Zedler:Zeit von sechs und viertzig Jahren
Erscheinungsbild
Zeit von sechs und viertzig Jahren, Lat. Tempus quadraginta sex annorum, bis so weit erstrecken insgemein die Rechts-Lehrer den vierten Grad des menschlichen Alters, welcher bey ihnen insbesondere Juventus genennet wird. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 6. n. 46.