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Vorbericht: Brief an die Florentiner

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: Karl Ludwig Kannegießer
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Titel: Vorbericht: Brief an die Florentiner
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aus: Epistolae aus:

Dante Alighieri's prosaische Schriften mit Ausnahme der Vita Nova, Zweiter Theil. – S. 180

Herausgeber: Karl Ludwig Kannegießer
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Entstehungsdatum: 1845
Erscheinungsdatum: 1845
Verlag: F.A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originaltitel: Vorbericht: Brief an die Florentiner
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Originalherkunft: {{{ORIGINALHERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Kurzbeschreibung: siehe auch den eigentlichen Brief:

An die Florentiner

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Vorbericht zu: VI. An die Florentiner

[180]

VI. An die Florentiner.

(1311.)

Dieser neuaufgefundene wichtige und ausführliche Brief ist, wie die Unterschrift sagt, am letzten Tage des März 1311 und folglich zu der Zeit geschrieben, als Kaiser Heinrich VII. gegen Cremona und Brescia aufgebrochen war, und zwar in einem aufgeregten, bitteren, ganz anderen Tone als der einige Jahre zuvor abgefaßte und mit diesem nicht zu verwechselnde, gleichfalls an die Florentiner gerichtete, wovon uns noch die Anfangszeile aufbwahrt ist: „Mein Volk, was habe ich Dir gethan?“ In dem hier folgenden wirft er den Florentinern in den stärksten Ausdrücken ihren frevelhaften Ungehorsam gegen den Kaiser vor, dem der Geschichte und der Offenbarung gemäß die weltliche Macht über den Erdkreis anvertraut sei. Ohne der geistlichen Macht Abbruch thun zu wollen, tadelt er dennoch Papst und Geistlichkeit. Der besondre Vorwurf, den er seinen Landsleuten macht wegen eines widersetzlichen Rathsbeschlusses, scheint nach Witte's Vermuthung auf die trotzige Beantwortung des Königlichen Fürworts in der Aretiner Angelegenheit im Julius 1310 (Villani 8, 120) zu gehen. Die erste Hälfte des fünften Abschnittes enthält eine Warnung, sich nicht zu überheben und weniger an den Sieg, welchen die Parmesaner über Friedrich II. bei dessen neuerrichteten Lagerstadt Vittoria erfochten, als an die Zerstörung Mailands durch Kaiser Friedrich I. zu denken; goldene Worte über Gesetz und Freiheit die zweite Hälfte desselben.



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