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Zedler:Zeit von acht Jahren

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von acht Monaten

Band: 61 (1749), Spalte: 815. (Scan)

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Literatur
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Zeit von acht Jahren, Lat. Tempus octo annorum, oder Tempus octennale, ist besonders zu Büssung und Verjährung der Blut-Schande bestimmt, wie Lauterbach in seiner Disp. de Variet. Tempor. c. 3. §. 4. n. 8. bemercket.