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ADB:Johann (Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg)

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Artikel „Johann der Jüngere, Herzog zu Schleswig-Holstein-Sonderburg“ von Paul Hasse in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 14 (1881), S. 409–412, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Johann_(Herzog_von_Schleswig-Holstein-Sonderburg)&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 06:55 Uhr UTC)
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Johann der Jüngere, Herzog zu Schleswig-Holstein-Sonderburg, ist der Stammvater der Schleswig-Holstein-Sonderburgischen Fürstenhäuser, in beiden sowohl der Augustenburger wie der Glücksburger (Beckschen) Linie. Er war der jüngste Sohn König Christians III. von Dänemark (Bd. IV S. 184 ff.), geboren den 25. März 1545, erhielt den Beinamen „der Jüngere“ zur Unterscheidung von seines Vaters Bruder, Herzog Johann dem Aelteren. Als Christian III. im J. 1559 starb, folgte ihm auf dem dänischen Throne sein ältester Sohn, König Friedrich II., der zweite, Herzog Magnus erhielt als Abfindung die Bisthümer Oesel und Kurland, Herzog Johann war noch unmündig. König Christian III. war durch die Landestheilung vom J. 1544 nur im Besitz eines Drittels der Herzogthümer gewesen, das zweite Drittel besaß sein Bruder Herzog Adolf, der Stammvater des Hauses Holstein-Gottorp (Bd. I, S. 111 ff.), das letzte Johann der Aeltere. Wegen Johann des Jüngeren Minderjährigkeit und da Herzog Magnus abgefunden war, ward nach Christians III. Tode von einer weiteren Theilung zunächst abgesehen, erst als J. sein achtzehntes Jahr und damit die Volljährigkeit erreicht, ward dieselbe zwischen ihm und seinem Bruder König Friedrich II. vollzogen, 1564. J. fielen aus derselben die Häuser Sonderburg und Norburg auf Alsen, Schloß und Stadt Plön und das Kloster Arensböck zu. Da aber das Leibgeding der noch lebenden Königinnen Sophie und Dorothea auf den beiden Alsener Schlössern und auf Plön haftete, so erhielt er im Wesentlichen nur eine Anwartschaft und dafür zunächst nur eine jährliche Rente, sein Besitz an Land blieb vorläufig auf Arensböck beschränkt. Die auf den Holsteinischen Landestheilen ruhenden Reichs- und Kreissteuern übernahm der König, die einheimischen wurden dem Herzog auferlegt. Ansprüche des Fürstenhauses auf ein Besitzthum im Hildesheimischen und auf Hamburg blieben gemeinsam vorbehalten. Die Theilung war geschehen unter Mitwirkung und Zustimmung der Oheime und Königin-Wittwen, die der Stände ward nicht eingeholt, diese aber behaupteten, jede Theilung sei an ihre Einwilligung gebunden, protestirten gegen diese letztgeschehene als ungültig und verweigerten Herzog Johann die Erbhuldigung als regierendem Herren. Erst im J. 1571 gelang es ihm nach dem Tode der beiden Königinnen die Herrschaft im vollen Umfange der Theilung von 1564 zu erhalten, eine Huldigung fand auch jetzt nicht statt. Als 1580 Herzog Johann der Aeltere ohne Erben starb, theilten sich zunächst der König und der Oheim Herzog Adolf auf Grund eines Vergleiches in seinen Nachlaß. Die Abfindung Johanns hatte der König auf sich genommen und trat ihm als ein Drittel des ihm zugefallenen Antheiles – er beanspruchte ein zweites Drittel als Erbe des seinem Bruder Magnus zuständigen Theiles – die beiden Klöster Reinfeld in Holstein und Rye in Schleswig ab, nebst einigen Gütern auf den Inseln Alsen und Arroe, und übernahm außerdem die Verpflichtung, auch für Herzog Johann und seine Nachkommenschaft die ev. Successionsberechtigung auf Oldenburg und Delmenhorst beim Deutschen Kaiser zu erwirken. Aus den Zöllen erhielt J. seinen Antheil, seinen Anspruch auf Ditmarschen dagegen ließ er sich in besonderer Abmachung vom König mit Geld ablösen und gleichfalls auf zwei Jahr die eigentliche Regierung in den ihm zugefallenen Aemtern. Während er sich so auf der einen Seite der eigentlich landesherrlichen Rechte begab, suchte er auf der anderen doch für seinen [410] Landestheil die Belehnung beim Kaiser durch eine Gesandtschaft durchzusetzen. Der Protest des Gottorper Oheims, Herzog Adolf, vereitelte sie. Am 11. April 1588 verstarb König Friedrich II., zwei Jahre vorher schon war Herzog Adolf gestorben, ihm binnen Jahresfrist auch sein ältester Sohn Herzog Friedrich II. ins Grab gefolgt. Im königlichen Stamme war König Christian IV., im herzoglichen der nächstältere Bruder Herzog Philipp der nächste Agnat. Bei diesen Herrscherwechseln machten die Stände von Neuem ihr Wahlrecht geltend, erkannten nach verschiedenen Weiterungen die Succession des Königs und des Herzogs Philipp an, verweigerten aber jegliche Anerkennung Herzog Johanns als regierenden Herren, verlangten von jenem geradezu, daß sie ihn, wie einen Nichtfürstlichen, zur Heeresfolge und anderen Landleistungen heranziehen sollten. Ihren Widerstand, wie den der Gottorper vermochte Herzog Johann nicht zu brechen, von der königlichen Linie dagegen erlangte er wenigstens die Mitbelehnung von Schleswig zu Odensee 1580, sie ward 1582 und 1589 erneuert. Die Belehnung zur gesammten Hand, die er 1590 zu Flensburg von Neuem zu erreichen versuchte, die Leistung der sogenannten Fräulein- oder Prinzessinnensteuer war bei den Ständen nicht durchzusetzen. Sie hielten an ihrem Standpunkte, daß Herzog J. nicht zu den regierenden Herren zu zählen, sondern abgetheilt sei, mit Entschiedenheit und Erfolg fest. Am kaiserlichen Hofe dagegen wußte Herzog J. jetzt die früher verweigerte Ausstellung eines Lehnsbriefes zu erwirken, nebst Anerkennung seiner Exspectanz auf Oldenburg und dem Befehl an die Stände, die bisher versagte Huldigung zu leisten. Das Wahlrecht der Stände erklärte der Kaiser für nicht zu Recht bestehend. Doch diese verhielten sich trotzdem ablehnend, auch als noch im selben Jahr 1590 Herzog Philipp verstarb. Erneute kaiserliche Intervention (1593) für J. bei dem König und dem Herzog Johann Adolf für alle Ansprüche der jüngeren Linie, die Belehnung zur gesammten Hand, die Erbhuldigung, die Exspectanz, die Prinzessinensteuer blieben gleich erfolglos, und ebenso 1594, als Christian IV. seine Volljährigkeit erlangte. Die Forderungen der Stände dagegen, den Herzog J. zu den gemeinen Landleistungen mit heranzuziehen, wurden fort und fort wiederholt, auf dem Kieler Landtag 1597 war von Zwangmaßregeln gegen seine holsteinischen Besitzungen, um die Reichs- und Kreissteuern einzutreiben, die Rede, als neue kaiserliche Mandate 1599 den Ständen Strafen androhten, bestimmte Fristen setzten, ward dem Herzog sein eigener privilegirter fürstlicher Gerichtsstand bestritten, versuchte man durch Pönaldecrete gegen ihn die Competenz des Landgerichts zur Wirkung zu bringen. Dem gegenüber berief sich J. auf seine Stellung als vom Reich und der Krone Dänemark belehnter Landesfürst. Ueber die kaiserlichen Verfügungen wandten sich die Stände beschwerend an den König und den Gottorper Herzog, verlangten von den beiden als anerkannten Landesherren Vertretung und Unterstützung gegen alle jene zur Vernichtung der Herzogthümer, der landesherrlichen Hoheiten und Gerechtsame und adligen Freiheiten führenden Intriken.

Um diese Zeit, etwa 1600, scheint es J. vorübergehend gelungen zu sein, den König von der Gottorper ab auf seine Seite zu ziehen. Mehrfach fußt dieser auf der von seinem Vater wiederholt auch an Johann den Jüngeren ertheilten Belehnung mit Schleswig, wandte nicht ungeschickt den Ständen ein, daß Mitglieder derselben als Gesandte Johanns selbst für ihn die Belehnung empfangen hätten, auch die kaiserlichen Belehnungen wurden wenigstens in ihrer Existenz erwähnt. Den Proceß zwischen J. und den Ständen am kaiserlichen Gerichte könne der König nicht hindern, werde sich auch nicht darein mischen, doch müsse er von der Landschaft verlangen, daß man ihn selbst davon in jeder Beziehung unberührt lasse, er stellt seine Vermittlung bei dem Gottorper [411] in Aussicht. Doch der Umschwung in der Politik des Königs war nicht von Dauer, seit der Belehnung der jüngeren Gottorper Herzöge 1603 trat die alte Feindseligkeit wieder zu Tage. Jene Belehnung der jüngeren Gottorper aber gab den Ständen Gelegenheit, noch einmal ihren Standpunkt in vollem Umfang zu vertreten dahin, daß jede Belehnung erst, nachdem sie ihr Wahlrecht ausgeübt hätten, zu geschehen habe, aus diesem Grunde seien die für den Gottorper Johann Friedrich 1603, wie die früheren an Johann den Jüngeren zu Odensee und Kronenborg 1580 und 1589 vollzogenen einfach ungültig. Die königliche Auffassung wahrte dem gegenüber das Erbrecht der gesammten Dynastie und das Recht der daherrührenden Gesammt- und Eventualbelehnung. Die Bestätigung der ständischen Privilegien ward dabei als selbstverständlich angesehen, der Fall einer Seitensuccession lag nicht vor. Die Belehnung von Odensee ward als gültig, weil in Gegenwart der Stände vollzogen behauptet. Herzog J. verfolgte seinen Proceß auch am kaiserlichen Hofe weiter, trotz mannigfach wiederholter Mandate ohne jeglichen Erfolg. Die Stände behielten in ihren Repliken die Fiction bei, sich nicht direct an den Kaiser, sondern an den König zu wenden, seine Vertretung zu verlangen gegen die seitens J. vorliegenden Beeinträchtigungen ihrer Freiheiten und Privilegien. Und beide Landesherren traten jetzt für die Stände ein, sie nahmen in Consequenz ihrer Landeshoheit die Vertretung ihrer Untertanen am kaiserlichen Gerichte in Anspruch, erklärten Johanns directes, ohne sie und nicht durch sie geschehenes Vorgehen beim Kaiser für illegal, sie acceptirten also jetzt vollständig den Standpunkt der Landschaft, die J. als abgetheilten, nichtsouverainen Herren betrachtete; derselbe ward auch in den folgenden Jahren, so 1609 auf dem Landtage zu Kiel festgehalten. Um dem kaiserlichen Gerichte eine Aenderung seiner früheren Beschlüsse entgegenkommend zu erleichtern und namentlich dasselbe zu einer Zurücknahme der durch Kaiser Rudolf ertheilten Belehnung zu bewegen, beantragten sie eine restitutio in integrum. Mehr als zwei Landesherren, hieß es in weiterer Motivirung, vermöge das Land nicht zu tragen, die Primogenitur, die Johann Adolf 1608 in seinem Landestheil eingeführt, habe die kaiserliche Bestätigung erhalten. Wenn auch grade diese Einführung des Erstgeburtsrechtes das Wahlrecht der Stände illusorisch machen mußte, wenn es auch deshalb zu Differenzen innerhalb der Gegenpartei Herzogs Johanns kam, ihm gegenüber hielten die sonst vielfach getrennten Gegner stets zusammen. Die Forderungen: Zahlung zu den Landescontributionen und jetzt sogar zu der Fräuleinsteuer seitens des Herzogs, mit Androhung der Entziehung der Güter gegen Zahlung des Werthes, Ladung vor das Landrecht, ev. Execution und Sequestration sind bis Johanns Tod erhoben worden, ohne daß ein Vergleich zu erzielen war. Die Entrichtung von Zehnten an die Kirche ward von ihm verlangt, er mußte die Jurisdiction des Odenseer Bisthums auf Alsen in bestimmten Bezirken anerkennen, die Regalien wurden ihm mehrfach bestritten. So war und blieb die Stellung des Herzogs eine wesentlich privatrechtliche trotz seines Titels, sein Regiment ist ganz das eines reichen grundbesitzenden Privatmanns, ohne die Ausübung eigentlicher Souverainität. Des Herzogs Gebietstheil bestand schließlich in der Hauptsache aus Schloß, Stadt und Amt Sonderburg und dem Amt Norburg und Alsen, nebst Gütern auf Arroe, im Sundewit, auf Keklenis und in Angeln, einigen Aemtern in Holstein, der Stadt Plön und den Klöstern Rye, Arensböck und Reinfeld. Ueberall hatte er seinen Besitz durch Tausch und Kauf abgerundet und erweitert in ganz bedeutender Weise. Er war entschieden ein hervorragend geschickter Finanzmann; aus seinem Testamente sind die Summen ersichtlich, die er zu Ankäufen verwendet hat und ihre Gesammtheit beläuft sich auf über eine Million Thaler. Die Preise, die er gelegentlich zahlt, sind geradezu erstaunlich. Die Ansammlung des großen [412] Vermögens aber, das er hinterließ, und die Aufbringung der enormen Mittel für Bauten und Anlagen ist der Hauptsache nach nur möglich gewesen durch eine schonungslose und rücksichtslose Ausbeutung seiner Unterthanen; in einzelnen Dörfern wurde die Hälfte der Einwohnerschaft oder mehr vertrieben, oder an andre Orte versetzt, einzelne Ortschaften wurden ganz niedergelegt. Wie die zahlreichen Herren der Zeit, trieb es auch der Herzog, kaum erschwingliche Schatzungen und Hebungen waren zu leisten, die freie Bauernschaft verkam unter dem Druck der Herrschaft, sank herab zu Zinsleuten und Tagelöhnern, verschwand stellenweise ganz. J. starb am 9. October 1622, 78 Jahre alt. Er war zweimal verheirathet, zuerst mit einer Braunschweigischen Prinzessin, Elisabeth, nach deren Tode 1586 mit Agnes Hedwig von Anhalt. Beide Ehen waren überaus fruchtbar, im ganzen zeugte er 23 Kinder. 12 Söhne, 11 Töchter, von ihnen vierzehn von der ersten, neun von der zweiten Frau. Doch gingen ihm viele im Tode voraus, von seinen Söhnen überlebten ihn nur sechs. In seinem Testamente ordnete Herzog J. – ganz im Gegensatz zu den Gottorpern und recht wenig staatsmännisch – eine Theilung seines Besitzthums an, so erhielt sein Sohn Alexander Sonderburg, sein Sohn Hans Adolf Norburg etc. Alexanders dritter Sohn Ernst Günther (1609–1689) ward der Stammvater der Augustenburgischen, sein vierter Sohn August Philipp (1612–1675) derjenige der Beckischen, jetzt Glücksburgischen Linie. Das Haus Schleswig-Holstein-Sonderburg aber sah sich bald in acht Linien zertheilt. So hatte der Stammvater schon dem Geschlecht den Charakter aufgedrückt, der zu so heilloser Zersplitterung und schließlich wenig fürstlicher Existenz führte.

(W. E. Christiani), Materialien zur Geschichte Herzog Johann des jüngeren, Kiel 1786, 1787, 1788, 1789. Nordalb. Stud. IV, 219 ff., VI. 314 ff. F. v. Krogh, Beiträge zur älteren Geschichte des Hauses Holstein-Sonderburg, Berlin 1877.