Zedler:Zeit von sechs und zwantzig Jahren
Zeit von sechs und zwantzig Jahren, Lat. Tempus viginti sex annorum, ist besonders in l. 7. ff. ad L. Jul. de adult. einem Vormunde und Curatorn vorgeschrieben, daß er binnen selbiger seine ehemahlige Mündlein oder Curandin nicht zur Ehe nehmen soll; widrigen Falls möge er auf die Straffe des Ehebruchs peinlich angeklaget werden, es wäre denn, daß ihm dieselbe noch von ihrem Vater bey seinen Leb-Zeiten verlobet und zugesaget, oder in seinem Testamente bestimmet worden. Welches auch im l. 66. ff. de rit. nupt. ebenfals bestätiget, zugleich aber auch noch auf eines solchen Vormunds oder Curatorn Sohn erstrecket wird, derselbe mag gleich noch in seiner väterlichen Gewalt, oder derselben bereits entlassen seyn; nebst beygefügter fernerer Erklärung, daß eine solche Ehe auf dergleichen Fall nicht allein null und nichtig seyn, sondern auch beyde, Vater und Sohn, ehrloß und über dieses noch nach Beschaffenheit des Standes einer solchen Weibs-Person ausserordentlich bestrafft werden sollen. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 5. n. 26.