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Zedler:Uibergebung, (symbolische) oder Uibergebung durch ein Zeichen

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Uibergebung, (stillschweigende)

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Uibergebung, (Titel der)

Band: 48 (1746), Spalte: 622–624. (Scan)

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Uibergebung, (symbolische) oder Uibergebung durch ein Zeichen, Lat. Traditio symbolica, oder Traditio per symbolum, sive signum, ist, dadurch Ueberreichung eines Wahrzeichens die dadurch angedeutete Sache selbst übergeben wird, z. E. wenn ich einem andern die Schlüssel zum Hause, Küsten, etc. übergebe, l. 74 ff. de contr. empt. desgleichen wo ich ihm die Instrumente von Kauff und Verehrung einer Sache einlieffere; so wird dadurch das Eigenthum und der Besitz der Sache selbst übergeben, l. 1 C. de donat. Insgemein will man zwar hierbey erfordern, daß die Sache gegenwärtig sey, und sodann die Schlüssel darzu übergeben werden. Hopp ad §. 44 de R. D. Brunnemann ad L. 74 de contr. empt. Welches aber Meyer ad d. §. 44 cum ibi alleg. nicht vor nöthig hält, wiewohl auch durch ausdrückliche Verabredung und Bedingung geschehen kan, daß solches ausser der Gegenwart der zu übergebenden Sache geschehe. Stryck de cautel. contr. sect. 2 c. 8 §. 22. Hieher gehöret auch, wenn die verkauffte Sache gezeichnet wird, l. 14 §. 1 de peric. & com. rei vend. welches er aber nur von einer specie signata oder also gezeichneten eintzeln Sache verstanden haben will, Stryck in U. M. π. tit. de A. R. D. §. 34. Dann wenn eine verzehrliche Sache, z. E. ein Faß Wein, bezeichnet oder verpitschiret wird, so geschieht es nur zu dem Ende, daß der Wein nicht verändert oder ausgetauscht werden soll, l. 1 §. 2 de peric. & com. rei vend. arg. l. 18 pr. de acqu. poss. Mascard concl. 1800. Und so verhält es sich auch mit andern Kauffmanns-Gütern und Waaren. Andere unterscheiden, ob die Consignation vor dem Kauffe geschehen sey, oder nach demselben. Erstern Falls wird selbige vor keine Uebergabe gehalten; wohl aber letztern Falls, wo nicht eine besondere widrige Vermuthung dagegen streitet. Brunnemann de L. II de per & comm. rei n. 1. Was zuvor von denen Instrumenten gemeldet worden, leidet noch eine Dinstinction, nehmlich unter die alten Instrumente oder Brieflichen Urkunden, in welchen der Titel ausgedruckt ist, krafft dessen die Sache an den Verkäuffer gekommen; und unter die neuen Instrumente, und eben den Kauff-Brief selbst, worinnen der gegenwärtige Contract zu befinden ist. Bey jenen gehet an, daß bey und mit denen vergebenen Instrumenten die Sache selbst übergeben zu seyn geachtet wird. l. 1 C. de donat. ibique Brunnemann. Dahero wenn gleich der Verkäuffer eben die verkauffte Sache einem andern verkaufft hätte; so käme mir doch, krafft der durch die alten Kauff-Briefe erlangten Posseß ein mehrers Recht zu, l. 15 C. de rei vind. da hingegen durch den über den gegenwärtigen Contract aufgerichteten Kauff-Brief keine Posseß überbracht wird. L. 48 de acqu. poss. Carpzov P. II c. 33 d. 14 n. 5. wo es nicht in dem Kauff-Contract ausdrücklich bedungen worden, Stryck d. l. Also wenn der Lehen Herr den Vasallen nicht zwar in das Lehen selber führet, ihn aber doch damit durch Ueberreichunq der Fahnen, eines Spiesses, Strickes, oder etwas anders investiret; so hat er ihm eben dadurch zugleich die Macht gegeben, die Posseß aus eigner Autorität zu ergreiffen; massen was in andern Sachen die Uebergabe, das würcket hier in der Lehen die Investitur, 2 F. II pr. Sichard ad L. XV C. de R. V. n. 10. Müller ad Struv. Ex. 41 th. 57. Hieher kan auch gerechnet werden, wann man bey gerichtlicher Immißion einet Spahn von der Haus-Thüre heraus hauet, oder ein Stück Rasen vom Felde aussticht, und dem Eingewiesenen zum Zeichen der ergriffenen Posseßion zustellet. Brunnemann in Proc. Civ. c. 29 n. 3. Und so verhält es sich auch in andern gleichmäßigen Fällen. Uebrigens besiehe hierbey den Artickel: Uibergebung (erdichtete) wie auch den Haupt-Artickel: Uibergebung.