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ADB:Lampadius, Jakob

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Artikel „Lampadius (Lampe), Jacob“ von Adolf Köcher in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 574–578, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Lampadius,_Jakob&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 04:23 Uhr UTC)
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Lampadius (Lampe): Jacob L., der bedeutendste Staatsmann von Braunschweig-Lüneburg, war ein calenbergischer Bauernsohn, zu Heinsen im Amte Lauenstein am 21. November 1593 geboren. „Weil an ihm ein sonderlich ingenium zu verspüren gewesen“, wurde er zum Gelehrtenstande bestimmt und empfing seine Schulbildung zu Hildesheim und Hameln und auf dem Gymnasium zu Herford, überall durch schnelle Auffassung, sicheres Gedächtniß und außerordentlichen Eifer sich auszeichnend. Auf der Universität Helmstädt, die er 1611 bezog, widmete er sich der Rechtswissenschaft sowie philosophischen und geschichtlichen Studien und bewährte nicht nur alle Erwartungen, sondern zog so sehr die Aufmerksamkeit auf sich, daß Friedrich Ulrich, Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel und Calenberg, den 22jährigen zum Hofmeister seines Brudersohnes, des Prinzen Rudolf, der zum Bischof von Halberstadt postulirt war, ernannte. L. begleitete denselben auf die Universität Tübingen (1616), aber schon nach dem ersten Semester raffte der Tod den jungen Fürsten auf dem Krankenbette dahin. Daher verließ L. Tübingen und wandte sich nach kurzem Aufenthalt in Marburg und Gießen zur Vollendung seiner Studien nach Heidelberg. Nachdem er dort auf Grund einer Disputation „de iurisdictione imperii Romano-Germanici“ zum Dr. iur. promovirt war (1619), machte er sich in Speier, wo er ein Jahr lang verweilte, mit der Praxis des Reichskammergerichts vertraut, die Nebenstunden zur Umarbeitung seiner Dissertation verwendend. Die Schrift, in der er seine Erfahrungen „De constitutione, facie et cura camerae Imperialis Spirensis“ niederlegte, ist Manuscript geblieben. Die Dissertation dagegen gab er mit einer Widmung an seinen fürstlichen Gönner, den Herzog Friedrich Ulrich, in Druck.

Der ursprüngliche Titel derselben (De iurisdictione) ist von Conring, der zwei Auflagen dieses Buches besorgte (Leyden 1642 in 12° und Helmstädt [575] 1671 in 4°), denen Kulpis die vierte folgen ließ (Straßburg 1686 in 8°), durch die zutreffendere Aufschrift „De republica Romano-Germanica“ ersetzt. Denn Gegenstand des Buches ist nicht die Jurisdiction im engeren und eigentlichen Sinne, sondern die Entwickelung und das System des deutschen Staatsrechts in allen Beziehungen. Anhebend mit einer rechtsphilosophischen Erörterung, die den Zweck des Staats als communis humani generis in hac civili vita beatitudo formulirt, um darnach die Wirksamkeiten der Staatsgewalt zu umgrenzen und zu klassificiren, skizzirt der Autor die Entwickelung der römischen und deutschen Staatsverfassung und handelt dann in 21 Kapiteln das geltende Staatsrecht systematisch ab. Zwei Gesichtspunkte treten besonders hervor. Heillos erscheinen auch unserem Autor die politischen Zustände seines Vaterlands: ea sane est rerum facies, ut nec vitia nostra nec remedia pati queamus. Aber es widerstrebt seinem Patriotismus, die Auflösung des Reiches fördern zu helfen. Ein ausgesprochener Gegner des Hauses Habsburg und der weltumspannenden Tendenzen des Kaiserthums, bedauert er doch lebhaft den Niedergang, den die oberste Reichsgewalt durch den Investiturstreit und durch die goldene Bulle erfahren habe. Indem er aber die Dinge nimmt, wie sie sind, erklärt er nicht etwa die Reichsverfassung darum, weil dieselbe nicht in das aristotelische Schema paßte, für eine Monstrosität, sondern erkennt, daß dieses Schema das Wesen der Staatenbildung nicht erschöpft. Er findet das Wesen des deutschen Reichs in dem Zusammenwirken von kaiserlicher Majestät und ständischer Libertät. In einem die beiderseitigen Competenzen scharf umgrenzenden Ausgleich dieser Factoren liegt ihm die Aufgabe der Zukunft. Freilich nur ein Halbgott vermöge dieselbe zu lösen, aber lösbar müsse sie sein, denn das Reich habe ja von Gott die Verheißung ewiger Dauer. Diese in der patriotischen Erinnerung an die alte Herrlichkeit des deutschen Kaiserthums und in der klaren Erkenntniß der Lebenskraft des Landesfürstenthums wurzelnde Scheu vor einer Auflösung des Bestehenden ist das eine, was die Auffassung des L. charakterisirt. Das zweite und wichtigste ist sein herzhafter Eifer für die protestantische Sache. Das ganze Buch ist getragen von der Ueberzeugung, daß nichts dem Reiche größeren Abbruch gethan habe als der auf Superstition gegründete Dominat der römischen Päpste. Nichts beklagt der Autor lebhafter als die anmaßlichen Einmischungen des römischen Pontifex und die Abhängigkeit so vieler geistlicher Fürsten von seiner Autorität. Die Kirchenhoheit ist nach seiner Lehre ein in der Souveränetät des Staates liegendes Recht. Insbesondere spricht er der Staatsgewalt die Ernennung und Beaufsichtigung der Kirchendiener und die Berufung von Kirchenversammlungen zu. Das von den protestantischen Landesherrn errungene Kirchenregiment erscheint ihm daher als der erfreulichste Fortschritt, der geistliche Vorbehalt Ferdinands I. als das beklagenswertheste Hemmniß der deutschen Entwicklung. Wenn aber auch L. mit größtem Eifer für die Kirchenhoheit des Staates eintritt, so weist er doch mit nicht geringerer Entschiedenheit die Uebergriffe der Staatsgewalt auf das Gebiet des Glaubens zurück: abutuntur potestate principes, qui subditis quicquam aliud quam externum cultum vigore potestatis praestituunt. So viel von dieser fast verschollenen Schrift des L.

Dieselbe begründete seinen Ruf. Er wurde 1621 als außerordentlicher Professor des Staatsrechts an die Universität Helmstädt berufen und trat hier in nähere Beziehung zu Georg Calixt, dessen irenische Bestrebungen, eine Versöhnung der kirchlichen Parteien herbeizuführen, bei ihm Anklang und nachmals wirksame Unterstützung fanden, während umgekehrt der streitbare Feuereifer des L. den Calixt im Kampfe gegen die Jesuiten bestärkte. Indessen die Helmstädter Professur war, wie für so manche andere braunschweigische Staatsmänner jener Epoche, so auch für L. nur das Durchgangsstudium zu einem größeren politischen Wirkungskreis. Nachdem [576] er schon während seiner akademischen Thätigkeit wiederholt an den Hof des Herzogs Friedrich Ulrich gefordert war, wurde er 1623 als Hofrath in das Ministerium berufen. Welche Stellung er, als der große Krieg Niedersachsen überfluthete, in dem Getriebe der Parteien einnahm, die sich am Hofe des immer schwankenden Herzogs bekämpften und das Land den Verheerungen und Contributionen sowol des liguistischen als des dänischen Heeres aussetzten, ist noch nicht aufgeklärt. Das Wachsthum seines Einflusses bezeugen die kritischen Missionen, mit denen ihn der Herzog betraute. So wurde er 1627 auf den Kurfürstentag zu Mühlhausen, von da an das kaiserliche Hoflager zu Prag und zu Kurfürst Maximilian nach München geschickt, um dem gedrückten Lande Erleichterung und dem Herzog wenigstens den freien Besitz seiner von dänischer in kaiserliche Hand übergegangenen Festung und Residenz Wolfenbüttel zu verschaffen. Er erlangte auch geneigtes Gehör, indessen die Intrigue Wallensteins vereitelte seine Bemühungen, bis dessen Absetzung Wandel schuf. Auch in die heikelsten Familienangelegenheiten des Herzogs wurde L. eingeweiht, im J. 1628 ging er zusammen mit Hofrath Kipius an den kurfürstlichen Hof zu Dresden, um die Sache seines Herrn gegen dessen entwichene Gemahlin zu führen.

Nach der Landung Gustav Adolfs gewann er den Herzog für das Project einer bewaffneten Neutralität und vertrat ihn in diesem Sinne auf dem Convent der protestantischen Stände zu Leipzig (1631). Im Verein mit Kipius widerstrebte er dem Anschluß an den fremdländischen König. Bei der Unterhandlung, die sie mit demselben zu Mainz führten (December 1631), hätten sie ihrem Herrn die begehrte Satisfaction erwirken können, aber sie nahmen Anstoß an der Forderung des Schwedenkönigs, ihn und seine Nachfolger als Schutzherrn des Reichs anzuerkennen und ohne seine Zustimmung weder Frieden noch Bündniß zu schließen. Bei dieser Lebhaftigkeit des Nationalgefühls berührte es L. auf’s peinlichste, als Friedrich Ulrich, anderen Einflüssen nachgebend, sich zuletzt doch mit dem Schwedenkönige verband (Februar 1632). Dedecori est sane Germanis et toti Germaniae, schrieb er seinem Freunde Calixt, Germaniam a Suecorum maiestate dependere. Sein einziger Trost war, durch solche Unterordnung der Sache des Protestantismus zum Siege zu helfen. Denn von protestantischem Eifer waren seine Gedanken zu jeder Stunde erfüllt. Unter dem Pseudonym Scipio Aretinus trat er auch noch einmal als Publicist für die Sache des Evangeliums in die Schranken mit einer „Gründlichen Deduction, wie es mit dem kaiserlichen Religions-Edict und dem geystlichen vermeinten Vorbehalt eygentlich bewant, und was dieselbe beyderseits vor Krafft und Würckung haben“ (Frankfurt 1633, 4°). Erbringt er hier aus dem deutschen Staatsrecht den Nachweis, daß dem geistlichen Vorbehalt und dem darauf basirten Restitutionsedict keine Rechtskraft beiwohne, so treten uns die letzten Ziele seiner protestantischen Politik in einer Denkschrift vom 16. Januar 1634 entgegen, durch die der Beitritt des Hauses Braunschweig zum obersächsischen Vertheidigungsbunde motivirt werden sollte. Verlangt wird hier Ausschließung des päpstlichen Einflusses und Austreibung der Jesuiten aus Deutschland; die dogmatischen Streitigkeiten werden von der Kanzel, die nur der Erbauung dienen soll, auf die Universitäten verwiesen und zur Beförderung der Einigkeit und Duldsamkeit wird nicht nur ein allen Religionstheilen gemeinsamer Bettag, sondern die regelmäßige Alternation eines katholischen und eines evangelischen Kaisers verlangt. Dem Hause Braunschweig aber soll die Incorporation des Stiftes Hildesheim zuerkannt werden.

In solcher Gesinnung nahm L. im Verein mit Kipius auch an dem Generalconvent der Evangelischen zu Frankfurt theil (1634). Allein die Nördlinger Schlacht unterbrach die Versammlung und der Tod Friedrich Ulrichs rief dessen Vertreter in die Heimath zurück. Denn es galt hier den Streit über das Erbe des Verstorbenen [577] beizulegen. Nach Erledigung dieses schweren Geschäfts (1635) trat L. in das Ministerium des Herzogs Georg von Calenberg über und wurde zugleich mit der Klosterverwaltung des Landes betraut. Als Herzog Georg 1638 zur Vermittlung des zwischen dem Grafen und der Ritterschaft von Ostfriesland entstandenen Zwistes angerufen wurde, legte in seinem Namen L. diese Irrungen bei. Auch auf dem Kurfürstentag zu Nürnberg (1640) und dem Reichstag zu Regensburg, der sich daran schloß, war er Georgs Vertreter und erwirkte, daß das Haus Braunschweig wieder vier Stimmen im Fürstencollegium erhielt. Der Sohn und Nachfolger Georgs, Herzog Christian Ludwig, belohnte den verdienten Staatsmann mit der Würde eines Vicekanzlers (1641) und entsandte ihn 1643 auf den westfälischen Friedenscongreß.

Da das Haus Braunschweig das Jahr zuvor einen übereilten Separatfrieden mit dem Kaiser geschlossen und gegen das Zugeständniß einer schlecht verbürgten Neutralität nicht nur seine Ansprüche auf das Stift Hildesheim geopfert, sondern sogar seine Regimenter abgedankt hatte, so hing es allein von der persönlichen Ueberlegenheit seiner Gesandten auf dem Friedenscongresse ab, den großen Mächten und den armirten Reichsständen gegenüber zu einiger Geltung zu kommen. Hier nun entfaltete sich die reich begabte Persönlichkeit des L. in ihrer ganzen Anlage. Obgleich ihm in der Gesandtschaft des braunschweigischen Gesammthauses nur die zweite Rolle zugedacht war, überflügelte er doch nicht nur seinen cellischen Collegen Langenbeck, der Principalcommissar des fürstlichen Hauses war, sondern wußte sich auch den Vertretern der großen Mächte gegenüber eine solche Stellung zu geben, daß er einer der einflußreichsten in Osnabrück war. Festes Gottvertrauen, unzugängliche Redlichkeit und unbeirrte Humanität trugen ihn durch alle Sorgen und Aergernisse des Parteigetriebes hindurch. Ein unermüdlicher Arbeiter, ein scharfsinniger und geschichtskundiger Jurist, ein unerschöpflicher Diplomat, der Hartnäckigkeit und Nachgiebigkeit im rechten Moment zu vertauschen verstand, gewann er nicht nur das Ohr des schwedischen Kanzlers Salvius, seines Studienfreundes, sondern flößte auch dessen Collegen und Rivalen Oxenstierna Achtung ein. Selbst Graf Trautmannsdorff, der kaiserliche Principalcommissar, holte gern das Gutachten des bei den evangelischen Ständen hochangesehenen hannoverschen Gesandten ein, und Volmar, der zweite kaiserliche Gesandte, glaubte nie mehr auf seiner Hut sein zu müssen, als wenn er mit L. negociirte, der die berechnendste Gelassenheit unter dem Scheine tobenden Ungestüms zu verbergen verstand. So erhob sich L. in protestantischem Friedenseifer und patriotischer Landestreue zur Verwirklichung der Entwürfe, die wir oben berührten. Er war der bedeutendste Wortführer der evangelischen Sache und trat mit den kühnsten Vorschlägen hervor, wie Abschaffung der Jesuiten, Aufhebung der kaiserlichen Schutzpflicht über die katholische Kirche, Verpflichtung der geistlichen Fürsten den Frieden auch wider ihre Glaubensgenossen mit bewaffneter Hand zu vertheidigen. Erreichte er auch nicht alles, was er forderte, so rettete er doch durch dies entschlossene Eintreten für den Protestantismus Positionen, an deren Behauptung alle anderen verzagten. Daß die säcularisirten Kirchengüter behauptet und die süddeutschen Protestanten vor dem Schicksal ihrer Glaubensgenossen in den kaiserlichen Erblanden bewahrt blieben, ist ihm vornehmlich zu danken. Er erwarb sich damit ein weltgeschichtliches Verdienst.

Sein Bemühen dagegen, dem braunschweigischen Hause die Stifter zu sichern, die vordem von Prinzen desselben verwaltet waren, war in Folge der voreiligen Abrüstung seiner Fürsten von vorn herein hoffnungslos. Magdeburg, Halberstadt und Hildesheim, Ratzeburg, Minden, Verden und Bremen gingen dem Machtbereich der Lüneburger verloren. Kostete es doch sogar Mühe, den weltlichen Besitzstand des machtlosen Hauses zu vertheidigen, [578] das Fürstenthum Calenberg gegen die Ansprüche der Tilly’schen Erben, die Grafschaften Hoya und Diepholz gegen das Project der schwedischen Satisfaction. Die einzige Entschädigung, die L. erreichte, war der alternirende Besitz des Bisthums Osnabrück und die Incorporation einiger an das Stift Halberstadt gekommener Lehen. Aber auch dies gelang nur nach schweren Kämpfen mit Brandenburg, mit dem Kaiser und der katholischen Partei. Die rastlosen Anstrengungen auf dem Friedenscongreß warfen L. auf das Krankenlager. Bald nach dem Regierungsantritt Herzogs Georg Wilhelm, der ihn in allen seinen Würden bestätigte, ist er am 10. März 1649 zu Osnabrück gestorben.

Aus seiner 1625 geschlossenen Ehe mit einer Tochter des wolfenbüttelschen Kammerraths Werncke waren elf Kinder entsprossen, von denen aber nur sechs den Vater überlebten. Eine der Töchter war mit dem wolfenbüttelschen Kanzler Cöler verheirathet und erbte das Rittergut, das der Vater aus den fünf Kothhöfen, die sein Heimathsdorf Heinsen ausmachten, gebildet hatte. Von den Söhnen ist der eine, Christian, in die Fußstapfen des Vaters getreten und hat als Jurist und Staatsmann am hannoverschen Hofe gewirkt.

Justus Gesenius’ Leichenpredigt auf Lampadius in Walther’s Universalregister zu Meiern’s westfäl. Friedenshandlungen, S. 61 ff.; G. Th. Meier, Monumenta Julia, S. 145 ff.; Baring, Beschreibung der Lauensteinischen Saale, S. 231 ff.; Spittler, Gesch. von Hannover, II; Hannoversches Magazin 1816, S. 1328 ff.; Manecke, Biographische Skizzen von den Kanzlern der Herzoge von Braunschweig-Lüneburg; von der Decken, Herzog Georg, II. ff.; Havemann, Gesch. der Lande Braunschweig und Lüneburg, II; Henke, Georg Calixt; Derselbe, Calixt’s Briefwechsel; Schlegel, Kirchengeschichte von Norddeutschland, II, 510 ff.