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Gesetz über den Neuaufbau des Reichs

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über den Neuaufbau des Reichs.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1934 Teil I, Nr. 11, Seite 75
Fassung vom: 30. Januar 1934
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Januar 1934
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Gesetz über den Neuaufbau des Reichs.
Vom 30. Januar 1934.

Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, daß das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist.

Der Reichstag hat daher einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das mit einmütiger Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungändernder Gesetzgebung erfüllt sind.

Artikel 1

Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.

Artikel 3

Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern.

Artikel 4

Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.

Artikel 5

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1934.
Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk