ADB:Pehem, Josef Johann
Eybel’s Versetzung als dessen Nachfolger Professor des Kirchenrechts in Wien mit dem Charakter eines niederösterreichischen Regierungsraths. Die Theorie von dem Verhältniß des Staats zur Kirche und den Rechten des erstern in kirchlichen Dingen, wie sie P. entwickelt, geht dahin: der Staat entstand infolge des Bedürfnisses, weil die Einzelnen für sich allein ihren Zweck nicht erreichen konnten; der Beruf des Menschen ist Glückseligkeit, zur Erreichung derselben ist Staat und Kirche nöthig, als zwei besondere Gesellschaften. Die Kirche hat zu ihrem Objecte das Spirituelle, der Staat alles, wodurch die Glückseligkeit befördert wird. An sich sind beide von einander unabhängig; die Kirche kann ihre Aufgabe dem Staate ganz oder theilweise übertragen, sie hat für sich in zeitlichen Dingen weder directe noch indirecte Gewalt, daher auch nicht das Recht poenas civiles zu verhängen, ihr Civilrecht ist daher veränderlich und ein kirchlicher Act an sich ohne bürgerliche Wirkung. Kirche und Clerus stehen in bürgerlichen Angelegenheiten unter dem Gesetze und Gerichte des Staats, wo solche dem geistlichen Gerichte factisch unterstehen, können sie ihm jederzeit entzogen werden, weil diese Competenz lediglich auf Gnade ruhet. Der [319] Fürst hat als solcher das jus inspiciendi, impediendi et tollendi ea, quae civitati sunt noxia, die Advocatie, darum das Recht Concilien zu berufen u. s. w. Das sind die Ideen, von denen die Reformgesetze der Kaiserin Maria Theresia bereits beeinflußt waren, und welche in denen von Joseph II. zum vollen Durchbruche kamen. Sie haben in den kleineren Schriften von P. ihren Wiederhall für Einzelfragen. Obwohl P. von den sog. „Josefinern“ unter den damaligen Canonisten ziemlich der Consequenteste und Selbständigste ist, bedarf es doch nur eines Blicks in die Litteratur über das landesherrliche Kirchenregiment in der protestantischen Kirche, insbesondere in die Schriften von Pufendorf und Pfaff, um die Quelle der Theorie zu finden. Die Werke von P. leiden an Breite, sind weder von wissenschaftlicher Gründlichkeit, noch im ganzen mehr als, soweit die systematischen betrifft, in rein willkürlicher Anordnung gemachte Bearbeitungen an der Hand von Van Espen, Berardi, Barthel und Rautenstrauch. Schriften: „Jus ecclesiasticum publicum.“ P. I. 1781. „Jus ecclesiasticum universum“, 1786. „Praelectionum in jus eccles. universum methodo discentium utilitati adcommodata congestarum partes duae.“ P. I. II. 1791, III. 1789, deutsch 1803, 2 Bde. „Disquis. hist.-jurid. de consensu parentum in nuptiis filiorum filiarumque familias“, Innsbr. 1771. „Versuch über die Nothwendigkeit einer vorzunehmenden Reformation der geistlichen Orden und das Recht der Regenten, aus eigner Macht dieselben in allen Ländern zu reformiren, einzuschränken und aufzuheben“, 1782. „Historisch-statistische Abhandlung von Errichtung, Ein- und Abtheilung der Bisthümer, Bestimmung der Erzbisthümer, Bestätigung, Einweihung und Versetzung der Erz- und Bischöfe, vom römischen Pallium und Eide, welche die Erz- und Bischöfe nebst anderen Prälaten dem römischen Papste schwören müssen, und von den Gerechtsamen der Regenten, in Ansehung dieser Gegenstände“ u. s. w. 1790 (anonym). „Abh. von Einführung der Volkssprache in den öffentlichen Gottesdienst“, 1783. Alle außer einer in Wien gedruckt und erschienen.
Pehem: Josef Johann Nepomuk P., Canonist, geb. zu Stockach (damals Vorderösterreich) im badischen Seekreise am 8. April 1740, † zu Wien am 17. Mai 1799. Er machte Vorstudien in Konstanz, die juristischen in Innsbruck und Wien, erwarb an letzterem Orte die juristische Doctorwürde im J. 1771, wurde sofort Professor des Kirchenrechts in Innsbruck, 1775 auch Director des adeligen Convicts, 1777 kaiserlicher Rath, endlich im J. 1779 nach- Weidlich, Biogr. Nachr. III, 285. – De Luca, Journal der Liter. u. Statist. I, § 35. – Meusel X, 308. – v. Wurzbach, Lex. XXI, 428 (nennt noch andere). – v. Schulte, Gesch. III, 1. 259.