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Zedler:Sachsen, lat. Saxones

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Sachsen, ein Hertzogthum

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Sachsen, Städtgen (Verweisung)

Band: 33 (1742), Spalte: 239–254. (Scan)

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Sachsen, lat. Saxones, ein vor langen Zeiten bekanntes Deutsches Volck, dessen Ptolemäus schon um das Jahr 130 unter diesem Namen gedencket. Es scheinet, daß es eben diejenigen seyn, die sonsten Chaucen genennet werden, weil Zosimus ausdrücklich sagt, daß die Chaucen einen Theil der Sachsen ausgemacht haben. Hätte also dieses Volck ihren ersten Sitz nicht nur in Schleßwig und Holstein, sondern auch lincker Hand der Elbe, in Nieder-Sachsen, oder noch wohl weiter gehabt. Aber mit dem Cluverius, der sich in andern Stücken der alten Geographie auch viel Freyheit ausgenommen, die Sachsen unter den Fosis zu verstehen, wäre jetzo sehr ungereimt, da Leibnitz gewiesen, daß die Fosi an der Fuse in dem Bisthum Hildesheim gewohnet. Anfänglich mögen diese Leute ruhig gewesen seyn; nachdem sie sich aber sehr vermehret, so haben sie auf allen Seiten gegen Thüringen, Westphalen und an der See, wo sie mit den Francken und Friesen Compagnie gemacht, und See-Räuberey getrieben, sich ausgebreitet. Endlich ist gar ein Theil von ihnen um das Jahr 450 unter den Anführern Hengst und Horst in Britannien gekommen, denen immer mehr von ihren alten Nachbarn gefolget, so, daß sie sich ein groß Theil der Insul unterworffen, und 7 Königreiche angerichtet. Um das Jahr 568 marschirten 20000 Sachsen mit ihren Nachbarn, denen an der Elbe gesessenen Longobarden, nach Italien, kamen aber hernach, weil sie sich mit diesen Cameraden nicht vertragen konten, gar elend wieder zurück. Den Thüringern nahmen sie um das Jahr 534 ein gut Theil Landes ab, was nemlich lincker Hand an der Unstrut lage. Endlich bekamen sie mit den Francken Krieg, dabey sie bald glücklich, bald unglückl. waren, bis sie ihnen endlich Tribut geben musten. Im Jahr 785 wurden sie gar von diesen Francken und dem Kayser Carln dem grossen nach einem 33jährigen Kriege überwunden, welches 775 geschahe, da denn 785 darauf der Sächsische General Wittekind soll seyn getauffet worden. Selbigesmal ist die christliche Religion in Sachsen recht aufgekommen, auch viel Stifter Kirchen und Schulen aufgerichtet worden, da dieses Volck vorher den Götzen, und fürnehmlich der Irmenseul gedienet, den Götzen Gefangene geopfert, und wilde Leute gewesen. [240] Daß aber die Vehm-Gerichte alsdenn erst aufgekommen, kan nicht wohl erwiesen werden. Sonsten waren sie streitbar, daß auch Knaben von 13 Jahren schon mit zu Felde gehen müssen. Sie strafften den Ehebruch aufs schärfste, indem sie wohl die Ehebrecherin mit Ruthen und Messern zu Tode gepeiniget, oder sie gezwungen, sich selbst zu erhencken, wie sie denn auch eine gantz besondere und merckwürdige Regiments-Form hatten, welche Meibomius, in dissert. de Irmensula, ausführlich beschreibet. Gantz Sachsen wurde in seine gewisse Dorffschaften, welche sie Gauen nenneten, abgetheilet; und hatte eine jede derselben ihren Verwalter und Vorsteher, welche die Gaugraven, d. i. Richter derselbigen Gegend hiessen.

Alle diejenigen nun wurden, alter Gewohnheit nach, aus der Eresbergischen Priesterschafft zu solchen Amtleuten genommen: diese setzten denn wieder Bauren-Schultheissen, welche jährlich an gewissen Tagen das Bauren-Gericht unter freyen Himmel hielten, und alle Streitigkeiten der Bauerschafft, die Wälder, Felder, Brunnen u.s.w. angehend, entschieden. Diese Bauren-Richter hatten alle ihre Gewalt und Ansehen von der Priesterschafft zu Eresberg, und waren derselben an unterschiedlichen Orten sechzehen; der älteste und fürnehmste unter denselben wurde ein Grav genennet, der geringste Frohne, d.i. ein Diener, die übrigen insgesamt Frey-Richter. Dieser gesammten Gildeschafft Botmäßigkeit und Herrschafft erstreckte sich über 72 Geschlechte oder Haushaltungen samt dero Haabe und Güter, nach erheischender Nothdurfft, und so offt es ihnen beliebte. Ferner musten dieselben Richter, der fürnehmste so wohl als der geringste, des Jahres zweymal, als im Moant April und October, hinein gen Eresburg gehen, und daselbst zwo Wachs-Kertzen nebst neun Pfennig opfern, zu dem Ende, daß sie einen gnädigen Schutzherrn an ihren Götzen haben, und alle ihre weltlichen Geschäffte desto glücklicher verrichten möchten. In den folgenden Zeiten wurde die Regiments-Form in etwas geändert und statt der Frey-Richter Fürsten gesetzt. Solcher Fürsten waren in dem gantzen Sachsen-Lande nur drey. Einer regierte in Ostphalen, der andere in Engern, und der dritte in Westphalen.

Die Sachsen überhaupt wurden eingetheilet in Adelingos, Frilingos und Lassos, d.i. in Adeliche, Freye, und Knechte. Wenn sie einen Krieg zu führen hatten, so erwehlten sie einen aus ihren Herren und Regenten zum General, der aber nur bis zu Ende des Kriegs diese Stelle bekleidete, und darnach nicht mehr als vorher vermogte. Da aber bey diesen Kriegen die Sachsen sehr dünne gemacht waren, indem nicht allein viele getödtet, sondern auch etliche 1000 von Carln dem grossen über den Rhein gesetzet worden; so schickte gedachter Kayser an deren Stelle 50000 Francken von jenseit des Rheins herüber, um die ledigen Plätze zu bewohnen. Diese neue Ankömmlinge aber wurden von denen noch zurück gebliebenen eingebohrnen Sachsen, Walen, welches, wie das jetzige Wort, Wallonen, so viel als Fremde oder Ankömmlinge heisset, benennet. Daher kam es nun, daß die Sachsen in Ost-Walen, West-Walen und Engern eingetheilet wurden. Ob nun wohl also die Sachsen von den Francken überwunden [241] waren, so sind sie doch nicht gäntzlich unter das Joch gebracht worden, sondern sie haben das Jus civitatis gleich den Francken bekommen, auch ihre besondere Rechte gehabt und behalten; ob gleich nicht zu läugnen, daß auch die Sachsen, welche jenseit der Elbe gelegen, wo jetzo Schleßwich und Holstein, nicht so gut, als die übrigen gehalten worden. Ja die Fränckische Könige haben auch durch Comites und Missos, wie man sie nennet, Sachsenland regieren lassen.

Gegen das Ende der Caroliner sind Hertzoge in Sachsen aufgekommen, so von Vigbert, Wittekinds des Grossen Sohne, abgestammet. Gleichwie aber dieses Geschlecht und Nachkommen Vigberts nach der Hand allein an der Weser geblühet, also ist damahls die Billingische Familie an der Nieder-Elbe vornehmlich bekannt gewesen, die ihren Namen hat von Hermann Billingen, der von den Herrn von Stubekeshorn entsprossen war, und nach Marggraf Gero II Tode von dem Kayser Otten Sachsen zu regieren bekommen hatte, auch zum Hertzoge gemacht ward. Der letzte aus diesem Stamm, Hertzog Magnus, hat nur 2 Töchter verlassen, so die allodia geerbet, Eilika, die Graf Otten von Ballenstädt, und Wulfhild, die Heinrichen den Schwartzen von Bayern hatte; die Hertzogthümer aber Sachsen, Engern und Westphalen bekam Lotharius, Herr zu Supplingburg und Querfurt. Dieser hatte zur Gemahlin Richsen, Heinrichs des Faulen, des letzten Grafen von Northeim und Hertzogs von Sachsen an der Weser, Tochter, und hatte mit ihr die Allodial-Lande an der Weser bekommen. Wie nun Sachsen auf Heinrichen den Stoltzen, Hertzog von Bayern, auf Ludewig den Bärtigten, Landgrafen von Thüringen, auf Albrechten den Bär, Grafen von Ascanien, und Heinrichen den Löwen gekommen sey, suche unter dem Kayser Lotharius, im XVIII Bande, p. 499 u.f. und bemeldeten Heinrichen, im XII Bande, p. 481 u.ff.

Als aber Heinrich der Löwe unter dem Kayser Friedrichen I in die Acht kam, erhielte Albrechts des Bärs jüngerer Sohn Bernhard 1180 auf dem Reichstage zu Würtzburg das sehr geminderte Hertzogthum Sachsen. Denn bey der Achts-Erklärung Heinrichs des Löwen hatte der Ertzbischoff von Cöln u. der Bischoff von Münster das meiste von den Hertzogthümern Engern und Westphalen abgerissen. Die Ertz- und Bischöffe zu Bremen, Magdeburg, Halberstadt, Hildesheim und andere hatten ihren Nutzen auch dabey gezogen. Die lehnbare Grafen von Holstein machten sich allmählich von ihrer Verbindlichkeit loß.

Lübeck wurde zur Reichs-Stadt, Braunschweig und Lüneburg behielt Heinrich der Löwe, die hernach auch 1235 zu besondern Hertzogthümern gemacht worden. War also nur noch der Wittenbergische und Lauenburgische Strich an der Elbe, mit der Ober-Herrschafft über die Grafen von Ratzeburg, Schwerin, Danneberg und Luchow, auch einige gräffliche Lehen in Engern und Westphalen, worinnen das eigentliche Hertzogthum Sachsen bestunde. Wiewohl es nun durch Abtheilung der Anhältischen [242] und Lauenburgischen Lande noch mehr verringert wurde; so bekam es doch desto grössern Glantz und Rechte, als ihm das Chur-Recht bey der Kayser-Wahl und das Ertz-Marschall-Amt erblich beygelegt ward. Albrechten II findet man von Rudolphen von Habspurg am ersten ausdrücklich einen Chur-Fürsten benahmet, welcher auch die Pfaltz Sachsen mit dem Burggrafthum Magdeburg verknüpffet, und die Grafschafft Brene an sich gebracht. Wentzel aber hat den Titul Hertzog zu Engern, Westphalen, Sachsen und Lüneburg gebraucht, wie auch seine Nachfolger gethan, und das von dem Kayser Carln IV seiner Familie ertheilte Recht an Lüneburg mit Waffen zu behaupten gesucht. In seinen Söhnen aber, und zwar mit Albrechten III, ist diese Chur-Linie 1421 abgegangen. Da vermeinte zwar Erich V, Hertzog zu Lauenburg, als nächster Anverwandter aus dem Hause Anhalt, das beste Recht an der Chur zu haben; weil aber das Haus Lauenburg die Mitbelehnschafft verabsäumet hatte, und selbige vor Abgang der Wittenbergischen Hertzoge und Churfürsten wieder erlangt zu haben, durch ein unterschobenes Document übel erwiese, so wurde die Chur nicht allein als heimgefallen von dem Kayser Sigismund und dem Reich erkläret, sondern auch der Marggraf von Meissen, Friedrich der Streitbare, wegen seiner Verdienste im Hussiten-Kriege damit würcklich begnadiget, und 1425 zu Ofen in Ungarn in Person und solenniter belehnt, und zwar mit folgenden Stücken, als: nehmlich mit dem Chur- und Hertzogthum Sachsen, dem darzu gehörigen Chur- und Ertz-Marschall-Amt, der Pfaltz Sachsen auf Alstett, der Grafschafft Brene, der Burggrafschafft Magdeburg und Grafen-Gedinge zu Halle, und noch andern Stücken und beygefügten Rechten. Es haben zwar die Hertzoge von Sachsen-Lauenburg, als ob ihnen dadurch zu kurtz geschehen, zum öfftern protestiret, und mit den folgenden Churfürsten lange gerechtet, aber nichts erhalten.

Nun war gedachter Churfürst Friedrich auch Landgraf in Thüringen, besaß auch daneben ein gut Stücke der Pflege Coburg in Francken, hatte gleichfalls die Herrschafft Heldrungen und Weide 1422 durch Tausch, Leuchtenburg und Rhoda 1396 und Königsberg an sein Haus bringen helffen, daß er also mächtig genug war. Siehe von ihm einen besondern Artickel im IX Bande, p. 1980 u.ff. Aber seine Söhne, Friedrich und Wilhelm, haben die Lande unter sich getheilet, doch daß dem ältern die Chur allein verblieben ist. Hertzog Wilhelm vermählte sich 1443 mit des Kaysers Albrechts II, Erz-Hertzogs von Oestrreich, Tochter, Annen, und erhielte 1445 in der Lands-Theilung, wobey, wider die gemeine Verordnung des Sachsen-Rechts, Wilhelm, als der jüngste, die Theilung gemacht, und Churfürst Friedrich gewählet, gantz Thüringen, das Osterland und den Fränckischen Theil. Siehe den Articul Fridericus II im IX Bande, p. 1984 u.ff. Er starb zu Weimar 1482, nachdem er schon vorher alle seine Lande den beyden Brüdern Ernsten und Albrechten, seines Bruders Söhnen, übergeben. Diese beyden Stamm-Väter des gantzen [243] jetztblühenden Hauses führten, laut des väterlichen Testaments und Einrathen, in die 20 Jahr ein gemeinschafftlich Regiment, und die Länder Sachsen, Meissen und Thüringen haben sich bey so brüderlicher Eintracht trefflich erholet. Sie reiseten beyde nach des Vaters Tode zu ihrer Mutter Bruder, Kayser Friedrichen, und empfingen von ihm in der Neustadt die Lehn.

Bey dieser Gemeinschafft hatte Churfürst Ernst seinen Hof meistentheils zu Altenburg oder Leipzig, Hertzog Albrecht aber hatte zu seinem freyen Aufenthalt Torgau oder Dreßden. Dieses währte bis 1484, da die Brüder sich gesondert, die Erbtheilung der Lande auf gleiche Theile, welche der ältere Bruder Ernst machte, verrichtet haben, und selbige durch den Kayser Friedrichen III 1486 bestätigen lassen. Es griff aber der jüngere, Albrecht, der die Wahl hatte, wieder zu demjenigen Theil, so der Meißnische geheissen, und ließ den Thüringischen dem Churfürsten, so überdis die Chur allein behielte, als welche nicht mit in die Theilung kommen durffte.

Es blieben aber krafft dieses Vertrags noch verschiedenes den beyden Brüdern gemein, als die Herrschafften Sagan, Priebus, Naumburg, Sorau, Peßkau, Storkau, der Schneeberg mit dem Neustädel und alle herum gelegene Gebürge, die Nutzungen von den Bergwercken in beyderseits Landen, das Ungeld in Meissen, das Schutzgeld von den Städten Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen, die Anwartung an Hertzog Wilhelms zu Jülich Landen, die gesamte Hand an beyder Brüder Landen, die Erbeinigung und anders. Es hat sich aber hernach solche Gemeinschafft sehr geändert, weil theils Sachen gar vom Hause Sachsen abtheils an dessen besondere Linien gekommen.

Vorjetzo aber ist noch zwischen den beyden Haupt-Linien Ernstens und Albrechts im Hause Sachsen gemein,
1) der Titul Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Bergen, Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc. Denn die übrigen Titul, als Graf zu Barby etc. etc. sind nur gewissen Linien eigen.
2) Die Wapen von den Hertzogthümern Jülich, Cleve, Bergen, der Landgrafschafft Thüringen, der Marggrafschafft Meissen und Landsberg, der Pfaltz Sachsen, der Pfaltz Thüringen, der gefürsteten Grafschafft Henneberg, der Grafschafft Orlamünde, Eisenberg, Brene, Marck, Ravensberg, der Burggrafschafft Altenburg, der Herrschafft Pleissen, und der Regalien oder der Blut-Fahne.
3) Der Anspruch der Präcedentz für dem Hause Pfaltz am Rhein.
4) Die Präcedentz unter sich selbst in den beyden Hauptlinien des Ernestinischen und Albertinischen Hauses, die sie wechselsweise geniessen.
5) Die Anforderung auf die Hertzogthümer Jülich, Cleve und Bergen, Grafschafft Marck und Ravensberg und die Herschafft Ravenstein.
6) Die Verführung der Henneberg-Schleusingischen Reichs- und Kreyß-Stimmen und Rechte, das Hennebergische Archiv zu Meinungen, welche Hennebergische Gemeinschafft doch nur in Ansehen gewisser Linien aus dem Albertinischen und Ernestinischen [244] Hause zu verstehen ist.
7) Die Erbverbrüderung und Erbvereinigung mit den Häusern Hessen und Brandenburg.
8) Die Erbvereinigung der Crone Böhmen und des Hauses Sachsen.
9) Das Archiv zu Wittenberg.
10) Das Privilegium Kaysers Sigismunds und Ferdinands I 1559, daß von den Hertzogen von Sachsen an kein ander Recht appelliret werden darff.
11) Das Privilegium de non evocando, oder, daß die Sächsischen Unterthanen nicht ausserhalb des Landes vor fremde Gerichte gezogen werden etc.etc.

Was nun die Albertinische Linie betrifft, so bestehet dieselbe gegenwärtig aus der Chur-Linie, und aus der Weissenfelsischen, nachdem die Merseburgische 1738 und die Zeitzische 1718 mit Hertzog Moritz Wilhelm ausgestorben, wiewohl von dieser letztern annoch der Bischoff zu Leutmeritz am Leben. Es hat gedachte Albertinische Linie ihren Ursprung von Albrechten, Churfürst Friedrichs jüngstem Sohne, der in der 1485 vorgegangenen Theilung den sogenannten Meißnischen Theil Landes nach Sachsen-Recht wählte, und dem Churfürsten Ernsten den Thüringischen Theil überließ. Seine Länder bestunden in folgenden Städten und Aemtern: Ballhausen, Camburg, Chemnitz, Dreßden, Denstädt, Duplin, Dippoldswalde, Dölitzsch, Dornburg, Ehrenfriedersdorf, Eckardsberg, Frauenstein, Fryburg, mit Muchelde, Freyberg, Finsterwalde, Geyer, Geyten, Grosenfurt, Gellenburg, Hohenstein, Herbsleuben, Hayn, Kindelbrück, Leipzig, Luchau, Meissen, mit Lommatsch, Mitweida, Nuffhofen, Ortrant, Oschatz, Oedran, Opprechtshusen, Pirna, mit Donin, Raten und den Königsteinischen Gütern, Pegau, Rochlitz, Rochsberg, Radeberg, Senfftenberg, Schellenberg, Sachsenberg, Sultza, Sangerhausen, Tharant, Tunasbrucken, Thuma, Vogtey zu Quedlinburg, Wolckenstein, Weissensee, Weissenfels, Zschoppau, Zorbeck, nebst den Grafen von Schwartzburg, Stollberg, Honstein, Mansfeld, Querfurt, Beichlingen, den Herren Schönburg und Tautenburg, wegen unterschiedener Stücke der Ritterschafft und anderer Zubehörungen.

Obgedachter Hertzog Albrecht, der Behertzte zubenahmet, hat mit seiner Gemahlin Zedena, George Podiebrads, Königs in Böhmen, Tochter, die 1510 gestorben, unter andern Kindern 3 Söhne gehabt, so in der Historie berühmt worden. Nemlich Friedrich ist erstlich Hochmeister des Deutschen Ordens gewesen, welche Stelle er aber hernach wieder aufgegeben, und Coadjutor zu Magdeburg worden; George und Heinrich aber haben dem Vater gefolget, da denn krafft väterlicher Verordnung 1499, welche im folgenden Jahre von dem Kayser Maximilian bestätiget worden, jener die alten Erbländer Meissen, ein Theil von Thüringen, das Fürstenthum Sagan und die Bibersteinischen Herrschafften; Hertzog Heinrich aber die Frießlande besassen, bis 1505, da sie sich eines andern dahin verglichen, daß, weil Frießland so weit entlegen, und auf die Erhaltung desselben mehr, als der Eintrag gewesen, gewendet werden müssen, (daher auch solches nachmahls [245] wieder an den Kayser Maximilian abgetreten worden) Heinrich die Stadt Freyberg und Wolckenstein, sammt diesen 2 Aemtern, ausgenommen die Bergwercke, so Hertzog George behalten, und einen jährlichen Zuschuß von 12500 Fl. nebst 12 Fuder Wein bekommen, das übrige aber Hertzog George behalten, dem auch 1538 Leisnig und Penigk durch Absterben Burggraf Hugo zu Leisnig heimgefallen.

Dieser Hertzog George war anfänglich Domherr zu Mayntz, trat aber hernach in den Ehestand, und verlangte, ob er gleich Luthers abgesagter Feind war, doch hefftig eine Kirchen-Reformation, zürnte aber nichts destoweniger mit seinem Bruder Heinrich wegen angenommener und eingeführter Lutherischen Religion, ja er vermeinte ihn auch von seiner Erbschafft im Testament auszuschliessen. Er wird der bärtigte oder der reiche beygenamet, und starb 1539 ohne männliche Leibes-Erben zu hinterlassen. Also bekam sein Bruder, Heinrich der Fromme, alle seine Lande, worinnen derselbe auch alsobald die Lutherische Lehre einführte. Heinrichs Gemahlin war Catharina, Hertzogs Magnus von Mecklenburg Tochter, welche ihm 1512 beygeleget worden. Die beyden Söhne, Moritz und August, folgten ihm in seinen Ländern zusammen; doch bekam Hertzog August nur einige Länder zu seinem Unterhalt, und residirte erstlich zu Weissenfels, hernach zu Wolckenstein. Hertzog Moritz nahm in dem Schmalkaldischen Kriege die Gegen-Parthey des Churfürsten Johann Friedrichs, und wurde, nach dessen Niederlage bey Mühlberg, Churfürst an dessen statt, und Herr vieler jenem abgenommenen Länder, und darauf 1548 auf dem Reichstage zu Augspurg, mit der Chur Sachsen beliehen; verfiel aber auch selbst mit dem Kayser Carln V in Krieg, der doch durch den Passauischen Vergleich geendet ward, und starb endlich 1553 an einer Wunde, die er in der Schlacht bey Sivershausen wider Marggraf Albrechten bekommen, ohne männliche Erben.

August war bey Moritzens, seines Bruders, Tode bey seinem Schwiegervater in Dännemarck, von da er aber bald zurücke kam, und die Huldigung zu Dreßden empfienge. Weil ihm aber sein Vetter, Johann Friedrich, wegen der Folge in der Chur-Würde Streitigkeit machte, verglich er sich 1554 zu Naumburg mit ihm und seinen Söhnen unter andern dahin, daß der gebohrne Churfürst Johann Friedrich und seine Erben über die 1547 durch die Wittenbergische Capitulation bekommene Aemter, Schlösser und Städte ferner haben solte: Schloß, Stadt und Amt Altenburg, Amt Sachsenburg, Amt Herbstleben, Amt Eisenberg, Ollersleben, Volckerode und die Ablösung der beyden Aemter Königsberg und Alstett nebst 100000 Fl. am Gelde. Der Churfürst August half 1555 zu Naumburg die Erbverbrüderung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen erneuren, und in eben demselben Jahre den Augspurgischen Religions-Frieden erhalten. Im Jahr 1566 erkauffte er von Burggraf Heinrichen von Meissen die Aemter und Städte Voigtsberg, Oelsnitz, Plauen, und [246] Pausa, verrichtete die Gothaische Execution 1567, und erhielt für die angewandte Unkosten die sogenannte 4 assecurirte Aemter und die Anwartschaft auf fünff 12 Theil an der Grafschafft Henneberg. Er verglich sich 1579 mit dem Marggrafen zu Brandenburg, Joachim Friedrich, postulirten Administrator des Primats und Ertz-Stiffts Magdeburg, und begab sich aller Rechte, so er zu Magdeburg und Halle gehabt, doch daß er den Titul und Wapen eines Burggrafen zu Magdeburg als ein besonderer Reichsstand, nebst den dazu gehörigen, aber ausser dem Stifft Magdeburg gelegenen Aemtern, Gommern, Elbenau, Ranis und Gottau behielte.

Als er starb, ward Churfürst sein Sohn Christian, welcher in dem zu Torgau gehaltenen Landtage das Land mit neuen Constitutionen in einen bessern Stand zu versetzen, und die 1556 publicirte Landes-Ordnung in mehrern Gang zu bringen suchte; erneuerte auch die Erbvereinigung, welche durch die Gothaischen Händel einigen Anstoß leiden wollen, gieng aber 1591 noch gar frühzeitig mit Tode ab, und ließ seinen von Sophien, Churfürst Johann Georgens zu Brandenburg Tochter, erzielten Söhnen, Christian II. Johann Georgen I und Augusten, unter Vormundschafft Hertzog Friedrich Wilhelms zu Sachsen-Altenburg, die Regierung, welche aber hernach von Christian II, was die Chur-Lande betrifft, allein geführet worden. Hertzog Friedrich Wilhelm liesse sich bey seiner Vormundschafft sehr angelegen seyn, den unter der Regierung Churfürst Christians I in Sachsen sehr überhand genommenen sogenannten Crypto-Calvinismum auszutilgen, wobey viele sonst berühmte Gelehrten das Land räumen, der gewesene Cantzler Crell aber nach langwieriger Gefängniß den Kopff lassen mußte. Siehe Crell (Nicolaus) im VI Bande, p. 1567. u.f.

Als Christian II 1611 an einem Schlagfluß ohne Erben gestorben, folgte ihm sein Bruder Johann George I, welcher schon 1607 von seinem Bruder mit zur Regierung gelassen, 1614 die Erbverbrüderung erneuert, und 2 mal, nemlich 1612 und 1619, das Reichs-Vicariat geführet, aber der Kayserl. Hoheit nicht begehrt, unerachtet er vieler Gunst und Stimmen gehabt. Er erhielt von dem Kayser Ferdinand II die Marggrafschafft Ober- und Nieder-Lausitz um eine Anforderung von 70 Tonnen Goldes Kriegskosten in der Böhmischen Unruhe, und zwar erstlich 1622 zum Unterpfand, hernach aber durch den Pragischen Frieden 1636 erb- und eigenthümlich. Gleichermassen bekam er auch die 4 Herrschafften und Aemter, Jüterbock, Querfurt, Dam und Burg durch den Pragischen Frieden, und 1625 von dem Kayser Ferdinand II die Anwartschafft auf die Grafschafft Hanau und Schwartzburg, und auf die Wolffenbüttelische Reichs-Lehn, darauf Lüneburg nicht die gesammte Hand hat. Von ihm stammet das gantze itztblühende Albertinische Haus ab; indem seine Söhne Johann George II die Chur-Linie, August die Weissenfelsische, Christian die Merseburgische und Moritz die Zeitzische gestifftet; derer Rechte sich auf dieses Churfürsten [247] Testament und die darauf erfolgte besondere Recesse gründen.

Was jede Linie apart bekommen, wird an seinem Orte angeführet; folgende Stücke aber blieben unzertrennet:
1) Alle von Römischen Kaysern, Königen und andern verschriebene Lehns- und andere Anwartungen.
2) Die zum Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen behörige Lehnsbriefe, Acten und Documente.
3) Die Gold-Bergwercke, so sich in deren einem und andern Krayß, Stifft oder Landen ereignen solten.
4) Die Jülischen, Preußischen und Pommerischen Sachen.
5) Die Cammer-Gerichts-Unterhaltung, Reichs- und Krayß-Anlagen,
6) Wichtige die Chur- und Fürstliche Gebrüdere sämmtlich angehende Gesandtschafften.
7) Das Consistorium, die Universität und das Ober-Hof-Gerichte zu Leipzig.
8) die Steuer-Einnahme in gewisser masse.
9) Was bey dem gantzen Hause Sachsen vorher gemein geblieben, und oben erzählet worden.
10) Die Titulatur und Wapen der Marggrafschafft Ober- und Nieder-Lausitz.
11) Der Titul und Wapen der Grafschafft Barby etc.

Johann George II, als Stiffter der jetzigen Chur-Linie, war 1613 zu Dreßden gebohren von Magdalene Sibyllen, Marggraf Albrecht Friedrichs zu Brandenburg und Hertzogs in Preussen Tochter, und kam zeitlich unter getreue Hofmeister, von denen er in allerhand Tugenden, Exercitien und Studien unterwiesen worden. Nachdem er 1638 mit dem Vater und 3 Brüdern zu dem damahligen Römischen Kayser Ferdinand III nach Leutmeritz in Böhmen gereiset, hat er darauf noch in selbigem Jahre zu Dreßden mit Marggraf Christians von Brandenburg-Culmbach Tochter, Magdalene Sibyllen, ein prächtiges Beylager gehalten. Nach dem Hintritt seines Vaters 1656 trat er als ältester Sohn und Chur-Printz die Churfürstliche Regierung an, und bekam vermöge des väterlichen Testaments, und des mit seinen Brüdern darüber errichteten Vergleichs, nicht allein die Chur-Würde und Burggrafthum Magdeburg, die Chur- Meißnisch- Leipzig- und Ertz-Gebürgische Krayse, neben dem Marggrafthum Ober-Lausitz; sondern auch die Manßfeldische Sequestration und Berechtigung im Stiffte Quedlinburg, sammt aller Zubehör, die Stiffter Meissen und Wurtzen, die Schrifftsassen im Amte Trefurt, die Schulpforte und Stadt Tenstet in Thüringen, die Erb-Schutz-Gerechtigkeit bey den Städten Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen, wie auch die Voigtey zu Nordhausen, die Schrifftsassen im Voigtlande und noch anderer Orten, die Mildenfurtischen Gehöltze, das Städtlein und Amt Schöneck, die Flösse, Beschickung der Reichs- und Krayß-Tage, ingleichen das jus belli und pacis, und andere Rechte mehr.

Es gehören aber zur eigentlichen Chur- und dem Herzogthum Sachsen die Aemter und Städte Wittenberg, Kemberg, Schmiedeberg, Zahna, Schweinitz, Hertzberg, Jessen, Schönwalde, Prettin, Liebenwerde, Ilbigau, Wahrenbrück, Schlieben, Annaburg, Seyda, Gräfenhänigen, Beltzig, Brück, Niemäg, Wiesenburg, Pretzsch, Bitterfeld und Brene (welche zum Chur-Krayß gerechnet werden) Gommern, Gottau, Eldenau und Ranis [248] (welche zum Burggrafthum Magdeburg gehören) die Lehn über die Grafschafft Barby und über die Herrschafften Pouch und Baruth; ferner unterschiedliche hohe Rechte, als
1) das Recht, bey Kayserlichen Wahlen und sonsten im Churfürstlichen Collegio das fünffte, nunmehro nach der Böhmischen Readmißion, die 6te Stimme zu geben, und unter den weltlichen Churfürsten die dritte Stelle zu bekleiden.
2) Die Würde des Ertz-Marschall-Amts, vermöge deren einem Churfürsten von Sachsen zukommt, bey der Wahl und Krönung eines Kaysers die Quartiere zu reguliren, den Preis der Eß-Waaren zu setzen, in einem vor dem Kayserlichen Quartier aufgeschütteten Hauffen Haber zu reiten, mit einem silbernen Maasse davon zu nehmen, und seinem Subofficiali, dem Erb-Marschall Grafen von Pappenheim, solche zu übergeben; bey solennen Reichs-Proceßionen dem Kayser das blosse Schwerdt gehend oder reitend vorzutragen, weswegen er auch im Wapen 2 Creutzweiß über einander liegende Schwerdter führet; Reichs-Täge auszuschreiben, und das Directorium, auch den Fürtrag zu führen, wenn Chur-Mayntz in der Sache intereßirt ist oder nicht will; welches auch geschiehet bey Vacantz des Mayntzischen Stuhls, nach Inhalt der 1529 und 1562 zwischen Mayntz und Sachsen aufgerichteten Verträge; ingleichen bey Feldzügen, wenn der Kayser selbst zu Felde liegt, des Reichs Haupt- und Renn-Fahne zu führen; der hohe Richter, Protector und Patron aller Hof- und Feld-Trompeter und Heer-Paucker zu seyn; daß sich die Gesandten, Residenten, Sollicitanten, Jüden und andere fremde Leute bey ihm insinuiren müssen, ja krafft eben dieses Marschall-Amts
3) das Vicariat, wenn das H. R. Reich mit keinem Haupte versehen, wodurch ihm, vermöge der güldenen Bulle, uralten Herkommens, und Kayserlichen Beleihung die Verwaltung und Provision des Reichs, an Enden des Sächsischen Rechtens und in das Sächsische Vicariat gehörende Provintzien zustehet. So hat der Churfürst auch verschiedene Vorzüge, als
4) das Krayß-Directorium in Ober-Sachsen allein zu führen.
5) Hat er gleichfalls bishero das Directorium des Evangelischen Corporis auf dem Reichstage zu Regenspurg gehabt.
6) Hat er gleichfalls das Amt und Stelle eines Ober-Jägermeisters des Heil. R. Reichs, und zwar als Marggraf von Meissen, welche Würde durch ein neu Kayserl. Diploma 1708 bestätiget etc.

Noch hat Johann George II 1671 mit Hertzog Julius Franciscus von Sachsen-Lauenburg eine Erb-Verbrüderung über die Lausitzische und Lauenburgische Lande gemacht, darneben die Streitigkeiten wegen der von jenem in seinem Wapen geführten Chur-Schwerdter dergestalt erörtert, daß gedachter Hertzog von Lauenburg solche unter sich gekehrt führen solte. Im Jahr 1672 machte er mit Brandenburg eine Offensiv- und Defensiv-Alliantz, und starb 1680. Mit seiner obbenannten Gemahlin zeugte er 2 Printzeßinnen und einen Printz, Johann George III, der 1647 geb. und seines Vaters Nachfolger worden ist. Zu dessen Zeit geschahe 1691 der Lauenburgische Anfall, darüber [249] sich denn das Chur-Haus mit den Hertzogen von Lüneburg verglichen, und sich nur die Anwartschafft vorbehalten hat. Zwischen ihm und seinem Vetter Hertzog Johann Adolph von Weissenfels wurde, weil sich wegen des großväterlichen Testaments Mißverständnisse ereigneten, der so genannte Elucidations-Receß 1682 aufgerichtet, und die Sache beygeleget. Von seiner Gemahlin Annen Sophien, Königs Friedrichs III in Dännemarck Tochter, hat er 2 Printzen erzielet, Johann Georgen IV und Friedrich Augusten, so ihm beyde nach einander in der Chur gefolget. Johann George war 1668 gebohren, und bekam als erstgebohrner die Regierung; starb aber frühzeitig 1694, und hinterließ keine Leibes-Erben. Gelangte also die Chur an dessen hinterbliebenen eintzigen Bruder Friedrich Augusten.

Friedrich August, war, wie aus seinem oben im IX B. p. 1988. u. ff. befindlichen Artickel zu ersehen, 1670 (es ist ein offenbahrer Druckfehler, daß daselbst 1697 stehet) den 12 May gebohren, wurde nach seines Bruders, Johann Georgens IV, 1694 erfolgtem Tode Churfürst zu Sachsen, und 1697 König in Polen. Er starb 1733 den 1 Februar und hinterließ von seiner Gemahlin, Christiane Eberhardinen, einer Tochter Christian Ernstens, Marggrafens zu Brandenburg-Culmbach, die er sich 1693 den 20 Jenner beygeleget, und 1727 den 5 September durch den Tod verlohren, einen eintzigen Sohn, Friedrich Augusten, welcher 1696 den 7 Octobr. gebohren. Derselbe bekannte sich 1717 den 11 Octobr. in Wien öffentlich zur Römisch Catholischen Religion, und wurde nach seines Herrn Vaters Absterben nicht nur Churfürst zu Sachsen 1733, sondern auch in eben demselben Jahre, den 5 Oct. zum König in Pohlen erwählet, und 1734 den 17 Jenner zu Cracau gecrönet. Im Jahr 1719 den 20 August hat er sich zu Wien mit Marien Josephen, Kaysers Josephs ältester Printzeßin, vermählet und mit ihr folgende Kinder gezeuget:
1) Carl Friedrich Augusten, der 1720 den 18 December gebohren, und 1721 den 21 Jenner verblichen.
2) Joseph Carl Augusten, der 1721 den 24 October gebohren, und 1728 den 14 May gestorben.
3) Friedrich Christian Leopolden, welcher 1722 den 5 September gebohren, reisete 1738 im May nach Italien, kam glücklich wieder zurück den 7 September 1740, ward Ritter des güldnen Vliesses den 30 Novemb. 1739.
4) Franciscus Xaverius, der 1730 den 25 August gebohren.
5) Carl Christianen, der 1733 den 13 Julius gebohren.
6) Albrecht Casimirn, der 1738 den 11 Julius gebohren.
7) Clemens Wentzeln, gebohren den 28 September 1739.
8) Marien Amalien, die 1724 den 24 Novembr. gebohren, und 1738 den 9 May mit Carln, Könige von beyden Sicilien, vermählt worden
9) Marien Margarethen, die 1727 den 13 September gebohren, und 1734 den 31 Jenner gestorben.
10) Marien Annen, die 1728 den 29 August gebohren.
11) Marien Josephen, so 1731 den 4 November gebohren.
12) Marien Christinen, welche 1735 den 12 Febr. gebohren.
13) Marien Elisabeth, die 1736 den 9 Febr zur Welt gekommen.
14) Albert Casimir, gebohren den 11 Julius 1738.
15) Clemens Wenceslaus, [250] den 28 September 1739 gebohren.
16) Maria Cunigunda, gebohren den 10 November 1740.
Im übrigen besiehe auch die Artickel Johann George II, III, IV, im XIV. Bande, p. 989. u. ff.

Folget also die andere Haupt-Linie des Sächsischen Hauses, welche die Ernestinische heisset; Es bestehet aber dieselbe aus der Weimarischen, Eisenachischen, Gothaischen, Meinungischen, Römhildischen, Eisenbergischen, Hildburghausischen und Saalfeldischen Linie; davon aber die Eisenbergische und Römhildische, und gegen das Ende des 1741 Jahres auch die Eisenachische Linie ausgestorben. Den Namen hat sie von ihrem Urheber, Churfürst Ernsten, Friedrichs II ältesten Sohne, der mit seinem Bruder Albrechten, nach 20jähriger gemeinschafftlicher Regierung, 1485 zu Leipzig also theilte, daß, weil Hertzog Albrecht den besten Theil gewählet hatte, ihm zu dem Thüringischen Theil noch 50000 Goldgülden, und das Amt und Stadt Jena zugegeben werden musten. Es begriff aber solcher Thüringischer Theil folgende Städte und Aemter: Arnshaug, Altenstein, Adorff, Altenburg, Besnick, Burga mit Lobda, Breitenbach, Burstett, Borna, Creuxberg, Coburg, Colditz, Domitsch, Gleit zu Erfurt, Grimma, Gräfenhänigen, Heineck, Helburg, Helburghausen, Isenberg, Isenach, Ilenburg, Kahla, Kraynberg, Königsberg, Krimmitschau, Leuchtenberg, Luckau, Lindau, Leisneg, Neuhaus, Neustettel, Neustadt, Neuenmarck, Orlamünda, Olsnitz, Plauen, Pausa, Rasla, Rinstett, Roda, Rotach, Ronneburg, Schwartzwald, Saltza, Saalfeld, Saltzungen, Sonneberg, Smölin, Schildau, Tenneberg, Triptis, Torgau, Uuma, Ummerstett, Voigtsberg, Weimar, mit Magdala, Weyda, Wassenberg, Waltershausen, Werda, Ziegenrück, Zwickau, nebst den Grafen zu Schwartzburg, Gleichen, Kirchberg, Reussen wegen unterschiedener Stücke der Ritterschafft und anderer Zubehör. Besiehe den Artickul Ernestus im VIII. Bande p. 1710.

Es folgten ihm seine beyden Söhne, Friedrich III der weise zugenamet, und Johann der beständige, und regierten dieselbe gemeinschafftlich, ausser der Chur, die der älteste voraus hatte. Daher er auch nicht nur Reichs-Vicarius war nach Kaysers Friedrichs III und Maximilians Tode, sondern auch bey dem letzten Vicariat 1519 zu Franckfurt zum Römischen Kayser erwählet wurde, welche Würde er doch aus Bescheidenheit und wichtigen Ursachen abgeschlagen, und seine Stimme dagegen Kayser Carln, damahligen Könige in Spanien, und Ertz-Hertzoge in Oesterreich, gegeben. Sonsten bauete er den Fürstlichen Sitz oder Schloß zu Wittenberg von Grund auf neu, und blieb unverheyrathet bis an sein Ende, welches auf dem Schlosse Lochau in dem Amt Schweinitz 1525 erfolgte. Siehe den Titul Fridericus III im IX. Bande, p. 1986. u. ff. Darauf ward Churfürst sein Bruder Johann, welcher den heimlichen Anfechtungen seiner Feinde glücklich entgieng, das Augspurgische Glaubens-Bekänntniß 1530 übergab, und zur Vertheidigung der Protestanten den Schmalkaldischen Bund anrichtete, wie unter seinem Namen im XIV. Bande, [251] p. 936. u.f. mit mehrern zu ersehen ist. Diesen beyden Brüdern hat Kayser Maximilian I die Anwartschafft auf Sachsen-Lauenburg 1507 verliehen, darauf sich die Ernestinische Linie in ihren Ansprüchen beziehet. Die beyden Söhne Johann, Johann Friedrich, so Churfürst wurde, und Hertzog Ernst, führten anfangs die Regierung gemeinschafftlich, nachdem sie sich aber 1542 theilten, bekam Hertzog Ernst den Fränckischen Theil, und hielt Hof zu Coburg, allwo er 1547 die dasige Residentz Ehrenburg erbauete. Er wurde in das Unglück Johann Friedrichs verwickelt, so daß darüber das Amt Königsberg an Marggraf Albrechten von Brandenburg verlohren gieng, und starb ohne Erben.

Von den Schicksalen Churfürst Johann Friedrichs, und wie die Chur unter ihm an die Albertinische Linie gekommen, ist in dem Artickul Johannes Fridericus im XIV. Bande p. 980. u. ff. Nachricht gegeben worden. Von seiner Gemahlin Sibyllen, einer gebohrnen Hertzogin von Jülich, Cleve und Bergen, kam ein besonder Anwartungs-Recht auf ihre Söhne Hertzog Johann Friedrichen den mittlern, Johann Wilhelmen und Johann Friedrichen den jüngern, welcher letztere doch bald unverheyrathet abgienge.

Hertzog Johann Friedrich der mittlere führte bey der gemeinschafftlichen Regierung sich sehr befehlend auf, und wolte gar einen Erst-Geburts-Vorzug verlangen: doch durch Unterhandlung ihres gemeinen Schwagers, Churfürst Friedrichs von der Pfaltz, wurde eine Wechsel-Ordnung oder Mutschirung auf 6 Jahre getroffen, daß Hertzog Johann Friedrich die ersten 3 Jahre den so genannten Weimarischen Theil, und Hertzog Johann Wilhelm den Coburgischen haben, hernach eine Umwechselung und Verrückung aus einem Theil in den andern geschehen solte. Aber solche Oerterung währte nicht recht Dreyviertel-Jahr, so kam die Achts-Execution, Belagerung und Einnehmung Gotha und Grimmensteins drein, welche Hertzog Johann Friedrich, wie ihm von einigen hat wollen Schuld gegeben werden, sich durch die Begierde, unter solcher Gelegenheit die Chur wieder zu erlangen, über den Hals gezogen. Worauf Hertzog Johann Wilhelm zwar auch des Bruders Antheil von dem Kayser bekam; er begab sich aber dessen wieder aus verschiedenen Ursachen, daß es seines Bruders Söhne bekamen; jedoch behielt er seine Helffte, und für erlittenen Schaden bey der dem Kayser erwiesenen Treue, Weimar mit den meisten Thüringischen, Altenburgischen, Meißnischen und Osterländischen Aemtern, und den Vorzug an der Anwartschafft zur Chur und andern Sächsischen und Heßischen Landen.

Johann Friedrichs Söhne örterten erst ihre Lande und blieben eine Zeitlang in der Regiments-Gemeinschafft, aber 1596 haben sie sich getrennet, da Hertzog Johann Casimir die Gothaische und Coburgische Pflegen; Johann Ernst aber Eisenach mit etlichen Thüringischen und Fränckischen Aemtern erhalten. Beyde sind ohne Leibes-Erben gestorben, und haben damit die durch Johann Friedrichen angefangene Gothaische Linie beschlossen.

Hertzog Johann Wilhelm hergegen bauete die alte Weimarische Linie und zeugte mit seiner Gemahlin Dorotheen Susannen, Churfürst Friedrichs III von der [252] Pfaltz Tochter, Friedrich Wilhelmen und Johann, davon jener die Altenburgische jetzt abgegangene, dieser die Weimarische Linie gestifftet. Hertzog Friedrich Wilhelm führte die Lands-Regierung in gemeinen Namen, bekam 1583 nebst seinem Bruder den Hennebergischen Anfall, und erhielt 1596 von dem Kayser Rudolphen II die Anwartschafft auf Isenburg und Büdingen. Von seiner ersten Gemahlin Sophien, Hertzog Christophs von Würtemberg Tochter, hat er keine männliche Erben hinterlassen, wohl aber von der andern, Anne Marien, Pfaltzgraf Philipp Ludwigs Tochter, nehmlich Johann Philippen, Friedrichen, Johann Wilhelmen, und Friedrich Wilhelmen. Diese haben in der mit ihres Vater Johann 1603 errichteten Erbtheilung den Altenburgischen Theil genommen, und ihrem Vater den Weimarischen gelassen. Bey ihrer Unmündigkeit fingen ihre Räthe unter Pfalz-Neuburgischer Anleitung und Chursächsischen Schutz wider die an Jahren ältere Weimarische Herzoge die bekannte Reichs-Controvers über den Vorgang an, so führte auch Herzog Johann Philipp mit seinen Brüdern in ihrer Linie wider die bisherige Gewohnheit und Einrichtungen die Erstgeburt ein, und regierte allein; starb aber 1639 ohne männliche Erben, gleichwie seine beyde mittlern Brüder, Friedrich und Wilhelm, schon vorher im Kriege geblieben waren. Also blieb nur noch der jüngste Hertzog Friedrich Wilhelm übrig, und bekam zu seinen vorigen Landen, nach Abgang der alten Gothaischen Linie 1640, annoch das Coburgische Antheil davon, und bey der Hennebergischen Theilung 1660 auch ein gut Theil. Er hinterließ von seiner andern Gemahlin, Magdalenen Sibyllen, Churfürst Johann Georgens I Tochter, nur einen Sohn, auch Friedrich Wilhelm genannt, der aber den 14 April 1672 an den Kinderblattern währender Vormundschaft gestorben, und also die Altenburgische Linie geendet.

Johann, Hertzog Friedrich Wilhelms Bruder, ist also der Stamm-Vater des jetzigen gantzen Ernestinischen Hauses. Von seinen Söhnen war Johann Ernst der Balley Thüringen, Statthalter, und führte die Regierung in gemeinem Namen bis an sein Ende sehr treulich. Er fochte wider die Altenburgische Erstgeburt sehr tapfer, und starb endlich unverheyrathet als Königl. Dänischer General-Feld-Obrister zu St. Martin in der Oberungarischen Grafschaft Turotsch an der Haupt-Kranckheit 1626. Friedrich blieb noch ledigen Standes in der Schlacht bey Fleury als Pfalzböhmischer Kriegs-Obrister wider die Spanier. Albrecht führte aus Auftrag seiner Brüder bis 1626 die gemeinschaftliche Regierung, bekam 1627 die Balley Thüringen, und 1640 in der brüderlichen Theilung mit etlichen Aemtern, gieng aber 1644 ohne männliche Erben mit Tode ab. Johann Friedrich ward 1600 gebohren, und starb 1628 unglücklich. Bernhard, der grosse zubenamet, hat sich als ein tapferer General im 30jährigen Kriege berühmt gemacht, und ist 1639 gestorben. Hertzog Wilhelm und Hertzog Ernst führten aber ihren Stamm fort, und stiftete jener das Weimarische, dieser aber das Gothaische Haus. Bey ihrer Theilung ist noch verschiedenes gemein geblieben, darüber die Verwaltung [253] jedesmal bey dem ältesten beyder Linien ist, und das Amt Oldensleben zu seiner Ergötzlichkeit gesetzt, auch seine Vorzüge in den Erbfolgen durch den so genannten Altenburgischen Bey-Receß d. d. 16 May 1672. kräfftigst bestätiget worden. Unter die gemeinschaftlichen Dinge aber werden gerechnet:
1) Die mutuelle Mitbelehnschaft in allen Fürstenthümern und Ländern.
2) Die Titul und Wapen.
3) Die Anwartschafft auf Isenburg und Büdingen.
4) Die Universität, Hofgericht und Schöppenstuhl zu Jena.
5) Die Gold- und Silber-Bergwercke, und andere unter dem Artickel Sachsen oben erwehnte gemeine Dinge.
Von den Gemahlinnen und Kindern der Churfürsten und Hertzoge zu Sachsen wird jedesmal unter derselben besondern Artickeln, ingleichen unter den Special-Artickeln, von den verschiedenen Linien gehandelt.

Endlich müssen wir auch noch des Sächsischen Wappens gedencken. Der Churfürst zu Sachsen führet im Wappen einen roth- und weiß-gestreifften Löwen im güldenen Felde, wegen Thüringen; ein Feld 8 mahl von Gold und schwartz Balckenweise gestreifft, mit einem darüber gehenden Rauten-Crantze, wegen Sachsen; einen schwartzen Löwen im güldenen Felde, wegen Meissen; dergleichen Löwen auch im Golde, wegen Jülich; acht güldene Lilien-Städe, im rothen Felde, wegen Cleve; einen rothen Löwen mit güldener Crone in Silber, aus eben dieser Prätension; einen güldenen gecrönten Adler im blauen, und drey Schröter-Hörner im silbernen, wegen Engern und Westphalen; einen schwartz und Silber getheilten Mittel-Schild, darauf die beyden Chur-Schwerdter, als Ertz-Marschall des Römischen Reiches; einen güldenen gecrönten Adler im blauen Felde, wegen der Pfaltz Sachsen; einen güldenen gecrönten Adler im schwartzen Felde, wegen der Pfaltz Thüringen; einen rothen Ochsen mit weißlichten Bauche im silbernen, und eine güldene Mauer im rothen Felde, wegen der Ober- und Nieder-Lausitz; blaue Pfäle im Gold, wegen der Herrschafft Landsberg; einen halb silbernen und halb güldenen Löwen im blauen Felde, wegen der Herrschafft Pleissen; einen schwartzen Löwen, mit rothen Hertzen bestreuet, im güldenen Felde, wegen der Grafschafft Orlamünde; ein gespaltenes Feld, darinne zur rechten ein silberner Adler im rothen, und zur lincken 4 rothe Balcken im silbernen Felde, wegen Magdeburg; drey rothe Schröter-Hörner in Silber, wegen der Grafschafft Brene: eine rothe Rose in Silber mit etlichen grünen Blättern, wegen Altenburg; fünf blaue Balcken in Silber, wegen der Grafschafft Eisenberg; drey rothe Sparren in Silber, wegen Ravensberg; einen silbernen und rothen Schach-Balcken in Gold, wegen der Grafschafft Marck; ein leeres rothes Regalien-Feld; eine schwartze Henne auf einem grünen Hügel im güldenen Felde, wegen Henneberg; und endlich zwey güldene Barben, im blauen Felde, wegen Barby. Dieses Wappen ist mit 10 offenen Helmen gezieret. Der erste ist gecrönt und trägt zwey blaue Flügel mit einer güldenen Mauer, wegen der Ober-Lausitz; der zweyte ist gecrönt, und hat einen güldenen [254] gecrönten Adler, wegen der Pfaltz Sachsen; der dritte ist der Clevische und Märckische, und zeiget einen rothen Ochsen-Kopf mit silbernen Hörnern, einer güldenen Crone, und silbernen Ringe in der Nasen; der vierte ist gecrönt, und hat ein paar silberne Büffels-Hörner mit güldenen Blättern besteckt, wegen Thüringen; der fünfte ist gecrönt, hat eine mit den Sächsichen Rauten gezierte Säule, oben gecrönt, und mit Pfauen-Federn geschmückt, wegen Chur-Sachsen; der sechste ist ein halber Mann ohne Arme, dessen Kleid und Mütze von roth und Silber gestreift, wegen Meissen; der siebende hat einen güldenen Greif, mit schwartzen Flügeln, wegen Jülich; der achte ist gecrönt, und hat einen Pfauen-Schwantz, wegen Bergen; der neunte ist mit einem Hute bedeckt; worauf 2 gecrönte und mit Pfauen-Federn gezierte Stäbe stecken, wegen Engern; der zehnte trägt einen Chur-Hut mit einem halben silbernen Adler, wegen Nieder-Lausitz.

Die übrigen Hertzoge zu Sachsen, Albertinischer Linie, führen ausser den Chur-Schwerdtern gleiches Wappen, ausser daß Sachsen-Merseburg, wegen des Stifftes Merseburg, ein schwartzes Creutz im güldenen Felde; Sachsen-Zeitz wegen des Stifftes Naumburg einen silbernen Schlüssel und Schwerdt im rothen Felde, creutzweise gestellet gehaben; Sachsen-Gotha wegen der Herrschafft Römhild eine silberfarbigte über sich stehende und mit einer güldenen Crone gecrönte Säule; wegen der Herschafft Tonna aber einen weissen zum Raube geschickten Löwen mit verkehrtem Halse führet; Sachsen-Eisenach hingegen hatte, wegen der Grafschafft Sayn und Witgenstein, ein weisses Schloß im rothen Felde, mit zwey Gold-gecrönten Seiten-Thürmen und Thor, und denn im schwartzen Felde eine schrägweise überlauffende Strasse von Silber, darinne drey schwartze wilde Schweins-Köpffe hinter einander zu sehen. Zosimus I.3. hist. c.6. Hertius notit. German. vet. p.112.seq. Schurtzfleisch, dissert. de antiq. Saxon. dignit. Gundlings Abriß zu einer Deutschen Reichs-Hist. p.60 seqq. Meiboms introduct. in hist. Sax. infer. p.36 sqq. Büntings Chron. Brunsuicense, p.157 seqq. Ludwigs Germ. Princ. Sax. lib.3. c.4. Staat von Chur-Sachsen. Lünig Reichs-Archiv tom. spec. sub Sachsen etc. Müllers annal. Sax. Clauders stemma Saxon. Beiers geogr. jen. Europ. Herold unter Sachsen. Helmonds delineat. jur. publ. Sax. Struvs syntagma jur. publ. diss. 5, 17 etc. Imhof tab. geneal. & hist. Melissantis jetztleb. Europa. Einl. zur Hist. des Churfürst. Sachs.