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Zedler:Dilatio deliberatoria

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Dilatio dilatoria

Band: 7 (1734), Spalte: 920. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|7|Dilatio deliberatoria|920|}}
Weblinks
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Dilatio deliberatoria, ist der Aufschub, Verzug, welcher dem Beklagten gegeben wird, um mit sich zu Rathe zu gehen, ob er den Streit fortsetzen will, und muß solches in 20. Tagen geschehen. Auth. obferatur. C. de lit. contest. Diese Dilatio ist heut zu Tage durch Peremptorische Citation aufgehoben, und die Klage wird Gegentheilen in Abschrift communiciret. Brunn. Proc. C. 6. n. 6. dann solche hat 30. Tag in sich.