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Zedler:Zeit von sechs und viertzig Jahren

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von sechs Monaten, oder Zeit von zwey Viertel-Jahren, ingleichen Zeit von einem halben Jahre

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Zeit von sechs und zwantzig Jahren

Band: 61 (1749), Spalte: 890. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit von sechs und viertzig Jahren|890|}}
Weblinks
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Zeit von sechs und viertzig Jahren, Lat. Tempus quadraginta sex annorum, bis so weit erstrecken insgemein die Rechts-Lehrer den vierten Grad des menschlichen Alters, welcher bey ihnen insbesondere Juventus genennet wird. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 6. n. 46.