Zedler:Zeit von fünff Jahren
Zeit von fünff Jahren, Lat. Tempus quinque annorum, oder Quiquennium, wird in den Rechten, ausser denen in den Artickeln: Lustrum, im XVIII Bande, p. 1266. Quinquennell und Quinquenium, im XXX Bande, p. 286. Anstands-Briefe, im II Bande, p. 475 u. ff. Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. und Verjährung einer Erbschafft, ebend, p. 898 u. ff. erwehnten Fällen, auch noch ferner zu nachstehenden Geschäfften und Handlungen erfordert; als 1) zu Untersuchung derer von ihrem eigenen Gesinde umgebrachten Personen; 2) zur Vindicirung oder Zurückforderung einer von jemanden während seiner Minderjährigkeit verkaufften Sache, oder zur Wiedereinsetzung eines volljährigen in den vorigen Stand wegen eines während seiner Minderjährigkeit geschlossenen und ihm nachtheiligen Handels; 3) zur Provocirung eines Freygelassenen auf seinen freyen Stand; und 4) zu Entdeckung einer Collusion. Lauterbach [852] in Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 3. n. 5.