Zedler:Zeit von acht Jahren
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Zeit von acht Jahren, Lat. Tempus octo annorum, oder Tempus octennale, ist besonders zu Büssung und Verjährung der Blut-Schande bestimmt, wie Lauterbach in seiner Disp. de Variet. Tempor. c. 3. §. 4. n. 8. bemercket.