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ADB:Schletter, Hermann

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Artikel „Schletter, Hermann“ von Theodor Distel in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 31 (1890), S. 466–467, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schletter,_Hermann&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 05:32 Uhr UTC)
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Schletter: Theodor Hermann S., Rechtsgelehrter, wurde am 23. April 1816 zu Dresden, als Sohn des späteren Cultusministerial-Cassirers daselbst, Johann Gottfried S., geboren, auf der Kreuzschule, ebendort, vor- und als Jurist auf der Leipziger Universität ausgebildet. Hier erlangte er die juristische Doctorwürde und habilitirte er sich. Als Docent leistete er der Universitätsbibliothek eine Zeit lang Hülfsdienste, wurde 1848 außerordentlicher und 1865 ordentlicher Honorar-Professor, ohne später in den engsten Kreis der Juristenfacultät zu gelangen, 1854 (vorübergehend) außerordentlicher Beisitzer des königl. Appellationsgerichts Leipzig und 1860 Mitglied der Prüfungscommission für Juristen. Zweimal (1840–60 u. 1861 ff.) war er verheirathet, nur seine noch lebende Wittwe, Franzisca, geb. Wucherer, gebar ihm eine, als Kind verstorbene Tochter. Sein Leben selbst schloß am 19. August 1873 ab. In der Stadt seines Wirkens traf ihn der Schlag. Sein König hatte ihn mit dem Hofrathstitel geehrt. Ueberaus groß ist der Niederschlag der Schletter’schen Geistesarbeit, rühmlich war sein Fleiß, trefflich sein Charakter, mild seine Prüfungsweise, die der Verfasser selbst noch kurz vor des Lehrers Tode erfuhr. Es erschienen von ihm: 1836 „Andeutungen zur Beurtheilung des neuesten Entwurfs eines Criminalgesetzbuches für das Königreich Sachsen“ (anonym); 1837 „Handbuch der wichtigsten sächsischen Gesetze“; 1839 „De subsidiis interpretationis legum ex iis, quae in comitiis acta sunt petendis, imprimis habita cod. crim. Sax. ratione“ (Habilitationsschrift) und „Symbolae ad dogmatum juris historiam e saec. XVI. allatae“; 1843 „Handbuch der juristischen und staatswissenschaftlichen Litteratur“, I. Jurispr. – auch unter dem Titel: „Handbuch der juristischen Litteratur, sowie des öffentlichen mündlichen Strafprocesses in Deutschland“, mit 13 Beilagen –; ferner „Beiträge zur deutschen, insbesondere sächsischen Rechtsgeschichte, I. Zur Geschichte der sächsischen Justizpflege und Proceßgesetzgebung im 17. Jahrhundert“ (II. s. m. unter 1869); 1846 „Der Leipziger Schöppenstuhl und d. stat. publ.[WS 1] (in den Ber. d. deutsch. Gesellsch. zu Leipzig), sowie „Handbuch der deutschen Preßgesetzgebung“ und endlich „Der mündliche Strafproceß in Deutschland“ (auch als Extraheft zu Hitzigs Annalen 1857); 1853 „Ueber den neuen Entwurf einer Strafproceßordnung für das Königreich Sachsen“ (in den Annalen der Criminalrechtspflege); 1854 „Zur Textkritik der Carolina etc.“; 1856 „Lehrbuch des königlich sächsischen Strafproceßrechts nach der Strafproceßordnung vom 11. August 1855“, dazu Zusätze (für seine Hörer) bis Ende September 1856 (o. J.), die 2. Aufl. s. m. unter 1862; 1857 „Die Constitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen vom 21. April 1572 etc.“ (mit Nachtrag von F. A. Biener); 1862 „Lehrbuch etc.“, 2. Aufl. (s. unter 1856); 1863 „Repertorium zu der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung“ (1–3 und N. F. 1–23) und zu dem Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle (1841–62) – anonym –; 1869 „Revisio differentiarum juris civilis et Sax. 1571–1572“ (als Heft II, cf. oben 1843) – zu v. Wächters 50jährigem Professorenjubiläum. – Außerdem leitete S. (1845–55) die Fortsetzung von Hitzigs Annalen – Heft 1 (1846): „Rechtsfälle der Leipziger Augustereignisse“ (erschien auch separat) und gab die „Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung“ (1855–70) heraus. Heinroth fand in ihm den Sammler und Herausgeber seiner einzelnen Gutachten (gerichts- und privatärztl.), [467] zu Schier’s „Handbuch des königlich sächsischen Civilproceßrechts“ (1842) schrieb er eine rechtsgeschichtliche Einleitung, 1844 hatte er einen publicistischen Streit mit dem preußischen Justizminister v. Mühler und veröffentlichte darin eine Broschüre „In Sachen der Mainzer Advocatenversammlung etc.“. Als Juristen gebührt S. vornehmlich auch das Verdienst, daß er bei seinen sächsisch-rechtsgeschichtlichen Arbeiten das Hauptstaatsarchiv zu Dresden ergiebig als Erster ausbeutete. S. war Freimaurer und als solcher gab er (als Entgegnung auf die Schrift Der Freimaurerorden etc.) anonym heraus (1848) „Der Freimaurerbund etc.“, mit Zille arbeitete er Lenning’s „Encyklopädie der Freimaurerei“ vollständig um und edirte sie als „Allgemeines Handbuch der Freimaurerei“ (3 Bde., 1861–66), 1863 erschienen seine „Maurerischen Lebensanschauungen“. Auch dem Leipziger Schriftstellerverein gehörte S. in der vormärzlichen Zeit an und lieferte in das von demselben (1847) zum Besten der Nothleidenden des sächsischen Erzgebirges herausgegebene Album einen Aufsatz: „Die Theuerung im Erzgebirge und die Noth im Reiche 1713“. Bei dem Zustandekommen der öffentlichen Volksbibliothek in Leipzig hat S. der dortigen Arbeiterbevölkerung ebenfalls seine Dienste in uneigennützigster Weise gewidmet. Endlich sei noch erwähnt, daß S. (1848–53) Mitherausgeber der „Deutschen Universitätszeitung“ (auch unter dem Titel „Akademische Monatsschrift“), Redacteur des Leipz. Tageblatts (1845–51), mit Lang Herausgeber der „Deutschen Monatsschrift“ (1848–1854), Redacteur der constitutionellen „Staatsbürgerzeitung“ und des „Sächsischen Wochenblatts“ (1861 ff.) war.

Die Quellen über S. fließen sehr spärlich. Einiges entnahm ich Marbachs Bericht über litterar. Leistungen im Königr. Sachsen lebend. Schriftsteller 1847–67 (1867), den k. s. Staatskalendern, den Nummern 232 und 235 des Leipziger Tageblatts v. J. 1873, dem Archiv f. Gesch. d. deutschen Buchhandels XIII (1890), 115, das meiste habe ich jedoch vielseitigen Privatmittheilungen zu verdanken.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. kein schließendes Anführungszeichen