenscheinlich mehr zu einer Jubelfeier der Revolution, als zur ernsten Berathung angelegt, hatte ihre Beschlüsse so unbestimmt gehalten, ihre Reform-Vorschläge [20] so abgerissen und unzusammenhängend hingestellt, daß es die erste Aufgabe des neuen Congresses schien, jede ideelle lose Gemeinschaft der deutschen Studenten in eine feste Form zu fügen und die vereinzelten Sätze der Reform-Adresse zu verbessern und wo möglich zu einem logischen System zu verbinden; wenigstens kamen Viele mit diesem festen Plan nach Eisenach, wenn auch der zeitige Vorort Breslau, der den gänzlichen Mangel einer festen Tages-Ordnung verschuldete, zur Anbahnung dieser Vorsätze gar wenig gethan hatte. Schon die verhältnißmäßig kleine Zahl von Abgeordneten, welche am 24. September Abends in Eisenach versammelt waren, ließ nur schwache Resultate hoffen, und man ging an’s Werk mit einer gewissen Muthlosigkeit, welche in den ersten Sitzungen nur noch vermehrt werden sollte. Denn die deutsche Jugend ist bekanntlich sehr stark in Formfragen, sie ist erpicht auf Alles, was einigermaßen nach Erfahrungen aussieht; und so kam es denn, daß man nach der dritten, vierten Sitzung einige mehr oder minder nothwendige Formalitäten nach heißem Wortgefecht absolvirt hatte, ohne noch von andern Resultaten erzählen zu können. Aber diese Periode mußte durchgemacht werden, denn in einem Kreise von jungen Männern pflegen nur die Erfahrungen zu allgemeiner Geltung zu kommen, welche gemeinschaftlich gemacht haben. Ein großer Uebelstand ist nun stets, wenn Jeder, der in wichtigen Dingen seine Meinung führt, auch in jeder Kleinigkeit möglichst beharrlich dasselbe thun zu müssen glaubt; aber das war unvermeidlich, denn die Versammlung war größtentheils zusammengesetzt aus Wortführern der einzelnen Studentenschaften, und die meisten Abgeordneten waren, die Kunst des Schweigens verkennend, gekommen, nicht nur zu handeln, sondern auch zu reden. Da nun Alle mit dem parlamentarischen Brauch möglichst vertraut sein wollten, so kam es, daß gar Viele ihre Regeln zur Leitung oder Abkürzung der Debatte, mit großem Eifer und ausgedehnten [21] Reden durchzusetzen bestrebt waren, wenige aber bedachten, daß eine zweistündige Debatte „über Abkürzung der Debatte“ dem Gegenstande der Verhandlung dieselben 2 Stunden entziehe. Jeder, der weiß, wie unendlich komisch es ist, wenn Jemand mit einer endlosen Salbaderei zur Kürze und Eile auffordert, der wird auch eine Ahnung haben von der Marter, die der besonnen Strebende empfindet, wenn 7 Redner, erzürnt über eine lange Formdebatte, in eben so langen 7 Reden diesen Zorn möglichst gründlich auszulassen bemüht sind. Doch rückte während dieser kleinen Leiden des parlamentarischen Lebens der Congreß meinem vorgestellten Ziele immer näher.

Auffallend ist in den Protokollen die Verwirrung in der Aufeinanderfolge der Verhandlungsgegenstände, und wirklich wäre eine größere Klarheit zu wünschen gewesen. In den ersten Sitzungen hing dies hauptsächlich mit der Bedenklichkeit der Hallenser Abgeordneten[1] zusammen, die um jeden Preis die Entscheidung über die ihnen am meisten wichtige Competenzfrage des Congresses herbeiziehen wollten, was natürlich einen geregelten Gang der Verhandlung gar oft unterbrach. Später aber stellte sich wegen der Unzulänglichkeit der Commissionsarbeiten und sonstiger Umstände häufig die Nothwendigkeit heraus, die Verhandlungen über einen Gegenstand abzubrechen und einen andern einzuschieben, [22] um den Commissionen die gar zu sehr mangelnde Zeit zu gründlicher Durcharbeitung ihrer Objekte zu gewähren. Aus diesem Umstande ist denn auch die außerordentliche Kürze des Verfassungsentwurfes der deutschen Universitäten zu erklären, den bis in seine Consequenzen auszuarbeiten, in den wenigen Tagen in keiner Weise ermöglicht werden konnte. Ueberhaupt aber war der Congreß genöthigt, viele als richtig aufstoßende Frage unberücksichtigt liegen zu lassen, wodurch denn manche Lücke, die in den Resultaten des Congresses zu bedauern ist, unvermeidlich wurde.

Man hat sich manchfach in den Zeitungen wundern wollen, daß das Studentenparlament zur Erstrebung seiner Resultate so lange Zeit gebraucht; vernünftigen Leuten wird es gewiß eher auffallend erscheinen, daß er so schnell fertig geworden ist; denn abgesehen von der Wichtigkeit aller jener Objekte, so heißt es doch von 70–80 jungen Männern, die meistens im Reden ziemlich geübt, aber keineswegs gesonnen sind, diese Uebungen bald einzustellen, gar viel Enthaltsamkeit bewiesen, wenn sie in so wenigen Tagen über so viele Prinzipienfragen hinauskommen, deren Behandlung sie mit großer Liebhaberei betreiben. Doch ist die Schnelligkeit, mit der man selbst über die bedeutendsten Punkte hinwegkam, der großen prinzipiellen Einigkeit zuzuschreiben, die sich von Anfang an kund gab; denn es waren nur sehr wenige [23] welche mit entschiedener Vorliebe für das „bewährte“ Alte sich im Allgemeinen gegen die Neuerungspläne der Majorität sträubten. Die große Mehrheit aber war von dem Streben geleitet, ihre politischen Prinzipien auch in den akademischen Verhältnissen zu möglichst durchdringender Geltung zu bringen; und wenn auch durch ausdrücklichen, fast einstimmigen Beschluß der Versammlung jede rein politische Frage aus dem Bereich ihrer Verhandlungen verbannt war, so strebte doch Jeder augenscheinlich, das Objekt der Debatte von einem politischen Gesichtspunkt zu beleuchten, weßhalb denn vom künftigen demokratischen Staat nicht wenig die Rede war. Und wer möchte das tadeln? Hat nicht jeder Edle jetzt bei seinem Streben im Kleinen den Bezug auf das große Allgemeine im Auge? Und man wollte es dem Jünglinge verweisen, die bedeutsame Erkenntniß, daß nicht eher ein dauernder Staat, nicht eher allgemeines Volkswohl möglich sei, bis auch die kleinste öffentliche Einrichtung von dem großen Geiste des Ganzen harmonisch durchweht und belebt sei, in seinem Bereich praktisch darzustellen? Mag nun die politische Richtung eines Jeden sein wie sie wolle, jener Satz wird selbst der bornirteste Absolutist nicht anzugreifen vermögen. Fast alle Mitglieder des Studentenparlaments nun gehörten ausgesprochener Weise der demokratischen Parthei an, weßhalb denn diejenigen Blätter, welche dieser Farbe nicht hold sind, einen großen Aufwand von Unbarmherzigkeit in der Beurtheilung des Ganzen zu erkennen gaben[2]. [24] Jedenfalls zeigte es sich in allen Verhandlungen, daß der Congreß aus Jünglingen zusammengesetzt war, die in einer großen Zeit nicht nur älter geworden, sondern auch erzogen seien.

Unter solchen Bedingungen erfüllte der Congreß formell seine Aufgabe; ein näheres Eingehn auf seine Hauptresultate mag zeigen, in wiefern er darauf stolz sein darf.


Das Organisationsstatut.

Es bedarf wohl keines Beweises, daß das Studentenparlament nie und nimmer eine reale Wirksamkeit wird haben können, wenn es nicht als die anerkannte Spitze einer großen organisirten Masse dasteht; denn da es für die Zukunft nicht nur reden, sondern auch beschließen, nicht nur beschließen sondern auch handeln soll, so würde es unzweifelhaft, ohne die ganze deutsche Studentenschaft hinter sich zu haben, für diese in seinen Erfolgen das sein, was für den Fechter ein Lufthieb ist, der gefährlich pfeift, aber nicht trifft. Jeder aber weiß, wie unendlich schwer es ist, eine Parthei ohne materielle Exekutivgewalt dauernd zu centralisiren; denn der Eigenwille des Einzelnen, dem man, wenn er auch gesetzmäßig vertreten ist, seine moralische Berechtigung allerdings nicht absprechen kann, pflegt sich einem allgemeinen Interesse gar schwer zu subordiniren. So kommt es denn, daß die Beschlüsse einer scheinbar centralisirten Parthei sehr oft von einer lächerlichen Masse von Minoritätsvoten erdrückt und völlig unwirksam gemacht werden. Eine wahrhafte Centralisation setzt also eine große moralische Kraft des Einzelnen voraus, indem die Exekutivgewalt des Ganzen meist nur in dem redlichen Willen der Individuen beruht. Gerade diese Umstände faßte das Studentenparlament bei der Berathung des Organisationsstatuts vorzüglich in’s Auge.

[25] Sogleich zu Anfang der Debatte entspann sich ein Streit zwischen dem demokratischen Idealismus und der praktischen Rücksicht über die Frage, ob nicht alle Beschlüsse des Studentenparlaments für die Folge einer Ratifikation der einzelnen Zweigvereine unterworfen werden sollten, bevor man zur Exekution vorschreite[3]. Freilich leugnete Niemand, daß es dem Ideal des demokratischen Staats am nächsten komme, wenn die Entscheidung aller wichtigen Kammerbeschlüsse, die, wie bleibende Gesetze, eine schnelle Exekution nicht nothwendig machen, einer Abstimmung in den Gemeinden anheimgegeben werden, – doch wollte auch Niemand behaupten, daß dieses Ideal etwas anders als eben ein Ideal sei und auf praktische Durchführung unter den schwebenden Verhältnissen bedeutenden Anspruch habe. Man bedachte wohl, daß eine organisirte Parthei, welche an und für sich immer ein revolutionäres Institut ist, in gar vielen Dingen mit dem demokratischen Staat keinerlei Vergleich zuließe, und so gewann denn die praktische Rücksicht allmälig die Oberhand. Wenn auch durch den genehmigten vermittelnden Antrag den demokratischen Idealisten das Prinzip gerettet schien, so läßt sich doch nicht leugnen, daß ein annullirendes Veto von der Majorität der deutschen Studentenschaft nur dann möglich ist, wenn der Unwille über einen Beschluß des Studentenparlaments sich zu der allgemeinsten Erbitterung gesteigert hat.

Der Hauptzweck des Organisationsstatuts war, abgesehen von der intellektuellen Förderung der Partheizwecke, ein rasches [26] entschiednes Handeln möglich zu machen, dem trotz der Schnelligkeit die gewichtige Einheit nicht abgehn sollte. Auf der Erreichung dieses Zweckes fußt die ganze Möglichkeit einer wirksamen Existenz des Studentenparlaments. Wie viel hundert reifliche Berathungen wiegt nicht eine That auf, im entscheidenden Augenblicke ausgeführt. Der Deutsche aber hat gewiß tausend allzulange Berathungen zu bereuen, wogegen er vielleicht eine vorschnelle That zu seinem Schaden ausführte. Man glaube nicht, daß die Folgen einer übereilten Handlung schwerer seien, als die eines zu langen Zögerns; denn während jene extreme Zustände, rasche Krisen in ihrem Gefolge hat, so schleppt diese jene unselige Halbheit bei sich, unter deren Druck die verelendete Welt schon so lange einer endlichen Entscheidung entgegenseufzt. Freilich ist die französische Revolution eine erschütternde, in ihren Einzelseiten schreckliche Thatsache, aber sie hat eine Krise beschleunigt, deren längere Verzögerung eine Perspektive voll unerhörten Elendes und gräßlicherer Thaten gezeigt hätte. Die Mitte aber zwischen diesem beiderseitigen Unheil vermag nur der zu halten, der reifliche Berathung nicht verschmäht, aber jeden Augenblick auch auf die That gerüstet ist. Jeder wird die Unmöglichkeit eines raschen entschiednen Handelns auf dem langwierigen Wege vereinzelter Bestätigungen und Ratifikationen erkennen, auf dem Wege, wo die That fast von Haus zu Haus um ihre Existenz bettelt, wo jeder Schritt, langsam und schleppend vorwärts gethan, von allgemeiner kraftloser Lahmheit zeugt. Die Schnelligkeit ist es, was die Kanonenkugel gefährlich macht; denn sähe man sie schneckenartig heranrollen, man würde ihr spottend aus dem Wege gehn und den Erfinder verlachen.

Einen andern Gesichtspunkt aber bietet das Streben nach Einheit. Eine Einheit, die nicht ihren Ausdruck in einheitlichem Handeln hat, ist eine bloße Illusion; die Einheit des Handelns aber ist unmöglich, wenn sie nicht in der Hand eines bestimmten [27] Körpers liegt. Gesetzt nun, es stehe fest, daß jeder Beschluß des Gesammtausschusses erst nach allseitiger Ratifikation seine Gültigkeit erhalte, – würde nicht jeder Abgeordnete, der im Gesammtausschuß gegen den betreffenden Beschluß gesprochen und gestimmt, durch seine persönliche Ueberzeugung gebunden auch auf seiner Universität die Verwerfung desselben Beschlusses betreiben müssen? Er würde es, und Niemand könnte ihn darum tadeln. Bekanntlich aber ist auf deutschen Congressen Einstimmigkeit selten, und so stände denn zu erwarten, daß bei der eigensinnigen Gründlichkeit oder dem gründlichen Eigensinn unsrer Landsleute mit jedem Beschluß dasselbe Experiment gemacht werde, da Jeder, besonders jeder Abgeordnete, außerordentlich geneigt ist, die Nichtigkeit seines Urtheils, die Anerkennung seiner geistigen Kräfte bis zur letzten Instanz zu verfechten. Wo aber bliebe nun die Einheit der deutschen Studentenschaft, wenn der Centralpunkt, das Studentenparlament, durch seine eignen Mitglieder die Einheit des Handelns unterwühlte, wenn 24 Beschlüsse des Gesammtausschusses von 24 unter sich verschiednen Minoritäten angefochten würden? Durch diese Bestimmung würde eine Verwirrung in Permanenz erklärt, welche selbst die stärkste Exekutivgewalt nur durchhauen, nicht lösen könnte. Dieser ganze Streit aber ließ sich auf die eine Frage reduciren: soll es der Studentenschaft möglich werden, vorkommenden Falls einheitliche und wirksame Schritte zu thun oder nicht? Alle Mitglieder des Studentenparlaments bis auf Eines verstanden diese Frage und bejahten sie, indem sie mit Verwerfung der Ratifikationen festsetzten, daß die Beschlüsse des Gesammtausschusses deutscher Studentenschaft bindende Kraft haben sollten, wenn nicht die Majorität aller ihr angehörigen Studenten sich zu einem aufhebenden Veto vereinigte.

Freilich stellen sich bei solchen Beschlüssen, welche dauernde Einrichtungen bestimmen, die oben hervorgehobenen Mißverhältnisse [28] nicht so schroff heraus, doch bietet auch für diesen Fall der §. 2. (ad a) des Organisationsstatuts genügende Sicherheit. Man lasse nicht außer Augen, daß die Majorität der deutschen Studentenschaft nicht etwa in der Majorität der deutschen Universitäten bestehe, weil es doch unmöglich wäre, neun Universitäten von durchschnittlich 1000 Studenten von zehn, welche durchschnittlich nur 500 Studenten haben, überstimmen zu lassen. Da es nun leider eine Thatsache ist, daß sich auf den meisten Universitäten nur die Hälfte, oft gar nur ein Drittel der Studirenden mit allgemeinen Angelegenheiten befaßt, die Indifferenten aber sich gewöhnlich jedes Votums enthalten, so würde eine gültige Ratifikation fast nur im Falle einer völligen Einstimmigkeit aller Votanten zusammenzubringen sein. Es ist also klar, daß es in fast allen Fällen die abentheuerlichste Mühe kosten würde, den Beschlüssen des Gesammtausschusses einige Wirksamkeit zu verschaffen. Bei dem Veto aber ist dies Verhältniß ein wesentlich anderes; denn die Majorität muß sich hier selbst bilden, ohne daß die Gültigkeit des betreffenden Beschlusses darauf zu warten brauchte. Die Indifferenten sind also bei der Ratifikation stets als verneinend, bei dem Veto stets als bejahend zu betrachten, was natürlich zum Vortheil der Centralisation ausschlägt. Freilich sind auf beiden Seiten unverkennbare Mängel ersichtlich, und so galt es denn, den kleineren Schaden dem größeren vorzuziehen. Daß aber die freilich etwas unzuverlässige Voraussetzung der Zustimmung sämmtlicher Indifferenten ein kleinerer Schaden sei, als der Mangel jeglicher ordentlichen Organisation, bedarf keines weitern Beweises.

Man hat es vielfach merkwürdig gefunden, daß der Gesammtausschuß bindende Beschlüsse fassen wolle, da er doch keine Exekutivgewalt habe, mit welcher er die Ausführung befördern könne. Auch dieser Einwurf wurde im Studentenparlament gemacht und blieb nicht ohne Einfluß auf den Gang der [29] Verhandlung. Aber man bedachte auch, daß wir in einer Zeit leben, wo die Macht der Idee größere Opfer hervorgezaubert hat, als etwa jenes ist, sich allgemeinen Bestimmungen zu fügen, sich massenhaften Schritten anzuschließen, die nicht einmal in die tägliche Gewohnheit des gesellschaftlichen Lebens den leisesten Eingriff thun. Wenn das Volk in seiner Opferwilligkeit noch eines Beispiels bedürfte, so wäre es jedenfalls die Jugend, die ihm darin vorangehen müßte, die Jugend, welche noch an Idealen hängt und auf eine größtmögliche Annäherung muthig hinstrebt, weil sie am Eingange eines freien thatenreichen Lebens zu stehn sich bewußt ist. Freilich sind wir alle leider so lange Pedanten gewesen, die sich von Kleinigkeiten meistern ließen und dabei nicht selten ihre höhern Zwecke aus den Augen verloren; aber wir haben auch bisher die Größe unsrer Aufgabe, mit der die Zeit uns plötzlich entgegentrat, nie begriffen, da uns ein freieres Streben versagt und unser ganzes Wirken in die Schranken eines kleinen Spießbürgerlebens gebannt war. Denn ein echter Spießbürger war lange Jahre der Student, da er, um den allgemeinen Druck von oben weniger zu fühlen, sich in seine kleinen exklusiven Freiheitchen und Exemtionen um so eigensinniger verritt. Eine große Aufgabe macht eine große moralische Kraft nöthig, denn nicht jeder ist einer Aufgabe würdig. Das aber ist eine der schönsten Kundgebungen moralischer Kraft, die ein Mensch im öffentlichen Leben entwickeln kann, daß er im Interesse des Ganzen seine Gegenwart der allgemeinen Zukunft subordinire. Gewiß wollen wir nicht die alte Misère des Autoritätenglaubens wieder heraufbeschwören, denn hier handelt es sich nur darum, daß Einer nicht die Zerstörung des ganzen Hauses herbeiführe, weil er etwa in der Mauer einen verkohlten Ziegelstein bemerkt. Zeigt aber die deutsche Jugend, daß sie wahre Freiheit des Strebens zu würdigen vermag, dann wird in der Studentenschaft die moralische Exekutivgewalt, von jedem Einzelnen [30] bei sich selbst geübt, stärker und wirksamer sein, als in einem morschen Staat die Gewalt der Bajonette. Freilich mag Vielen die Einheit der deutschen Studentenschaft ein Ideal abentheuerlicher Köpfe scheinen; doch möge, trotz dem vielbesprochenen beständigen Kampf der Praxis mit dem Ideal, die deutsche Studentenschaft erkennen, daß hier am Ideal zu halten das einzig Praktische sei.


Der Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten.

Obschon mit der Beschlußnahme über obiges Organisationsstatut die materielle Aufgabe des Studentencongresses gelöst schien, so erkannte man doch die Nothwendigkeit, über die Beschlüsse des Jenenser Professorencongresses, die, wie man damals glaubte, für die Zukunft einen entscheidenden Einfluß ausüben könnte, auch ein studentisches Votum abzugeben. Sehr bald stellte es sich heraus, wie wenig dieses Votum ein zustimmendes sein könne, weshalb die ganze Verhandlung einen polemischen Charakter annahm, welcher trotz der Mitwirkung achtungswerther Mitglieder des Professorencongresses nicht vermieden werden konnte. Es trat sehr eklatant hervor, wie unpraktisch, ja, wie unlogisch es oft sein könne, einzelne Uebelstände aus der Universitätsverfassung herauszugreifen, um sie einzeln zu vernichten oder zu verändern, ohne auch den Grund und Boden, in dem dieses Unkraut wurzelte und wucherte, nach den Forderungen und Bedürfnissen der Zeit zu bearbeiten und organisch umzugestalten. Die politische Umwälzung, der Sturz des büreaukratischen Systems insbesondere, hat sehr vielen akademischen Einrichtungen ihre historischen Stützen entzogen, und eine Menge von Sachen unmöglich gemacht, welche den bisherigen Organismus der Universitäten wesentlich bedingten.

[31] Das Studentenparlament erkannte klar, daß mit dem Wechsel des Staatsprinzips das Verhältniß der Universität zum Staate, mit diesem aber die ganze Fakultätsordnung und was mit ihr zusammenhängt, einer durchgreifenden Umgestaltung unterworfen werden müsse. Denn wie wäre es möglich, daß mit dem jetzt fast allgemein anerkannten Grundsatz: zur Erlangung eines Staatsamtes sei der Besuch einer Universität nicht mehr nöthig, – daß mit diesem Grundsatz die bisherige, an und für sich schon unlogische, Eintheilung in Fakultäten und abgegränzte Lehrfächer, welche in ihrer modernen Form von der büreaukratischen Fachwissenschaftlichkeit unzertrennlich war, noch vereinigt werden könnte? Wie wird der einmal unabwendbare Grad von Lehr- und Lernfreiheit mit den bisherigen Qualifikationen, Habilitationen u. s. w. harmoniren können? Leider muß ich mir versagen, hier auf das Einzelne der Jenenser Beschlüsse einzugehn, welche ein wunderliches Gemisch von zaghafter Freisinnigkeit und entschieden conservativer Gesinnung bekunden. Es scheint, als ob die meisten jener Universitätsreformatoren aus den bevorrechteten Classen der akademischen Corporation nicht den Muth hätten, die einfachen Consequenzen zu ziehen aus den Prinzipien, welche jeder in etwa vernünftige Conservative dem revolutionären Zeitgeiste nothgedrungen concediren mußte – sei es nun aus Liebe zu dem Alten oder aus Furcht vor dem Neuen.

Das Studentenparlament beschloß daher, nachdem es aus einer langen fruchtlosen Debatte die Gewißheit gewonnen, wie wenig mit den Jenenser Beschlüssen anzufangen sei, eine Commission mit der Ausarbeitung eines selbstständigen kurzen Verfassungsentwurfs zu beauftragen, in welchem die Hauptgesichtspunkte festgestellt und die nothwendigsten Consequenzen organisch gezogen werden sollten. Es war natürlich ein Ding der Unmöglichkeit, eine Universitätsverfassung bis in ihre kleinsten Details auszuarbeiten und einer redelustigen Versammlung zur [32] Berathung anheimzugeben, weshalb sich die Commission auf das Nothdürftigste beschränkte und sich einer gedrängten Kürze befliß.

Schon aus dieser Entstehungsart des Verfassungsentwurfs läßt sich entnehmen, wie sehr er einer allseitigen Besprechung und Durcharbeitung in der Commission entbehren mußte, denn indem von der Commission zur Lösung ihrer Aufgabe nur die Stunden verwendet werden konnten, welche sie von den angreifenden Sitzungen des gar zu fleißigen Congresses nothdürftig erübrigte, so mangelte sowohl die Zeit als die ungeschwächte Kraft, ohne welche derartige Dinge zur Genüge nicht ausgeführt werden können. Auch waren in der Versammlung nur wenige, welche auf die Behandlung so ausgedehnter und wichtiger Verhältnisse gehörig gerüstet und mit sich selbst über den Zusammenhang der schwebenden Fragen gänzlich im Klaren waren. Denn wenn auch der Student aus der unmittelbaren Anschauung der nichtswürdigen Universitätsverhältnisse allgemeine Begriffe und ebenso allgemeine Wünsche gewinnt, so ist die Auffassung sehr Vieler doch durchweg so einseitig und enge, daß sie noch keineswegs als genügende Vorbereitung auf die Feststellung derjenigen Einrichtungen gelten kann, welche das richtige Verhältniß der Wissenschaft und ihrer Cultur zum öffentlichen Leben bezeichnen und garantiren sollen. Es kamen nun im Studentenparlament, obschon man über die Hauptgrundsätze ziemlich einig zu sein glaubte, über deren Durchführung gar wunderliche Conflikte vor, und man ward nicht selten inne, wie leicht man durch die ungeschickte Verkörperung eines Prinzips dieses völlig verleugnen und in seinen Wirkungen total paralysiren können.

Die Commission hatte nun die Schwierigkeit ihrer Ausgabe, eine richtige Vermittelung zwischen der Freiheit der Wissenschaft und dem Anrecht des Staats an die Universität als Staatsanstalt scharf darzustellen, gar wohl erkannt, und glaubte daher umso weniger über die Hauptgesichtspunkte [33] hinaus in die Details des zukünftigen Universitäts-Organismus eingehn zu können. Man hielt durchweg an dem Satze fest, daß man den ganzen Plan der Universitäts-Verfassung auf die Voraussetzung des zukünftigen demokratischen Staats gründen müsse, wozu also eines sehr klare Anschauung von Verhältnissen nöthig war, die bisher, den Individualitäten gemäß verschieden, in der Imagination der Einzelnen ihr schwankendes Bestehen hatten. Man baute also nicht auf einen thatsächlichen, sondern auf einen hypothetischen Grund, weßhalb denn diese Verhandlung, die hin und wieder die sonderbarste Wendung nahm, in ihren Endresultaten ein treffendes Argument lieferte zu dem in der Einleitung aufgestellten Satz, daß eine durchgreifende und consequente Reorganisation der Universitäten nicht wohl möglich sei, bis ein politisches Prinzip sich in festen staatlichen Formen verkörpert habe.

Es ist nun hier keineswegs mein Zweck, die Richtigkeit der in dem Verfassungs-Entwurf aufgestellten Sätze einzeln nachzuweisen; ich beschränke mich also darauf zu zeigen, inwiefern die Commission in ihren Entwürfen, die Versammlung in ihren Beschlüssen logisch und consequent gewesen sei.

Der erste Satz des Verfassungs-Entwurfs ist auf das Wesen des ganzen Systems von so geringem Einfluß, dazu in seiner Fassung so vage, wie es möglich und nöthig ist, bei der Definition eines Instituts, welches bei der Menge und Vielseitigkeit seiner Zwecke und der Manchfaltigkeit seiner Mittel einen allgemeinen Begriff als alle Zwecke und Mittel umfassend anerkennt und ausstellt, was eben bei der Universität der vage Begriff „Pflege der Wissenschaft“ ist. Wie wenig solche Sätze von Wichtigkeit sind, erkannte die Versammlung so sehr an, daß sie diesen ersten § Anfangs gänzlich fallen lassen wollte, ihn aber später nicht entbehren zu können glaubte. In Letzterem würde sie recht gehabt haben, wenn sie den Begriff des wissenschaftlichen [34] Instituts über die Pflege der Kunst u. s. w. hätte ausdehnen wollen; doch verschmähte sie dies hier, und glaubte sich mit dem Paragraphen begnügen zu können, der über die encyklopädische Stellung der Universitäten spricht.

Nach der Feststellung dieses ersten §. fing also die eigentliche Aufgabe erst an. Man stellte sich hier ganz auf den nationalen Standpunkt, indem fast Alle dem Satze zu huldigen schienen, daß für Deutschland Freiheit und Einheit sich gegenseitige Garantieen bieten. Deßhalb hielt man es für sehr richtig, die Universitäten, indem man sie direct unter die Organe der Centralgewalt stellte, eben durch diese Abhängigkeit zu Schulen der deutschen Einheit zu machen. Wie sehr man sie demnach dem Einflusse der Einzelregierungen entziehen müsse, ist klar, wenn man bedenkt, daß diese besonders in ihren höchsten Sphären gerade die gefährlichsten Vertreter des alten Partikularismus haben. Natürlich ist mit dieser direkten Unterordnung der Universitäten unter die Reichsgewalt noch keine Einziehung ihrer Güter selbst verstanden; denn das Verhältniß der Universität zu ihrem eigenthümlichen Vermögen kann bei diesem Wechsel der Abhängigkeit unverändert bleiben[4]. Die Verpflichtung der durch das Organ der Reichsgewalt repräsentirten Nation, die Universitäten kann sich daher nur soweit erstrecken, als den Universitäten die Selbsterhaltung durch eigne Mittel nicht möglich ist.

Daß für diese Verpflichtungen der Reichsgewalt gegen die Universität jener auch gewisse Rechte vorbehalten werden müßten, versteht sich von selbst; denn obgleich im Congreß geltend gemacht wurde, die erhöhte Bildung der Staatsbürger sei eine genügende Gegenleistung, so wurde doch allgemein anerkannt, daß [35] der Staat für diese Gegenleistung, deren Möglichkeit er mit seinem Gelde begründete, gewisse Garantieen verlangen könne. Es galt nur, die Gewalt des Staats über die Universität so einzurichten, daß die unbedingte Freiheit der Wissenschaft und Lehre dabei keinerlei Gefahr liefe. – Die Vermeidung dieser Gefahr sah man in der Bestimmung, daß der Staat auf Vorschlag des Universitätskörpers die besoldeten Lehrer anzustellen habe, keineswegs also etwa die Universität mit seinen Creaturen besetzen könne. (Es ist hier natürlich unter dem Worte „Staat“ nur die Reichsgewalt zu verstehen). Der Congreß vergaß nun scheinbar die Frage zu beantworten, wer das Recht habe, die einmal angestellten Lehrer wieder abzusetzen, – eine Frage, die an Wichtigkeit der vorhin angegebenen Bestimmung in keinerlei Weise nachsteht, ja, deren unbedingte Entscheidung zu Gunsten des Staats die allerempfindlichsten Eingriffe der Regierung in die Freiheit der Lehre befürchten läßt. Doch liegt die Beantwortung dieser Frage in dem §. 14, wonach alle Mitglieder der Universität in jeder Beziehung unter den Staatsgesetzen stehn, also auch in allen Fällen dem gesetzlichen Richterspruch unterworfen sind.

Wie groß die Gefahr sei, die ein unbedingtes Berufungs- und Anstellungs-Recht des Universitätskörpers selbst herbeiführen könne, wurde besonders in Berathung gezogen, wo es sich um den Begriff des Universitätslehrers überhaupt, und um sein Verhältniß zum Universitätskörper handelte. Man bedachte wohl: ist der Einfluß des Staates zu groß, so ist die Möglichkeit des Emporkommens neuer, freisinniger Ideen in der Lehre nicht gesichert; ein zu großer Einfluß des Universitätskörpers aber würde die eifersüchtigste, reaktionärste Einseitigkeit vielfach wahrscheinlich machen, – wenn eben die Gestaltung des Universitätskörpers dieselbe exclusiv aristokratische bliebe, wie sie unter den Bürokratenstaat gewesen ist. Zwar wurde nicht unberücksichtigt gelassen, [36] daß der allgewaltige Drang der Zeit selbst die abhängisten, engsten Beamtenseelen unter den Professoren mit fortschieben würde; aber da doch einmal die sehr vernünftige Gewohnheit der Garantieerforderung aufgetaucht ist, und sich nicht wieder wird zurückdrängen lassen, so wurde mit Erfolg geltend gemacht, daß der zeitgemäße Umschwung erst in dem betreffenden Personal durchgreifende Veränderungen, daß der neu eingetretene Zustand erst einige Solidität gezeigt haben müsse, bevor man ihm vertrauen dürfe; überhaupt sei aber das Vertrauen so lange sehr unzeitig, als Furcht und Hoffnung, Fortschritt und Rückschritt in so tollem unabsehbarem Wechsel begriffen seien. Zwar giebt es keine vollkommene Garantie, am wenigsten da, wo dem wankenden Sinn der Menschen Rechnung getragen werden muß, aber das Studentenparlament glaubte die allseitige Freiheit der Lehre am meisten dadurch gesichert und gefördert, daß der mit Rechten ausgestattete Universitätskörper auf eine demokratischere Grundlage gesetzt werde: man beschloß, daß der Universitätskörper oder -Ausschuß aus sämmtlichen Lehrern und einer gleichen Anzahl von Studirenden bestehen solle. Indem man auf diese Weise das Recht der Beschwerden anerkannte, hatte man weitere Zwecke im Auge.

Die Versammlung hatte zu wählen zwischen zwei ihr gestellten Anträgen, wovon der eine das Verhältniß der Studirenden zum Lehrerpersonal im Universitätsausschuß wie 1 zu 2, der andere wie 1 zu 1 festgestellt wissen wollte. Wenn die Versammlung den Letztern annahm, so fiel es ihr doch nicht ein, damit der Jugend in diesem Fach einen so überaus richtigen, unfehlbaren Takt zusprechen zu wollen. Aber sie berechnete, daß der frischere Muth des Studenten, in der geräuschvollen Schule, des Lebens sich übend und bildend, sich in demselben Maße auf der einen Seite dem Extrem nähere, wie der trockne, von thatenfeindlichen Bedenklichkeiten beherrschte Sinn der, oft dem öffentlichen [37] Leben wieder entfremdeten, Professoren auf der entgegengesetzten Seite. Beide Richtungen, in zwei Hauptmassen vertreten, sollten sich also compensiren und in ihrer gegenseitigen Einwirkung eine mehr oder minder glückliche Mitte treffen. Dazu würde ein allzugroßes und verderbliches Schwanken im Innern dieses Universitätskörpers nicht zu fürchten sein, indem das Professorenkollegium als permanenter Stamm wesentlich unverändert bleibt. Die Studentendeputation aber, wenn auch der Person nach wechselnd, doch in Bezug auf Prinzip und Gesinnung sich selbst treu sein würden. Diesem glücklichen Gleichgewicht glaubte nun die Commission einige Solidität zu verleihen, indem sie dem Universitätsausschuß das Recht zusprach, sich selbst in Bezug auf das Lehrerpersonal zu ergänzen. Da nämlich jeder Lehrer eo ipso Mitglied des Universitätsausschusses sein sollte, so schlug die Commission vor, daß dieser das Recht des Lehrens an der Universität zu ertheilen haben solle. Die Bedingungen, von welcher der Ausschuß dies Recht abhängig machen sollte, waren nicht näher bestimmt, und so schloß der ganze Antrag die Möglichkeit einer unberechtigten Willkühr nicht aus, was denn der Versammlung eine große Gefahr für die Lehrfreiheit herbeizuführen schien.

Die Versammlung glaubte daher anderweitige Auskunft treffen zu müssen, und kam zu dem unglücklichen §. 9, welcher das Recht zu lehren einer maßlosen Unbeschränktheit anheimgiebt. Ein Vergleich zwischen den §§. 7 und 9 zeigt augenscheinlich wie die Versammlung außer Augen gelassen habe, daß die Universität ein Institut sei und bleiben müsse, an welchem der Lehrer nicht nur in seiner Docenten-Eigenschaft fungirt, sondern auch als Mitglied des Universitätsausschusses über die Verwaltung der Universität u. s. w. mehrfaches Berathungs- und Beschluß-Recht ausübe. Setzte der Congreß fest, daß in Anbetracht der Unmöglichkeit jeder wissenschaftlichen Normal-Qualifikation und der Unzulänglichkeit jedes Fach-Examens das Lehren an der [38] Universität Jedem gestattet sein solle, so mußte sie in Bezug auf die Zusammensetzung des Universitäts-Ausschusses jedenfalls eine Beschränkung eintreten lassen, oder aber, ließ sie das letztere bestehen, das Recht zu lehren, gewissen Bedingungen unterwerfen. Wie wenig die in dem § 9 enthaltene vage Bestimmung, der Universitäts-Ausschuß solle entscheiden, ob der Gegenstand der angekündigten Vorlesung ein wissenschaftlicher sei, den nothwendigen Forderungen genügen könne, liegt auf der Hand, und bedarf keines weitern Beweises.

Der Congreß hat also hier zwei Dinge hingestellt, die schlechterdings unvereinbar sind und auf praktische Unmöglichkeiten stoßen werden. Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich klar, wie mangelhaft viele das Verhältniß der Universität zum öffentlichen Leben zu überschauen verstanden, indem sie nicht bedachten, daß auch außer der Universität noch eine Wissenschaft und eine Lehre existire und sich geltend machen könne, ohne dem bestimmten Institute, als welches die Universität, wenn auch auf noch so demokratischer Grundlage einmal dasteht, die unumgänglich nothwendige Exklusivität vollkommen zerstören zu müssen. Dazu ist im § 9 auch das Prinzip der Selbstverwaltung bedeutend verletzt: denn kann man das eine freie Selbstverwaltung nennen, wenn Jeder mitverwalten kann unter der Bedingung, daß er ein wissenschaftliches Colleg ankündigt, eine Bedingung, die eben gar keine Bedingung ist.

Hatte nun die Versammlung die Schranken der Lehre in so aus gedehntem Maße aufgehoben, so konnte die Befugniß, auf der Universität zu lernen, an keine weitere Bedingungen mehr geknüpft werden. Es verstand sich von selbst, daß alle Art ungleicher Berechtigung unter den Studirenden errichtet werden mußten, indem mit der Aufhebung aller staatsbürgerlichen Execution der Begriff des akademischen Bürgerrechts an und für sich fiel. Zwar entstand über den Wegfall der Collegien-Honorare [39] eine sehr lebhafte und vielseitige Debatte; doch hatte der Grundsatz, daß auch dem Aermsten eine möglichst leichte und freie Selbstbestimmung ermächtigt, so wie der Elektrizismus erleichtert werden sollte; entscheidenden Einfluß auf die Abstimmung. Der Beschluß des Wegfalls der Collegien-Honorare schloß sich ganz folgerecht an die vorigen an. Leider aber kam nun die Versammlung auf den unglücklichen Gedanken, durch ein Surrogat der Honorare die Existenz der unbesoldeten Lehrer zu sichern, wo man denn wieder auf praktische Uebelstände stieß und zum Theil sogar die Gründe leugnete, an die man sich bei der Beschlußnahme hätte anlehnen sollen.

Die Bequemlichkeit der Studenten konnte nämlich unzweifelhaft nicht der einzige Grund zur Abschaffung der Collegien-Honorare sein; man wollte auch jene Art der Lehre verbannt wissen, welche durch eine fast merkantilische Handhabung die Würde der Wissenschaft überhaupt befleckt, und die Abhängigkeit des Lehrers von seinem Schüler so leicht in’s Unedle ziehen kann. Man wollte durch die mindere Einträglichkeit der eigentlichen praktischen Fachlehre neue Anregung zu einer bisher geringer bezahlter, aber rein wissenschaftlichen Forschung geben. Durch die Bestimmung des § 11 wurde das letztere Prinzip vollkommen geleugnet, indem man, weit entfernt den scandalösen mit der Lehre verbundenen Finanz-Speculationen zu steuern, dieselbe ins Unendliche beförderte, und zwar auf eine Weise, welche dem Verhältniß der Universität zum Staate nicht die geringste Rechnung trug. – Man vergleiche nur die §§ 11 und 9 des Verfassungs-Entwurfes! Es ist da offenbar etwa für folgenden Fall die Möglichkeit gegeben: es kommt ein bekannter Narr, um an der Universität über Goldmacherei, Urgesundheit und dergleichen Dinge zu lehren, denen man eben einen wissenschaftlichen Anstreich nicht absprechen kann; eine große Menge lachlustiger Studenten macht sich den Spaß, seine Vorlesung zu hören – und nun soll der Staat verpflichtet sein, jenem lehrenden Narren die Zahl seiner hörenden Narren zu honoriren! Jedenfalls würde im Fall der häufigen Wiederkehr solcher nicht nur möglichen, sondern wahrscheinlichen Fälle ein Staats-Bankerutt die unausbleibliche Folge dieses § 11 sein. Das Studenten-Parlament [40] hätte bedenken sollen, daß die Abwehr von Mißbräuchen niemals nothwendiger ist, als wo es sich um möglichst tollen und wohlfeilen Geld-Erwerb handelt. Man hätte entweder den Erwerb des Privat-Docenten der persönlichen Uebereinkunft mit seinen Schülern anheim fallen, oder ihn, wie es die Commission vorschlug, im Dienste seiner Zukunft arbeiten lassen müssen, wie es die Auscultatoren etc. zu thun genöthigt sind. Jedenfalls ist dieser § 11 mit dem § 9 vollkommen unvereinbar.

Die Grundsätze, welche in den §§ 12 und 13 ausgesprochen sind, bedürfen ihrer fast allgemein anerkannten Geltung wegen keiner nähern Besprechung. – Der § 14 bezieht sich hauptsächlich auf die Disciplinar-Gerichtsbarkeit. Es soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit einer völligen Entfernung von der Universität, eine totale Vernichtung der ganzen Lebenscarriere, soweit zur Erfüllung derselben die Universität nothwendig ist, gänzlich abgeschnitten werden, das Recht auf die höhere Lehre betrachtete der Congreß als ein so unendlich wichtiges, daß eine Vernichtung desselben nur mit dem Verlust der bürgerlichen Ehre zusammen hängen können.

Wie es möglich war, daß die Abschaffung des offiziellen Gebrauchs der lateinischen Sprache sich einen § des Verfassungs-Entwurfs eroberte, vermag nur der zu begreifen, welcher den eilenden, unsichern Gang der letzten Congreß-Sitzungen persönlich anschaute. Ueberhaupt aber trägt dieser Mangel an Zeit, der so manche Ueberstürzung unvermeidlich machte, die Hauptschuld von dem traurigen Umstande, daß der Congreß nicht bei der Beschlußnahme über das ganze Aktenstück sich besondre Mühe gab, die Consequenz im Einzelnen zu retten. Aber es war dem Studenten-Parlament augenscheinlich mehr darum zu thun, das Prinzip scharf hervorzuschieben, als die glücklichen Mittel zur unzweideutigsten Realisation ausfindig zu machen: ein sehr bedeutsames Zeichen eines unzulänglichen Dilettantismus, der sich erst durch klare Anschauung und gründliches Studium der Objekte zu dem nöthigen Grade innerer und äußerer Competenz heraufarbeiten muß.


  1. Der direkte Grund des Austritts der Hallenser Abgeordneten lag in der unbedingten Geltung der Congreß-Beschlüsse. Man wird dieses Thema in dem Abschnitt über das Organisations-Statut näher behandelt und somit eine indirekte Antwort auf die Hallenser Einwürfe geliefert finden. Ohne mich hier auf das Verfahren der Hallenser kritisch einlassen, ohne die Geschichtspunkte hervorheben zu wollen, unter welchen ein solches Ausscheiden nicht gar leicht zu rechtfertigen sein möchte, glaube ich doch die Meinung der meisten Congreß-Mitglieder anführen zu dürfen, daß der tiefere Grund jener Maßregel ein mit dem Geist der Versammlung nicht im mindesten übereinstimmendes Festhalten an den bestehenden Verhältnissen, an der spezifischen Studententhum gewesen sei. Doch stellte es sich sehr deutlich heraus, daß der Austritt nicht etwa durch den [22] zufälligen Eindruck eines Beschlusses plötzlich hervorgerufen, sondern daß er vielmehr von der Hallenser Studentenschaft zur Wahlbedingung gemacht gewesen. Fast wunderlich klingt es demnach, wenn einige Abgeordnete, welche noch, bevor irgend eine Prinzipienfrage der Universitäts-Reorganisation im Mindesten berührt worden, davon gingen, von einem Zeitungs-Correspondenten eine „gesinnungstüchtige Minorität“ genannt werden. Ist es etwa gesinnungstüchtiger, vor der Ahnung eines Kampfes davon zu laufen, als nach tapfrer Gegenwehr ehrenvoll zu unterliegen? Doch gilt dies mehr dem Correspondenten, als den Hallensern.
  2. Vielfach ist die Meinung verbreitet worden, es habe sich der Congreß als solcher mit rein politischen Dingen, z. B. mit einem Plan zur Stiftung von demokratischen Vereinen auf den einzelnen Universitäten befaßt. Es muß dies jedoch auf’s Enschiedenste als unwahr bezeichnet werden, indem die politischen Bestrebungen einer Anzahl demokratischer Gesinnungsgenossen mit dem offiziellen Verhandlungen des Congresses in keinerlei Berührung standen, sondern rein als Privatsache einzelner Abgeordneten zu betrachten sind.
  3. Man idendificire jedoch diese Frage nicht mit jener, welche die Hallenser Abgeordneten zum Austritt bewog; denn das Studentenparlament hatte früher beschlossen, daß die Resultate der jetzigen Versammlung, z. B. das vorliegende Organisationsstatut, allgemeine Gültigkeit haben sollten. Eine andere Frage war, ob für die Folge in den Statuten eine solche Beschlußfähigkeit festgestellt werden solle. Es ist dasselbe Verhältniß, wie zwischen einer constituirenden Versammlung und einer regelmäßigen constitutionellen Kammer in Bezug auf das königl. Veto.
  4. Der Verfasser spricht dies als die Ansicht der Versammlung aus, indem es ihm eine andre Frage scheint, ob man aus sonstigen politischen Rücksichten auch hier das todte Capital in seiner Unfruchtbarkeit belassen solle.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Einzelheiheiten