Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP
Literatur * {{Zedler Online|31|Remiß, oder Remiß-Schreiben|553|}}
Weblinks {{Wikisource|Zedler:Remiß, oder Remiß-Schreiben|Remiß, oder Remiß-Schreiben|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1742)}}
Remiß, oder Remiß-Schreiben, Remissum, heißt diejenige Schrifft, so auf ergangene Compaß-Briefe von dem andern Richter, der des Gerichts-Zwanges ersucht worden, dem ersten Richter überschicket wird.