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Zedler:Uibergebung, (erdichtete oder fingirte)

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Uibergebung, (Einwilligung zur)

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Uibergebung, (erlaubte)

Band: 48 (1746), Spalte: 620. (Scan)

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Literatur
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Uibergebung, (erdichtete oder fingirte) sonst auch eine simulirte, verstellte, eingebildete, vermeyntliche, stillschweigende, mündliche, uneigentliche, analogische, Gleich als oder Gleichniß-weise geschehene, und repräsentirliche Uibergebung genannt, Lat. Traditio ficta, simulata, putativa, tacita, oralis, oder oretenus facta, impropia, analogica, repraesentativa, oder Quasi-Traditio, ist, wenn entweder bewegliche Sachen nicht von einer Hand in die andere gereichet werden, oder in unbeweglichen die Einführung und Einweisung in dieselben zwar nicht würcklich oder cörperlicher Weise geschiehet, sondern nur gleichsam so geschehen zu seyn fingirt und eingebildet wird. Dergleichen z. E. in Aecker, Gärten, Wiesen, Felder, Wälder, Bier- Wein- oder andere Keller, Gewölbe, Magazine, Niederlagen, Stuben, Kammern, oder auch nach Gelegenheit in Wässer, Flüsse, Teiche, Brunnen, Häuser, Scheuern, Ställen u.s.w. oder endlich auch mit uncörperlichen Dingen geschiehet, da nehmlich jemanden ein Recht, oder eine Gerechtigkeit und Befugniß übergeben und zugeeignet wird. Diese Faction aber ist unterschiedlich und geschicht entweder mit langer oder kurtzer Hand, oder auch durch ein Symbolum und Wahrzeichen. Daher denn auch die in den Rechten so genannte Traditio longae manus, brevis manus und symbolica entstanden, wovon in denen nachfolgenden Artikeln am gehörigen Orte ein mehrers. Uebrigens besiehe hierbey auf den Artickel: Constitutum Possessorium im VI Bande, p. 1093 u. f.