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Zedler:Saat

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Saat (Mohn-)

Band: 33 (1742), Spalte: 27–28. (Scan)

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Literatur
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Saat, heisset erstlich die Arbeit, so bey der Aussäung der Feld-Früchte vorzunehmen. Wintersaat wird diejenige genennet, so vor Winters im Herbste geschiehet. Die beste Zeit darzu ist drey Wochen nach Michaelis. Wintergerste und Winterrübsen wird in der ersten Herbstmonathswoche, hernach der Winterweitzen, und endlich das Winterkorn gesäet. Die Sommersaat geschiehet im Frühling, da denn erstlich das Sommerkorn, hernach der Haber, folgends die Sommergerste, Sommerweitzen, Hirse, Hanf, Heidekorn, Sommerrübsen und dergleichen gesäet werden. An einigen Orten, als im Anhältischen und theils angräntzenden Orten des Hertzogthums Magdeburg, wie auch im Halberstädtischen, pfleget man die Gerstensaat vor der Habersaat vorzunehmen, und zwar öffters, wenn die Witterung darnach beschaffen, im Februario, und wird dieser Orten dafür gehalten, je früher man die Gerstensaat verrichte, je besser dieselbe arte; welches aber an den wenigsten Orten nachzuthun ist. Hiernächst wird auch das Wort Saat vor die aus dem Saamen aufgegangene Feld-Früchte, ehe sie zu schossen oder [28] in die Schoßkiele zu kommen beginnen, genommen. Die Korn- und Weitzensaat, wenn sich solche im Herbste dicke beraset, fett und groß stehet, und man Muthmasung hat, es möchte der Roggen oder der Weitzen künfftig lager werden, kan im Froste oder zu trockener Zeit bis Lichtmesse mit den Schaafen mäsig überhütet werden, (nemlich daß man sie nur im Gange über hin freßen, und nicht zu tief hinein fressen lässet) welches denn nicht nur solcher frechen Saat nützlich, sondern auch dem Schaafvieh selbsten sehr gut und dienlich ist. Wer bey den alten Deutschen der Saat Schaden that, der ward auf verschiedene Art gestrafft. Wenn es von einem Thier geschahe, so muste man den Schaden erstatten, und bey denen Franken 15, bey denen Sachsen aber 3 Solidos Strafe geben. Nach dem Schwaben-Spiegel muste der Schaden doppelt erstattet, und 3 Solidi Strafe gegeben werden. Man durffte auch die Thiere ohne Verantwortung todt schlagen. Hatte aber ein Mensch den Schaden gethan, so muste ers bey denen Gothen vierfach erstatten: bey denen Longobarden dreyfach, und muste noch darzu Strafe geben, war es aber ein Leibeigener, so ward er am Leibe gestraft. Wer bey denen Francken über einen Acker gefahren, nachdem er geschoßt, muste 10 Solidos Strafe geben: nach dem Sachsen- und Schwaben-Spiegel muste der Schaden erstattet, und vor jedes Rad ein Pfennig gegeben werden. Krebsius de Privil. agric. apud Germ. Sect. 2. §. 18.