ADB:Oelrichs, Gerhard
Dionysius Fabri. Das zugefügte Glossarium ad statuta Rigensia ist eine auch heutzutage noch beachtenswerthe Arbeit, die das ältere bremische Glossar mannigfach berichtigt und bereichert. Dem zweiten Riga geltenden, 1780 erschienenen Werke ist der Titel: „Der Rigischen Rechte zweiten Bandes Thl. 1“ gegeben; doch ist nichts weiter davon ans Licht gekommen. Es umfaßt: die in ganz Livland, ausgenommen Reval und Narva, annoch geltenden Statuta und Rechte der Stadt Riga, mittelalterliche Burspraken von Riga und die neueste willkührlichen Gesetze (d. h. Statute) der Stadt. Der Herausgeber hatte sich dabei der handschriftlichen Mittheilungen des Livländers J. C. Schwartz zu erfreuen. Oe., der in seinen letzten Lebensjahren erster Syndikus seiner Vaterstadt geworden war, starb am 7. April 1789. Vorarbeiten von Oe. zu einer Ausgabe der Friesischen Rechte bewahrt die Wolfenbüttler Bibliothek.
Oelrichs: Gerhard Oe., Sohn des Aeltermannes Heinrich Oe., wurde am 8. Januar 1727 zu Bremen geboren. Er studirte in Göttingen und Utrecht die Rechte, promovirte 1754 an der letztgenannten Universität auf Grund einer Dissertation „De vita, studiis, honoribus et scriptis Aelii Martiani jurisconsulti“ und lebte dann eine Zeitlang als kaiserlicher Rath und Resident in Frankfurt a. M. Seine dem vaterstädtischen Rechte zugewandte Thätigkeit begann er schon hier mit einer kleinen lexikalischen Arbeit, die zu praktischen Zwecken unternommen wurde, um der zu jener Zeit oft, auch beim Reichskammergericht erhobenen Klage über die Unverständlichkeit der alten Gesetze abzuhelfen: „Glossarium ad Statuta Bremensia antiqua“ (Francof. 1767). Nach Bremen zurückgekehrt, wurde er 1768 Syndikus der Aelterleute. 1771 veröffentlichte er die „Vollständige Sammlung alter und neuer Gesetzbücher der kaiserlichen und des heiligen römischen Reichs freien Stadt Bremen aus Originalschriften.“ (Bremen 1771, 4°). Unter den mannigfachen stadtrechtlichen Publicationen des vorigen Jahrhunderts nimmt dies Buch eine eigenthümliche Stellung dadurch ein, daß es die gesammte statutarische Rechtsentwicklung einer Stadt während des Mittelalters vorlegt und wie es sie vorlegt. Es sind die besten Handschriften des Bremer Archivs benutzt und correct abgedruckt; in einem Vorbericht ist eine verständige Uebersicht über die äußere Rechtsgeschichte der Stadt Bremen gegeben. Wie durch diese inneren Vorzüge zeichnet sich das Werk auch durch seine äußere Erscheinung sehr vortheilhaft vor den zeitgenössischen Editionen von Rechtsquellen aus. Oelrichs’ übrige rechtshistorische Arbeiten, die der Stadt Riga galten, können sich an Werth nicht mit der eben besprochenen messen. 1773 erschien: „Dat Rigische Recht und de gemenen stichtischen Rechte ym Sticht van Riga geheten dat Ridder-Recht“. Die Ausgabe gibt die Handschrift, die ihm der bremische Archivar L. D. Post zur Verfügung gestellt hatte, getreu wieder, aber die Handschrift selbst ist mangelhaft, stammt erst aus dem Jahre 1542, und es war ein arger Mißgriff, ihren Inhalt, die jetzt sogenannten umgearbeiteten Rigischen Statuten des 14. Jahrhunderts, in die Zeit der Handschrift zu versetzen. Die beiden anderen Stücke, welche der Band enthält, sind Wiedergaben seltener Drucke des 16. Jahrhunderts, des sogenannten mittleren livländischen Ritterrechts des 15. Jahrhunderts und des Formulare Procuratorum des- Weidlich, Biogr. Nachr. II (1781). S. 152. – Rotermund, Lexikon aller Gelehrten in Bremen II, 74. – Napiersky, Die Quellen des Rigischen Stadtrechts, S. LXVI. – v. Bunge, Altlivlands Rechtsbücher (Leipz. 1879), S. 11; Dess. Einleitung in die Livländ. Rechtsgesch. S. 150. – Frensdorff, N. Archiv f. ält. deutsche Gesch.-Kunde II, 15.