Zum Inhalt springen

ADB:Knesebeck, Thomas von dem

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Knesebeck, Thomas von dem“ von Siegfried Isaacsohn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 16 (1882), S. 285, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Knesebeck,_Thomas_von_dem&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:33 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
Band 16 (1882), S. 285 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Kein Wikipedia-Artikel
(Stand August 2015, suchen)
Thomas von dem Knesebeck in Wikidata
GND-Nummer 104102179
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|16|285|285|Knesebeck, Thomas von dem|Siegfried Isaacsohn|ADB:Knesebeck, Thomas von dem}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=104102179}}    

Knesebeck: Thomas von dem K., geb. 1559, † 1625 auf Schloß Tilsen in der Altmark, ist der erste dieses Namens, der sich in der Geschichte des brandenburgisch–preußischen Staats eine ehrenvolle Stelle errungen hat. Einer altfreien Familie entsprossen, hatte K. sich nur mit Selbstüberwindung den humanistischen und juristischen Studien, denen er als Jüngling auf deutschen Universitäten mit Eifer oblag, entzogen, um die Verwaltung seiner Erbgüter bei dem frühzeitigen Tode seines Vaters zu übernehmen. Doch auch hier in ländlicher Thätigkeit und Zurückgezogenheit blieb sein Blick dem Allgemeinen, der politischen Entwickelung seines Landes, den Wissenschaften zugewandt. So veröffentlichte er aus eigenem Antrieb als die Frucht langjähriger Betrachtungen noch unter Johann Georg eine Denkschrift über die Verwaltung der Altmark, die die Aufmerksamkeit des Kanzlers Lamprecht Distelmeyer auf ihn lenkte und seinen Eintritt in den öffentlichen Dienst in der Stellung eines kurfürstlichen Raths und Assessors des altmärkischen Quartalgerichts zur Folge hatte. Kurfürst Joachim Friedrich erhob ihn zu der besonderen Vertrauensstellung eines Geh. Raths von Hause aus und übertrug ihm 1602 die Landeshauptmannschaft der Altmark. In dieser Stellung, die er bis zu seinem Tode innehatte, zeichnete er sich über den Bereich seiner engeren Heimath hinaus durch sein Eintreten für eine der wichtigsten Errungenschaften des Hauses Hohenzollern, die Toleranz in kirchlichen Dingen aus. Neben seiner Ordnung der Grundlagen der altmärkischen Rechtsprechung – die Quartalgerichtsordnungen von 1602 und 1611 sind sein Werk – nahm er hervorragenden Antheil an der Erkämpfung der Gleichberechtigung des reformirten Bekenntnisses mit dem lutherischen in den Marken. Jenem gehörte seit 1613 der Kurfürst Johann Sigismund und seine Familie an und auch die K. bekannten sich gleich einer Anzahl anderer hervorragender Adelsfamilien zu diesem Bekenntniß. Als der Streit von der Kanzel auf die Gasse herabzusteigen begann, veröffentlichte K. (Juni 1614) eine kleine Schrift: „Einfeltiger Bericht, wie sich ein jedes christliches Herz itziger Zeit, insonderheit aber Unterthanen gegen ihre Obrigkeiten, welche etwa verenderter Religion beschuldigt werden, verhalten soll“. Dieselbe hatte nebst mehreren gleicher Art, mindestens den Erfolg, die Denkenden und Wohlmeinenden unter den Gegnern nachdenklich zu machen, eine Brücke zum gegenseitigen Verständniß zu eröffnen. Dies letztere strebte K. mehr noch als durch seine litterarische Thätigkeit durch sein ganzes persönliches Auftreten, seine milde, wohlwollende Gesinnung, die ernste Zurückweisung jedes frivolen Gezänkes erfolgreich an. Gerade in der Altmark machte sich die Wirkung seiner versöhnlichen Richtung am ersten geltend. Er starb 1625 mit Hinterlassung dreier Söhne, Thomas, Hempo und Levin, die sich alle im Dienste ihres Vaterlandes hervorgethan haben.

A. von dem Knesebeck, Aus dem Leben der Vorfahren auf dem Schlosse zu Tilsen, Berlin 1875. Isaacsohn, Gesch. des preuß. Beamtenthums, II. 59, 70–71.