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ADB:Remedius

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Artikel „Remedius, Bischof von Chur“ von Georg von Wyß in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 28 (1889), S. 198, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Remedius&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 17:33 Uhr UTC)
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Remedius, Bischof von Chur; 800; † am 27. Juni 820 –, auch Remigius genannt – war ein mit Alkuin befreundeter, wahrscheinlich aus der unter demselben stehenden Schule zu Tours hervorgegangener Geistlicher, der in den ersten Decennien des 9. Jahrhunderts dem Bisthum Chur vorstand. Briefe Alkuin’s an ihn zeugen von dessen Freundschaft für R. Aus der frühern Zeit der Regierung des Bischofs stammen die merkwürdigen Capitula Remedii, eine mit Rath und Zustimmung der hervorragenden Dienstleute des Bisthums und wohl auch der Geistlichen erfolgte Aufzeichnung des Strafrechtes für das churische Rhätien, in welchem der Bischof neben der geistlichen auch noch die weltliche Gewalt übte, gemäß der von Karl dem Großen im J. 774 dem Bischof Constantius verliehenen Urkunde. Nur die Führung des Heerbannes und vielleicht auch die Gerichtsbarkeit über die in Rhätien angesiedelten freien Deutschen stand dem vom Kaiser bestellten Grafen zu. Später erfolgte aber von Karl dem Großen, und also noch zur Zeit des R. eine neue Verfügung, wodurch die weltliche Gerichtsbarkeit in Rhätien überhaupt von der bischöflichen Gewalt getrennt und den Grafen übertragen wurde; – ein Vorgang, der zu den bekannten, unter Ludwig dem Frommen waltenden Streitigkeiten zwischen Victor II. und dem Grafen Roderich führte. – Die Capitula Remedii, in welchen sich noch der alte Zustand der Dinge und eine wesentlich aus Romanen bestehende Bevölkerung des Bisthums zeigt, wurden zuerst von Hänel in einer St. Galler Handschrift des neunten Jahrhunderts entdeckt und 1838 in Richter’s kritischen Jahrbüchern, sowie 1848 in seiner Lex Romana Visigothorum – nicht ohne mancherlei Versehen – herausgegeben; in richtigerm Texte und mit eingehender Erläuterung von Prof. Friedrich v. Wyß im Archiv für schweizerische Geschichte Bd. 7 (Zürich 1851). Ueber ihr Verhältniß zur Lex Romana Utinensis, von welcher die St. Galler Handschrift eine Copie enthält, deren Anhang sie daselbst bilden, vgl. die im ebenerwähnten Archive beigegebenen Bemerkungen, ganz besonders auch die neuesten rechtsgeschichtlichen Forschungen betreffend Rhätien von Dr. Rudolf Wagner in der Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte, Bd. IV, Heft 3. Weimar 1883.

Eichhorn, Episcopatus Curiensis in Rhaetia. S. Blasii 1797. – Die oben erwähnten Schriften von Hänel, Fr. v. Wyß und Wagner. – P. E. v. Planta, Das alte Rhätien. Berlin 1872. – Kaiser, Geschichte des Fürstenthums Lichtenstein. Chur 1847. – Ein Abdruck der Capitula auch in Mohr, Cod. diplom. Raet. I, 278. Chur 1848.