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ADB:Knesebeck, Thomas Freiherr von dem

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Artikel „Knesebeck, Thomas d. J. Freiherr von dem“ von Siegfried Isaacsohn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 16 (1882), S. 285–287, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Knesebeck,_Thomas_Freiherr_von_dem&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 17:45 Uhr UTC)
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Knesebeck: Thomas d. J. Freiherr von dem K., wurde als ältester Sohn des ebengenannten Thomas v. d. K. am 27. März 1594 auf Schloß Tilsen in der Altmark geboren. Nach einer sorgfältigen Erziehung und gründlichen juristischen Studien wurde er frühzeitig als adelicher Rath in die oberste märkische Gerichtsbehörde, das Berliner Kammergericht, berufen. Auch soll er [286] bereits 1620 von dem Kanzler Fr. Pruckmann neben seinem jüngeren Bruder Levin (s. d. Art.) für eine Stelle im Geh. Staatsrath in Aussicht genommen worden, vom Kurfürsten Johann Georg[WS 1], der hier nicht zwei Brüder zugleich haben wollte, aber abgelehnt worden sein. Die Wirren des 30jährigen Krieges brachten ihm eine andere Thätigkeit nicht minder verantwortlicher und noch schwierigerer Natur. Ein Jahr nach dem Tode seines Vaters, 1626, wurde er zum Kreiscommissar für die Altmark ernannt, eine Stellung, in der er neben seinem Bruder Hempo und Christoph v. Bismark-Briest für die Respectirung der Neutralität des Landes seitens des nahen schwedischen Heeres zu sorgen berufen war. Die Entschiedenheit und Wachsamkeit, mit der er sich seiner Aufgabe unterzog, zog ihm den persönlichen Haß mehrerer schwedischer Führer zu. Diese überfielen im October 1631 sein Gut und Schloß Tilsen und verheerten es von Grund aus. Dennoch ließ sich K. dadurch von der ferneren entschiedenen Wahrnahme seines Amtes nicht abhalten. Bessere Zeiten begannen für ihn mit dem Regierungsantritt Friedrich Wilhelms, des Großen Kurfürsten. Seit 1640 konnte er sich den Pflichten seiner Stellung beim Kammergericht ungestört widmen, und da inzwischen sein Bruder Levin verstorben war, bot ihm der Kurfürst im J. 1645 eine Stelle im Geh. Staatsrath an. Es ist bezeichnend für die bis zur Peinlichkeit gehende Gewissenhaftigkeit Knesebeck’s, daß er diese höchste Stellung im Civildienst, jetzt, wo sie sich ihm ungesucht ein zweites Mal bot, ablehnen zu müssen glaubte. In dem diesen Schritt notificirenden Schreiben an den Kurfürsten vom 18. October d. J. motivirt er sein Gesuch mit der folgenden Ausführung: Es „gehören in den Geh. Rath die Reichs-, Preußische und Jülichsche Sachen, in welchen, weil ich sie bisher nicht unter Händen gehabt, ich sehr ungeübt und unerfahren bin. Und ist die Wichtigkeit solcher Negotiorum so groß, daß die Fehler, die bei den consiliis vorgehen können, sobald nicht zu repariren als in judicialibus: denn dort einem errori per accuratiorum causae cognitionem, appellationes und andere remedia juris bald zu helfen, hie aber hat es eine solche Beschaffenheit quod bis in eadem causa errare non liceat. Dagegen ist mir das ordinarium und commune jus ziemlichermaßen bekannt, auch bin ich der Sachen, so in facto dieses Orts vorgehen, besser läuftig. Also daß ich in den studiis, in welchen ich die Zeit meines Lebens zugebracht, Ew. Ch. Durchl. viel nützlichere Dienste zu leisten vermag, als in denjenigen, dazu ich in aetate praesertim provectiore und bei den täglich abnehmenden Leibeskräften inexpertus et inexercitatus kommen soll“. Der Kurfürst gab diesen Vorstellungen für den Augenblick Gehör, wurde aber vielleicht eben dadurch in seinem Wunsche bestärkt, zumal ein Mann von Knesebeck’s Lebensstellung, Kenntnissen und Erfahrungen auch in anderen als auswärtigen Dingen vortrefflich zu brauchen war. Einer dahingehenden erneuerten Aufforderung vom Sommer 1646 glaubte sich K. nicht entziehen zu dürfen. Somit erhielt er am 8. Juni d. J. sein Patent als Geh. Staatsrath. Da er schon in seiner Stellung als Kammergerichtsrath, die er nebenbei behalten zu haben scheint, ständig in Berlin blieb, so versah er von jetzt an die laufenden Geschäfte des Staatsraths mit dem Aufgebot aller seiner Kräfte. Der Kurfürst benutzte die Zeit der Ruhe gleichzeitig zu inneren Reformen. Unserem K., der am 7. Jan. 1651 zum Director, d. h. zweiten Präsidenten des Kammergerichts ernannt wurde, fiel dabei nebst einigen anderen Räthen die Vorbereitung für die Reform der Gerichtsorganisation und des Verfahrens zu. Zu diesen Geschäften trat mit der Berufung des Langen Landtages vom Frühling 1652 die Leitung der Verhandlungen mit den Ständen über die Festsetzung der Contribution für die nächsten sechs Jahre. Da die Stände sich die von ihnen bewilligte Summe mit der Confirmation aller ihrer bisherigen Rechte und Vorrechte bezahlen zu lassen bestrebt waren, so war es [287] Knesebeck’s Aufgabe, zwischen diesen übertriebenen Forderungen und den Anerbietungen des Kurfürsten ein Kompromiß zu finden. Dieser überaus schwierigen Aufgabe, die ihn ganz auf den richtigen Platz stellte, wurde er Dank seiner unermüdlichen Thätigkeit, wie dem Vertrauen, dessen er sich bei seinen Standesgenossen erfreute, so vollkommen gerecht, wie es unter den obwaltenden Umständen überhaupt zu erwarten war. Die Redaction des grundlegenden Landtagsrecesses vom 26. Juli 1653, der die Stellung von Fürst und Ständen auf mehr als ein Jahrhundert regelte, war in erster Reihe sein Werk. Als eine der in diesem Receß in Aussicht gestellten Reformen erschien wieder die des Rechtsverfahrens und des Rechtes selbst. K. griff mit einigen anderen Juristen und einem Ausschuß der Stände diese Aufgabe, ohne sich einen Augenblick Ruhe zu gönnen, an und löste auch sie wenigstens zur Hälfte. Der Erfolg seiner Thätigkeit war die verbesserte Kammergerichtsordnung vom J. 1658, die einen erheblichen Fortschritt gegen die früheren bezeichnet. Die Herstellung eines Landrechts dagegen scheiterte an den Schwierigkeiten, die sich dieser Aufgase stets entgegenstellten, bis eine andere Zeit, die von anderen Grundsätzen ausging, hierin zum Ziele kam. Inwieweit K. bei der in eben diese Zeit (1658) fallenden Begründung des Justizausschusses des Staatsraths, des Geheimen Rath zu den Verhören, thätig war, erhellt nicht. Die Kräfte des erst Vierundsechzigjährigen waren durch die ununterbrochene angestrengte Thätigkeit indeß völlig aufgerieben. Noch in demselben Jahre 1658 verschied er, von seinem Fürsten, wie seinen Collegen auf das lebhafteste bedauert.

Cosmar und Klaproth, Gesch. des preuß. Geh. Staatsraths, 351, 352. Erdmannsdörffer, Graf Waldeck. (A. v. d. Knesebeck) Aus dem Leben der Vorfahren auf dem Schlosse zu Tilsen. Isaacsohn, Gesch. des Preuß. Beamtenthums. II. 101, 111, 167, 221–30. Urkunden und Aktenstücke zur Gesch. des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg, X. 98, 172 ff., 254 ff., 336.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Johann Georg war bereits 1598 verstorben, gemeint ist wohl Kurfürst Georg Wilhelm