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Zedler:Weinbau

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Weinbeer

Band: 54 (1747), Spalte: 647–648. (Scan)

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Weinbau, Lat. Cultura Vinea, sive Vitium, heisset alle Arbeit und Wartung, so man an einem Weinberge oder Weingarten thun muß. Bey dem Weinbau bietet immer eine Arbeit der andern gleichsam die Hand, ja, es ist eine Arbeit offt kaum verrichtet, so will, wenn das Wetter günstig und gut, die andere schon gethan seyn. Alsobald nach Lichtmesse, wenn das Wetter offen, oder auch etwas später, und zu Anfang des folgenden Merzen, fängt man an zu schneiden, wobey, was tüchtig Knotholtz ist, zu Schnittlingen ausgesondert, und zu Fechsern geleget wird. Hierauf werden die Rähmen oder Reben gelesen, und etwan im April, wenn es hübsch ausgewintert, und keine Kälte und Fröste mehr zu besorgen, auch ehe die Augen oder Palmen ausgehen, geräumet und die Wasser-Wurtzeln an den Stöcken abgeschnitten. Wenn man aber vor Winters gedeckt, oder so zeitig gelinden Wetter einfällt, da muß auf den ersten Fall, andern Falls aber kan das Schneiden und Räumen zugleich geschehen. Nach dieser Arbeit, mit ausgehendem April, und noch vor dem ersten May, werden die Pfähle gesteckt, die Bögen mit kleinen Wiedgen angehefftet, und, wenn der Wein beginnet Blätter zu fassen, die Sencke vorgenommen, auch ohngefehr um Alt Walpurgis oder Philippi Jacobi, wenn der Stock, sonderlich an der Erde wohl ausgelassen, die erste Hacke verrichtet. Zu Ende des Mayens, nachdem der Stock fein getrieben, geschiehet die Breche, welche Arbeit mit besonderer Vorsichtigkeit verrichtet seyn will, und nach dieser alsobald die erste Heffte. Etwan vierzehn Tage, oder aufs längste, acht Tage vor Alt Johannis Baptistä wird das Krauten vorgenommen, und nach solchem kurtz vor der Blüthe dem Berge die andere Hacke gegeben, auch die andere Heffte gethan. Um Laurentii, oder aufs längste gegen Bartholomäi, wenn das Holtz aufhöret zu wachsen, und allmählig zu reiffen beginnet, nimmt man die Beer- oder Reinkraute vor, wobey die Laubrähmen mit abgelesen und eingebrochen, das junge kleine Gesprösse hinweg genommen, und zugleich die Stöcke von ihrem übrigen Holtze befreyet werden. Die dritte oder so genannte Beerhacke, wird um Bartholomäi oder Egidii gethan, die Reben verhauen oder verblattet, und hiermit die Weinlese erwartet, bis dahin aber der Weinberg fleissig bewachet, damit ihm von Menschen oder Thieren kein Schade zugefüget werde. So bald die Weinlese vorbey, werden die Pfähle ausgezogen, und in Hauffen ordentlich hingeleget, mit dem Sencken der alten Stöcke und der Decken in den niedrigen Gebürgen angefangen, auch der benöthigte Mist zum Dingen angeführet; die noch übrige Zeit des Winters wird zum Schärffen oder Spitzen der Pfähle, und zum Steinelesen und Austragen angewendet. In den Rechten ist versehen, daß ein Lehnmann nicht befugt ist, einen Weinberg zum Nachtheil seiner Lehns-Folger eingehen zu lassen. Einer, der einen Weinberg mit neuem Holtze ausbessert, fordert mit Recht die Bezahlung nach der Zahl der Stöcke, die er eingeleget, nicht aber wie sie bey der Lieferung sich befinden. Welcher einen unerfahrnen Wintzer bestellet, von dem der Weinberg verwahrloset wird, ist schuldig, dem Eigenthümer den verursachten Schaden zu vergelten. So mag auch der Eigenthümer eines Weinberges einen unachtsamen Wintzer oder Pachter, durch dessen übeles Verhalten der Weinberg gantz verdorben wird, denselben noch vor Ablauff der völligen Pachtzeit ausjagen. Myler in Metrolog. c. 20. §. 41. u. ff. Und wer einem andern seine Wintzer oder Arbeitsleute in dem Weinberge abzuspannen sucht, der ist schuldig dem Herrn des Weinbergs allen dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Myler l. c. §. 46. Wenn aber ein Weinberg durch grosse Hitze oder starcken Frost verödet und unfruchtbar geworden; so ist der Pachter desselben von der Abgabe des Pacht-Geldes so lange befreyet, bis er wieder in Stand gebracht ist. Die ausgezogenen Wein-Pfähle werden vor unbeweglich, hingegen die Wein-Pressen vor beweglich Gut geachtet. Bey Feld- und Herr-Zügen werden die Weinstöcke, wie andere Fruchttragende Bäume, verschonet. Auch soll kein Soldate den Wein muthwilliger Weise auslauffen lassen, oder sonst verderben und zu Schaden bringen, bey Leibes-Straffe, wie davon zu sehen in der Röm. Kayserl. Maj. und des Heil. Reichs Reuter-Bestallung von 1570. Art. 69. in Kaysers Ferdinands III. Artickels-Briefe Art. 59. und Kaysers Maximilians II. Artickels-Briefe Art. 53. Speidel Contin. Jablonsky. Prosper Rondellus hat de Vinea, Vindemia & Vino, und Johann Ulrich Zeller de Jure Vinearum geschrieben. Ubrigens besiehe hierbey auch den Artickel: Weinberg und Weinlese.