Audiatur et altera pars
[768] Audiatur et altera pars. Zur Berichtigung des in Nr. 16 der „Gartenlaube“ 1877, Seite 264 bis 267 befindlichen Aufsatzes „Wilhelm von Humboldt's Freundin, authentische Mittheilungen von ihrem Neffen Chr. Fr. Melm“, möge folgender, im Originale mir vorliegender Consistorial-Bescheid dienen.
Wird nunmehr die Ehe quoad vinculum getrennt, dem Kläger sich anderwärts zu verheirathen gestattet, der Beklagtin aber dieses ausdrücklich untersagt und dieselbe in alle durch diesen Proceß verursachte Kosten fällig verurtheilt. V. R. w. Publ.
Cassel, den 21. Februar 1794.“Der Verfasser des oben erwähnten Aufsatzes wird hieraus sich überzeugen, wer der schuldige Theil, wer der Kläger und wer die Beklagte in diesem Ehescheidungsprocesse gewesen ist, auch ob die schonungslosen, theils unwahren Aeußerungen über den am 6. Mai 1840 hierselbst verstorbenen, unter seinen Mitbürgern beliebten und in gutem Rufe gestandenen Rath Dr. Diede auf Wahrheit begründet waren, und ob es nicht geboten gewesen, die veraltete Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, statt sie in einem so viel gelesenen Blatte, wie die „Gartenlaube“, zu veröffentlichen.
Die Pietät, deren sich der Verfasser jenes Aufsatzes gegen seine seit langer Zeit hingegangene Tante rühmt und die er als Bestimmungsgrund der Veröffentlichung anführt, möchte sich übrigens in keiner Weise bethätigt haben, indem insbesondere das Verhältniß, in welchem die verstorbene Tante zu einem nun auch längst verstorbenen Lieutenant v. H. gestanden, der Erwähnung nicht bedurft hätte und, wenn ein solches bestanden haben sollte, ebenwohl der Vergessenheit hingegeben, hätte unberührt bleiben können. Berühren will ich aber noch zur Belehrung des Neffen der Verstorbenen, daß in den von der Hand des verstorbenen Diede niedergeschriebenen Notizen vom 1. Februar 1794 bemerkt ist: „den 1. Februar 1794 mußte sich diese Frau, welche sich der unedlen Liebe zu einem verrätherischen Freunde ergeben und die Pflichten der ehelichen Liebe sowohl als häuslichen Treue und Sittlichkeit übertreten, auf immer von mir trennen und ward den 21. Februar d. Cons.-Bescheid von mir geschieden.“
Uebrigens will ich noch bemerken, daß nach eingezogener Erkundigung die betreffenden Ehescheidungsacten längst vernichtet worden sind.
Kassel, im Mai 1877.