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ADB:Vitzthum, Apel von

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Artikel „Vitzthum, Apel von“ von Heinrich Theodor Flathe in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 40 (1896), S. 83–84, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Vitzthum,_Apel_von&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 04:20 Uhr UTC)
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Vitzthum: Apel v. V. erscheint zuerst unter den Abgesandten des Kurfürsten Friedrich’s des Sanftmüthigen von Sachsen, die 1. März 1443 zu Lausanne den Ehevertrag zwischen des Kurfürsten dreijährigem Sohne und der Enkelin Papsts Felix V., Katharina von Savoyen, schlossen, sodann aber als vertrauter Rath von Friedrich’s Bruder, Herzogs Wilhelm III. von Sachsen, dessen Jugend und Unerfahrenheit der eigennützige und ränkevolle Mann im Verein mit seinen Brüdern Busso und Bernhard sowie seinen Schwägern Bernhard v. Kochberg und Friedrich v. Witzleben zur Förderung seiner persönlichen Zwecke mißbrauchte. Bei dem Kurfürsten mißliebig geworden, mußte ihm darum zu thun sein, daß bei der von den fürstlichen Brüdern beabsichtigten Landestheilung seine in Thüringen in und um Apolda gelegenen Güter nicht in den kurfürstlichen Antheil fielen. Er scheint dabei eine recht zweideutige Rolle gespielt zu haben, wenigstens warf ihm später Kurfürst Friedrich öffentlich vor, „er habe zweierlei Kohl in einem Topfe gekocht“. Als nun gegen die Voraussetzung der Vitzthume Friedrich nicht Meißen sondern Thüringen wählte, fochten sie wegen angeblicher Mangelhaftigkeit der Theilungsregister den Vertrag an und erreichten wirklich, daß December 1445 zu Halle eine neue Theilung vorgenommen wurde, nach welcher Friedrich Meißen, Wilhelm Thüringen als Haupttheil erhielt. Trotzdem hörten die Vitzthume nicht auf, den Unfrieden zwischen den Brüdern zu schüren, und brachten den Herzog Wilhelm sogar dazu, ein förmliches Schutz- und Trutzbündniß mit ihnen einzugehen, worin nach Kammermeister’s allerdings wenig glaubwürdiger Angabe sogar die Ausschließung des Kurfürsten von der thüringischen Erbfolge festgesetzt gewesen sein soll. Vergeblich verlangte dieser von seinem Bruder die Entfernung der verderblichen Räthe; ein von ihm gegen dieselben eingeleitetes Rechtsverfahren, wozu beide Brüder persönlich in Halle erschienen waren, verlief ohne Erfolg, ja führte nur zu verschärfter Spannung, denn Wilhelm erklärte offen, eher wolle er mit den Vitzthumen aus dem Lande gehen, als sie entlassen. Seine Landesordnung von 1446, welche die Regierung in die Hände von vier Räthen legte, von denen er nur einen ernannte, befestigte ihre Stellung nur noch mehr. Nun griff Friedrich zu den Waffen und eröffnete durch verwüstenden Einfall in die Vitzthum’schen Güter Camburg, Roßla etc. den sächsischen Bruderkrieg, der durch die von Apel, dann auch vom Kurfürsten geworbnen böhmischen Söldner einen besonders verderblichen Charakter annahm. Das Apel gehörige Schloß Lichtenwalde a. d. Zschopau gab Friedrich dem Ritter Hermann Harras als Entschädigung für das demselben verloren gegangene Oßmannstädt. Er suchte auch die Wilhelm’s Dienst wegen ausbleibenden Soldes verlassenden Böhmen in seinen Dienst zu ziehen, so würden sie sich an Apel rächen können, der schuld sei, daß sie nicht befriedigt worden, aber gute Freunde, die dieser unter ihnen hatte, vereitelten dies (Fontes rer. austriac. XLII Nr. 24). Dagegen hatte Apel schon 1447 den Herzog Wilhelm dahin gebracht, daß er ihm für seine verwüsteten thüringischen Besitzungen Roßla, Sulza und Reinstädt die sächsischen Ortslande in Franken, Koburg, Königsberg, Hildburghausen etc. wiederkäuflich überließ. Gerade dieser Tausch aber wurde die Ursache, daß er auch [84] des Herzogs Gunst verlor. Nach geschlossenem Frieden verlangte Letzterer die Rückgabe dieser Güter, Apel verweigerte sie aber und setzte die Feste Koburg in Vertheidigungszustand; nur mit Hilfe seines Bruders gelang es Wilhelm, sich derselben, 1461 auch der übrigen Vitzthum’schen Güter und Pfandschaften zu bemächtigen. Noch 1465 dauerte die Fehde gegen den flüchtig außer Landes weilenden Apel fort. Um wieder in den Besitz ihrer confiscirten Güter zu gelangen, bewirkten die Vitzthume, daß Markgraf Albrecht von Brandenburg und Landgraf Ludwig von Hessen als kaiserliche Commissare zur Erörterung und Schlichtung der Sache ernannt wurden. Von dem Erfolg dieser Verhandlungen ist nichts bekannt; wahrscheinlich fanden sie ihre Erledigung durch Apel’s um 1470 erfolgten Tod. Doch erst 1479 wurde der Streit zwischen den Vitzthumen und Herzog Wilhelm in der Weise geschlichtet, daß erstere allen Ansprüchen wegen ihrer in des Herzogs Landen gelegenen Güter entsagten, wogegen Wilhelm sie unter Zusage eines Jahresgehalts von 1000 Gulden wieder in seine Dienste nahm. (Schultes, Histor. Schriften 1, 276 f.)

Die thüringischen Chroniken von Hartung Kammermeister, Mencke III, 1185 ff. und von K. Stolle, hrsg. v. Hesse, Stuttg. 1854. – v. d. Gabelentz, Ein Beitrag zur Geschichte des Bruderkriegs und Apel’s Vitzthum in Mitth. d. Ges. f. Gesch. des Osterlandes VII, 254 und Berth. Schmidt, Die Zerstörung der Stadt Gera im Bruderkriege in Zeitschr. f. thüring. Gesch. und Alt. XVII.