Zedler:Zeit, (undenckliche)
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Zeit, (undenckliche) unfürdenckliche, unerfindliche, oder unerinnerliche Zeit, Lat. Tempus immemoriale, oder Tempus, cujus non exstat memoria, oder Tempus supra bominum memoriam, ist, die eines Mannes oder Menschen Leben übertrifft, und hat die Krafft eines Privilegii; so, daß, wenn z. E. eine Gerechtigkeit von undencklicher Zeit her ausgeübet und gehandhabet worden, sie alsdenn vor rechtmäßig erworben geachtet wird.
Siehe Undencklich, im XLIX Bande, p. 1193. desgleichen Praescriptio Immemorialis, im XXIX Bande, p. 83 wie auch Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. und Verjährung von undencklichen Zeiten her, ebend. p. 918. u. ff. wie nicht weniger Verjährung einer Erbschafft, ebend. p. 898. u. ff.