Zum Inhalt springen

ADB:Bunge, Friedrich Georg von

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Bunge, Friedrich Georg von“ von Ludwig Stieda in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 364–368, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Bunge,_Friedrich_Georg_von&oldid=- (Version vom 25. Dezember 2024, 05:13 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Bunge, Alexander von
Nächster>>>
Buno, Konrad
Band 47 (1903), S. 364–368 (Quelle).
Friedrich Georg von Bunge bei Wikisource
Friedrich Georg von Bunge in der Wikipedia
Friedrich Georg von Bunge in Wikidata
GND-Nummer 117155861
Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|47|364|368|Bunge, Friedrich Georg von|Ludwig Stieda|ADB:Bunge, Friedrich Georg von}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=117155861}}    

Bunge: Friedrich Georg von B., namhafter baltischer Rechtsgelehrter, wurde am 1./13. März 1802 als dritter Sohn des Collegienassessors Andreas Theodor v. B. in Kiew geboren – er war der ältere Bruder des Botanikers Alexander v. B. Im September 1810 trat Friedrich in die (eben begründete) Pension von Friedrich Graf aus Halle. Nachdem der Vater 1814 gestorben war, übersiedelte die Mutter, eine geborene v. Fuhrmann, im Mai 1815 nach Dorpat, um daselbst ihre Kinder erziehen zu lassen. Friedr. Georg kam zuerst in die Privatschule des Lehrers M. Haußmann, dann ins Gymnasium, das er im December 1818 mit dem Zeugniß der Reife verließ, um sich dem Studium der Cameralia zu widmen. Durch den 1819 nach Dorpat berufenen Professor Dabelow (s. A. D. B. IV, 684) wurde B. veranlaßt, sich der Jurisprudenz zuzuwenden; dessen Vorträge fesselten ihn, die der übrigen Mitglieder der juristischen Facultät sehr wenig. Nur Prof. Wilhelm Snell, der 1819 nach Dorpat kam (s. A. D. B. XXXIV, 512–514) und über Natur- und Criminalrecht las, zog durch seinen hinreißenden Vortrag alle Studirenden an; aber die preußische Regierung verlangte die Auslieferung Snell’s. Er mußte nach einem kurzen Aufenthalt von drei Wochen Dorpat verlassen. Als dem schnell beliebt gewordenen akademischen Lehrer am Abend vor seinem Scheiden aus Dorpat von den Studirenden ein Ständchen gebracht wurde und B. auch daran theilnahm, wurde er mit achttägiger Carcerhaft bestraft. B. war sehr fleißig, und er erhielt im December 1821 für Bearbeitung der Preisfrage „De veterum Romanorum agnitione“ die silberne Medaille. Zu Anfang des Jahres 1822 bestand B. das akademische Schlußexamen und erwarb sich dadurch den Grad eines Candidaten der Jurisprudenz; die eingereichte Candidatenschrift: „Wie und nach welchen Regeln müssen die in Livland geltenden Gesetze interpretirt werden?“, die (Dorpat 1822, 32 S.) sehr bald gedruckt wurde, ist die erste in die Oeffentlichkeit gelangte Arbeit Bunge’s.

Auf Wunsch Dabelow’s hielt B. bereits im zweiten Halbjahr 1822 einer Anzahl neu immatriculirter Juristen eine Privatvorlesung über die Institutionen des Römischen Rechts – damit begann der erst 20jährige Gelehrte seine akademische Laufbahn. Am 15. September desselben Jahres wurde B. zum Lector der russischen Sprache an der Universität ernannt und [365] hatte dadurch die Möglichkeit gewonnen, noch längere Zeit in Dorpat zu bleiben. Durch Dabelow angeregt wandte B. sich dem Studium des (baltischen) Provinzialrechts zu. Im J. 1823 habilitirte sich B. bei der juristischen Facultät und begann im Juli Vorträge über das livländische Privatrecht zu halten. Als B. im Mai 1825 zum Rathsherrn der Stadt Dorpat gewählt wurde, gab er die Stelle eines Lectors der russischen Sprache auf, blieb aber Privatdocent, weil er auf eine Professur rechnete. Allein trotz seines Fleißes und seiner eifrigen litterarischen Thätigkeit mußte er noch eine Weile warten. Er erlangte an der Universität zu Heidelberg auf Grund einer Schrift „Ueber den Sachsenspiegel als Quelle des livländischen Ritterrechts“ (Riga 1827) den Grad eines Doctor juris (21. December 1826), und hoffte dadurch das Haupthinderniß beseitigt zu haben. Allein der damalige sehr einflußreiche Rector der Universität G. Ewers war dem jungen Gelehrten aus unbekannten Gründen nicht gewogen; überdies starb 1824 Bunge’s Gönner Prof. Dabelow. Trotzdem sich W. F. v. Clossius (s. A. D. B. IV, 343), Dabelow’s Nachfolger, lebhaft für B. interessirte, wurde B. nicht befördert. Er hatte schon den Entschluß gefaßt, ganz der akademischen Laufbahn zu entsagen, er wollte Buchhändler werden, – nur auf dringendes Zureden des Professors Parrot (s. A. D. B. XXV, 186–189), der damals für den erkrankten Ewers die Geschäfte des Rectors besorgte, stand B. von seinem Vorhaben ab. Ewers starb, und B. wurde im Mai 1831 zum außerordentlichen Professor der Jurisprudenz ernannt. Gleichzeitig wählte ihn der Rath der Stadt Dorpat zum Justiz-Bürgermeister; da aber eine Vereinigung beider Aemter unstatthaft war, gab B. seine Stellung beim Rathe auf. Im Januar 1832 endlich wurde B. zum ordentlichen Professor ernannt, mit besonderer Berücksichtigung seiner litterarischen Thätigkeit. Er hatte kurz vorher einige juristische Abhandlungen unter dem Titel: „Beiträge zur Kunde der Liv-, Est- und Kurländischen Rechtsquellen“ (Dorpat 1832) drucken lassen. Jetzt hatte B. sein langersehntes Ziel erreicht; er ergab sich mit Eifer seinen vielfachen juristischen und geschichtlichen Studien. Im J. 1833 gründete er in Gemeinschaft mit einigen Collegen eine Zeitschrift „Dorpater Jahrbücher für Litteratur, Statistik und Kunst, besonders Rußlands“. 5 Bände erschienen, der letzte 1836, dann mußte die Zeitschrift eingehen. In demselben Jahre gründete B. die Wochenschrift „Inland“ und redigirte dieselbe bis zu seinem Abgange von der Universität. 1840 veröffentlichte er mit Madai, dem Nachfolger Clossius’, die „Theoretisch-praktischen Erörterungen aus dem in Liv-, Est- und Kurland geltenden Recht“, 5 Bände (Reval 1839–45). Seit 1842 gab er das „Archiv für Geschichte Liv-, Est- und Kurlands“ heraus. Allein auch über die engen Grenzen der kleinen Universitätsstadt erstreckte sich die Thätigkeit Bunge’s. Wiederholte Reisen, insbesondere während der Winterferien, hatten B. nach St. Petersburg geführt, wo er mit dem bekannten russischen Staatsmann Graf Speransky in nähere Verbindung trat. Schon damals war von der Redaction eines baltischen Privatrechts viel die Rede. In den drei sog. russischen Ostseeprovinzen, Liv-, Est- und Kurland, galt nämlich nicht das russische Privatrecht, sondern jede der drei Provinzen hatte ihr eigenes und sehr eigenthümliches Privatrecht. Der livländische Landrath R. v. Samson hatte dem Grafen einen Entwurf des Privatrechts der Ostseeprovinzen nebst einer Gerichtsordnung vorgelegt. Speransky übergab diesen Entwurf an B. mit dem Ersuchen, eine eingehende Beurtheilung vorzunehmen. Das Gutachten, durch welches eine Anzahl von Mängeln aufgedeckt wurde, erschien im Druck unter dem Titel: „Wie kann der Rechtszustand der Ostseeprovinzen am zweckmäßigsten gestaltet werden?“ (Reval 1833). Im Auftrage Speransky’s [366] übersetzte B. eine von eben diesem verfaßte Einleitung zum neuen russischen Gesetzbuch (Swod sakonow) ins Deutsche; die Arbeit erschien ohne Angabe von Bunge’s Namen. Auch mit dem Geheimrath Boguljanski, mit dem Grafen Em. Sievers, dem Baron Rahden, den Mitgliedern der damaligen baltischen Codificationscommission, knüpfte B. Bekanntschaft an, sie lieferten ihm auch ihre Arbeiten zur Durchsicht ein. – In Dorpat gründete B. mit einigen Collegen (darunter auch Madai) einen juristischen Unterhaltungscirkel, der sich alle 14 Tage versammelte.

Als B. 1839 zum Director der Universitätsbibliothek ernannt worden war, reiste er 1840 nach Deutschland, um mit seinen juristischen Fachgenossen sich bekannt zu machen und gleichzeitig die Verwaltungen größerer Bibliotheken kennen zu lernen.

So befand sich B. in Dorpat in einer nach allen Seiten hin ihn völlig befriedigenden Stellung – da trat ganz unerwartet ein Ereigniß ein, durch das seine akademische Thätigkeit auf immer aufgehoben wurde. Ueber diesen höchst sonderbaren Fall kann hier nur kurz berichtet werden. Der Professor der Theologie Ulmann war Rector gewesen – die Studenten wollten ihm aus Dankbarkeit einen silbernen Becher schenken, – der Nachfolger Ulmann’s im Rectorate, Professor der Physiologie Volkmann, später in Halle a. S. (s. A. D. B. XL, 236), erkundigte sich Anfang November 1842 bei B., ob ihm ein Gesetz bekannt sei, das die Ueberreichung eines Geschenkes verbiete. B. meinte, ihm sei nichts bekannt. Es existire ein Gesetz, wodurch es den Untergebenen verboten sei, ihren Vorgesetzten Geschenke und Ovationen – ohne allerhöchste Genehmigung – darzubringen. Aber die Studirenden seien „Schüler“ und keine Untergebenen. Die Studenten überreichten dem geliebten Rector Ulmann einen silbernen Becher, wobei verschiedene Reden gehalten wurden; der Curator der Universität berichtete darüber nach St. Petersburg, und nun geschah Folgendes: In einer feierlichen Sitzung des Concils (General-Concil) in Gegenwart aller Professoren wurde ein Kaiserlicher Befehl verlesen, dadurch wurde Volkmann vom Rectorat entfernt, Ulmann seiner Professur verlustig erklärt; er mußte Dorpat noch an demselben Tage verlassen, und B. wurde, „weil er sich wiederholt unrichtiger Auslegung der Gesetze schuldig gemacht hätte“, zur Strafe von Dorpat nach der Universität Kasan versetzt. Auf diese „Strafversetzung“ nach Kasan verzichtete aber B.; durch seine verwandtschaftlichen Verbindungen in St. Petersburg gelang es ihm, beim Kaiser die Genehmigung zur Entlassung aus dem Staatsdienste mit der gebührenden Pension zu erwirken. B. hatte 20 Jahre im Staatsdienst verbracht, nun war er vollkommen frei. Bald danach gaben auch die Professoren Madai und Volkmann ihre Stellungen in Dorpat auf und kehrten nach Deutschland zurück: es war ihnen doch etwas unbehaglich in Dorpat geworden.

Mit dem Fortgang von Dorpat beginnt ein neuer wichtiger Abschnitt im Leben Bunge’s. Er zog nach Reval, und hier wurde er sehr bald, im März 1843, zum Syndikus, und noch im Mai desselben Jahres zum Bürgermeister der Stadt Reval gewählt. Gleichzeitig wählte man ihn zum Präsidenten des Stadtconsistoriums; er wurde in letzter Stellung, wie gehörig, vom Kaiser Allerhöchst bestätigt, und damit war er als Staatsdiener vollständig rehabilitirt. – Sieben Jahre hintereinander, von 1847 bis 1854, leitete B. als „wortführender“ Bürgermeister die Geschäfte der Stadt Reval. Seine Aemter ließen ihm zu wissenschaftlichen Arbeiten genug Zeit übrig. In erster Linie ordnete er das reiche Archiv des Stadtraths; die Schätze desselben bildeten die Grundlage zu seinem Urkundenbuch. Er verfaßte eine „Einleitung in die liv-, est- und kurländische Rechtsgeschichte“ (Reval 1849), lieferte eine Darstellung [367] des Kurländischen Privatrechts (Reval 1851), schrieb im Auftrage der II. Abtheilung der Kaiserlichen Kanzlei einen „Abriß der Geschichte des Privatrechts und Processes der Ostseeprovinzen“ (1848), und gab mit Baron R. von Toll die „Estländische Brieflade“ heraus (Reval 1856).

Während eines gelegentlichen Aufenthalts in St. Petersburg erhielt B. vom Chef der Kaiserlichen Kanzlei, Graf Bludow, die Aufforderung, als Beamter in die Kanzlei einzutreten, um das Privatrecht der Ostseeprovinzen zu codificiren. An dieser Aufgabe war seit Jahren – aber ohne genügenden Erfolg gearbeitet worden. B. nahm das Anerbieten an. Am 21. September 1856 unterzeichnete er zum letzten Mal das Protocoll einer Rathssitzung in Reval, dann siedelte er nach St. Petersburg über. Hier erhielt B. den Auftrag, zunächst einen Plan zur Bearbeitung des Privatrechts zu entwerfen. Nachdem der Plan gebilligt war, arbeitete er angestrengt mehrere Jahre an dem Werke und beendigte dasselbe 1864. Auf Bunge’s Vorschlag wurde das Werk an die höchsten Provinzial-Gerichtshöfe, an die Ritterschaften der Provinzen, an die juristische Facultät zu Dorpat und einige namhafte Rechtsgelehrte der Provinzen zur Durchsicht gesandt. Es liefen von vielen Seiten Bemerkungen und Zusätze ein – sie mußten verarbeitet werden. Dann wurde das Ganze ins Russische übersetzt, und nun wurde sowol der deutsche wie der russische Entwurf zum Druck befördert. Im November 1864 war alles fertig gestellt, der Kaiser ertheilte dem Entwurf die Allerhöchste Sanction, und mit dem 1. Januar 1865 erhielt das Werk Bunge’s Gesetzeskraft. Als Ausdruck des Dankes der baltischen Provinzen ist anzusehen, daß B. im März 1865 als Ehrenmitglied in die Estländische Ritterschaft aufgenommen wurde; gleichzeitig verlieh die Stadt Reval ihm das Ehrenbürgerrecht. Die anstrengende litterarische Thätigkeit und das ungünstige Klima der Stadt St. Petersburg hatten die Gesundheit Bunge’s angegriffen. Er kam im Mai 1865 um seine Entlassung aus dem Staatsdienste ein. Die Entlassung wurde ihm in den allergnädigsten Ausdrücken bewilligt. Der Kaiser sprach die Erwartung aus, daß B. nach Wiederherstellung seiner Gesundheit nochmals in den Staatsdienst treten werde; für diesen Fall war ihm die Stelle eines Mitgliedes der höchsten Gerichtsinstanz im Senate vorbehalten.

B. siedelte im August 1865 mit seiner Familie nach Gotha über; er vertauschte später diesen Aufenthalt im März 1878 mit Wiesbaden. Hier hat er noch eine Zeitlang mit großem Eifer seinen wissenschaftlichen Arbeiten obgelegen; aber allmählich versagte die Körperkraft ihm den Dienst; seit 1881 war er des Lesens und Schreibens kaum noch mächtig, kränkelte vielfach, lebte – wie er selbst sagte – in unfreiwilliger Muße. Zuletzt erblindete er vollständig. Am 1./13. März 1897 feierte der Nestor der baltischen Gelehrten seinen 95. Geburtstag, wobei er durch Huldigungen von Seiten der baltischen Ritterschaft, der Städte und gelehrten Körperschaften geehrt wurde. Am 29. März/10. April desselben Jahres ist der greise Gelehrte dann in aller Stille dahingeschieden.

Man wird hier keine eingehende Würdigung der wissenschaftlichen Arbeiten Bunge’s erwarten. Verschiedene Arbeiten sind schon genannt worden; alle hier zu nennen ist unmöglich. B. war außerordentlich fleißig und arbeitete leicht, aber sorgfältig und gründlich. Er war nicht nur als Jurist, sondern auch als Historiker thätig. B. hat das große Verdienst, das wissenschaftliche Studium des eigenartigen Provinzialrechts Liv-, Esth- und Kurlands begründet zu haben. Er hat als Geschichtsforscher gewirkt, indem er sich angelegen sein ließ, die Quellen des Rechts der baltischen Provinzen Rußlands aufzudecken, indem er den Fäden nachging, durch die die baltischen Sonderrechte [368] mit dem römischen und deutschen Recht verknüpft sind. Auf Grund dieser rechtsgeschichtlichen Studien hat B. das moderne Gesetz aufgebaut; er hat eine außerordentliche codificatorische Thätigkeit entwickelt. B. war aber auch Historiker, er beschränkte sich nicht auf die Rechtsgeschichte, sondern zog auch die Culturgeschichte, die Wirthschaftsgeschichte, die politische Geschichte in den Kreis seiner Arbeiten ein. Um die baltischen Provinzen hat B. außerdem sich noch besonders verdient gemacht durch seine Pflege der Landesgeschichte. Außer den bereits angeführten wissenschaftlichen Arbeiten seien noch genannt: „Geschichtliche Entwickelung der Standesverhältnisse Liv-, Est- und Kurlands bis zum Jahr 1561“ (Reval 1838), „Die Quellen des Revaler Stadtrechts“ (2 Bände, 1842–1846, Reval), „Das liv- und estländische Privatrecht“ (2. Auflage, Reval 1847), „Das kurländische Privatrecht“ (Reval 1851), „Das Liv-, Est- und Kurländische Urkundenbuch nebst Regesten“ (I. Band 1853) u. s. w.

W. Greiffenhagen, Dr. Fr. G. v. Bunge. Reval 1891 (Selbstbiogr.) – Recke-Napiersky, Schriftsteller-Lexikon I, 1827, S. 306–7; – Beise’s Nachträge I, 1859, S. 110–115.