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Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 7, Seite 287 - 316
Fassung vom: 25. Januar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[287]

(Nr. 3199.) Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn. Vom 25. Januar 1905.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Verkehr mit Tieren und tierischen Rohstoffen zwischen den beiderseitigen Gebieten durch neue Vereinbarungen zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen von Posadowsky-Wehner
und
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen, [288]
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Ladislaus Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén und Szolgaegyháza,

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehendes Viehseuchenübereinkommen abgeschlossen haben:

Artikel 1.

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Der Verkehr mit Tieren einschließlich des Geflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten jenes Staates, in welchen der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Artikel 2.

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Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen. Das Zeugnis muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Tiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf die betreffende Tiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. (Vergleiche jedoch wegen der tierärztlichen Bescheinigungen bei Geflügelsendungen Absatz 4.)
Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf oder Wut in einer Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen, ist jedoch auf ihm ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt bezüglich des Bläschenausschlags bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache.
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.
Die Gesamtpässe für Geflügelsendungen müssen mit der Bescheinigung versehen sein, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelangen, eine ansteckende Geflügelkrankheit weder herrscht, noch innerhalb 14 Tagen nach dem [289] Tage, an welchem eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt worden ist, geherrscht hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß zwischen dem letzten Krankheitsfall und dem Zeitpunkte der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche ebenfalls 14 Tage liegen.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden.
Bei Eisenbahn- und Schifftransporten muß vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.
Eisenbahn- und Schifftransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.

Artikel 3.

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Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslands wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Kommissar des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen. [290]

Artikel 4.

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Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegenständen für die Dauer der Seuchengefahr zu verbieten oder zu beschränken.

Artikel 5.

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Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den Viehverkehr eine ansteckende Tierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, so steht letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Tieren aller derjenigen Gattungen für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist.
Ferner ist, wenn eine dieser Tierkrankheiten in den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile in bedrohlicher Weise herrscht, der andere Teil befugt, die Einfuhr von Tieren aller derjenigen Gattungen, auf die der Ansteckungsstoff übertragbar ist, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.
Einfuhrverbote dürfen, wenn es sich um Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Räude der Einhufer, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, sowie um Krankheiten des Geflügels handelt, nur für Herkünfte aus den Ursprungsgebieten (Absatz 1) oder aus den von der Seuche betroffenen Gebieten (Absatz 2) erlassen werden. Im Falle des Absatzes 2 gilt diese Bestimmung auch bei Lungenseuche des Rindviehs.
Als Ursprungs- oder von der Seuche betroffene Gebiete im Sinne dieser Vorschrift gelten
a) hinsichtlich der Lungenseuche:
in Osterreich die in der Anlage I näher bezeichneten Sperrgebiete,
in Ungarn die Komitate,
im Deutschen Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder letzteren gleichstehende Verwaltungsbezirke;
b) hinsichtlich der übrigen im Absatze 3 dieses Artikels aufgeführten Seuchen:
in Österreich und in Ungarn die in der Anlage II näher bezeichneten Sperrgebiete,
im Deutschen Reiche dieselben Gebiete wie zu a.
Die Vorschriften der vorstehenden Absätze gelten auch für solche tierische Rohstoffe und Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können.
Wegen der Einschleppung oder wegen des Herrschens der Tuberkulose finden Einfuhrverbote nicht statt.
Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, welchen zufolge im Falle des Ausbruchs von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung [291] derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen gefährdeten Grenzbezirk transitierende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Artikel 6.

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Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Schlachthäusern, Quarantäneanstalten und dergleichen sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Teiles, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Artikel 7.

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Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen vertragschließenden Teile direkt zukommen lassen.
Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest ausbricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.

Artikel 8.

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Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Viehseuchenübereinkommen vereinbarten Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.
Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.

Artikel 9.

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Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeichnis der Tiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale derselben zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen.
b) Die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt. [292]
Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehs nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

Artikel 10.

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Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften.
Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:
a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebiets, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten.
b) Überdies ist beim Austritte wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tierseuche ist und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle 6 Tage erneuert werden.

Artikel 11.

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Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbaren Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Artikel 12.

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Das gegenwärtige Übereinkommen ist bestimmt, das Viehseuchenübereinkommen zwischen den vertragschließenden Teilen vom 6. Dezember 1891 zu ersetzen. [293]
Es soll gleichzeitig mit dem zwischen den vertragschließenden Teilen vereinbarten Zusatzvertrage zu dem bestehenden Handels- und Zollvertrage vom 6. Dezember 1891 in Geltung treten und so lange in Wirksamkeit bleiben, als der genannte Handels- und Zollvertrag, auf Grund der im Zusatzvertrage getroffenen Bestimmung über seine fernere Dauer, fortbesteht.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen gleichzeitig mit denen des Zusatzvertrags zum bestehenden Handels- und Zollvertrag ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905.
(L. S.) Graf von Posadowsky.       (L. S.) Freiherr von Richthofen.       (L. S.) Szögyény.


__________________


Das vorstehende Übereinkommen ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden.


__________________

Anlage I. Verzeichnis der Gebiete in Österreich, gegen die seitens des Deutschen Reichs nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Viehseuchenübereinkommens Einfuhrverbote wegen bedrohlichen Auftretens von Lungenseuche erlassen werden dürfen.

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I. Erstes Sperrgebiet in Niederösterreich.

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Bezirkshauptmannschaft Waidhofen a.d.Thaya.
Bezirkshauptmannschaft Gmünd.
Bezirkshauptmannschaft Zwettl.
Bezirkshauptmannschaft Pöggstall.
Bezirkshauptmannschaft Horn.
Bezirkshauptmannschaft Krems.
Bezirkshauptmannschaft Oberhollabrunn.
Bezirkshauptmannschaft Tulln.
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Bezirkshauptmannschaft Unter-Gänserndorf.
Bezirkshauptmannschaft Floridsdorf. [294]

II. Zweites Sperrgebiet in Niederösterreich.

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Bezirkshauptmannschaft Amstetten.
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs.
Bezirkshauptmannschaft Melk.
Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten.
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld.
Bezirkshauptmannschaft Hietzing.
Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha.
Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Bezirkshauptmannschaft Baden.
Bezirkshauptmannschaft Wiener-Neustadt.
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen.
Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien.
Stadt Wiener-Neustadt.
Stadt Waidhofen a. d. Ybbs.

III. Oberösterreich.

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IV. Herzogtum Salzburg.

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V. Steiermark.

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VI. Kärnten.

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VII. Krain.

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VIII. Küstenland.

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IX. Tirol und Vorarlberg.

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X. Erstes Sperrgebiet in Böhmen.

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Bezirkshauptmannschaft Asch.
Bezirkshauptmannschaft Eger.
Bezirkshauptmannschaft Plan.
Bezirkshauptmannschaft Graslitz.
Bezirkshauptmannschaft Tepl.
Bezirkshauptmannschaft Marienbad.
Bezirkshauptmannschaft Kralovitz.
Bezirkshauptmannschaft Hořovitz.
Bezirkshauptmannschaft Rakonitz.
Bezirkshauptmannschaft Rokitzan.
Bezirkshauptmannschaft Podersam.
Bezirkshauptmannschaft Kaaden.
Bezirkshauptmannschaft Joachimsthal.
Bezirkshauptmannschaft Falkenau.
Bezirkshauptmannschaft Karlsbad.
Bezirkshauptmannschaft Luditz.

XI. Zweites Sperrgebiet in Böhmen.

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Bezirkshauptmannschaft Komotau.
Bezirkshauptmannschaft Brüx.
Bezirkshauptmannschaft Dux.
Bezirkshauptmannschaft Teplitz.
Bezirkshauptmannschaft Aussig.
Bezirkshauptmannschaft Leitmeritz.
Bezirkshauptmannschaft Raudnitz.
Bezirkshauptmannschaft Melnik.
Bezirkshauptmannschaft Schlan.
Bezirkshauptmannschaft Saaz.
Bezirkshauptmannschaft Laun. [295]

XII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Tetschen.
Bezirkshauptmannschaft Schluckenau.
Bezirkshauptmannschaft Rumburg.
Bezirkshauptmannschaft Gabel.
Bezirkshauptmannschaft Reichenberg.
Bezirkshauptmannschaft Friedland.
Bezirkshauptmannschaft Gablonz.
Bezirkshauptmannschaft Semil.
Bezirkshauptmannschaft Turnau.
Bezirkshauptmannschaft Jičin.
Bezirkshauptmannschaft Poděbrad.
Bezirkshauptmannschaft Jungbunzlau.
Bezirkshauptmannschaft Dauba.
Bezirkshauptmannschaft Böhmisch Leipa.
Bezirkshauptmannschaft Münchengrätz.
Stadt Reichenberg.

XIII. Viertes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Starkenbach.
Bezirkshauptmannschaft Hohenelbe.
Bezirkshauptmannschaft Trautenau.
Bezirkshauptmannschaft Braunau.
Bezirkshauptmannschaft Neustadt.
Bezirkshauptmannschaft Senftenberg.
Bezirkshauptmannschaft Reichenau.
Bezirkshauptmannschaft Königgrätz.
Bezirkshauptmannschaft Neupaka.
Bezirkshauptmannschaft Königinhof.
Bezirkshauptmannschaft Neu-Bydžov.

XIV. Fünftes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Pardubitz.
Bezirkshauptmannschaft Hohenmauth.
Bezirkshauptmannschaft Landskron.
Bezirkshauptmannschaft Leitomischl.
Bezirkshauptmannschaft Polička.
Bezirkshauptmannschaft Chrudim.
Bezirkshauptmannschaft Chotčboř.
Bezirkshauptmannschaft Deutschbrod.
Bezirkshauptmannschaft Ledeč.
Bezirkshauptmannschaft Časlau.

XV. Sechstes Sperrgebiet in Böhmen.

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Bezirkshauptmannschaft Tabor.
Bezirkshauptmannschaft Pilgram.
Bezirkshauptmannschaft Neuhaus.
Bezirkshauptmannschaft Wittingau.
Bezirkshauptmannschaft Kaplitz.
Bezirkshauptmannschaft Krumau.
Bezirkshauptmannschaft Prachatitz.
Bezirkshauptmannschaft Budweis.
Bezirkshauptmannschaft Moldautein.

XVI. Siebentes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Schüttenhofen.
Bezirkshauptmannschaft Klattau.
Bezirkshauptmannschaft Taus.
Bezirkshauptmannschaft Bischofteinitz.
Bezirkshauptmannschaft Tachau.
Bezirkshauptmannschaft Mies.
Bezirkshauptmannschaft Pilsen.
Bezirkshauptmannschaft Blatna.
Bezirkshauptmannschaft Mühlhausen.
Bezirkshauptmannschaft Pisek.
Bezirkshauptmannschaft Strakonitz.
Bezirkshauptmannschaft Přestitz. [296]

XVII. Achtes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Selčan.
Bezirkshauptmannschaft Přibram.
Bezirkshauptmannschaft Smíchow.
Bezirkshauptmannschaft Kladno.
Bezirkshauptmannschaft Karolinenthal.
Bezirkshauptmannschaft Böhmisch Brod.
Bezirkshauptmannschaft Kolin.
Bezirkshauptmannschaft Kuttenberg.
Bezirkshauptmannschaft Beneschau.
Bezirkshauptmannschaft Königl. Weinberge.
Bezirkshauptmannschaft Žižkov.
Stadt Prag.

XVIII. Erstes Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Datschitz.
Bezirkshauptmannschaft Iglau.
Bezirkshauptmannschaft Neustadtl.
Bezirkshauptmannschaft Boskowitz.
Bezirkshauptmannschaft Groß Meseritsch.
Bezirkshauptmannschaft Trebitsch.
Bezirkshauptmannschaft Brünn.
Bezirkshauptmannschaft Tischnowitz.
Bezirkshauptmannschaft Kromau.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch-Budwitz.
Bezirkshauptmannschaft Znaim.
Bezirkshauptmannschaft Nikolsburg.
Bezirkshauptmannschaft Auspitz.
Stadt Brünn.
Stadt Iglau.
Stadt Znaim.

XIX. Zweites Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Göding.
Bezirkshauptmannschaft Gaya.
Bezirkshauptmannschaft Ungarisch Hradisch.
Bezirkshauptmannschaft Ungarisch Brod.
Bezirkshauptmannschaft Holleschau.
Bezirkshauptmannschaft Prerau.
Bezirkshauptmannschaft Kremsier.
Bezirkshauptmannschaft Wischau.
Bezirkshauptmannschaft Proßnitz.
Stadt Ungarisch Hradisch.
Stadt Kremsier.

XX. Drittes Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Olmütz.
Bezirkshauptmannschaft Sternberg.
Bezirkshauptmannschaft Littau.
Bezirkshauptmannschaft Römerstadt.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch Trübau.
Bezirkshauptmannschaft Hohenstadt.
Bezirkshauptmannschaft Schönberg.
Bezirkshauptmannschaft Wallachisch Meseritsch.
Bezirkshauptmannschaft Weißkirchen.
Bezirkshauptmannschaft Neutitschein.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch-Ostrau.
Bezirkshauptmannschaft Mistek.
Stadt Olmütz.

XXI. Schlesien.

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[297]

XXII. Erstes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Saybusch.
Bezirkshauptmannschaft Biała.
Bezirkshauptmannschaft Chrzanów.
Bezirkshauptmannschaft Wadowice.
Bezirkshauptmannschaft Krakau.
Bezirkshauptmannschaft Podgórze.
Bezirkshauptmannschaft Wieliczka.
Bezirkshauptmannschaft Myślenice.
Bezirkshauptmannschaft Bochnia.
Bezirkshauptmannschaft Limanowa.
Bezirkshauptmannschaft Neumarkt.
Bezirkshauptmannschaft Neu-Sandec.
Bezirkshauptmannschaft Brzesko.
Bezirkshauptmannschaft Dabrowa.
Bezirkshauptmannschaft Tarnów.
Bezirkshauptmannschaft Grybów.
Stadt Krakau.

XXIII. Zweites Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Gorlice.
Bezirkshauptmannschaft Jasło.
Bezirkshauptmannschaft Pilzno.
Bezirkshauptmannschaft Mielec.
Bezirkshauptmannschaft Tarnobrzeg.
Bezirkshauptmannschaft Nisko.
Bezirkshauptmannschaft Kołbuszowa.
Bezirkshauptmannschaft Ropczyce.
Bezirkshauptmannschaft Przeworsk.
Bezirkshauptmannschaft Lańcut.
Bezirkshauptmannschaft Rzeszów.
Bezirkshauptmannschaft Strzyzów.
Bezirkshauptmannschaft Krosno.
Bezirkshauptmannschaft Sanok.
Bezirkshauptmannschaft Brzozów.

XXIV. Drittes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Jaroslau.
Bezirkshauptmannschaft Przemyśl.
Bezirkshauptmannschaft Dobromil.
Bezirkshauptmannschaft Lisko.
Bezirkshauptmannschaft Turka.
Bezirkshauptmannschaft Staremiasto.
Bezirkshauptmannschaft Sambor.
Bezirkshauptmannschaft Mościska.
Bezirkshauptmannschaft Jaworów.
Bezirkshauptmannschaft Cieszanów.
Bezirkshauptmannschaft Rawa ruska.
Bezirkshauptmannschaft Sokal.
Bezirkshauptmannschaft Zołkiew.
Bezirkshauptmannschaft Grodek.
Bezirkshauptmannschaft Rudki.
Bezirkshauptmannschaft Drohobycz.

XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Stryj.
Bezirkshauptmannschaft Dolina.
Bezirkshauptmannschaft Źydaczów
Bezirkshauptmannschaft Bobrka.
Bezirkshauptmannschaft Lemberg.
Bezirkshauptmannschaft Kamionka Strumilowa.
Bezirkshauptmannschaft Brody.
Bezirkshauptmannschaft Złoczów.
Bezirkshauptmannschaft Przemyślany.
Bezirkshauptmannschaft Brzeźany.
Bezirkshauptmannschaft Rohatyn.
Bezirkshauptmannschaft Kałusz.
Bezirkshauptmannschaft Bohorodczany.
Bezirkshauptmannschaft Stanislau.
Stadt Lemberg. [298]

XXVI. Fünftes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Nadworna.
Bezirkshauptmannschaft Tłumacz.
Bezirkshauptmannschaft Buczacz.
Bezirkshauptmannschaft Podhajce.
Bezirkshauptmannschaft Tarnopol.
Bezirkshauptmannschaft Zbaraź.
Bezirkshauptmannschaft Skalat.
Bezirkshauptmannschaft Trembowla.
Bezirkshauptmannschaft Husiatyn.
Bezirkshauptmannschaft Czortków.
Bezirkshauptmannschaft Borszczów.
Bezirkshauptmannschaft Zaleszczyki.
Bezirkshauptmannschaft Horodenka.
Bezirkshauptmannschaft Kolomea.
Bezirkshauptmannschaft Peczenizyn.
Bezirkshauptmannschaft Sniatyn.
Bezirkshauptmannschaft Kosów.

XXVII. Bukowina.

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XXVIII. Dalmatien.

[Bearbeiten]

Anlage II. Verzeichnis der Gebiete in Österreich und in Ungarn, gegen die seitens des Deutschen Reichs nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Viehseuchenübereinkommens Einfuhrverbote erlassen werden können.

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a. In Österreich.

[Bearbeiten]

I. Erstes Sperrgebiet in Niederösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Floridsdorf.
Bezirkshauptmannschaft Untergänserndorf.
Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Bezirkshauptmannschaft Oberhollabrunn.
Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
Bezirkshauptmannschaft Tulln.

II. Zweites Sperrgebiet in Niederösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Horn.
Bezirkshauptmannschaft Krems.
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen a. d. Thaya.
Bezirkshauptmannschaft Gmünd.
Bezirkshauptmannschaft Zwettl.
Bezirkshauptmannschaft Pöggstall. [299]

III. Drittes Sperrgebiet in Niederösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha.
Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Bezirkshauptmannschaft Baden.
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen.
Bezirkshauptmannschaft Hietzing Umgebung.
Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien.
Stadt Wiener Neustadt.

IV. Viertes Sperrgebiet in Niederösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten.
Bezirkshauptmannschaft Melk.
Bezirkshauptmannschaft Amstetten.
Bezirkshauptmannschaft Scheib bs.
Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld.
Bezirkshauptmannschaft Waidhofen a. d. Ybbs.

V. Erstes Sperrgebiet in Oberösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Perg.
Bezirkshauptmannschaft Freistadt.
Bezirkshauptmannschaft Urfahr.
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.

VI. Zweites Sperrgebiet in Oberösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Linz.
Bezirkshauptmannschaft Steyr.
Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf.
Bezirkshauptmannschaft Gmunden.
Stadt Linz.
Stadt Steyr.

VII. Drittes Sperrgebiet in Oberösterreich.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Wels.
Bezirkshauptmannschaft Schärding.
Bezirkshauptmannschaft Ried.
Bezirkshauptmannschaft Braunau.
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

VIII. Salzburg.

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IX. Erstes Sperrgebiet in Steiermark.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Mur.
Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag.
Bezirkshauptmannschaft Leoben.
Bezirkshauptmannschaft Liezen.
Bezirkshauptmannschaft Gröbming.
Bezirkshauptmannschaft Judenburg.
Bezirkshauptmannschaft Murau. [300]

X. Zweites Sperrgebiet in Steiermark.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Hartberg.
Bezirkshauptmannschaft Weitz.
Bezirkshauptmannschaft Feldbach.
Bezirkshauptmannschaft Radkersburg.
Bezirkshauptmannschaft Luttenberg.
Bezirkshauptmannschaft Marburg.
Bezirkshauptmannschaft Pettau.
Stadt Marburg.
Stadt Pettau.

XI. Drittes Sperrgebiet in Steiermark.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung.
Bezirkshauptmannschaft Voitsberg.
Bezirkshauptmannschaft Deutsch Landsberg.
Bezirkshauptmannschaft Windischgraz.
Bezirkshauptmannschaft Feistritz.
Bezirkshauptmannschaft Gonnobitz.
Bezirkshauptmannschaft Cilli Umgebung.
Bezirkshauptmannschaft Rann.
Stadt Graz.
Stadt Cilli.

XII. Erstes Sperrgebiet in Kärnten.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg.
Bezirkshauptmannschaft St. Veit.
Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt.
Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Umgebung.
Stadt Klagenfurt.

XIII. Zweites Sperrgebiet in Kärnten.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Spittal.
Bezirkshauptmannschaft Villach.
Bezirkshauptmannschaft Hermagor.

XIV. Krain.

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XV. Küstenland.

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XVI. Erstes Sperrgebiet in Tirol.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.
Bezirkshauptmannschaft Kufstein.
Bezirkshauptmannschaft Schwaz.
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.
Bezirkshauptmannschaft Brixen.
Stadt Innsbruck.

XVII. Zweites Sperrgebiet in Tirol.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Reutte.
Bezirkshauptmannschaft Imst.
Bezirkshauptmannschaft Landeck.
Bezirkshauptmannschaft Meran.
Bezirkshauptmannschaft Schlanders. [301]

XIII. Drittes Sperrgebiet in Tirol.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Lienz.
Bezirkshauptmannschaft Bruneck.
Bezirkshauptmannschaft Bozen.
Bezirkshauptmannschaft Cavalese.
Bezirkshauptmannschaft Primiero.
Bezirkshauptmannschaft Borgo.
Stadt Bozen.

XIX. Viertes Sperrgebiet in Tirol.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Cles.
Bezirkshauptmannschaft Trient.
Bezirkshauptmannschaft Tione.
Bezirkshauptmannschaft Rovereto.
Bezirkshauptmannschaft Riva.
Stadt Trient.
Stadt Rovereto.

XX. Vorarlberg.

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XXI. Erstes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Schluckenau.
Bezirkshauptmannschaft Rumburg.
Bezirkshauptmannschaft Tetschen.
Bezirkshauptmannschaft Leitmeritz.
Bezirkshauptmannschaft Böhmisch Leipa.
Bezirkshauptmannschaft Friedland.
Bezirkshauptmannschaft Gabel.
Bezirkshauptmannschaft Reichenberg.
Bezirkshauptmannschaft Gablonz.
Bezirkshauptmannschaft Turnau.
Bezirkshauptmannschaft Dauba.
Bezirkshauptmannschaft Münchengrätz.
Bezirkshauptmannschaft Melnik.
Stadt Reichenberg.

XXII. Zweites Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Aussig.
Bezirkshauptmannschaft Teplitz.
Bezirkshauptmannschaft Dux.
Bezirkshauptmannschaft Brüx.
Bezirkshauptmannschaft Komotau.
Bezirkshauptmannschaft Raudnitz.
Bezirkshauptmannschaft Laun.
Bezirkshauptmannschaft Saaz.
Bezirkshauptmannschaft Podersam.
Bezirkshauptmannschaft Schlan.
Bezirkshauptmannschaft Rakonitz.

XXIII. Drittes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Kaaden.
Bezirkshauptmannschaft Joachimsthal.
Bezirkshauptmannschaft Karlsbad.
Bezirkshauptmannschaft Graslitz.
Bezirkshauptmannschaft Falkenau.
Bezirkshauptmannschaft Asch.
Bezirkshauptmannschaft Eger.
Bezirkshauptmannschaft Luditz.
Bezirkshauptmannschaft Kralovitz.
Bezirkshauptmannschaft Tepl.
Bezirkshauptmannschaft Marienbad.
Bezirkshauptmannschaft Plan. [302]

XXIV. Viertes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Braunau.
Bezirkshauptmannschaft Trautenau.
Bezirkshauptmannschaft Hohenelbe.
Bezirkshauptmannschaft Starkenbach.
Bezirkshauptmannschaft Nachod.
Bezirkshauptmannschaft Neustadt.
Bezirkshauptmannschaft Königinhof.
Bezirkshauptmannschaft Königgrätz.
Bezirkshauptmannschaft Neupaka.
Bezirkshauptmannschaft Semil.
Bezirkshauptmannschaft Jičin.
Bezirkshauptmannschaft Neubydžov.

XXV. Fünftes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Poděbrad.
Bezirkshauptmannschaft Kolin.
Bezirkshauptmannschaft Kuttenberg.
Bezirkshauptmannschaft Jungbunzlau.
Bezirkshauptmannschaft Böhmisch Brod.
Bezirkshauptmannschaft Beneschau.
Bezirkshauptmannschaft Karolinenthal.
Bezirkshauptmannschaft Žižkov.
Bezirkshauptmannschaft Königl. Weinberge.
Bezirkshauptmannschaft Smichov.
Bezirkshauptmannschaft Kladno.
Stadt Prag.

XXVI. Sechstes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Hořovitz.
Bezirkshauptmannschaft Přibram.
Bezirkshauptmannschaft Selčan.
Bezirkshauptmannschaft Rokitzan.
Bezirkshauptmannschaft Blatna.
Bezirkshauptmannschaft Mühlhausen.
Bezirkshauptmannschaft Pisek.

XXVII. Siebentes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Pilsen.
Bezirkshauptmannschaft Mies.
Bezirkshauptmannschaft Tachau.
Bezirkshauptmannschaft Přestitz.
Bezirkshauptmannschaft Bischofteinitz.
Bezirkshauptmannschaft Taus.
Bezirkshauptmannschaft Klattau.

XXVIII. Achtes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Reichenau.
Bezirkshauptmannschaft Senftenberg.
Bezirkshauptmannschaft Landskron.
Bezirkshauptmannschaft Hohenmauth.
Bezirkshauptmannschaft Leitomischl.
Bezirkshauptmannschaft Polička.
Bezirkshauptmannschaft Pardubic.
Bezirkshauptmannschaft Chrudim.
Bezirkshauptmannschaft Časlau.
Bezirkshauptmannschaft Chotěboř. [303]

XXIX. Neuntes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Ledeč.
Bezirkshauptmannschaft Deutschbrod.
Bezirkshauptmannschaft Tabor.
Bezirkshauptmannschaft Pilgram.
Bezirkshauptmannschaft Moldautein.
Bezirkshauptmannschaft Neuhaus.
Bezirkshauptmannschaft Wittingau.

XXX. Zehntes Sperrgebiet in Böhmen.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Budweis.
Bezirkshauptmannschaft Prachatitz.
Bezirkshauptmannschaft Krumau.
Bezirkshauptmannschaft Kaplitz.
Bezirkshauptmannschaft Strakonitz.
Bezirkshauptmannschaft Schüttenhofen.

XXXI. Erstes Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Mährisch Schönberg.
Bezirkshauptmannschaft Hohenstadt.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch Trübau.
Bezirkshauptmannschaft Römerstadt.
Bezirkshauptmannschaft Littau.
Bezirkshauptmannschaft Sternberg.
Bezirkshauptmannschaft Olmütz.
Stadt Olmütz.

XXXII. Zweites Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Neustadtl.
Bezirkshauptmannschaft Iglau.
Bezirkshauptmannschaft Groß Meseritsch.
Bezirkshauptmannschaft Trebitsch.
Bezirkshauptmannschaft Datschitz.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch Budwitz.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch Kromau.
Bezirkshauptmannschaft Znaim.
Stadt Iglau.
Stadt Znaim.

XXXIII. Drittes Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Boskovitz.
Bezirkshauptmannschaft Proßnitz.
Bezirkshauptmannschaft Prerau.
Bezirkshauptmannschaft Tischnowitz.
Bezirkshauptmannschaft Brünn.
Bezirkshauptmannschaft Wischau.
Bezirkshauptmannschaft Kremsier.
Bezirkshauptmannschaft Auspitz.
Bezirkshauptmannschaft Gaya.
Bezirkshauptmannschaft Nikolsburg.
Bezirkshauptmannschaft Göding.
Stadt Brünn.
Stadt Kremsier. [304]

XXXIV. Viertes Sperrgebiet in Mähren.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Ostrau.
Bezirkshauptmannschaft Mährisch Weißkirchen.
Bezirkshauptmannschaft Neutitschein.
Bezirkshauptmannschaft Mistek.
Bezirkshauptmannschaft Wallachisch Meseritsch.
Bezirkshauptmannschaft Holleschau.
Bezirkshauptmannschaft Ungarisch Hradisch.
Bezirkshauptmannschaft Ungarisch Brod.
Stadt Ungarisch Brod.

XXXV. Schlesien.

[Bearbeiten]

XXXVI. Erstes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Chrzanów.
Bezirkshauptmannschaft Krakau.
Bezirkshauptmannschaft Podgórze.
Bezirkshauptmannschaft Wieliczka.
Bezirkshauptmannschaft Bochnia.
Bezirkshauptmannschaft Brzesko.
Bezirkshauptmannschaft Biała.
Bezirkshauptmannschaft Wadowice.
Bezirkshauptmannschaft Myślenice.
Bezirkshauptmannschaft Limanova.
Bezirkshauptmannschaft Neu Sandec.
Bezirkshauptmannschaft Saybusch.
Bezirkshauptmannschaft Neumarkt.
Stadt Krakau.

XXXVII. Zweites Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Dąbrowa.
Bezirkshauptmannschaft Mielec.
Bezirkshauptmannschaft Tarnobrzeg.
Bezirkshauptmannschaft Nisko.
Bezirkshauptmannschaft Kołbuszowa.
Bezirkshauptmannschaft Lańcut.
Bezirkshauptmannschaft Tarnów.
Bezirkshauptmannschaft Pilzno.
Bezirkshauptmannschaft Ropczyce.
Bezirkshauptmannschaft Rzeszów.
Bezirkshauptmannschaft Przeworsk.

XXXVIII. Drittes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Grybów.
Bezirkshauptmannschaft Gorlice.
Bezirkshauptmannschaft Jasło.
Bezirkshauptmannschaft Strzyzów.
Bezirkshauptmannschaft Brzozów.
Bezirkshauptmannschaft Krosno.
Bezirkshauptmannschaft Sanok.
Bezirkshauptmannschaft Dobromil.
Bezirkshauptmannschaft Lisko.

XXXIX. Viertes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Jaroslau.
Bezirkshauptmannschaft Cieszanów.
Bezirkshauptmannschaft Rawa Ruska.
Bezirkshauptmannschaft Sokal.
Bezirkshauptmannschaft Jaworów.
Bezirkshauptmannschaft Zołkiew.
Bezirkshauptmannschaft Przemyśl.
Bezirkshauptmannschaft Mościska.
Bezirkshauptmannschaft Grodek. [305]

XI.. Fünftes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Stary Sambor.
Bezirkshauptmannschaft Sambor.
Bezirkshauptmannschaft Rudki.
Bezirkshauptmannschaft Drohobycz.
Bezirkshauptmannschaft Źydaczów.
Bezirkshauptmannschaft Turka.
Bezirkshauptmannschaft Stryj.
Bezirkshauptmannschaft Dolina.

XLI. Sechstes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Kamionka Strumilowa.
Bezirkshauptmannschaft Brody.
Bezirkshauptmannschaft Lemberg.
Bezirkshauptmannschaft Złoczów.
Bezirkshauptmannschaft Bobrka.
Bezirkshauptmannschaft Przemyślany.
Bezirkshauptmannschaft Brzeźany.
Bezirkshauptmannschaft Rohatyn.
Bezirkshauptmannschaft Lemberg.

XLII. Siebentes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Tarnopol.
Bezirkshauptmannschaft Zbaraź.
Bezirkshauptmannschaft Skalat.
Bezirkshauptmannschaft Podhajce.
Bezirkshauptmannschaft Trembowla.
Bezirkshauptmannschaft Husiatyn.
Bezirkshauptmannschaft Buczacz.
Bezirkshauptmannschaft Czortków.
Bezirkshauptmannschaft Zaleszczyki.
Bezirkshauptmannschaft Borszczów.

XLIII. Achtes Sperrgebiet in Galizien.

[Bearbeiten]
Bezirkshauptmannschaft Kałusz.
Bezirkshauptmannschaft Stanislau.
Bezirkshauptmannschaft Tłumacz.
Bezirkshauptmannschaft Horodenka.
Bezirkshauptmannschaft Bohorodzany.
Bezirkshauptmannschaft Nadwórna.
Bezirkshauptmannschaft Kolomea.
Bezirkshauptmannschaft Sniatyn.
Bezirkshauptmannschaft Peczenizyn.
Bezirkshauptmannschaft Kosów.

XLIV. Bukowina.

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XLV. Dalmatien.

[Bearbeiten]

[306]

b. In Ungarn.

[Bearbeiten]
1. Sperrgebiet: Komitat Abauj-Torna und die Munizipalstadt Kassa (Kaschau).
2. Sperrgebiet: Komitat Alsó-Fehér.
3. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Arad die Stuhlrichterbezirke Arad, Borosjenő, Elek, Kisjenő, Pécska, Világos und die Munizipalstadt Arad.
4. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Arad die Stuhlrichterbezirke Borossebes, Nagyhalmágy, Radna, Ternova.
5. Sperrgebiet: Die Komitate Árva, Liptó, Turócz.
6. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Bács-Bodrog die Stuhlrichterbezirke Bácsalmás, Baja, Topolya, Zenta, Zombor; ferner die Stadt Zenta und die Munizipalstädte Baja, Szabadka (Maria Theresiopel) und Zombor.
7. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Bács-Bodrog die Stuhlrichterbezirke Apatin, Hódság, Kula, Németpalánka, Óbecse, Titel, Ujvidék, Zsablya und die Munizipalstadt Ujvidék (Neusatz).
8. Sperrgebiet: Komitat Baranya und die Munizipalstadt Pécs (Fünfkirchen).
9. Sperrgebiet: Komitate Bars und Hont und die Munizipalstadt Selmecz (Schemnitz)-és Bélabánya.
10. Sperrgebiet: Komitat Békés.
11. Sperrgebiet: Komitate Bereg und Ugocsa.
12. Sperrgebiet: Komitat Besztercze-Naszód.
13. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Bihar die Stuhlrichterbezirke Berettyóujfalu Derecske, Ermihályfalva, Margitta, Székelyhid, Sárrét.
14. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Bihar die Stuhlrichterbezirke Cséffa, Élesd, Központ, Mezőkeresztes, Szalárd und die Munizipalstadt Nagyvárad (Großwardein).
15. Sperrgebiet: Aus dem Komitat Bihar die Stuhlrichterbezirke Bél, Belényes, Magyarcséke, Nagyszalonta, Tenke, Vaskóh.
16. Sperrgebiet: Komitat Borsod.
17. Sperrgebiet: Die Komitate Brassó und Háromszék.
18. Sperrgebiet: Die Komitate Csanád, Csongrád und die Munizipalstädte Hódmezővásárhely und Szeged (Szegedin).
19. Sperrgebiet: Komitat Csik.
20. Sperrgebiet: Die Komitate Esztergom, Győr, Komárom und die Munizipalstädte Győr (Raab) und Komárom (Komorn).
21. Sperrgebiet: Komitat Fejér und die Munizipalstadt Székes-Fejérvár (Stuhlweißenburg).
22. Sperrgebiet: Die Komitate Fogaras und Szeben.
23. Sperrgebiet: Die Komitate Gőmőr és Kishont und Zólyom.
24. Sperrgebiet: Komitat Hajdu und die Munizipalstadt Debreczen (Debreczin).
25. Sperrgebiet: Komitat Heves.
26. Sperrgebiet: Komitat Hunyad.
27. Sperrgebiet: Komitat Jász-Nagykun-Szolnok. [307]
28. Sperrgebiet: Die Komitate Kis-Kűkűllő und Nagy-Kűkűllő.
29 Sperrgebiet: Komitat Kolozs und die Munizipalstadt Kolozsvár (Klausenburg).
30. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Krassó-Szörény die Stuhlrichterbezirke Béga, Bogsán, Facset, Karánsebes, Lugos, Maros, Temes und die Städte Karánsebes und Lugos.
31. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Krassó-Szőrény die Stuhlrichterbezirke Bozovics, Jám, Moldova, Oravicza, Orsova, Resicza und Teregova.
32. Sperrgebiet: Komitat Máramaros.
33. Sperrgebiet: Die Komitate Maros-Torda und Udvarhely und die Munizipalstadt Marosvásárhely.
34. Sperrgebiet: Die Komitate Moson, Sopron und die Munizipalstadt Sopron (Ödenburg).
35. Sperrgebiet: Komitat Nógrád.
36. Sperrgebiet: Komitat Nyitra.
37. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Pest-Pilis-Solt-Kiskun die Stuhlrichterbezirke Bía, Gődőllő, Pomáz, Vácz, ferner die Städte Szent Endre (St. Andrä) und Vácz (Waitzen) und die Haupt- und Residenzstadt Budapest.
38. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Pest-Pilis-Solt-Kiskun die Stuhlrichterbezirke Alsódabas, Monor, Nagykáta, Ráczkeve, ferner die Städte Nagykőrős und Czegléd und die Munizipalstadt Kecskemét.
39. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Pest-Pilis-Solt-Kiskun die Stuhlrichterbezirke Abonyialsó, Dunavecse, Kalocsa, Kiskőrős, Kiskunfélegyháza und Kunszentmiklós und die Städte Kiskunhalas und Kiskunfélegyháza.
40. Sperrgebiet: Komitat Pozsony und die Munizipalstadt Pozsony (Preßburg).
41. Sperrgebiet: Komitat Sáros.
42. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Somogy die Stuhlrichterbezirke Igal, Lengyeltóti, Marczali und Tab.
43. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Somogy die Stuhlrichterbezirke Barcs, Csurgó, Kaposvár, Nagyatád, Szigetvár und die Stadt Kaposvár.
44. Sperrgebiet: Komitat Szabolcs.
45. Sperrgebiet: Komitat Szatmár und die Munizipalstadt Szatmár-Németi.
46. Sperrgebiet: Komitat Szepes.
47. Sperrgebiet: Komitat Szilágy.
48. Sperrgebiet: Komitat Szolnok-Doboka.
49. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Temes die Stuhlrichterbezirke Buziás, Kőzpont, Lippa, Rékás, Ujarad, Vinga, sowie die Munizipalstadt Temesvár.
50. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Temes die Stuhlrichterbezirke Csákova, Detta, Fehértemplom (Weißkirchen), Kubin, Versecz, ferner die Stadt Fehértemplom sowie die Munizipalstadt Versecz (Werschetz).
51. Sperrgebiet: Komitat Tolna.
52. Sperrgebiet: Komitat Torda-Aranyos. [308]
53. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Torontál die Stuhlrichterbezirke Csene, Nagykikinda, Nagyszentmiklós, Párdány, Perjámos, Törőkbecse, Tőrőkkanizsa, Zsombolya (Hatzfeld) und die Stadt Nagykikinda (Groß-Kikinda).
54. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Torontál die Stuhlrichterbezirke Alibunár, Antalfalva, Bánlak, Módos, Nagybecskerek, Pancsova, ferner die Stadt Nagybecskerek (Groß-Becskerek) und die Munizipalstadt Pancsova.
55. Sperrgebiet: Komitat Trencsén.
56. Sperrgebiet: Komitat Ung, aus dem Komitate Zemplén die Stuhlrichterbezirke Homonna, Szinna, Sztropkó.
57. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Zemplén die Stuhlrichterbezirke Bodrogkőz, Gálszecs, Nagymihály, Sátoraljaujhely, Szerencs, Tokaj, Varannó und die Stadt Sátoraljaujhely.
58. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Vas die Stuhlrichterbezirke Felsőőr, Kisczell, Kőszeg, Németujvár, Sárvár, Szombathely und die Städte Köszeg (Güns) und Szombathely.
59. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Vas die Stuhlrichterbezirke Kőrmend Muraszombat, Szentgotthárd, Vasvár und die Stadt Szombathely (Steinamanger).
60. Sperrgebiet: Komitat Veszprém.
61. Aus dem Komitate Zala die Stuhlrichterbezirke Keszthely, Pacsa, Sűmeg, Tapolcza, Zalaegerszeg, Zalaszentgrót und die Stadt Zalaegerszeg.
62. Sperrgebiet: Aus dem Komitate Zala die Stuhlrichterbezirke Alsólendva, Csáktornya, Kanizsa, Letenye, Nova, Perlak und die Stadt Nagykanizsa (Groß-Kanizsa).
63. Sperrgebiet: Munizipalstadt Fiume.
64. Sperrgebiet: Komitate Belovár-Kőrős und Varasd und die Munizipalstadt Varasd (Varasdin).
65. Sperrgebiet: Komitat Lika-Krbava.
66. Sperrgebiet: Komitat Modrus-Fiume.
67. Sperrgebiet: Komitat Pozsega.
68. Sperrgebiet: Komitat Szerém und die Munizipalstadt Zimony (Semlin).
69. Sperrgebiet: Komitat Veröcze und die Munizipalstadt Eszék (Esseg).
70. Sperrgebiet: Komitat Zágráb und die Munizipalstadt Zágráb (Agram).


[309]

Schlußprotokoll.

[Bearbeiten]

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

1. Die Bestimmungen des Viehseuchenübereinkommens finden nur auf Provenienzen eines der vertragschließenden Teile Anwendung. Die Zulassung von Tieren oder Gegenständen, welche, aus anderen Ländern stammend, durch die Gebiete des einen Teiles zur Ein- oder Durchfuhr in die Gebiete des anderen Teiles gelangen sollen, liegt außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Übereinkommens.
Die direkte Durchfuhr von frischem und zubereitetem Fleische und sonstigen tierischen Rohstoffen in undurchlässiger Verpackung sowie von Häuten, Klauen und Hörnern in völlig trockenem Zustand aus den Gebieten des einen durch die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles auf der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen Waggons oder auf Schiffen in abgesonderten und verwahrten Räumen ist, soweit es sich um Provenienzen eines der vertragschließenden Teile handelt (vgl. Absatz 1), ohne Beschränkungen zulässig.
2. In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungsort auch der politische Bezirk und derjenige größere Verwaltungsbezirk (im Deutschen Reiche: Bundesstaaten und Provinzen; in Osterreich: Königreiche und Länder; in Ungarn: Komitate und Munizipalstädte) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort angehört.
3. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung der nicht in deutscher Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet.
4. Der gegenseitige Verkehr mit Renn- oder Trabrennpferden ist nur von der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hierzu besonders ermächtigten Rennklubs unter Beidrückung ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Ortsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Pferd gesund ist und daß in dem Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind, zu enthalten. Die zur Ausstellung derartiger Zeugnisse ermächtigten Klubs werden gegenseitig bekanntgegeben werden.
5. Für Geflügeltransporte im Grenzverkehre, die aus weniger als 100 Stück bestehen, ist bei der Einbringung in die Gebiete eines der vertragschließenden [310] Teile lediglich das gemäß Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens von der Ortsbehörde auszustellende Ursprungszeugnis beizubringen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen des angeführten Artikels 2 keine Anwendung.
Als Grenzverkehr gilt der Verkehr mit Geflügel aus dem Grenzbezirke des einen vertragschließenden Teiles zur Verwendung in dem Grenzbezirke des anderen Teiles.
6. Als „vereinzelt“ ist das Auftreten einer Seuche dann anzusehen, wenn in einem Gehöft oder in einer Herde innerhalb acht Tagen bei einem Bestande von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestande von 20 oder mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Tell der Tiere erkrankt.
7. Die im Artikel 3 des Viehseuchenübereinkommens vorgesehene Zurücksendung wird sich nur auf Tiere erstrecken, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren nachweislich in Berührung gekommen sind, insbesondere also auf Tiere, die in einem Eisenbahnwagen oder auf einem Schiffe gleichzeitig befördert oder auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent- oder verladen worden sind.
8. Die auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens wegen der Einschleppung oder des Herrschens einer Seuche seitens eines der vertragschließenden Teile verfügten Verbote oder Verkehrsbeschränkungen sind spätestens außer Kraft zu setzen, sobald die Seuche, die zu der Maßregel Anlaß gegeben hat, amtlich für erloschen erklärt oder die Seuchenfreiheit des betreffenden Gebiets amtlich festgestellt worden ist und überdies folgende Fristen verstrichen sind:
a) bei den im angeführten Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Seuchen 40 Tage;
b) bei allen anderen Seuchen 9 Monate.
Dabei wird vorausgesetzt, daß die Vorschriften über die Fristen, nach deren Ablauf die amtliche Erklärung des Erlöschens einer Seuche erfolgen darf, in Österreich und in Ungarn dieselben sind wie im Deutschen Reiche.
Herrschen beim Ablaufe der zu a und b genannten Fristen in dem von einem Verbot oder einer sonstigen Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebiet andere Krankheiten, für welche die diesen Verfügungen unterworfenen Tiergattungen empfänglich sind, so verbleibt es bei den verfügten Maßregeln, bis die Voraussetzungen zu ihrer Aufhebung auch für diese Krankheiten zutreffen.
9. Für die Einfuhr von Rindern und Schafen, welche zur alsbaldigen Abschlachtung in öffentlichen, veterinärpolizeilich überwachten und mit den gehörigen Einrichtungen versehenen Schlachthäusern bestimmt sind, gelten, abgesehen vom Falle der Rinderpest und der Lungenseuche, folgende besondere Bestimmungen:
a) Verbote dieser Einfuhr sollen nur dann stattfinden, wenn sie zur Sicherung der heimischen Viehzucht unabwendbar erscheinen.
b) Wegen der minder leicht übertragbaren oder minder häufig vorkommenden Krankheiten, z. B. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag des Rindviehs, sollen solche Verbote nicht ausgesprochen werden. [311]
c) Wegen der leicht übertragbaren Krankheiten, z. B. Maul- und Klauenseuche oder Pockenseuche der Schafe, sollen die Einfuhrverbote nur gegen verseuchte Gebietsteile (Sperrgebiete) ergehen. Handelt es sich um Pockenseuche der Schafe, so kann nur die Einfuhr dieser Tiergattung verboten werden.
Als Sperrgebiete gelten in Osterreich und in Ungarn die in der Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Gebietsteile, im Deutschen Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder letzteren gleichstehende Verwaltungsbezirke.
Indes soll nur dann gegen die ganze Ausdehnung eines solchen Sperrgebiets gesperrt werden, wenn mindestens 10 Prozent seiner Gemeinden verseucht sind.
Liegt dieser Grad der Verseuchung nicht vor, besteht er aber für einen Verwaltungsbezirk erster Instanz (Kreis, Bezirksamt, Bezirkshauptmannschaft, Stuhlrichterbezirk usw.), so kann gegen diesen sowie gegen diejenigen unmittelbar angrenzenden erstinstanzlichen Verwaltungsbezirke, deren Grenze von einem der Seuchenorte weniger als 10 Kilometer entfernt ist, oder gegen Teile von ihnen gesperrt werden; hierbei kann auch auf solche Bezirke in angrenzenden Sperrgebieten zurückgegriffen werden.
Falls die Verseuchung des erstinstanzlichen Verwaltungsbezirkes weniger als 10 Prozent seiner Gemeinden ergriffen hat, so kann trotzdem die Sperre in dem vorbezeichneten Umfange gegen diesen Bezirk und beziehungsweise die angrenzenden Bezirke erfolgen, wenn entweder aus dem verseuchten Bezirk eine Verschleppung der Seuche in die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles stattgefunden hat, oder wenn wegen besonderer Umstände aus der Verseuchung des fraglichen Bezirkes eine ernstliche Gefahr für den Viehstand des anderen Teiles zu gewärtigen ist. In diesem letzteren Falle soll aber auf Antrag desjenigen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebieten der gesperrte Bezirk belegen ist, ohne Verzug eine gemischte Kommission (vgl. Ziffer 15 des gegenwärtigen Schlußprotokolls) zusammentreten und nach Prüfung der Sachlage an Ort und Stelle ihr Gutachten mit aller Beschleunigung darüber abgeben, ob eine derartige Gefahr wirklich vorliegt; dieses Gutachten wird als Grundlage für die zu treffende Entscheidung dienen.
d) Für die Aufhebung der gemäß der Bestimmungen unter c etwa ausgesprochenen Verbote gelten die Vorschriften der Ziffer 8 des gegenwärtigen Schlußprotokolls mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehenen Fristen auf 30 Tage herabgesetzt werden.
Die vertragschließenden Teile werden Verzeichnisse derjenigen öffentlichen Schlachthäuser, auf welche die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung finden, bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenseitig austauschen. Es bleibt vorbehalten, Schlachthäuser, deren Einrichtungen zur Aufnahme von Schlachtvieh [312] nicht mehr genügen, hierfür zu schließen, sowie andererseits Schlachthäuser, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen worden sind, dem Verkehre mit Schlachtvieh zu öffnen. Solche Maßnahmen werden dem anderen Teile rechtzeitig bekanntgegeben werden.
10. Zur alsbaldigen Abschlachtung in Schlachthäusern, die an der bayerischen und sächsischen Grenze gegen Österreich gelegen sind, und deren Bezeichnung einer Verständigung zwischen den Regierungen der vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt, werden aus Österreich und aus Ungarn zusammen jährlich bis zu 80.000 Stück gesunde Schweine auf Grund staatstierärztlicher Bescheinigungen zugelassen, die nach Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens auszustellen sind und überdies die Bestätigung enthalten müssen, daß diese Tiere vor der Versendung am Herkunfts-(Stand-)orte durch 30 Tage tierärztlich überwacht und unbedenklich befunden wurden, und daß das Gebiet der politischen Verwaltungsbehörde erster Instanz, in welchem die Tiere gestanden haben, frei von Schweinepest (Schweineseuche) und Maul- und Klauenseuche ist.
Von diesen 80.000 Stück Schweinen entfallen 50.000 auf die Schlachthäuser an der bayerischen Grenze und 30.000 auf die Schlachthäuser an der sächsischen Grenze. Hiernach dürfen den ersteren wöchentlich bis zu 962 Stück, den letzteren wöchentlich bis zu 577 Stück zugeführt werden. Diese Wochenkontingente sind mit der Maßgabe übertragbar, daß innerhalb eines Monats in die Schlachthäuser an der bayerischen Grenze nicht mehr als 5.625, in die an der sächsischen Grenze nicht mehr als 3.375 Stück eingebracht werden dürfen.
Fleisch und Speck dieser Tiere dürfen außer an den Orten, wo diese Schlachthäuser sich befinden, noch nach folgenden Orten abgesetzt werden,
a) soweit die Schlachtung in Schlachthäusern an der bayerischen Grenze stattgefunden hat, nach München, Nürnberg, Fürth, Hof, Augsburg, Ludwigshafen, Stuttgart, Kannstadt, Heilbronn, Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim,
b) soweit die Schlachtung in Schlachthäusern an der sächsischen Grenze stattgefunden hat, nach Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Glauchau, Meerane, Plauen, Crimmitschau, Werdau, Reichenbach, Greiz, Gera.
Auf die Einfuhr finden im übrigen die vereinbarten Bestimmungen über die Zulassung von Schlachtrindern und Schlachtschafen entsprechende Anwendung (vgl. Ziffer 9 des gegenwärtigen Schlußprotokolls).
11. Die Bestimmung im letzten Absatze des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahnverkehr in amtlich verschlossenen Waggons; hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh, jede Umladung und jede Transportverzögerung im verseuchten Grenzbezirk untersagt sein.
12. Die diesem Schlußprotokolle beiliegenden Verzeichnisse der für den gegenseitigen Viehverkehr hauptsächlich in Betracht kommenden Grenzzollämter können fernerhin nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeändert werden. [313]
13. Nach Artikel 9 des Viehseuchenübereinkommens zur Weide gebrachte Tiere dürfen in den freien Verkehr jenes Teiles, in dessen Gebiet sich die Weide befindet, übergehen, wenn rücksichtlich deren Gesundheit keine Bedenken bestehen, und wenn gegenüber ihrem Herkunftsorte veterinärpolizeiliche Verbote oder Beschränkungen nicht vorliegen.
14. Für Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayerischer, sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird, können von den Regierungen der vertragschließenden Teile Normalgewichte vereinbart werden, die der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszoll zu Grunde zu legen sind.
15. Wenn bei der Handhabung des Viehseuchenübereinkommens zwischen den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten entstehen, so wird auf Verlangen eines dieser Teile die gutachtliche Äußerung einer gemischten Kommission eingeholt werden. Diese Äußerung wird bei der hiernach zu treffenden Entscheidung entsprechend gewürdigt werden.
Jeder der vertragschließenden Teile ernennt für die Kommission zwei Mitglieder. Die Kommission ist befugt, sich in Fällen, in denen sie sich nicht einigen kann, ein fünftes Mitglied zu kooptieren. Dieses fünfte Mitglied ist, wenn die Kommission sich hierüber nicht anders verständigt, in dem ersten Falle der Bildung einer gemischten Kommission aus den Angehörigen des einen und im zweiten Falle aus den Angehörigen des anderen der beiden vertragschließenden Teile und so abwechselnd aus den Angehörigen des einen oder des anderen Teiles zu wählen. Im ersten Falle dieser Art wird der vertragschließende Teil, dessen Angehörigen das fünfte Mitglied zu entnehmen ist, durch das Los bestimmt.


Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Tatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchenübereinkommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 25. Januar 1905 in Berlin unterzeichnet.
(L. S.) Graf von Posadowsky.       (L. S.) Freiherr von Richthofen.       (L. S.) Szögyény.


[314]

Anlage. Für den gegenseitigen Viehverkehr hauptsächlich in Betracht kommende Grenzzollämter.

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A. Im Deutschen Reiche.

[Bearbeiten]
1 2 3 4
Bundesstaat. Eintrittstationen für Bemerkungen.
Tiere tierische Rohstoffe mit Ausnahme von Fleisch.
Wiederkäuer. Pferde. Geflügel.
Preußen. Myslowitz, Dzieditz, Österr. Oderberg. Myslowitz, Oswiecim, Österr. Oderberg, Dzieditz. Myslowitz, Oswiecim, Osterr. Oderberg, Seidenberg. Eine Änderung der gegenwärtigen, eine Beschränkung auf bestimmte Eintrittstationen nicht enthalten, den Praxis wird ohne gewichtigen Grund nicht erfolgen. 1. Bezüglich der Einfuhrzeiten wird die bisherige Praxis tunlichst aufrechterhalten werden. Etwaige Änderungen werden dem anderen vertragschließenden Teile rechtzeitig mitgeteilt werden.
2. Außer den in Spalte 2 aufgeführten Eintrittstationen findet ein mehr oder minder geringfügiger Verkehr über verschiedene andere Eintrittstationen statt, deren Bindung nicht erfolgen kann. Es wird indessen nicht beabsichtigt, eine Änderung des bisherigen Verkehrs ohne gewichtigen Grund eintreten zu lassen.
[315]
Bayern. Tittmoning, Freilassing bezw. Bahnhof Salzburg, Kufstein, Mittenwald, Bahnhof Eisenstein, Wegscheid, Passau, Simbach, Furth im Wald, Füssen, Lindau, Oberjoch, Kiefersfelden, Sachrang, Pfronten-Steinach, Ziegelhaus, Aach, Laufen, Kappel, Haibach, Burghausen, Kleinphilippsreuth, Schafberg, Neuaigen, Waidhaus, Bärnau, Wildenau. Furth im Wald, Simbach, Passau, Salzburg bezw. Freilassing, Kufstein, Lindau. Wie vor.
Sachsen (Königreich). Zittau, Bodenbach-Tetschen, Weipert, Voitersreuth. Zittau, Bodenbach-Tetschen, Voitersreuth. Wie vor.
Württemberg. Friedrichshafen. Friedrichshafen. Wie vor.
Baden. Konstanz. Konstanz. Wie vor.

B. In Österreich-Ungarn.

[Bearbeiten]

I. In Tirol:

[Bearbeiten]
1. Kufstein.
2. Kiefersfelden.
3. Wildbichl.
4. Scharnitz.
5. Leutasch-Schanze.
6. Pinswang.
7. Schönbichl.
8. Vilsrain.
9. Springen-Ach.
10. Unterhochsteg.
11. Bregenz.
12. Lindau (in Bayern).

II. In Salzburg:

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1. Oberndorf.
2. Salzburg.
3. Saalbrücke.
4. Hamerau.
5. Steinpaß.

III. In Oberösterreich:

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1. Schärding.
2. Passau (in Bayern).
3. Haibach.
4. Oberkappel.
5. Hanging (zu Wegscheid in Bayern).
6. Schwarzenberg.
7. Braunau.
8. Simbach (in Bayern).
9. Ach.
10. Ettenau. [316]

IV. In Böhmen:

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A. Gegen Bayern:
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1. Landstraße.
2. Eisenstein.
3. Neumark.
4. Furth (in Bayern).
5. Vollman.
6. Haselbach.
7. Schwarzach.
8. Roßhaupt.
9. Paulusbrunn.
10. Mühlbach.
11. Wies.
12. Neuhausen.
13. Selberstraße.
B. Gegen Sachsen:
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1. Roßbach.
2. Voitersreuth (Bahnhof).
3. Voitersreuth (Straße).
4. Weipert (Bahnhof).
5. Weipert (Straße).
6. Bodenbach-Tetschen.
7. Niedereinsiedl (zu Sebnitz in Sachsen).
8. Rosenhain (zu Sohland in Sachsen).
9. Georgswalde (zu Ebersbach in Sachsen).
10. Warnsdorf.
11. Zittau (in Sachsen).
C. Gegen Preußen:
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1. Seidenberg (in Preußen).
2. Liebau (in Preußen).
3. Halbstadt.
4. Nachod.
5. Mittelwalde.

V. In Schlesien:

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1. Ziegenhals (Bahnhof–in Preußen).
2. Hennersdorf.
3. Hotzenplotz.
4. Jägerndorf (Bahnhof).
5. Jägerndorf (Stadt).
6. Troppau.
7. Katharein.
8. Katharein (Piltscher Straße).
9. Dzieditz (Bahnhof).
10. Oderberg (Bahnhof).
11. Oderberg (Stadt).
12. Petrowitz.

VI. In Galizien:

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1. Oswiecim.
2. Jaworzno.
3. Szczakowa.