Zedler:Saat-Zeit, oder Saam-Zeit
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Saat-Zeit, oder Saam-Zeit, Tempus sementis, oder Tempus sationis; während solcher sollen nach der Erl. Chur-Sächs. Proceß-Ordn. tit. 2. §. 4. auf dem Lande keine Gerichts-Tage gehalten werden. Siehe auch Feriae sementinae, im IX Bande, p. 576, und Saat.