Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs
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[2041]
Auf Grund der Artikel 2 und 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75 wird verordnet:
§ 1
[Bearbeiten]- (1) Die Stadt Bremerhaven wird aus dem Lande Bremen aus- und in das Land Preußen (Provinz Hannover) sowie in die Stadt Wesermünde eingegliedert. Die Aufsichtsbehörde trifft Bestimmung über die Regelung der neuen Verwaltung.
- (2) Das nach § 4 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den Gemeinden des bremischen Landesgebiets vom 30. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 343) zum Gemeindebezirk Bremen gehörende Hafengelände führt den Namen Bremerhaven.
§ 2
[Bearbeiten]- Die Gemeinden Lesum, Grohn, Schönebeck, Aumund, Blumenthal und Farge (Landkreis Osterholz), Hemelingen und Mahndorf (Landkreis Verden) werden aus dem Lande Preußen (Provinz Hannover) aus- und in das Land Bremen sowie in die Stadt Bremen eingegliedert.
§ 3
[Bearbeiten]- Die Stadt Vegesack und die Gemeinden Büren, Grambkermoor und Lesumbrok des Landkreises Bremen werden in die Stadt Bremen eingegliedert.
§ 4
[Bearbeiten]- (1) Mit dieser Verordnung tritt
- in dem in die Stadt Wesermünde eingegliederten Gebiet der bisherigen Stadt Bremerhaven das in Wesermünde geltende Landes- und Ortsrecht,
- in den in die Stadt Bremen eingegliederten Gemeinden das in Bremen geltende Landes- und Ortsrecht
- in Kraft.
- (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister Ausnahmen von Abs. 1 bestimmen sowie Übergangs- und Anpassungsvorschriften erlassen.
§ 5
[Bearbeiten]- Die Auseinandersetzung zwischen den Ländern regeln der Reichsminister der Finanzen und der Reichsminister des Innern, zwischen den übrigen Gebietskörperschaften der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen; sie können andere Stellen mit der Durchführung beauftragen. Ihre Anordnungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten. [2042]
§ 6
[Bearbeiten]- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern und sonstigen Abgaben.
§ 7
[Bearbeiten]- Der Reichsminister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Fragen, die sich aus den Gebietsveränderungen auf dem Gebiete des Finanzausgleichs ergeben.
§ 8
[Bearbeiten]- Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 9
[Bearbeiten]- Die Verordnung tritt am 1. November 1939 in Kraft mit Ausnahme der §§ 7 und 8, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
- Berlin, den 28. September 1939.