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I. Organisationsstatut der deutschen Studentenschaft.
1. | Wesen derselben: Die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Förderung der allgemeinen akademischen Interessen. | |
2. | Organisation: a) Centralausschuß, b) Vorörtliche Behörde, c) Zweigvereine. – Die deutsche Studentenschaft setzt
zu ihrer Repräsentation einen Centralausschuß und eine vorörtliche Behörde nieder. | |
ad. a) Centralausschuß. | ||
§. 1. | Der Central- oder Gesammtausschuß ist das Organ der Berathung und der Gesetzgebung der deutschen Studentenschaft. Seine Beschlüsse gelten als Gesetze, werden aber von einem annullirenden Veto der Majorität aller deutschen Studenten aufgehoben. | |
§. 2. | Er ist gesetzgebend in allen Verhältnissen der Centralisation der Zweigvereine, sowie über alle die Vertretung der akad. Gesammtinteressen betreffenden Maßregeln. | |
§. 3. | Auch bestimmt derselbe die in die Vereinskasse fließenden Geldbeiträge, die jedoch für die Dauer eines Semesters 3 Neugroschen pro Kopf nicht übersteigen dürfen. | |
§. 4. | Für 100 ihrer Studenten wird von den Zweigvereinen ein Deputirter gewählt. Bleibt bei der Reduktion auf Hunderte ein Rest, so zählt er für 100, wenn er 50 übersteigt. – Die Wahl erfolgt in allgemeinen 8 Tage vorher öffentlich angezeigten Plenarversammlungen der einzelnen Zweigvereine. – Die Wahlen finden nach absoluter Majorität der Votanten Statt. – Die Deputirten legitimiren sich durch ein kurzes Wahlprotokoll |
Empfohlene Zitierweise:
Karl Schurz: Der Studentencongreß zu Eisenach. W. Sulzbach, Bonn 1848, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schurz_Studentencongre%C3%9F_Eisenach1848.djvu/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
Karl Schurz: Der Studentencongreß zu Eisenach. W. Sulzbach, Bonn 1848, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schurz_Studentencongre%C3%9F_Eisenach1848.djvu/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)