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ADB:Twestreng, Eberhard

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Artikel „Twestreng, Eberhard“ von Wilhelm Sillem in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 39 (1895), S. 37–38, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Twestreng,_Eberhard&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 06:05 Uhr UTC)
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Band 39 (1895), S. 37–38 (Quelle).
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Twestreng: Eberhard T., J. U. L., Bürgermeister in Hamburg, † 1609, stammte aus einem alten hamburgischen Geschlecht, das wenigstens seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts daselbst genannt wird und um die Mitte des 18. ausgestorben zu sein scheint. Bereits im J. 1414 stiftete Heino T. eine jährliche Rente von 27 Mark für die Capelle zum heiligen Geist; später, im J. 1472, wird auf dem Hansetage zu Lübeck über einen gewissen Ludecke T. in Hamburg Klage geführt, weil er die Laken (Tuche) ohne Certificacie des Kaufmanns in Hamburg eingeführt und dem „Kaufmann“, d. h. der Kaufmannsschaft, nicht den Schoß entrichtet habe. Gegen die Mitte des folgenden Jahrhunderts heirathete Joachim T. die Tochter des Rathsherrn Joachim Nigel, Gesa und verschwägerte sich dadurch mit rathsverwandten Familien, unter anderem auch mit dem um die Einführung der Reformation verdienten Joachim Moller (s. A. D. B. XXII, 125) († 1558). Nun wenden sich Glieder der Twestreng’schen Familie auch dem Gelehrtenstande als Aerzte und Juristen zu, und unter diesen gelangen zwei zur Bürgermeisterwürde. Eberhard T., geboren 1544, ein Sohn jenes Joachim T., machte nach seinen Universitätsjahren als Begleiter und Mentor eines holsteinischen Edelmannes, Gerhard Ranzau (1580 im Duell geblieben; Moller, Cimbr. lit. I, 524), lange Reisen durch Deutschland, Frankreich und Italien. In Basel 1578 zum J. U. L. promovirt, begab er sich nach Speier an das Reichskammergericht, wurde aber noch in demselben Jahre zum Senatssecretär in der Vaterstadt erwählt, dann 1601 Rathsherr und 1606 Bürgermeister. Während es im allgemeinen üblich war, den durch Begabung, Studien und Sprachkenntnisse besonders dazu befähigten Rathsmitgliedern die [38] stets nothwendigen Gesandtschaftsreisen zu übertragen, widmete T. seine Thätigkeit vorzugsweise der Umarbeitung älterer und Abfassung neuer Gesetze. Er hat unterschrieben und doch auch wohl redigirt die erste Postordnung Hamburgs vom Jahre 1580, wie solche durch die Aelterleute „des gemeinen Kaufmanns“ für die geschworenen Boten, die nach Westen, d. h. nach Antwerpen und Amsterdam, reisten, ausgestellt worden. Als Protonotar unterschrieb er die von Rath und Bürgerschaft abgefaßte Capitulation für den Amtmann in Ritzebüttel, wozu stets auf sechs Jahre ein Rathsherr gewählt wurde; die Privilegien der Handwerksämter wurden von ihm ausgearbeitet; besonders thätig war er aber, als im J. 1603 das Stadtrecht von 1497 einer Revision unterzogen wurde und ihm die des vierten Theils „von leiblichen Schaden, injuriis und Criminalsachen“ übertragen wurde. Neben dieser amtlichen Thätigkeit unterhielt er einen regen Briefwechsel mit vielen Gelehrten und beschäftigte sich mit der Alterthumskunde und geschichtlichen Forschungen. Auf eigene Kosten ließ er die damals gefeierten lateinischen Dichtungen des Hamburger Schulrectors Henning Conradinus (s. A. D. B. IV, 446 und Hamb. Schriftsteller-Lexikon I, 570) herausgeben. Nicht lange erfreute T. sich seiner angesehenen Stellung: ein Schlagfluß machte seinem Leben 1609 ein Ende, als er, die Rathsstube verlassend, den Wagen bestiegen hatte, um auf seinen Landsitz zu fahren. Seine beiden Söhne studirten, beide heiratheten Töchter von Rathsherren und wurden selbst in den Rath gewählt; jedoch die Liebe zu den Wissenschaften hatte besonders Joachim vom Vater geerbt, derjenige unter ihnen, der nach dem Besuche von Rostock 1604 und von Wittenberg 1608, wo er eine Disputation veröffentlichte, Kaufmann wurde und vor seiner Rathswahl verschiedene bürgerliche Aemter verwaltete und mithin zu den seit der Reformation in Hamburg nicht so selten erscheinenden Männern gehört, die mit einem geschäftlichen Beruf eine Universitätsbildung verbanden. Der Sohn seines Bruders Eberhard, Barthold T., wurde Jurist, heirathete die Tochter des Bürgermeisters v. Eitzen, wurde 1649 Senator und 1663 Bürgermeister und somit College seines Schwagers, des Bürgermeisters Barthold Moller. Barthold Twestreng’s Wahl ist nicht von Bedeutung durch das, was er geleistet hat – weiß doch selbst die nach seinem Tode erschienene übliche Memorie (s. Fabricius, Mem. I, p. 382–390) nichts von ihm zu berichten, die ominöser Weise anonym Namens der vier Professoren des Akademischen Gymnasiums anstatt, wie gewöhnlich, von einem derselben verfaßt ist – sondern seine Wahl veranlaßte eine verbesserte Ordnung der Rathswahlen, nämlich den Wahlreceß von 1663, indem die Bürgerschaft angesichts der vielfachen Verschwägerungen der Wahl Twestreng’s vorwarf, sie sei „vergaddert“ (bei Buek, Bürgerm., S. 99 „verkatert“, eine ebenso geschmacklose Umbildung des niederdeutschen Ausdrucks wie der Name „Zweistreng“ statt „Twestreng“) gewesen, d. h. auf unrechtmäßige Weise verabredet.

Staphorst IV, 23, 128. – Hanse-Recesse, Abth. II, Bd. 5. – Hamb. Schriftst.-Lexikon VII, 435, 437. – Mitth. des Vereins f. Hamb. Geschichte. 10.Jahrg. 34, 212. – Buek, Bürgermeister, 64, 98, 222–225. – Wilckens, Hamb. Ehrentempel 17, 114. – Der Stadt Hamburg Gerichtsordnung und Statuta. Hamburg 1842, 4°, S. VIII.