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Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat

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Autor: Anonym
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Titel: Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 513–533
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Miscellaneen (Journal von und für Franken, Band 5, 6)#5
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I.
Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat.[1]

 Hochfürstlicher Geheimerrath.[2]

Hofkanzler. S. T. Herr von Dressan, dermahlen ausser Activität.

| Herr von Hillebard, wirklicher Geheimerrath.

Herr von Pfeiffer, wirklicher Geheimerrath, und Kammerpräsident, des Brandenburgischen rothen Adler Ordens Ritter.
Herr von Beauregard, Geheimerrath.


Geheimes Secretariat und Archiv.

Herr Narstany de Weiß, Geheimer Secretarius.
Mons. de Bourg, Geheimer Archivarius.


Hoflehen- und Justitzraths-Collegium.

Herr Koppstadt, Geheimder Hofrath, Lehenprobst in Styrum, und regierender Bürgermeister in der Reichsstadt Essen.
Herr Andreä Geheimer Hofrath, I. U. D. auch Kammerkonsulent.
Herr von Finger, Hof- und Appellationsrath.
Herr von Lieb, Hof- und Justitzrath.
Mons. de Gavarell, Hofrath in Brüssel.
Mons. Caramè, Kabinetsrath.
Herr Liberich, Lehen- und Kanzleyrath.
Herr Schaudich, Proceßrath in Erlang.
Herr Schneller, Kanzley-Secretarius.
Herr Andreä, Registrator.


Kanzleyboten.

Scherzer.
Seegner.


Hofkammer- Finanz- Expeditions- und Commercien-Räthe.
Herr Buch, Hofkammerrath.
| Mons. de Jollival, Finanzrath.

Mons. Bonn, Finanzrath.
Mons. Merouville, Finanzrath.
Herr Marx, Kammerrath, und Rentmeister in Styrum.
Mons. Choisy, Expeditionsrath und Kabinets-Secretär.
Mons. Choisy, Commercienrath in Straßburg.
Mons. de Camelli, Commercienrath.
Herr Schneider, Hofkammer-Secretarius und Rechnungs-Revisor.
Mons. d’Alstein, Finanz-Secretarius.
Herr Freyschlag, Hofkammer-Registrator.
Herr Emanuel, Hof-Factor.
Herr Mändel, Kammer-Factor.


Kammerboten.

Dorwan.
Heyder.


Hofmarschallamt.
Hofmarschall.

S. T. Herr Baron von Stettner zu Grabenhof, des brandenburgischen rothen Adler Ordens Ritter.
Herr Baron von Koschenbar, Schloßhauptmann, und Staabscapitain, unter dem Husaren-Corps.
Herr Baron von Verny, Hof-Cavalier.
Herr Pater Lünnig, Hofprediger.
Leibmedicus. Vacat.

Herr Zeitschka, Burgvogt.
| Herr Tromp, Kammer-Fourier.

Mons. Neveu, Hof-Commissionaire.
Mons. Bonnot, Hof-Fourier.


Kammer und Garde-Robe-Bediente.

Mons. Bouchot, Geheimer Kämmerer.
Mons. Tibaldi, Kammerdiener.
Mons. Moreau, Kammerdiener.


Hofküchenmeister.

Herr Monden, Hofküchenmeister.
Herr Brennfleck, Mundkoch.
Jungf. Wallberin, Mundköchin.
Herr Gruber, Hofconditor.


Hofkellermeister.

Herr Hofmann, Hofkellermeister.
Herr Beckmann, Kellerschreiber.
Herrmann, Hofkeller.
Karl, Hofküper.


Hofkünstler.

Herr Schneider, Hofiubelier.
Herr Buch, Hofapotheker.
Herr Pfitschler, Hofchirurgus.
Herr Lobegott, Hof- und Kanzleybuchdrucker.
Herr Bosch, Hofgärtner.
Herr Rösch, Hofmahler.
Herr Rendel, Hofbildhauer.
Herr Ruhl, Hofvergulder.


|
Hofprofessionisten.

Schäffler, Hofknopfmacher.
Stroh, Buchbinder.
Höffling. Hutmacher.
Berthold, Mezger.
Eckert, Becker.
Sieler, Liefferant.
Kemmet, Schneider.
Gottschemer, Wagner.
Gaßner, Schuhmacher.
Bizl, Häfner.


Hofmusik.

Directrice de l’Academie de Musique, Madame Maria Theresia Sartori.
Mons. Sartori, Concertmeister.
Madame Tibaldi, Hofsängerin.


Violinisten.

Herr Hammer.
Herr Holland.
Herr Detzer.
Herr Raab.
Herr Breith.
Herr Reiß, Iunior.
Herr Kozanner.


Hoboisten.

Herr Rostozill, Kammervirtuos.
Mons. Svita.
Herr Schaudig. Flauttraversisten.
Herr Hofmann.


|
Violoncellisten.

Herr Enderesch.
Herr Gottschemer.


Fagottisten.

Herr Ostermeyer.
Herr Rickelmeyer.


Contrabaßist.

Herr Moser.


Braccisten.

Herr Reiß, Senior.
Herr Nagel.


Waldhornisten.

Herr Lorenz Grenkel.
Herr Albrecht Grenkel.
Hoflautenmacher, Hohlmayer.


Hoftheater.

Intendant des Plaisirs, Chevalier de Bourzeis.
 Vacat.


Directeur des Ballets.

Mons. Jean Isidor Dupré.


Directeur des Commedies.

Mons. Tylli, nebst denen zu dem Theater gehörigen Personen.


Hofbauamt.

Mons. de Jevigny, Bauinspector.
Herr Scholl, Baumeister.
Herr Wagner, Ingenieur.

Herr Schneider, Hofebenist.
| Herr Karl, Hofzimmermann.

Herr Göß, Maurermeister.
Herr Zinner, Schlosser.
Herr Schneider, iunior, Kabinetsschreiner.
Herr Merz, Hofschreiner.


Hochfürstliche Jägerey.

Herr Weiß, Forstmeister.
Herr Bergmann, Oberförster.
Herr Löblein, Hofjäger.
Herr Löblein, iun. adiunctus.
Herr Steigmann, Hofjäger.
Sechs Förster und Forstknechte.


Hochfürstliche Livrey.

Besteht in einem Kammermohr, und 24 Livreybedienten, dann einem Laufer, und einem Portier.


Hochfürstlicher Marstall.

Obriststallmeister. Vacat.
Mons. Gerhard, Hofstallmeister.
Herr Straßburger, Stallmeister im Leibstall.
Herr Schmid, Bereuter.
Leibkutscher, Müller.
Leibsattelknecht.
Leibstallsattler.
Ein Leib- ein Reut- ein Hof- und ein Curschmid 12 andere Kutscher, Vorreuter, Reut- und Stallknechte.


|
Husarengarde.[3]

Herr Maior Blanck, Escadroncommendant.
Herr Rittmeister von Schmidt.
Herr Rittmeister von Spangenberg.
Herr Lieutenant Günzel.
Herr Lieutenant Langlemand.
Herr Leib-Standartjunker Töckely.
3 Trompetter.
1 Paucker.


Jägergarde zu Fuß.

Herr Hauptmann Seidenspinner.
Herr Oberauditeur de Gravel.
Herr Lieutenant de Jevigny.
Herr Lieutenant von Wagenheim.

* * *


Copia Reichshofraths Conclusi,
Lunae den 8ten Febr. 1790.
 Zu Dännemark und Norwegen König als Herzog zu Hollstein, Investiturae, sive Graf Philipp Ferdinand zu Limburg Styrum sub dato 26 Dec. 1788 et praes. 16 Ian. 1789 überreichet in litteris ad Imperatorem allerunterthänigste Vorstellung ad membrum 3tium Conclusi de 31 Ian. 1788 nebst allergehorsamster| Verwahrung und Bitte pro eiusdem ad acta positione appon. Sign. ☉.
Retradatur dem Grafen Philipp Ferdinand zu Limburg Styrum Exhibitum de praes. 16 Ian. 1789 mit dem Bedeuten, daß, wenn er sich ferner vor Austrag des Fiscalischen Prozesses unterstehen würde, in einem Exhibito bey Kays. Maj. sich des Fürstlichen Titels zu gebrauchen, dergleichen ein für allemal gar nicht angenommen werden solle.
Joh. Niklas Schwabenhausen.
*               *
*


Statuta des Ritterordens vom alten Adel oder der vier Röm. Kaiser.
Unter dem dermahligen erwählten zeitlichen Herrn Großmeister von Gottes Gnaden Philipp Ferdinand Fürst, regierender Graf zu Limburg in Styrumb, Erb zu Holstein, Graf zu Brankhorst, Schauenburg und Sternberg, Herr zu Pinneberg, Wisch, Borckelohr, Gehmen, Oberstein, Burgmülchling, Bruch- und Wilhelmsdorf, Erbkammerherr der Provinzen Geldern und Zutpfen, Großmeister des adelichen Ritterordens vom alten Adel, oder der vier Römischen Kaiser etc. etc. etc. mit 12. Commanderiepensionen, jede von 500 fl. gestiftet, zum Gedächtniß der 4 aus dem Hochfürstlichen Hause von Limburg entsprossenen Röm.| Kaisern,[4] und den alten adelichen Geschlechtern zum Nutzen.


1.

 Hauptsächlich und vor allen Dingen erfodert, daß jeder Großkreuz Commandeur und Ritter einen ritterlichen und ehrbaren Lebenswandel zu führen, den Nutzen, und die Einigkeit des Ordens und seiner Herren Mitbrüder zu befördern sich befleißen soll, also, daß wenn einer dem andern diesem entgegen mit Worten oder Werken ohne gerechte Ursache zu schimpfen sich unterfangen würde, selbiger des Ordens ipso facto mit Schande verlustiget seyn solle. Weilen auch


2.
der vorzüglichste alte Adel durch die Waffen im Kriege erworben worden, und es ihm zukömmt, sich in den ritterlichen Thaten zu üben, und in der Vorältern Fußstapfen zu tretten, so wird ein jeder Großkreuz-Herr oder Ritter wenigstens drey Feldzüge unter einem Potentaten oder Reichsstand, vor seiner Aufnahm in den Orden gemacht haben; in Ermanglung dessen aber vor jeden Feldzug 25 Ducaten in die Ordenskasse, zur Beförderung mehrerer Commenden einschicken, wie denn jeder Großkreuz-Commandeur und Ritter zur Aufnahme des Ordens, besonders bey zufallenden Glück| oder Erbschaften, und wann derselbige ohne eheliche Leibeserben mit Tode abgehen sollte, den Orden in seinem Testament zu bedenken, hoffentlich von selbst und um so mehr geneigt seyn wird, jemehr alsdenn auf dessen nachbleibende Anverwandte bey Aufnahme in den Orden auch Conferirung der Dignitäten eine Rücksicht wird genommen werden.


3.

 Werden die Herrn Großkreuz-Commandeurs und Ritter, wes Standes und Religion sie seyn mögen, so in diesen Orden zu tretten verlangen, um in die teutsche Zunge dieses Ordens aufgenommen zu werden, ihre 16 adeliche Agnaten, wie in dem löblichen Maltheserorden deutscher Zunge gebräuchlich, samt der attestirten Filiation von einem adelichen Ritterorden, Ritterschaft, oder adelichen Dohm- oder Ritterstift zu unserer Ordenskanzley einschicken, welche allda durch stiftmäßige Cavaliers nach Untersuchung aufgeschworen werden.


4.

 Diejenige aber, welche von einem alten adelichen Geschlecht entsprossen wären, und ihre 16 Agnaten, nicht probiren könnten, sollen demnach wie die Fremden, in eine ausländische Zunge unsers Ritterordens nach Maßgab des Maltheserordens Statuten aufgenommen zu werden, fähig seyn.


|
5.

 Müssen alle in diesen löblichen Ritterorden aufgenommene Ritter bey ihrer Aufnahme ein eigenthümliches Gut wenigstens von 5000 fl. im Wehrt, dem Orden zu männlichen Stammlehen auftragen, ober zum wenigsten 100 Ducaten in Geld zur Ordenskasse einliefern.


6.

 Ein jeder Großkreuz und Ritter soll seinen Agnaten Aufschwörungs- und sonst nöthigen Kosten entrichten, die Großkreuz teutscher Zunge sollen 32 Ahnen, das ist, 16 von väterlicher, und eben so viel von mütterlicher Seite, auf oben benannten Ort approbirt einschicken, er sey dann ein Fürst des Reichs, dessen Haus, Sitz und Stimme auf Reichstagen hat, oder ein Herr, dessen Haus vor oder zu Zeiten der Errichtung der guldenen Bull schon ein unmittelbarer Reichsstand gewesen, in diesem Fall allein könnte gegen eine dem Orden sonst erweissende Gefälligkeit, und Recognition hierinn dispensiret werden.


7.

 In Ansehung der Fremden, als der Französisch- Spanisch- und Italiänischen, auch Englisch- und Sclavonischen Zungen wird es, wie oben gesagt, und es bey dem löblichen St. Johanniterorden von Maltha üblich ist, dennoch also gehalten werden, daß ein Großkreuz allezeit doppelt so viel Proben als ein Ritter ablegen soll.


|
8.

 Auf obige Art und Conditionen werden auch die Dames in diesen hohen Orden angenommen.


9.
 Das Ordenszeichen betreffend, wird solches ein weiß emaillirter achteckigter Stern seyn, mit goldenen Flammen, in Form eines Malteserkreuzes, in dessen Mitte eine blaue emaillirte Rondierung, darinn die Wörter: Illustr. et Nob. in goldenen Buchstaben erscheinen; über diesen Wörtern haben die Souverains und Reichsfürsten einen Fürstenhut mit Perlen; die ausländischen Fürsten, Herzogen und ohnmittelbare Reichsgrafen, deren Häuser wirkliche Reichsgrafen sind, und deren Vorältern aus dergleichen Häusern erprobet entsprossen, dann die Grandes von Spanien, die Herzoge und Pairs von Frankreich einen Herzogshut ohne Perlen; die Grafen eine gräfliche Krone mit Laubwerk; die Freyherren und der alte Adel eine gräfliche Krone mit Perlen, zur Distinction auf der Rückseiten in der blauen Ründung die Wörter: quatuor Imp. in den vier Ecken des Sterns erscheinen auf goldenen Stralen die vier Buchstaben: H. C. W. S. so die vier aus dem Durchlauchtigsten Haus Limburg entsprossene römische Kayser bedeuten und von dem Großkreuz deutscher Zungen an einem Handbreiten seidenen citronengelben Band von der rechten Schulter zur linken herunter getragen, samt einem auf dem Rock zur linken Seite von Silber gestickten achteckigten| Seitenstern, in welchem keine Distinction zwischen den Fürsten, Grafen und Herren gehalten wird; die Commandeurs aber tragen ebenfalls einen dergleichen Stern, doch nur an einem halb so breiten Citronengelben seidenen Band am Hals oder Kleid, nach dero Gefallen, samt dem gestickten Seitenstern, etwas kleiner als die Großkreuz; die Ritter hingegen tragen keinen gestickten Seitenstern auf dem Rock; die aus der Französischen Zunge führen selben an einem hellblauen Band; die aus der spanischen an einem hellrothen, die aus der Italiänischen oder Romanischen an einem Ponceaufarben, die aus der englischen an einem dunkelblauen, und die aus der Sclavonischen an einem sächsischgrünen seidenen Band.


10.

 Die teutsche, welche ihre 16 Ahnen nicht probieren können, werden in einer andern Zungen angenommen.


11.

 Sollte auch jemand verlangen, in 2 oder mehrern Zungen angenommen zu werden, um desto mehrere Cummanderiepensionen mit der Zeit zu besitzen, so wird es auch gestattet, in solchen Fall aber muß derselbe doppelte oder mehrere Prästanda leisten.


12.
 Die Ordensuniforme anlangend, so ist selbige hellblau, mit oraniengelben Aufschlägen, Kragen und Vesten, mit goldenen oder vergoldeten| platten Knöpfen; die Großkreuz tragen 2. goldene Epolets mit Krepinen, die Commandeurs und Ritter aber nur eines auf der linken Schulter; die Galauniforme ist mit goldenen Schleifen oder Allamars und Franzen garniert; bey den Solennitäten wird ein hellblau seidener Mantel mit goldenen Spitzen, auf dessen linken Seite ein grosser silberner Ordensstern gestickt, in der Kleidung und in dem Wappen geführt, wie der St. Johanniterorden von Maltha, statt weiß und roth aber wird weiß und blau, und statt eines Rosenkranzes um das Wappen, eine doppelte goldene Kette, worinnen die Buchstaben H. C. W. S. befindlich, und woran das Ordenskreuz hängend, getragen.


13.

 Der Rang zu denen Commanderiepensionen lauft nach der Aufnahm im Orden sowohl für die Großkreuz als Ritter, indem in diesem Stück keine praerogativ obwaltet.


14.

 Sollte ein Großkreuz oder Ritter sein dem hohen Orden aufgetragenes Lehengut verkaufen wollen, und dagegen ein anderes pro restitutione auftragen, soll ihm ohne Anstand der Consens darzu ertheilet werden.


15.
 Jeder Großkreuz und jeder Commandeur muß jährlich zur Ordenskassa sechs Ducaten und bey dem Eintritte 300 bezahlen, es wäre dann, er habe ein| Eigenthum von 3000 Ducaten dem Orden zu Mannlehen aufgetragen; jeder Ritter hingegen gibt jährlich 20 Ducaten, in so ferne er kein Gut zu Lehen, oder keine 100 Ducaten bey dem Eintritt gleich erlegt hat, ein Großkreuz aber gibt in diesem Fall 30 Dukaten, und ferner ein jeder Ritter jährlich 2, und jeder Kapitular 4 Ducaten extra, welche zur Bestreitung der gemeinen Auslagen verwendet werden sollen, und das übrige um noch mehrere Commanderiepensionen zu fondiren.


16.

 Wir haben auch hiermit ernennt, vor uns und unsere Nachkommen im hohen Orden, den Hochgebornen Herrn Joseph Anton Georg von Walcourt, Grafen zu Rochefort etc. etc. zu dieses unsers Ordens Erbmarschall, und bey jeweiligem Herrn Großmeister wirklicher geheimder Rath.


17.
 Nach Absterben hochbesagten unsers Durchlauchtigsten Herrn Großmeisters soll der Großmeister künftighin allemal durch die 24 ältesten Großkreuz im Orden von allen 6 Zungen nach Mehrheit der Stimmen erwählt werden, welche Großcapitulares genennt sind, und zur Distinction den Kapitelschlüssel zur rechten Seite, an einer von Gold und blauer seidenen Schnur und Quasten, nächst der Tasche tragen, auch nach Willkühr des Großmeisters zum wenigsten 6 derselben mit ihm Kapitel halten können; in Abwesenheit der Großkapitularen aber, können von dem Großmeister Großkreuzcommandeur| oder Ordens Ritter an deren Statt darzu genommen werden, um diesen Statuten fest nachzuleben, und die Rechnungen und Verwendungen der Ordensglieder einzusehen und zu reguliren.


18.

 Bey einer Großmeisters und Coadjutorwahl aber müssen die 24 Großcapitulares, die Erz- und Erb-Ämter, und die Großcommendeurs, wenn sie nicht auf ihre Kosten wegen der weiten Entfernung zum Wahlkapitul reisen wollen, auf den bestimmten Tag ihre Stimme, wo sich die Ordenskanzley befindet, einschicken, und sollten viel oder wenige ihrer Briefe, worinn sie ihre Stimme gegeben, auf den angesetzten Tag nicht eintreffen, so sollen an deren Statt die dem Ort des Kapituls sich am nächsten befindende älteste Großkreuzcommandeurs, oder auch die älteste in loco sich befindende Ritter, um auf das wenigste 25 Stimmen auszumachen, darzu genommen werden.


19.
 Die erbliche Erzämter dieses unsers Ordens können niemand als fürstlichen oder gräflichen Häußern conferiret werden, welche fürstlichen oder gräflichen Geblüts 16 aufsteigende Generationes probieren können; die Erbämter hingegen werden fürstlichen, gräflichen, freyherrlichen, oder altadelichen Geschlechtern gegeben, welche 32 Ahnen von väter- und 32 von mütterlicher Seite probieren können, und zu deren Distinction ein unsers Ordens| Kreuz, in dessen mittleren blauen Ründung eines ieden Dienst mit goldenen lateinischen Buchstaben bemerkt ist, an einem weißen seidenen Band am Kleide tragen; die Erzämter aber zur Distinction der Erbämter, das weiße Band mit einer goldenen schmalen Einfassung haben.


20.

 Alle jetzige und nachkommende Großkapitularen, wie auch Besitzer der Erz- und Erbämter, Großkreuzcommandeur und Ritter sollen eidlich verbunden seyn, diesem unserm Fundationsbrief und Statuten fest und unverbrüchlich nachzuleben, und wird in jeder Zunge ein Großcommandeur und Protector des Ordens erwehlt werden.


21.

 Alle Chargen so erblich, werden nicht anders als durch die Wahl und Mehrheit der Stimmen, in dem versamleten Kapitel ertheilt; was aber die andern Chargen oder Distinctionen anbelangt, steht es in des zeitlichen Herrn Großmeisters Willkühr, dieienigen damit zu beehren, welche sie wollen; wie denn auch die Commandeurs ieder Zunge nicht anders, als durch Mehrheit der Stimmen derer Herrn Ordensritter, zu diesen Dignitäten gelangen können.


22.

 Alle Wahlen müssen dem Großmeister nicht nur notificiert, sondern auch von ihm das Gutachten der Wahl bestättiget werden. Und dafern


|
23.

 Der Großmeister einige Dispositiones zu machen vor gut findet, soll es ihm zwar keineswegs widersprochen, vielmehr hierinn ihm jederzeit gehorcht werden, dagegen aber bey dem Generalcapitel, welches jedes Jahr auf Ostern gehalten wird, seine Verordnungen untersuchet, und durch Mehrheit der Stimmen nach Billigkeit, entweder bekräftiget oder verworfen werden, in welchem erstern Fall dann solche in das Ordensprotocoll eingetragen, und zum ewigen Gesetz verbleiben sollen.


24.

 Nichts weniger soll der Großmeister nach Gefallen ein Generalcapitel auszuschreiben befugt seyn, und im Fall, daß einer der 24 Kapitularen demselben nicht beywohnen könnte, soll er sich entschuldigen, und einem Commandeur oder sonst einem Ritter sein Votum zu geben, Vollmacht ertheilen; wie dann auch alle Erz- und Erbämter, ingleichen alle Großkreuz das Privilegium haben, in allen Capiteln, dafern sie dabey nicht erscheinen können, ihr Votum durch einen Bevollmächtigten abzulegen.


25.
 Alle Großkreuz und jeder Ordensritter sind verbunden, bey ihrer Aufnahm entweder selbst in Person, oder durch einen gevollmächtigten Ritter, auf sein Ehrenwort zu versichern, und zu schwören, in allen dem Orden angehenden Fällen sich| denen Statuten, und hierinnen der Iurisdiction des Ordens zu unterwerfen, wie solches bey andern Ritterorden gebräuchlich ist.


26.

 Das Erzkanzleramt soll dem Durchlauchtigsten Haus von Limburg erblich verbleiben; indessen aber, weilen diese Stelle dermahlen dem Herrn Großmeister zufällt, hätten Höchstdieselbe jemanden anders Dero Hauses diese Function anzuvertrauen.


27.

 Es wird auch vorbehalten, daß des Herrn Erzkanzlers, auch anderer Erbämter Verrichtungen noch genauer determiniret werden, und bey ihm sowohl die Kanzley- als die Ordenskasse, worüber alle Jahr durch einen eidlich verpflichteten, und dem löblichen Orden gehörige Caution geleisteten Officianten bey dem Generalcapitel die Rechnung abgelegt werden muß, verbleiben soll.


28.
 In Hoffnung, daß sobald als möglich, von dem Orden eine Herrschaft erkauft werden möge, welche zu einem Sitz des Großmeisters, und in dessen Abwesenheit zu einer Statthalterey gewiedmet seyn solle, und in Betracht, daß indessen der löbliche Orden nicht mit beschwehrlichen Ausgaben, oder sonst unnöthigen Depensen möge überhäuft werden, so wird sowohl dem Herrn Großmeister als Erzkanzler, und Herrn Erbmarschall| in ihren Verrichtungen nur das wahr, und baar ausgelegte Geld restituiret werden. Zu all dessen wahren Urkund und Festhaltung haben wir gegenwärtigen Fundationsbrief eigenhändig unterschrieben, und mit unserm angebornen Insiegel verwahren lassen. Geben Wilhelmsdorf bey Nürnberg in Franken den 6ten Decemb. 1768.



  1. Der König von Frankreich gab einst dem Teutschen Grafen Philipp Ferdinand von Limburg Styrum in einem Schreiben, vielleicht aus Versehen, vielleicht auch aus einer politischen Ursache den Titel, mon Prince: sogleich wurde dieses Schreiben aller Orten und Enden producirt, und der Graf mußte nun ein Fürst seyn; sonst würde ihm ja der König diesen Titel nicht gegeben haben, wenn er nicht Fürst gewesen wäre. Ein sehr richtiger Schluß! Aber der Reichshofrath muß es bey Fürsten Titeln doch etwas genauer nehmen, wie das am Ende beygefügte Conclusum bezeugt. Indessen hatte das fürstliche Argument auch eine fürstliche Aufführung, einen Staats-Calender und einen Orden zur Folge, welche immer redende Monumente eines lächerlichen Stolzes bleiben werden.
  2. Viele von den Personen, welche hier benennet sind, ziehen jetzt als Vagabunden in der Welt herum.
  3. Diese fürstliche Garde bestand ausser den Officiren, den Trompetern, und dem Pauker, aus zwey Mann, welche abwechselnd an dem Schloßthore zu Wilhermsdorf auf der Wache saßen. Der Herr Fürst hielt täglich in eigner höchster Person die Revue über diese armen Teufel und noch jetzt treibt einer derselben in der Galla-Uniform zur Wilhermsdorf das Vieh auf die Weide.
  4. Man überläßt es Geschichtforschern, diese 4 Herren in der Geschichte ausfindig zu machen, die 4 Buchstaben H. C. W. S. werden ihnen wenig Aufschluß geben.