Zedler:PERENDINUS DIES
Erscheinungsbild
PERENDINUS DIES, oder Dies Comperendinus, eigentlich der dritte oder der übermorgende Tag, wird heutiges Tages gesagt, wenn entweder der Richter denen Parteyen von Amts wegen auferlegt, oder auch diese sich von selbst unter einander vergleichen, binnen 3 Tagen gerichtlich einzukommen, oder ihre Nothdurft bey denen Acten einzubringen. Daher auch die Redens-Art: Lis und Res comperendinata. Zu Rom aber wurden nur die geordneten Gerichts-Tage also genennet, an welchen man einen vor das Gerichte fordern, oder auch selbst erscheinen durfte. Budäus in l. 2. ff. de Orig. jur.