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ADB:Schliemann, Adolf Karl Wilhelm

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Artikel „Schliemann, Adolph Karl Wilhelm“ von Karl Robert Wenck in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 721–722, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schliemann,_Adolf_Karl_Wilhelm&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 06:53 Uhr UTC)
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Schliemann *): Adolph Karl Wilhelm S., Jurist, geboren zu Mölln im Herzogthum Lauenburg am 21. Juni 1817, † zu Leipzig am 19. Januar 1871. Er war Sohn des Cantors Friedrich S. Durch Privatunterricht vorbereitet, besuchte er seit Ostern 1883 die große Stadtschule (Gymnasium) zu Wismar und studirte dann über sechs Jahre lang, von April 1836–1842, auf den Universitäten Rostock, Berlin, Bonn und wieder Berlin, Rostock Philologie und Theologie. Wie er in Rostock schon 1837 die philologische Preisaufgabe löste, so in Berlin, wo er unter Neander’s Leitung sich vorwiegend mit dogmengeschichtlichen Studien beschäftigte, im Sommer 1840 die theologische. Diese Preisschrift erschien umgearbeitet unter dem Titel: „Die Clementinen nebst den verwandten Schriften und der Ebionitismus, ein Beitrag zur Kirchen- und Dogmengeschichte der ersten Jahrhunderte.“ Hamburg, Perthes, 1844. Ihre großen Verdienste im Hinblick auf die noch unerreichte Lösung des schwierigen Problems finden auch heute volle Würdigung. Schon 1839 hatte S. das erste theologische Examen bestanden, nun wurde er auf Grund der Schrift über die Clementinen von der Universität Königsberg zum Licentiaten promovirt und hielt 1844 an der Universität Rostock Vorlesungen über Dogmengeschichte. Aber schon im Herbste 1845 wandte er sich dem Rechtsstudium zu, besuchte durch fünf Semester zu Rostock die Vorlesungen der Professoren Wunderlich, Buchka, Thöl, Türk, Ihering, Raspe, v. Glöden, Leist und Kierulff, promovirte daselbst und ließ sich 1848 als Privatdocent der Rechte und Advocat zu Rostock nieder. Dort begründete er 1850 seinen Hausstand, führte im J. 1851 als Vertreter der mecklenburgischen Regierung den Proceß gegen die mecklenburgische Ritterschaft um Aufrechterhaltung der Verfassung von 1848 und ging 1851 zur Richterlaufbahn [722] über. Nachdem er im October 1851 interimistisch als Mitarbeiter an die großherzoglich mecklenburg-schwerinische Justizkanzlei zu Güstrow berufen worden war, wurde er 1853 als Kanzleirath daselbst angestellt. Schon im April 1854 ging er als außerordentlicher Hilfsarbeiter an das Oberappellationsgericht in Rostock über, und 1855 trat er in die Stellung eines Mitgliedes der großherzoglichen Justizkanzlei zu Schwerin ein, die er, seit 1856 in Verbindung mit dem Amt eines Mitgliedes der juristischen Prüfungscommission, noch bekleidete, als im J. 1870 seine Ernennung zum Mitglied des neuerrichteten Bundesoberhandelsgerichts in Leipzig erfolgte. Nur nach Monaten zählte seine Wirksamkeit in dieser neuen Stellung. Nach längerem Krankenlager wurde er am 19. Januar 1871 durch ein Hals und Brustleiden, von dem er selber bereits im J. 1841 ein frühes Ende erwartete, im 54. Lebensjahre hinweggerafft. In der juristischen Litteratur hat er sich mit folgenden Schriften einen dauernden Namen erworben, die sich nach dem Urtheil von L. Goldschmidt durch gründliche Quellenkenntniß, selbständiges Urtheil, durchdringenden Scharfsinn und prägnante Form auszeichnen: 1) „Die Haftung des Cedenten. Ein Beitrag zur Lehre von der Cession.“ Eine von der Rostocker juristischen Facultät gekrönte Preisschrift. Rostock 1848. 2. Ausg. 1850; 2) „Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs (nach den Beschlüssen der zweiten Lesung)“. Schwerin 1858; 3) „Die Lehre vom Zwange. Eine civilistische Abhandlung.“ Rostock 1861; 4) „Beiträge zur Lehre von der Stellvertretung beim Abschluß obligatorischer Verträge. I. Stellvertreter, Bote, Briefträger“: Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. XVI (N. F. Bd. I) S. 1–31. Auch als Schachspieler genoß S. einen großen Ruf, vgl. Deutsche Schachzeitung XXVII, 80.


[721] *) Zu Bd. XXXI, S. 517.