Zum Inhalt springen

Zedler:Zeit von acht Monaten

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Zeit von acht Jahren

Nächster>>>

Zeit von acht Tagen

Band: 61 (1749), Spalte: 815. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|61|Zeit von acht Monaten|815|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Zeit von acht Monaten|Zeit von acht Monaten|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1749)}}


Zeit von acht Monaten, Latein. Tempus octo mensium, oder Tempus octimestre, ist besonders in denen Rechten einem Procuratorn oder Anwalde vorgeschrieben, seinem Principal, der sich in entfernten und abgelegenen Orten aufhält, zu vermelden, daß er entweder zu Fortführung seiner Rechts-Sache sich in Person einfinden, oder an seine Statt einen andern Anwald oder Gevollmächtigten zu ernennen, wenn es nehmlich des erstern seine Umstände nicht wohlleiden wollen, oder es ihm irgend sonst nicht beliebig ist, sich der Sache weiter zu unterziehen. Lauterbach Disp. de Variet. Temp. c. 3. art. 6. §. 2. n. 8. Was hiernächst von einer achtmonatlichen Geburt zu halten, siehe in dem Artickel: Zeit der Geburt.