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ADB:Hebler, Matthias

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Artikel „Hebler, Matthias“ von Friedrich Müller in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 201–202, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hebler,_Matthias&oldid=- (Version vom 4. November 2024, 21:27 Uhr UTC)
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Hebler: Matthias H., evangelischer Theologe in Siebenbürgen. – Im J. 1550 hatte die oberste politische Behörde der Sachsen in Siebenbürgen, die „sächsische Nationsuniversität“ der von Honterus verfaßten „Kirchenordnung aller Deutschen in Sybenbürgen“ Gesetzeskraft verliehen und dadurch der evangelischen Kirche dieses Landes, die bis dahin nur factisch bestand, den sichern Rechtsboden geschaffen. Die nothwendige Folge war eine Neuordnung des geistlichen Standes nach seinen Beziehungen zur Lehre, zum Cultus und zum Kirchenregiment. Wieder unter Mitwirkung der „weltlichen Universität“ erfolgte die Constituirung der „geistlichen“, an deren Spitze seit 6. Februar 1553 ein von der geistlichen Synode gewählter Superintendent stand, den die Landesgesetze später ebenso wie der Volksmund „Bischof“ nennen. Der erste, Paul Wiener, aus Laibach, starb schon am 16. August 1554, ohne die landesfürstliche Bestätigung erhalten, vielleicht auch ohne dieselbe angesucht zu haben, ein Vorgang, der indessen die Rechtsgültigkeit seiner Amtswaltung keineswegs in Frage stellt, da auch seither das geltende Kirchenrecht die Einsetzung des von der Kirche gewählten Superintendenten in sein Amt mit allen Pflichten und Rechten des letzteren sofort nach der Wahl, oft lange vor der landesfürstlichen Bestätigung anordnet. Wiener’s Nachfolger war Matthias H., aus der damals deutschen Stadt Karpfen in Ungarn gebürtig. In Wittenberg vorgebildet, bekleidete er schon 1551 ein Schulamt in Hermannstadt, wurde 1554 ebendaselbst Prediger und 1555 Stadtpfarrer. Am 29. Juni 1556 wählte die geistliche Synode ihn auch zum Superintendenten und als solcher wurde er von der Königin Isabella 1558 (?) in dieser Würde bestätigt. Zu gleicher Zeit vollzog sich in Siebenbürgen die nationale Trennung der evangelischen Kirche des augsburgischen Bekenntnisses, indem neben der sächsischen eine ungarische Superintendentur entstand. Diese zählt aber nur einen einzigen Superintendenten: Franz Davidis, Stadtpfarrer von Klausenburg. Gegen ihn, der bald der calvinischen Lehre zufiel und ihr eifrigster Vertreter im Lande wurde, hat H. das augsburgische Bekenntniß in Wort und Schrift vertheidigt, und wesentlich sein Werk ist es, daß die Sachsen an diesem festgehalten. Seine Schrift: „Bekenntniß … von des Herrn Abendmahl“ vom J. 1561, leitete die im Ganzen friedliche Trennung der reformirten und der evangelischen Kirche, wie sie in Siebenbürgen heißen, ein, welche 1564 erfolgte, und bei der zehntägigen Disputation in Weißenburg zwischen Gelehrten beider Bekenntnisse, 1568, war er einer der „Schiedsrichter“. Die geistige Verbindung mit Deutschland beförderte er durch Gründung eines Unterstützungsfonds für Studirende an deutschen Universitäten. Er starb am 18. September 1571. Seine Stelle als Superintendent wurde erst am 6. Mai 1572 wieder besetzt, und diese Besetzung gab den Anlaß zu der, bis 1867 dauernden, Verlegung des Sitzes der Superintendentur von Hermannstadt nach Birthälm.

[202] Alle früheren Quellen ersetzt: Dr. G. D. Teutsch, Die Bischöfe der ev. Landeskirche A.B. in Siebenbürgen, in „Statistisches Jahrbuch der ev. Landeskirche A.B. in Siebenb., 1863“.