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Wilhelm von Oranien und die Genter Pacification (1576)

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Autor: Moriz Ritter
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Titel: Wilhelm von Oranien und die Genter Pacification (1576)
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aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 3 (1890), S. 28–47
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1890
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J. C. B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br.
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[28]
Wilhelm von Oranien und die Genter Pacification (1576).
Von
Moriz Ritter.


Für die politischen Ziele Wilhelm’s von Oranien und die Art, wie er sie verfolgte, ist kaum eine Epoche seiner Wirksamkeit so lehrreich, wie sein Verhalten vor und unmittelbar nach dem Genter Frieden. Ich möchte desshalb in den folgenden Bemerkungen sein damaliges Auftreten etwas genauer, als es bisher geschehen ist, ins Auge fassen, allerdings nicht um einen vollständigen Ueberblick über sein Verhalten zu geben, sondern nur um einige besonders wichtige Punkte klar zu stellen. Neues Material bringe ich nicht; es kommt darauf an, längst veröffentlichte Actenstücke nach Inhalt und Zeit der Abfassung schärfer zu prüfen.

Bekanntlich war der Genter Friede das Ergebniss einer Bewegung, die in den unter der spanischen Herrschaft gebliebenen Niederlanden nach dem Tode des Statthalters Requesens (5. März 1576) begann und in raschem und gewaltsamem Verlauf zu der im Genter Vertrag vollzogenen Vereinigung der gehorsamen Lande mit den aufständischen Provinzen Holland und Seeland, sowie zum offenen Krieg gegen Philipp’s Truppen und Regierungsweise führte[1]. Die Leitung dieser Bewegung fiel denjenigen politischen Organen zu, welche schon vor 1566 die [29] Opposition gegen Philipp’s Regierung vorzugsweise vertreten und seit 1572 in Holland-Seeland die Führung des Aufstandes übernommen hatten, nämlich den Landständen der einzelnen Provinzen, zunächst denjenigen von Brabant. Dass die Brabanter Stände die Aufstellung eigner Truppen gegen die meuternden Soldaten des Königs beschlossen und die Zustimmung des Staatsrathes, dem im Auftrage Philipp’s II. die interimistische Regierung zustand, hierzu erzwangen, dass dann andere Provinzen jenem Beispiel folgten, war der erste Act in der damals beginnenden Verwicklung. Ein zweiter Act sollte im Sinne der Brabanter Stände in der Berufung von Generalstaaten aus sämmtlichen Provinzen[2] bestehen: als constituirende Generalstaaten sollten dieselben den Frieden mit Holland-Seeland und die staatliche Neuordnung der Lande nicht nach den Vorschriften Philipp’s II., sondern nach den Wünschen des Landes festsetzen. Aber zu dieser zweiten Forderung versagte der Staatsrath seine Einwilligung. Und da ging denn die Bewegung voran, indem am 4. September eine entscheidende That erfolgte, eine That, durch welche die Stände, nachdem sie von vornherein gegen die königlichen Truppen eine kriegerische Haltung angenommen hatten, nun auch genöthigt wurden, gegen Philipp’s Autorität und Regierungsweise gewaltsam voranzuschreiten. Dieser Staatsstreich ist es, an den sich die ersten Fragen über die Stellung Wilhelm’s von Oranien zu der im Süden emporgehenden Bewegung anknüpfen.

Das Wesentliche des Handstreichs vom 4. September bestand in einer gewaltsamen Umwandlung des zwischen den Ständen und Philipp II. schwankenden Staatsrathes: von seinen sechs[3] anwesenden Mitgliedern wurden vier gefangen genommen und zwei (Arschot und Viglius) in ihren Häusern bewacht; erst am 15. September konnten drei Räthe, die man frei gegeben (Arschot, Viglius und Sasbout) sich wieder als Staatsrath constituiren und sich durch Zuziehung von drei neuen Mitgliedern [30] ergänzen[4]; selbstverständlich mussten sie sich aber nunmehr dazu verstehen, ihre Gewalt nicht nach den Vorschriften Philipp’s, sondern nach den Absichten der Stände auszuüben. Wie und durch wen ist nun diese verwegene That bewirkt worden? Sicher ist zunächst, dass sie von keiner der verfassungsmässigen Gewalten ausging: die Staaten von Brabant sowohl, wie die drei Glieder der Brüsseler Gemeinde[5] lehnten die Verantwortung dafür ab. Sicher ist ferner, dass überhaupt nur Einer als unzweifelhafter Urheber äusserlich hervortrat; das war Wilhelm van Hese, Mitglied der Brabanter Stände und Befehlshaber der von den Ständen aufgestellten Fusstruppen; in letzterer Eigenschaft hatte er den Befehl zur Gefangensetzung der missliebigen Beamten ertheilt. Aber gewiss ist endlich noch, dass Hese im Einvernehmen mit mehreren Parteigängern innerhalb der Brabanter Stände und der Brüsseler Gemeinde handelte. Die Frage ist nun, welche Männer diesen Kreis der Einverstandenen bildeten und ob sie selbständig oder unter fremden Einflüssen handelten?

Indem wir mit dem letzten Punkte beginnen, müssen wir eine Aussage prüfen, welche schon vor sechzig Jahren de Jonge in seiner Geschichte der Union von Brüssel (S. 187) herangezogen, aber nicht eingehend zergliedert hat. Am 1. September 1584, als Brüssel von Alessandro Farnese umschlossen und aufs äusserste bedrängt war, erschien eine Gesandtschaft der drei Glieder der Stadt vor den Holländisch-Seeländischen Staaten und begründete ihren Anspruch auf Unterstützung unter anderem durch den Hinweis auf die Vorgänge vom 4. September 1576. Zwei Parteien erscheinen in diesem Rückblick als Urheber des Staatsstreiches: auf der einen Seite die Brüsseler (genauer hätte man gesagt: Brüsseler und Brabanter Parteiführer) auf der anderen Seite die in Middelburg befindlichen Deputirten der Holländisch-Seeländischen Staaten mit dem Fürsten Wilhelm von Oranien an ihrer Spitze. Zwischen beiden Theilen, so heisst es, wurde das Unternehmen vereinbart, indem Jean Theron den Verkehr [31] vermittelte. Bemerken wir zu diesen Angaben sofort, dass der hier genannte Theron sich selber unter den Gesandten befand[6], und dass der als Theilnehmer des Gewaltstreiches nachher zu nennende Heinrich von Bloeyere damals erster Bürgermeister von Brüssel war. Offenbar konnte also die Gesandtschaft mit voller Kenntniss über die Vorgänge reden. Zutreffend ist denn auch die Voraussetzung von den in Middelburg versammelten Staatsmännern: den Fürsten Wilhelm finden wir dort seit dem 6. Juli[7], und dass ihm Verordnete der Holländisch-Seeländischen Staaten zu Seite standen, lag, da er sich eben damals in den wichtigsten Verhandlungen mit Frankreich und England bewegte, in der Natur der Sache und wird auch in den Acten angedeutet[8]. Zutreffend ist ferner die Behauptung von Theron’s vermittelnder Thatigkeit. Allerdings hat man bisher die Dienste, welche dieser Südfranzösische Edelmann der Niederländischen Sache leistete, erst vom 10. September 1576 datirt[9]; allein aus einem Briefe des Philipp Marnix vom 6. Januar 1577[10] erfahren wir, dass Letzterer während seiner Gesandtschaft in England, also zwischen Weihnachten 1575 und 19. April 1576, den Theron nach Brüssel sandte: „seitdem hat er uns allen unausgesetzt ausgezeichnete Dienste geleistet. Dass die Last des Krieges mittelst der Meuterei der Spanischen Truppen von unseren Schultern abgewälzt ist, und unsere Provinzen den Frieden erlangt haben, schreibe ich zum guten Theil seinen Bemühungen zu.“

[32] Hiermit sind die Kreise, in denen der Staatsstreich vom 4. September vorbereitet wurde, umschrieben. Forscht man nun nach der Entwicklung des Unternehmens im Einzelnen, so ergibt sich, dass die eigentliche Anregung vom Fürsten Wilhelm und seinen Beigeordneten ausging. Geradezu bezeichnen die Brüsseler Gesandten den Holländisch-Seeländischen Staaten gegenüber die Gefangennahme des Staatsrathes als „Ausführung eurer Rathschläge“ (executie van uwe raden en advijsen), nämlich der Rathschläge Oranien’s (met wijlen hoogloffelijker memorien zijne Exc.) und der Deputirten von Holland-Seeland. Sie fügen auch hinzu, dass es nicht an wirksamer Aufmunterung fehlte. Ihr „machtet uns“ heisst es, „die Mittel leicht.“ „Gedenkt der Zusagen, die ihr uns damals gegeben habt, und die ihr nun erfüllen sollt.“

Also der Rath der Holländer und die Zusage ihres Beistandes trieb die Männer in Brüssel zur entscheidenden That. Die Frage erhebt sich nun, seit wann diese Einflüsse zu wirken begannen. Hierauf gibt die Antwort ein Schreiben, welches Oranien am 1. August an Wilhelm van Hese richtete, zu einer Zeit, als gerade fünf Tage vorher die Brabanter Stände den Beschluss über Aufstellung eigener Truppen gefasst und einen Tag vorher den Herrn van Hese zum Befehlshaber der aufzubringenden Infanterie bestimmt hatten[11]. In dem Schreiben findet sich nirgends ein Hinweis auf eine vorausgehende Mittheilung; es erscheint als die erste Anknüpfung directer Verhandlungen zwischen beiden Männern. Hauptzweck des Briefes ist, das gewaltsame Vorgehen der Brabanter Stände gegen die Spanische Gewaltherrschaft zu befördern und die Hilfe der aufständischen Provinzen anzubieten; zugleich aber wird bemerkt, dass der Ueberbringer des Schreibens noch besondere Aufträge mündlich auszurichten habe. Wenn man sich nun erinnert, dass unter denen, die für den Staatsstreich gewonnen wurden, Hese der Hervorragendste war, und dass der Mann, welcher die Verhandlungen über den Staatsstreich vermittelte, Jean Theron war, so [33] wird man mit hoher Wahrscheinlichkeit schliessen dürfen: zugleich mit dem Schreiben vom 1. August überbrachte Theron mündlich die ersten Eröffnungen Oranien’s, welche im weiteren Verfolg die Vereinbarung über die That vom 4. September herbeiführten.

Nicht so vorbehaltlos, wie das bisher besprochene Eingreifen Oranien’s und seiner Umgebung, lässt sich die andere oben aufgeworfene Frage, wer denn unter den Staatsmännern der südlichen Provinzen abgesehen von Hese zu den Urhebern des Staatsstreiches gehörte, erledigen. Einerseits treten allerdings am und nach dem 4. September die an der Action Betheiligten deutlich erkennbar hervor; aber innerhalb ihres Kreises muss man unterscheiden zwischen den eigentlichen Urhebern und den Werkzeugen, und wieder innerhalb des Kreises der Urheber zwischen denjenigen, die das Werk in Verhandlungen mit Oranien vorbereitet hatten, und solchen, die nicht direct mit Oranien, sondern nur mit dessen Brabanter und Brüsseler Freunden im Einvernehmen standen. So tritt neben Hese als Haupturheber der Abt von St. Gertrud, Johann van der Linden, hervor, und doch erklärt Oranien erst am 16. October dem Herzog von Arschot[12]: er sei bereit, mit dem Abt von St. Gertrud zu berathen, und am 19. October finden wir dann einen Brief Oranien’s an den Abt[13], der den Eindruck einer erst jetzt eröffneten Correspondenz macht. Wie van der Linden unter den zu den Brabanter Ständen gehörigen Mitwissern, so nimmt unter den zur Brüsseler Gemeinde Gehörigen Heinrich von Bloyere eine ausgezeichnete Stellung ein. Und doch erklären die Brüsseler in jener Gesandtschaft von 1584, als derselbe Bloyere Bürgermeister war: noch lebten unter ihnen Einige, die zwar nicht mit in dem Rath gewesen seien, in dem der Staatsstreich beschlossen ward, aber doch so „nahe dabei, dass sie die Zeitung von besagtem Beschluss rasch vernehmen konnten“. Also in das Innere der Verhandlungen mit Oranien wurde auch Bloyere nicht gezogen. Ueberhaupt können wir, abgesehen von Hese, von keinem der sonstigen Theilnehmer mit voller Sicherheit sagen, dass gerade er in die Verhandlungen mit Oranien hineingezogen war[14]. Genug, [34] dass Oranien solche Verhandlungen mit wenigen entschlossenen, zu gewaltsamem Vorgehen geneigten Männern anknüpfte, indem er das Gemeinsame in den Absichten der aufständischen und gehorsamen Provinzen hervorkehrte, die Massregeln, die zu ergreifen seien, zeigte und die Hilfe der Aufständischen zusagte, worauf denn die von ihm Gewonnenen ihren Kreis vergrösserten, indem sie sich mit Personen verbanden, die wohl mit ihnen, aber nicht mit Oranien in unmittelbares Einvernehmen traten.

Nachdem die verwegene That gegen die Vertreter des königlichen Namens gewagt war, kam die Bewegung, welche auf Neuordnung der Niederlande mittelst selbständigen Vorgehens der Stände ausging, in rascheren Fluss. Die Brabanter Staaten säumten nicht, aus dem Staatsstreich, wenn sie ihm auch in ihrer Gesammtheit fremd waren, die weiteren Folgen zu ziehen. Auf ihr Betreiben wurden jetzt die Generalstände nach Brüssel berufen und ihnen die dreifache Aufgabe gestellt: mit Holland-Seeland Frieden und Bündniss zu schliessen, die ausländischen Soldaten aus dem Lande zu jagen, und in kirchlicher und staatlicher Hinsicht die Herstellung und Reform der alten Rechte anzubahnen. Auch in diesem zweiten Abschnitt der inneren Kämpfe begegnen wir überall dem mächtig eingreifenden Einfluss Oranien’s. Er fuhr nicht nur fort, Hilfe zu versprechen, sondern erhielt auch Gelegenheit, den bedrängten Flamländern wirkliche Hilfe zu bewilligen (23. Sept.) und zu senden, und somit die kriegerische Verbindung zwischen den aufständischen und gehorsamen Provinzen thatsächlich herzustellen, ehe noch der Friede zwischen ihnen rechtlich geschlossen war; vor allem aber verfolgte er mit wachsendem Gelingen das Ziel, durch die Kraft seiner Belehrungen, Ermunterungen und Versprechen die Zahl seiner Anhänger zu einer mächtigen Partei auszubilden und mittelst dieser Partei den Gang der Niederländischen Dinge zu beherrschen. Zwei Kreise sind es hauptsächlich, innerhalb deren er seinen Anhang warb: die Volksmassen in den Städten von Brabant und Flandern und die Generalstaaten in Brüssel. Will man seiner [35] Thätigkeit folgen, so muss man die Gutachten, welche er an jene Körperschaften, die Aufträge und Briefe, welche er an seine Anhänger und Agenten richtete, im Einzelnen prüfen. Meine Absicht ist es nun, nicht allen verwickelten Wegen seiner Einwirkungen zu folgen, sondern mich auf die an die Generalstaaten gerichteten Bemühungen zu beschränken. Eine genauere Betrachtung derselben gewährt einen Einblick in das, was Oranien in den verschiedenen, rasch aufeinanderfolgenden Abschnitten der Bewegung zu erreichen beabsichtigte und zu erreichen für möglich hielt; sie ist aber nicht anzustellen ohne die Lösung einer Aufgabe, der die declamatorische Geschichtschreibung bisher aus dem Wege gegangen ist, der Aufgabe nämlich einer genaueren zeitlichen Ordnung der vom Fürsten ausgegangenen Schriftstücke. Auf diesen letzteren Punkt lege ich das Hauptgewicht.

Um feste Abtheilungen zu gewinnen, in welche sich die Schreiben Oranien’s einordnen, wird man von vornherein zwei zeitliche Abschnitte unterscheiden müssen. Ein erster empfängt seinen Inhalt von den Verhandlungen über das Genter Bündniss, er reicht bis in die nächsten Tage nach dem 28. October, an dem die Holländischen Deputirten dem Fürsten berichteten, dass der Abschluss (im wesentlichen) erzielt sei[15]. Der zweite ist bezeichnet durch die Ankunft des Don Juan in Luxemburg (3. Nov.), mit welcher die Frage in den Vordergrund tritt, welche Haltung man gegen diesen von Philipp neu ernannten Generalstatthalter beobachten soll; eine vorläufige Grenze kann man für diesen zweiten Abschnitt mit dem 30. November bestimmen. Zum Verständniss der Verhandlungen im Allgemeinen muss man sodann einen Gegensatz immer im Auge halten: die gehorsamen Provinzen, soweit sie in Brüssel vertreten waren, wollten sich gegen Philipp’s ausländische Truppen und sein Willkürregiment wehren, nicht aber von seiner Herrschaft abfallen; Oranien dagegen und Holland-Seeland hatten die Lossagung von Philipp schon Ende 1575 als ihr Ziel aufgestellt und sie nur desshalb noch nicht vollzogen, weil sie keinen Fürsten, der den Titel der Herrschaft übernehmen wollte und ihnen Schutz gegen Spanien gewähren konnte, zu finden vermochten. Diesen [36] Gegensatz der Absichten suchte Oranien zu verhüllen, indem er die Südprovinzen versicherte: die Lande vom gesetzlichen Gehorsam gegen ihren König abziehen wolle er nicht, und habe er nie gewollt[16]. Aber gleichzeitig suchte er die Generalstaaten zu Forderungen und Massregeln fortzutreiben, welche thatsächlich die Herrschaft des Spanischen Königs unmöglich gemacht hätten, gleichzeitig suchte er ferner die auf den eben erwähnten Beschluss von Holland-Seeland gefolgten Verhandlungen mit König Heinrich III. von Frankreich und seinem Bruder, Herzog Franz von Alençon, welche den abgefallenen Provinzen die Hilfe Französischer Truppen und einen neuen Herrscher in der Person Anjou’s einbringen sollten, und welche bisher zwar zu keinem Ergebniss gelangt, aber auch von keiner Seite abgebrochen waren, so zu lenken, dass in die Rolle der beiden Provinzen die Generalstaaten eintreten und vorläufig wenigstens die Truppenhilfe Frankreichs unter Führung Anjou’s nachsuchen und annehmen möchten.

In dem ersten Zeitraum sehen wir den Fürsten Wilhelm eine lebhafte Correspondenz mit den Staatsmännern der südlichen Provinzen seit dem 10. September aufnehmen. Anfangs jedoch sind seine Schreiben und Aufträge an Einzelne gerichtet: ihr Zweck ist, eine Partei innerhalb der Staaten und der Städte zu gründen, die Friedens- und Bündnissverhandlungen, welche zwischen den Deputirten der in Brüssel zusammen kommenden Generalstaaten und den Bevollmächtigten Oranien’s und der Holländisch-Seeländischen Staaten am 19. October in Gent eröffnet wurden, zu befördern und die gewünschte Verbindung mit Frankreich vorzubereiten. Neben diesen Correspondenzen gibt es nur ein umfassendes an die Gesammtheit der Generalstände gerichtetes Gutachten, welches noch in den Anfang des ersten Zeitraumes fällt.

Das Gutachten ist von Gachard nach einer undatirten Abschrift veröffentlicht[17] und in die Zeit, da die Verhandlung in Gent im Gange, von der Ankunft Don Juan’s aber dem Fürsten noch nichts bekannt war, verwiesen. Man kann diese Zeitbestimmung viel enger fassen, wenn man genauer auf den Inhalt [37] des Schriftstückes eingeht. Wie die Aufschrift desselben besagt und der Inhalt bestätigt, ist es an die Versammlung der Generalstaaten gerichtet, welche sich seit der zweiten Hälfte des Monats September durch successives Eintreffen der Abgeordneten der einzelnen Provinzialstaaten bildete und bis zum 23. October die Vertreter von elf Provinzen in sich aufgenommen hatte[18]. Als die Aufgabe der Versammlung wird die Befreiung der gesammten Niederlande von der Willkürherrschaft der Spanier aufgestellt, und als erste Bedingung einer gedeihlichen Lösung dieser Aufgabe wird ein Schreiben an Philipp II. vorgeschlagen folgenden Inhalts: unter Wahrung der gegenseitigen Verpflichtungen, der Stände gegen den König zum gesetzlichen Gehorsam und des Königs gegen die Stände zur Erhaltung der Rechte des Landes, seien sie entschlossen, die Rechte und alten Herkommen des Landes zu behaupten und der unerträglichen Tyrannei der Spanier ein Ende zu machen; dem etwaigen Versuch des Königs, diese Tyrannei gewaltsam aufrecht zu halten, werden sie mit den Waffen und allen Mitteln widerstehen. Dieses Schreiben, so fährt der Fürst fort, sei von allen Ständen, allen Dignitären der grossen Klöster, allen, die eine Würde im Land oder Ansehen beim König besitzen, zu unterzeichnen; der Nutzen desselben werde darin bestehen, dass den Unentschlossenen die Möglichkeit des Rückzugs, dem König die Möglichkeit des Hinhaltens benommen werde.

Eine einfache Beobachtung zeigt sofort, dass dies Gutachten in die früheste Epoche der Versammlung der Generalstaaten gehört. Es wird nämlich in demselben eine Erklärung angerathen, welche den Kampf mit der Spanischen Regierung einleiten soll; aber die Zurüstungen zu dem Kampf, vor allem die erste und dringendste Massregel, die Verbindung nämlich mit Holland-Seeland, werden erst als mögliche, von der Entscheidung beider Theile abhängige erwähnt. „Ihr könnt euch stets mit uns verbinden“, sagt Oranien den Generalstaaten im Namen der beiden aufständischen Provinzen[19], und auch diese Erklärung schränkt er noch mit dem Hinweis ein, dass aus Misstrauen gegen die Standhaftigkeit der südlichen Provinzen Mehrere in Holland-Seeland [38] Bedenken erhoben, sich mit ihnen einzulassen[20]. Eine solche Sprache konnte Oranien doch kaum führen, nachdem am 12. und 14. October die Vollmachten der Oranisch-Holländisch-Seeländischen Deputirten für die Vertragsverhandlung mit den Generalstaaten ausgefertigt waren, und damit den von ihm erwähnten Bedenken ein Ende gemacht war, oder gar nachdem am 19. October die Verhandlungen über die Verbindung in Angriff genommen waren, und man aus dem Stadium des blossen Könnens in das des Vollbringens getreten war. Auf dieselbe zeitliche Grenze führt eine andere Bemerkung. Oranien setzt auseinander, dass es Philipp’s II. Grundsatz sei, die Niederländer durch falsche Freundlichkeit zu beruhigen und hinterher zu erdrücken: so habe er’s früher gemacht, und so werde er’s jetzt wieder machen (S. 149–152). Für die frühere Zeit führt er dabei thatsächliche Belege an, für die Gegenwart begnügt er sich mit der blossen Behauptung. Nun sehen wir ihn am 13. October ein paar aufgefangene Briefe von Philipp und seinem Sekretär Çayas, in welchen der grelle Beleg eines solchen Verfahrens für die Gegenwart vorliegen soll, mit grösstem Eifer im Süden verbreiten[21]. War es möglich, dass er diese Belastungsstücke überging, wenn er jenes Gutachten nach dem 13. October niederschrieb?

Anderseits kann das Gutachten nicht wohl früher als in dem ersten Drittel des Monats October verfasst sein. Dies leuchtet ein, wenn man den bereits angeführten Ausspruch über die stets mögliche Verbindung der Südprovinzen mit den Holländern nach seinem vollen Wortlaut liest. Er lautet: „Philipp wird in Betracht ziehen, dass ihr euch stets mit uns verbinden könnt, ja dass ihr euch schon mit uns verbunden habt.“ Was Oranien hier meint, ist allem Anschein nach dieses: förmlich habt ihr [39] euch noch nicht mit uns verbunden, wohl aber thatsächlich[22]. Eine thatsächliche Verbindung wurde nun aber geschlossen, als Oranien am 23. September auf Ansuchen mehrerer Flämischer Stände die Sendung von Hilfstruppen nach Gent bewilligte, und die Generalstaaten, nachdem sie anfangs die Zurückziehung dieser Truppen gefordert hatten, am 7. October den Fürsten ersuchten[23], die Zurückziehung nicht vorzunehmen.

Hiernach ist das erste uns bekannte Gutachten Oranien’s für die Generalstaaten nicht, wie Gachard in seiner Ueberschrift angibt, in den Anfang des Monats November, sondern zwischen den 7. und 13. October zu setzen. In nahem Zusammenhang mit demselben steht ein zweites, ebenfalls undatirtes Gutachten, welches Groen van Priesterer (I, 5 S. 436) veröffentlicht hat. Was nämlich in dem ersten Bedenken unerledigt geblieben ist, die Darlegung der Kampfesmittel zur Durchführung der Sache der Generalstaaten, bildet für dieses Schriftstück den eigentlichen Gegenstand. Anknüpfend an den schon in dem vorausgehenden Gutachten ausgesprochenen Gedanken, dass alle Angesehenen des Landes sich vor Philipp unwiderbringlich compromittiren sollen, räth Oranien jetzt zur Ausfertigung eines aufs strengste bindenden Vertrags über die Vernichtung der Spanischen Tyrannei, zu unterzeichnen von allen Provinzialstaaten und allen hervorragenden Mitgliedern des hohen und niederen Adels. Dann fasst er den Krieg als bevorstehend ins Auge und handelt über Beschaffung von Geld, Sicherung der Zufuhren und Sperrung derselben für die Spanier. Im Hinblick endlich auf die bevorstehende Ankunft Don Juan’s empfiehlt er Bestätigung aller mit der Erhebung gegen die Spanier zusammenhängenden Acte des Staatsraths und Ernennung eines neuen Collegiums zur Führung der Landesregierung im Namen der Staaten.

Das Datum dieses Bedenkens lässt sich mit ziemlicher Sicherheit aus einem Satz errathen, in welchem der Fürst hinsichtlich der Beschaffung der Geldmittel auf ein anderes dem Marquis [40] von Havré zugestelltes Schreiben verweist. Ein Brief Oranien’s an den Marquis von Havré liegt nun vor, dessen erster Satz gleich zeigt, dass wir hier die erste Antwort in einer gerade erst von dem Adressaten eröffneten Correspondenz vor uns haben[24]. Das Schreiben ist vom 28. October, und was ist sein Inhalt? Vorschläge über die Anwerbung von Truppen von Seiten der Generalstaaten, und im Zusammenhang damit weitere Vorschläge über die Beschaffung von Gelddarlehen. Offenbar ist es also dieser Brief, der die Ergänzung des obigen Gutachtens bildet. Zwei andere Stellen des Gutachtens führen ebenfalls auf den 28. October oder die ersten Tage nach demselben: zunächst jene Stelle über die Bundesacte mit der Massenunterschrift. Sie steht in innerem Zusammenhang mit einem Vorschlag, welchen Oranien am 29. October an die Holländisch-Seeländische Gesandtschaft in Gent richtete[25], als diese ihm den am 28. October zwar noch nicht formell, aber im Wesentlichen erzielten Abschluss des Friedens zwischen den aufständischen und den in Brüssel vertretenen Provinzen berichtet hatte. Bekanntlich war der Friede zugleich ein Bündniss zur Herstellung und Vertheidigung der Landesrechte gegen Spanische Unterdrückung. Die Urkunde dieses Vertrages nun, so schlägt Oranien vor, soll von allen Provinzialständen, innerhalb der Provinzen von allen Städten ratificirt werden, mit der Verpflichtung, diejenigen, die ihn brechen wollen, niederzuwerfen. Sichtlich haben wir hier denselben Gedanken vor uns, der uns im Gutachten begegnet, nur in etwas anderer Fassung, wie sie eben durch die Verschiedenheit der Adressaten bedingt ist. Die zweite Stelle, welche in Betracht kommt, ist die auf Don Juan bezügliche: Oranien weiss, dass Don Juan als königlicher Statthalter kommen wird, aber er weiss noch nichts von seiner am 3. November erfolgten Ankunft in Luxemburg, er weiss noch nichts von der Absicht der Generalstaaten, ihn – allerdings nur unter schweren Bedingungen – als Statthalter anzuerkennen. Diese Absicht wurde aber zum ersten Male am [41] 28. October von den Generalstaaten festgestellt und ihren Bevollmächtigten in Gent berichtet[26].

So gehört denn das zweite Gutachten an das Ende[27], wie das erste in den Anfang des oben abgegrenzten ersten Zeitraums. Die Absichten Oranien’s gehen während dieser Zeit auf ein Bündniss, welches nicht nur die Staaten, sondern alle hervorragenden Personen und Körperschaften der Niederlande unwiderruflich verpflichtet, den Bruch mit Philipp durch ein Ultimatum rasch herbeiführt und sich zum Krieg ohne Säumen bereit macht. Die Regierung will er einem von den Generalstaaten neu ernannten Collegium in die Hand gelegt sehen. Völlig geändert wurden indess die Voraussetzungen, auf denen diese Rathschläge beruhten, als am 3. November Don Juan in Luxemburg eintraf, und am 6. November die Generalstaaten den Beschluss fassten, mit ihm in Verhandlung einzutreten, in der Absicht, sich über die Bedingungen seiner Anerkennung als Statthalter mit ihm zu verständigen. Damit trat für Oranien die Frage hervor, ob mit Don Juan verhandelt, ob er als Statthalter anerkannt werden könne. Mit welchem Eifer er diese Frage aufnahm, geht aus [42] der Fülle seiner damals abgestatteten Gutachten hervor. Das erste mir bekannte ist ein Schreiben vom 7. November[28]; schon in diesem bezieht er sich aber auf zwei vorher abgeschickte Schreiben, „betreffend das mit Don Juan zu Verhandelnde“. Zwei weitere Gutachten folgen am 9. und 14. November[29]; am 24. desselben Monats erscheint Marnix von St. Adelgonde in der Versammlung der Generalstaaten und trägt des Fürsten Bedenken vor[30], endlich am 30. November fertigt Oranien sein umfassendstes und eindringendstes Gutachten aus[31], indem er sich wieder auf zwei vorausgehende Schreiben beruft, ohne dass man feststellen kann, ob darunter die uns vorliegenden oder unbekannte Schriftstücke zu verstehen sind.

Was diesen Gutachten ihre vornehmste Bedeutung gibt, das ist der immer deutlicher heraustretende Widerspruch zwischen den Absichten Oranien’s und der Mehrheit der Generalstaaten. Letztere wollten die Herrschaft Philipp’s II. erhalten, Ersterer wollte sie stürzen. Solange nun, wie das seit dem 4. September der Fall war, alle Gewalt in den Händen der Generalstaaten ruhte, da ja der an der Spitze der Regierung befindliche Staatsrath in Wirklichkeit ein Organ der Staaten war, konnte dieser Widerspruch verhüllt werden, und unter der Hülle konnte Oranien dahin arbeiten, den Zustand einstweiliger Befreiung von Spanien zu einem dauernden zu machen. Aber jetzt, da ein vom [43] König ernannter Statthalter erschien, war das Zusammenhalten auseinander strebender Elemente kaum mehr möglich: es drängte sich die klare Frage auf, ob man dem neuen Statthalter, wenn auch unter schweren, so doch irgend erfüllbaren Bedingungen annehmen, oder ob man ihn grundsätzlich abweisen wollte. Im Wesentlichen nun geben die Gutachten Oranien’s eine Antwort in letzterem Sinne, aber auch jetzt noch in solcher Fassung, dass die unzweideutige Fragestellung vermieden wird.

„Man darf mit Don Juan gar nicht verhandeln, solange die Spanier und andere Fremde, Truppen wie Beamte, noch im Lande sind, man darf sich auch an der Fortsetzung des Krieges gegen die fremden Truppen durch keinen Waffenstillstand hindern lassen,“ das ist der Hauptsatz, der durch all’ seine Gutachten hindurchgeht. Von diesem einen Punkte aus führen ihn aber in der ersten Zeit seine Hoffnungen auf die Macht der antispanischen Bewegung zu noch viel deutlicheren Vorschlägen. In dem Gutachten vom 9. November räth er, dass die Generalstaaten sich der Person des Don Juan bemächtigen, und verlangt im Zusammenhang damit – entweder in dem verloren gegangenen letzten Theil dieses Schreibens oder in einem besondern vor dem 14. November ausgefertigten Bedenken[32] –, dass sie neben der Stadt Thionville besonders auch Luxemburg, wo Don Juan verweilt, in ihre Gewalt bringen. Der Bruder Philipp’s soll dann den Staaten gleichsam als Geisel dienen bei ihren Verhandlungen mit dem König. Mit Hilfe der ihm besonders ergebenen Mitglieder der Staaten hoffte Oranien diesen Gewaltstreich, der die Erfolge der That vom 4. Sept. weit überbieten musste, durchzuführen[33]. Indess, die Generalstaaten wollten von dem verwegenen Unternehmen nichts wissen und liessen sich nicht abhalten, in die Verhandlungen mit Don Juan voller Eifer einzutreten. Da nun griff Oranien zu zwei weiteren Mitteln. Einmal, in dem Bedenken vom 24. November, machte er darauf aufmerksam, dass kraft des Genter Vertrags kein Abkommen der Brüsseler Generalstaaten mit Don Juan ohne vorherige Verständigung mit ihm, dem Fürsten, und den Ständen von Holland-Seeland [44] statthaft sei[34] – wodurch er den Weg zu dem späteren Protest gegen das Abkommen mit Don Juan offen hielt. Sodann trat er aus seiner negativen Haltung heraus und entwickelte in dem Gutachten vom 30. November die Zugeständnisse, auf welchen man, falls überhaupt Verhandlungen mit Don Juan vorgenommen werden dürften, zu bestehen habe.

Vollständiger als je vorher zeichnet er in dieser grossen Staatsschrift das Bild der Verfassung der Niederlande, wie sie aus den damaligen Kämpfen hervorgehen sollte. Den Kern seiner Ausführungen bildet die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Monarch und Ständen. Er hatte sich an derartige Untersuchungen zuerst gewöhnt in den dem Aufstand vorausgehenden Streitigkeiten der Brabanter Stände mit der Regierung, er hatte sie zu kühnen Theorien entwickelt in seiner Rechtfertigungsschrift von 1568, und neuerdings, bei der Vorbereitung des 4. September, hatten seine Gesinnungsgenossen unter den Brabanter Ständen diese Fragen mit besonderem Eifer wieder aufgenommen[35]. So hatte er denn schon in der Rechtfertigungsschrift die Lehre von dem Vertragsverhältniss zwischen Fürst und Ständen und das daraus hervorgehende Widerstandsrecht der letzteren aufgestellt[36]. In derselben Schrift war er bei Begründung der Beschwerden gegen Philipp’s Regiment von den Ständen regelmässig auf das Volk oder das Land zurückgegangen[37]: auf dessen Wohl und Rechte, auf dessen Zufriedenheit oder Unzufriedenheit kommt es an; denn das Wohl des Königs und des Volkes ist unzertrennlich [45] miteinander verbunden, Aufgabe der Stände aber ist es, das Volk gegen Schädigung zu vertheidigen. Von da zog er jetzt die letzte Folgerung, indem er die Generalstände als Vertreter des Volkes fasste. „Ihr vertretet“, so hatte er ihnen bereits in dem Gutachten von Ende October[38] gesagt, „die Gesammtheit des Volkes, dessen Freiheit und Wohl ihr gleichsam in Verwahr habt; in dieser Eigenschaft habt ihr auch den Eid des Königs angenommen.“ „Bedenkt“, sagt, er jetzt, „dass ihr nicht eure Sonderangelegenheiten behandelt, dass vielmehr eine unübersehbare Masse der Adelichen, der Bürger, des Volkes, da sie nicht alle auf dem Platz sein können, euch gewählt haben, und dass sie ihr Leben in eure Hand gelegt haben, in dem Vertrauen, dass ihr in aller Aufrichtigkeit für die Freiheit des gemeinsamen Vaterlandes eintreten und sie, als ihre berufenen Wächter und Beschützer, gegen all’ die mehr als barbarische Unterdrückung, die sie bisher erduldet haben, vertheidigen werdet“[39] (S. 304).

In ihrer Eigenschaft als Wächter des Rechtes und des Wohls des Volkes sollten nun aber die Generalstaaten die Landesregierung nicht nur beaufsichtigen, sondern auch im Wesentlichen leiten. „Regierung der Lande durch die Generalstaaten, unter dem durch Gesetze bestimmten Gehorsam gegen den ererbten Fürsten“ (S. 302), in diesen Worten fasst Oranien die von ihm verlangte Verfassung zusammen. Und um die hierzu erforderliche Entkräftung der monarchischen Gewalt herbeizuführen, sucht er vor allem seine tödliche Feindschaft gegen Philipp den Generalstaaten mitzutheilen: der Rache dieses Tyrannen sind sie verfallen, und durch keinerlei Zusagen, nur dadurch, dass sie ihm die Kraft nehmen, ihnen zu schaden, können sie sich retten. Im Geiste dieser Feindschaft hat man zunächst für völlige Wehrlosigkeit der königlichen Regierung zu sorgen: Don Juan muss die königlichen Truppen entlassen und darf über die staatischen Truppen keine Gewalt bekommen; dann muss festgesetzt werden, dass der Statthalter keine Truppen anwerben darf ohne Einwilligung der Generalstaaten, keine Garnisonen austheilen darf ohne Rath derselben, dass die bei den Städten errichteten Citadellen [46] zu zerstören sind. In der Führung der Regierung sodann muss der Statthalter unter die Vormundschaft der Generalstaaten gestellt werden: diese ernennen ihm den Staats- und Finanzrath; sie treten nach eigenem Belieben mehrmals im Jahr zusammen, um die Acte der Regierung nach Gesetzlichkeit und Zweckmässigkeit zu prüfen, „sie zu reformiren und das Erforderliche anzuordnen“ (les réformer et y donner ordre). – Konnte Oranien die Aufstellung solcher Forderungen im Geist einer solchen Feindschaft anders als unter dem Gesichtspunkt der Einleitung des völligen Bruches mit Philipp betrachten? Dass er so dachte, wird durch einen letzten[WS 1] Vorschlag bestätigt, den er bezüglich der Art, wie mit Don Juan zu verhandeln sei, machte. Wie schon bemerkt, der Eintritt in Verhandlungen überhaupt sollte von der vorherigen Entfernung der Spanier und Fremden abhängig gemacht werden; in der Verhandlung selber sollten dann aber sämmtliche Forderungen als Ultimatum mit einem Male vorgelegt, und die Wahl zwischen Unterwerfung oder Krieg ohne weitere Umschweife gestellt werden.

Das Gutachten vom 30. November bildet den Schluss einer Reihe von Schriftstücken, welche zeigen, zu welchem Vorgehen gegen Philipp II. der Fürst von Oranien die Generalstaaten fortzureissen, und nach welchem Plan er die Verfassung des Niederländischen Staatswesens zu ordnen gedachte. Weiter nun zu verfolgen, wie er auf Grund der dargelegten Anschauungen die Verhandlungen mit Don Juan in Güte oder mit Gewalt zu stören suchte, wie dagegen die Generalstaaten bis zum 17. Februar 1577 ihren Ausgleich mit demselben zu Stande brachten, ist nicht meine Absicht. Ich wollte dem Vorgehen Oranien’s nur bis zu einer bestimmten Zeitgrenze und in der Hauptsache auch nur in einer bestimmten Richtung, soweit er nämlich mit der Gesammtheit der Generalstaaten verhandelt, folgen. Aus letzterem Grunde gehe ich auch nicht weiter auf einen Punkt ein, der allerdings für das Verständniss seiner damaligen Politik sehr wesentlich ist, nämlich auf seine fortgesetzten Bemühungen, den Herzog von Anjou als nominelles Haupt der Niederlande, den König Heinrich III. von Frankreich als den mächtigen Helfer derselben zu gewinnen. Diese Bestrebungen sucht er nicht durch offene Anträge an die Generalstaaten, sondern durch verwickelte und zum Theil dunkle Verhandlungen mit dem Französischen Hof und [47] dem Französischen Gesandten in Brüssel, mit seinen Anhängern in der Brüsseler Bürgerschaft und unter den Generalstaaten zu fördern. Was sich über dieselben zusammenbringen lässt, ist auch neuerdings so sorgfältig gesammelt und erläutert[40], dass ich nur in Einzelheiten eine abweichende Meinung zu begründen wüsste.



Anmerkungen

  1. Für den Verlauf der Begebenheiten verweise ich auf meine Deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation und des dreissigjähr. Kriegs I S. 483 fg.
  2. Ueber den Unterschied zwischen Generalstaaten im gewöhnlichen Sinn und Generalstaaten, wie sie nunmehr verlangt wurden, vergl. meine Deutsche Geschichte I S. 492, Anm. 3.
  3. Nach Requesens’ Tod zählte der Staatsrath sieben Mitglieder. (Motley, Leipziger Ausg. 1858, III S. 2; über die Ernennung Sasbout’s und Rassenghien’s vergl. Gachard, Corresp. de Philippe t. IV S. 6/7.) Von diesen hatte sich inzwischen Roda nach Antwerpen entfernt, und Rassenghien war am 31. August an Philipp gesandt. Dafür war im Juli Mansfeld ernannt. (Gachard IV, Nr. 1665. Vgl. Groen v. Pr. V S. 376.)
  4. Bericht des Staatsraths 1576, Sept. 22. (Gachard IV, Nr. 1725.)
  5. De Jonge, Résolutions des états généraux I S. 139 (zu Nov. 24).
  6. Henne et Wauters, Histoire de Bruxelles I S. 564. Der Vortrag der Gesandten bei Bor II S. 477.
  7. Calendar of State Papers 1575–77 Nr. 835.
  8. Wenn er am 8. Sept. 1576 die Holländischen Staaten ersucht, zu den vorstehenden Friedensverhandlungen mit den südlichen Provinzen zwei bis drei Bevollmächtigte zu senden, welche die Verhandlungen führen sollen „mette gene, die hij aldaer ook toe soude mogen voegen“ (Bor I S. 718a), so sind unter Letzteren doch wohl Verordnete der Staaten zu verstehen, die sich bereits bei Oranien befanden. – Eine ständische Commission für die Verhandlungen mit Frankreich war Oranien schon im April 1576 beigeordnet (Kervyn de Lettenhove, Les Huguenots et les Gueux IV S. 46). Als anwesend in Middelburg in der Zeit von Juli bis September bemerke ich: Paul Buys (Juli 20., Calendar Nr. 852), Arend van Dorp (Sept. 7., 16., Groen v. Pr. I, 5 S. 402; 411), Peter de Rijcke (Sept. 27., Hist. Genootschap. Werken 44 S. 184).
  9. Vgl. z. B. Kervyn de Lettenhove IV S. 114.
  10. Correspondance (in den Oeuvres de Marnix), S. 209.
  11. Als Datum der Ernennung des van Hese gibt Juste (Révolution des Pays-Bas II, 2 S. 109) den 31. Juli, Gachard (Corresp. de Philippe t. IV S. 314 Anm. 5) den 4. August an. Ersteres Datum wird den Beschluss der Ernennung bezeichnen, während zu dem letzteren das Patent ausgefertigt wurde. – Das Schreiben Oranien’s in Gachard’s Correspondance de Guillaume le Tac. III S. 107.
  12. De Jonge I S. 264.
  13. Groen v. Pr. I 5 S. 445.
  14. Am ehesten wird man es von denjenigen sagen, die man gleich in den nächsten Wochen nach dem 4. Sept. mit Oranien in Beziehung findet: also Bloyere, der, wie bemerkt, den Verhandlungen wenigstens nahe stand, Liesfeld und einen gewissen de Saulx. Letzterer erscheint in einem an ihn gerichteten Schreiben Oranien’s vom 10. Sept. (Groen I, 5 S. 409) als Mitglied der Brabanter Stände (es heisst „vous autres, Mrs les états“), kann also nicht, wie Groen will, mit dem Zeeländer Roëls identificirt werden.
  15. Oranien an die Gesandten in Gent. 1576, Oct. 29. (Groen v. Pr. I, 5 S. 468.) Vgl. Oranien an Gr. Johann, Nov. 1 (a. a. O. S. 473).
  16. An die in Brüssel versammelten Stände. Oct. 3 (Gachard. Corresp. de Guillaume le Tac. III S. 117).
  17. Corresp. de Guillaume III S. 140.
  18. De Jonge I S. 272.
  19. S. 148. Aehnliche Wendungen S. 147, 149.
  20. Plusieurs font difficulté de s’en mesler (S. 153).
  21. Gachard, Corresp. de Guillaume III S. 127. Es sind zwei Briefe von Philipp und einer von Çayas an Roda. Erstere in der Corresp. de Philippe t. IV Nr. 1715, 1716. Es wurden dann weitere Berichte von Roda und Lopez aufgefangen, vom 23. Sept. bis 7. Nov. reichend; abgedruckt in den Memoiren vom Champagny S. 170–201. Ueber die Geschichte dieser Interceptionen vgl. Champagny S. 169; Granvelle, Corresp. VI S. 455/6; Gachard, Corresp. de Philippe t. IV Nr. 1737; 1747. – Ueber weitere Interceptionen von Briefen Philipp’s an Roda vom 17. u. 29. Oct.: vgl. Gachard V Nr. 1798 S. 63.
  22. Diese Erklärung scheint mir zutreffender zu sein, als die von Gachard, welcher den Zusatz auf die in Gent begonnenen Verhandlungen bezieht, die ja keine Verbindung, sondern nur die Unterhandlung über eine solche waren.
  23. De Jonge I S. 237.
  24. Gachard, Corresp. de Guillaume III, S. 130. Je suis très joäeulx qu’après un si long temps finallement vous vous estes souvenu de voz anciens amis, ne m’estant jamais pu persuader, qu’oubliance fût cause d’ung si long silence.
  25. Groen v. Pr. I, 5. S. 468.
  26. Gachard, États généraux I Nr. 100. Ueber die Vorgeschichte dieser Resolution berichtet Metsius. (Gachard, Corresp. de Philippe t. IV S. 767.)
  27. Groen v. Pr. verweist es umgekehrt in den Anfang der Epoche, nämlich in die ersten Tage oder die Mitte des October. – Noch will ich übrigens darauf hinweisen, dass vielleicht der Satz des Gutachtens, Don Juan werde den Staatsrath cassiren, „ainsi que manifestement porte l’advis et l’instruction de Rode“, Schwierigkeiten machen könnte. – In dem Schreiben vom 11. Sept., welches aufgefangen wurde (s. o. S. 38 Anm. 2), befiehlt Philipp dem Roda, für Don Juan eine Denkschrift über die Niederländischen Dinge anzufertigen. Man könnte nun meinen, diese Denkschrift oder Instruction sei in Oranien’s Hände gelangt. Allein da sich weder der Text derselben noch eine bestimmte Nachricht über ihre Interception findet, so glaube ich, dass Oranien ein Schreiben Roda’s an Philipp vom 28. Sept. im Auge hat, welches zu den nach dem 13. Oct. aufgefangenen (s. o. S. 38 Anm. 2) gehört. In dem Postscript desselben vom 29. Sept. erklärt Roda es allerdings für nöthig, „qu’il vienne personnage, quelqu’il soit, qui oste l’autorité au conseil d’estat“ (Champagny S. 184). Dieses Schreiben scheint Oranien schon am 22. Oct. in der Hand zu haben, da er an diesem Tage den Holländischen Gesandten in Gent schreibt, er habe empfangen „le double de celle que Roda escript au roy“ und daraus ersehen „tous les discours dud. Roda“. (Groen v. Pr. I, 5 S. 451.)
  28. Gachard, États généraux I Nr. 122.
  29. Groen v. Pr. I 5 S. 493; 494. Gachard, Corresp. de Guillaume III, S. 157. Auf ersteres bezieht sich wohl der bei de Jonge I S. 109 notirte Beschluss der Generalstaaten. Vielleicht ist es auch identisch mit dem „advis concernant le faict de Don Juan“, auf den Oranien in dem Gutachten vom 14. Nov. verweist (S. 159). Es ist nur theilweise erhalten.
  30. Gachard, États généraux I Nr. 162. Groen v. Pr. 1, 5 S. 527.
  31. Dies Gutachten ist gedruckt nach einer Copie des Französischen Originals bei Gachard, Analectes Belgiques S. 301, in Niederländischer Uebersetzung bei Bor I S. 747 (vergl. den Auszug bei Meteren I, S. 252 nach der Deutschen Ausgabe von 1660), in Lateinischer Uebersetzung bei Del Rio I S. 198, in Englischem Auszug im Calendar of State Papers 1575–77 Nr. 1034. – Oranien übersendet das Gutachten dem Aldegonde am 29. November zur Revision (Groen v. Pr. I, 5 S. 542). Dieser übergibt es den Generalstaaten. (Beschluss derselben vom 2. December. De Jonge I S. 163.)
  32. Nämlich in dem oben (S. 42 Anm. 2) erwähnten „advis concernant le faict de Don Juan“.
  33. Oranien an Liesfeld. 1576 Nov. 10. (Groen v. Pr. I, 5 S. 506.)
  34. Die Stelle bei Groen v. Pr. I, 5 S. 527.
  35. Darüber Metsius bei Gachard, Correspondance de Philippe t. IV S. 749.
  36. Justification (1568) S. 39: Widerstandsrecht „suivant les contrats de la duché de Brabant et son (des Königs) serment et obligation“. Vgl. ebendort S. 12.
  37. Ich notire folgende Stellen: „Le peuple estoit in quelque alteration.“ – „Le pays estoit affectionné“ à s. M. (S. 2). – Eifersucht der „Lande“ auf ihre aus Verträgen mit den Fürsten oder Privilegien derselben hervorgehenden Rechte (S. 12). – „Orage de la commune“, „grand murmure du peuple“, „aigreur du peuple (S. 13; 14). – Unwille aller Stände des Volkes; Hoffnung auf Abwendung des Unheils durch „les estats du pays“ (S. 16; 17). – „Le bien de s. M. et du pays est… inséparable“ (S. 29). – In Sachen des Wohls der Gesammtheit wie der Einzelnen pflegt man „se rapporter aux estats“ (S. 31).
  38. Gachard, Corresp. de Guillaume III, S. 153.
  39. Ueber den weiteren Zusammenhang dieser Theorien vergl. meine Deutsche Geschichte I S. 489; 547.
  40. In der Publication von P. L. Muller et A. Diegerick, Documents concernant les relations entre le duc d’Anjou et les Pays-Bas 1567–1583. Tome I. Werken van het Historisch Genootschap N. S. Nr. 51.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: lezten