„Unfall oder Mord?“
[498] „Unfall oder Mord?“ So fragten wir noch in der Ueberschrift zu dem mit der Abbildung der Stilfserjochstraße (Nr. 3, S. 53 dieses Jahrgangs) geschmückten Artikel, in welchem wir über den offenbar gewaltsamen Tod der Gattin eines Herrn von Tourville in den Abgründen dieser höchsten aller Alpenfahrstraßen berichteten. Seitdem hat das Geschworenengericht zu Bozen seinen Spruch gethan und den Gatten der Todten als Mörder zum Tode verurtheilt, und zwar mit elf Stimmen gegen eine Stimme.
Die Untersuchung dieses Verbrechens ist eine der aufregendsten der neuesten Zeit gewesen; sogar die russisch-türkischen Kanonaden an der Donau wurden durch jenen Proceß zeitweise in Vergessenheit gebracht. Die Nachforschungen und Verhöre der Untersuchungsbeamten stellten über Vorleben und Unthat Tourville’s ein Material zusammen, das vom k. k. Staatsanwalt R. von Köpf in Bozen als „Anklageschrift gegen Henry de Tourville, wegen des Verbrechens des meuchlerischen Gattenmords zur Verhandlung verwiesen vor das Schwurgericht Bozen im Juni 1877“ veröffentlicht worden war. Aus demselben erfuhr man, daß der Angeklagte nicht Tourville, sondern Henry Perreau heiße, 1837 in Valenciennes in Frankreich geboren sei, eine gute Erziehung und Bildung genossen und dann England, die Schweiz, Belgien und Deutschland bereist habe. Später kehrte er nach England zurück, um „eine gute Partie zu machen“. Aus dieser Zeit erzählt der Curat Dr. Albert Glynn zu St. Peter in Liverpool Folgendes: „Er habe im Seebade zu Scarborough in einer Tischunterhaltung über ‚die Schwiegermütter‘ aus Perreau’s Munde die Aeußerung gehört: er würde eine Schwiegermutter sich leicht vom Halse schaffen, indem er sie bäte, bei der Reinigung eines Revolvers den Mechanismus zu untersuchen, und – der Revolver würde dann losgehen. Seine Frau aber würde er mit sich auf das Festland nehmen; sie würde sich an einem Platz die Schönheit der Gegend ansehen und dann fallen.“ – Der Curat spricht von dem Abscheu, den diese Aeußerung erregt, und daß er selbst die Damen der ihm bekannten Kreise vor diesem Menschen gewarnt habe.
Trotzdem reichte im December 1867 Henriette, die Tochter der reichen Wittwe Elise Brigham in London, ihm die Hand. Er selbst hatte sich für einen reichen Gutsbesitzer ausgegeben, und man glaubte es. Etwa fünfthalb Monate später von einer großen Festlandreise zurückgekehrt, ereignet sich in Forleyhalle das Unglück, daß Perreau beim Reinigen eines Revolvers seine Schwiegermutter erschießt. Zwar ergab die Untersuchung, daß die Kugel nicht von vorn, sondern von hinten in den Kopf gedrungen war, aber trotzdem fiel auf den reichen Mann kein Mordverdacht. Der Ausspruch der Jury lautete auf „Tod durch unglücklichen Zufall“. Aus Vorsicht siedelte Perreau jedoch mit seiner kränklichen und schwachsinnigen Frau und ihrem einzigen Kinde, einem Knaben, nach London über und nahm den Namen „de Tourville“ an; dort starb die Frau am 30. Juni 1871. – Im Jahre 1875 heirathete Perreau, oder nunmehr Tourville, die Wittwe Madeline Möller mit einem Vermögen von siebenzigtausend Pfund. Ihr Ende ist allbekannt: sie sah an einem Platze die Schönheit der Gegend an – und fiel dann hinab, genau nach dem Programm von Scarborough.
Man hatte den Leichnam der Frau an einer Stelle gefunden, an welche sie nicht gefallen sein konnte, und fand sie, den Kopf mit Wunden bedeckt und in einer Lage, die auch den Verdacht des Selbstmords, wie Tourville ihn behauptete, ausschloß. – So sprachen alle Anzeichen gegen ihn, und die englische Vergangenheit drückte noch das Siegel auf das schon im Voraus fast allzufest bestimmte allgemeine Urtheil.
Musterhaft war die Leitung des Geschworenengerichts durch den Gerichtspräsidenten Grafen Melchiori. Offenbar bedrückte das so entschieden voraus bestimmte allgemeine Urtheil sein juridisches Gewissen, und er befürchtete eine Beeinflussung der Geschworenen durch dasselbe. Denn „schwerlich ohne Absicht,“ sagt eine Stimme der „Süddeutschen Presse“, „warnte er in dem ergreifenden resumirenden Schlußplaidoyer die Geschworenen vor einem leichtfertigen 'Ja'; er sprach sogar das in dem Munde eines Gerichtspräsidenten seltene Wort aus, daß man im Zweifelsfalle lieber freisprechen solle.“ Auch ist nicht unbeachtet geblieben, daß der Präsident während der ganzen Verhandlungen nie das Wort Verbrecher gebraucht habe. Jedenfalls gereicht dieser Proceß dem österreichischen Richterstande zur Ehre.