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Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 3, 1)

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Textdaten
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Autor: Diverse
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Titel: Verordnungen
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aus: Journal von und für Franken, Band 3, S. 118–128
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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XII.
Verordnungen.


1.
Brandenburg-Onolzbachische Verordnung wegen Behandlung der Selbstmörder.
Ein Hochfürstl. Consistorium dahier, entnimmt aus abschriftlicher Anzeige der beiden Regierungs Senaten, dann der darüber erfolgten höchsten Willensmeynung Serenissimi, die hinlängliche Gründe, warum die allgemeine ehrliche, obgleich gemeinste ohnausgezeichnete Beerdigung mit den Leichnamen der Selbstmörder (jedoch mit Ausnahme| der sich selbst entleibenden Inquisiten) ferner auszuführen, und vollends zu Überwältigung des Volks-Vorurtheils gleichförmig durchzusetzen erforderlich sey.
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 Da die, seit dem A. 1776 emanirten Edict, sich eräugnete Fälle, mit unter gezeiget haben, daß die versprochene Belohnung, von resp. 3 bis 10 Rthlr. für Hülfsleistung und Rettung, und die im entgegen gesetzten Fall der Weigerung und Lieblosigkeit angedrohete Zuchthaußstrafe, das Vorurtheil des gemeinen Mannes, wegen befürchtend-ehrennachtheiliger Vorwürfe, noch nicht ganz ausgerottet, minder noch zu dem verabsichteten moralischen Gefühl, einer zum Besten der Menschheit mitwirkenden Handlung umgebildet haben; dahero um die Vorsicht und Ernst, ferner die schicklichste Mittel hiezu anzuwenden nothwendig ist, die gemeine Klasse der Menschen, zu vernünftigern Begriffen über diesen Volkswahn, durch bessere Belehrung zu bringen, wozu vorzüglich die Geistlichen vieles bewürken können, wenn sie in den Kinderlehren und auch zum öftern bey schicklicher Veranlassung in dem Kanzel-Vortrag, der Jugend (die weniger verhärteten Sinnes, folglich für gute Vermahnungen empfänglich ist) die Erfüllung der Pflichten gegen den Nächsten, selbst bey dergleichen Unglücklichen in dem Augenblick der That ihrer Vernunft ohnehin nicht mächtigen, mithin Mitleiden statt Verachtung verdienenden Personen, zweckmäßig ans Herz legen, dagegen die Verabsaumung hierinnen, durch Erweckung moralischen Gefühls sowohl, als aus dem Grund der Strafbarkeit des Ungehorsams gegen das obrigkeitliche Gesez, einleuchtend schildern; somit von dem vorgefaßten Abscheu schleunig thätige Rettungshülfe diesen und allen in Todesgefahr| schwebenden Menschen zu leisten, zurücke führen und einprägen, daß auch im Fall keiner der Hofnung entsprechenden Wiederbelebung derselben, zu deren Leichnams gemeiner ehrlichen Beerdigung, der Beystand als Särgträgere und resp. Begleitere nicht zu versagen, sondern als was christl. schuldiger Beweiß des Mitleidens und der Menschenliebe zu beobachten sey.

 Dahero belobtes Hochfürstl. Consistorium Sachdienliche Verordnung an die Pfarreien zu erlassen, auch Abschrift hievon anhero zur Notiz, mitzutheilen hat. Sign. Onolzbach den 2. Dec. 1790. Hochfürstl. Brandenburg-Onolzbachische Regierung I. Sen.

v. Falkenhausen.     v. Schilling.     Albert.     Keerl.

 Dem Decanat N. N. wird anliegende Abschrift, eines die ehrliche obgleich gemeinste ohnausgezeichnete Beerdigung der Selbstmörder betreffenden, anhero erlassenen Hochfürstl. Regierungs-Decreti I Sen. mit der Verordnung zugefertiget, die sämtliche Capituls Geistlichen, mittelst eines zu erlassenden Circularschreibens, nach Innhalt dieses Decrets genau zu instruiren, damit selbige bey Kinderlehren, und auch bey schicklicher Veranlassung in dem Kanzel-Vortrag, sowohl Jungen als Alten, die Erfüllung der Christen-Pflichten, gegen sich selbstentleibende unglückliche Menschen, nachdrücklich einschärffen, und also auf eine schickliche Art, den üblen Vorurtheilen entgegen arbeiten sollen, mit welchen der gemeine Volkshaufe, gegen dergleichen mehr Mitleiden als Abscheu verdienende Personen, noch immer eingenommen ist. Sign. Onolzbach den 31sten Dec. 1790.

Ex Consistorio. 


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2.
Brandenburg-Culmbachische Consistorial-Verordnung die Liturgie betreffend.
 Welchergestalten Ihro Hochfürstlichen Durchlaucht, unsers gnädigsten Fürsten und Herrn, Willensmeynung dahin gehet, daß es in Ansehung der in den Kirchen des hiesigen Fürstenthums zu verbessernden Liturgie nach den D. Seilerischen Formularien auf den Fuß gesetzt werden solle, wie es in den untergebürgischen Landen nach dem wohlerwogenen Vorschlag des Hochfürstl. Consistorii zu Anspach auf höchsten Befehl bereits vor drey Jahren eingerichtet worden, dieß ist aus demjenigen gedruckten Ausschreiben, wodurch unter dem 11. Junii 1788 einstweilen der Exorcismus bey der Tauffe abgestellt worden, bereits zu ersehen gewesen. Nun haben Serenissimus diese unsere Verordnung per signaturam clementissimam vom 24. Julii eben dieses Jahres, gnädigst genehmigt und zugleich wiederholter anbefohlen, daß auch das Übrige der Liturgie der untergebürgischen Einrichtung gleichförmig ins Werk gestellt werden solle. Nachdem nun die theils auf Kosten gnädigster Herrschaft, theils aus Mitteln vermöglicher Aerariorum sacrorum bewirkte Anschaffung der von unserm werthesten Collegen, Herrn Geheimen Kirchenrath und Professore Theologiae primario, dann Superintendenten D. Georg Friedrich Seiler zu Erlangen, herausgegebenen allgemeinen Sammlung liturgischer Formulare, wodurch die unterthänigste Befolgung dieser gnädigsten Verfügung verzögert worden, erst in diesem Jahr vollends zu Stande gekommen: so ermangeln wir nicht, die zu den Gotteshäusern nöthige| Exemplaria in der Nebenfuge zu zufertigen, und zugleich nach Maasgab höchst belobten Befehls hierdurch zu verordnen, nunmehr sofort die Veranstaltung zu treffen, daß die gedachten D. Seilerische Formulare und Gebete von den untergeordneten Geistlichen bey dem öffentlichen Gottesdienst und allen liturgischen Handlungen gebraucht werden, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß

1) bey jeder Tauffhandlung, die in der Brandenburgischen Kirchenordnung vom Marggraf Georg dem Frommen im Jahr 1533 vorgeschriebene und nach dem bisher gewöhnlichen Rituali von den Taufpathen im Namen und an der Stelle der Täuflinge zu beantwortende Fragen:

Widersagst du dem Teufel?
Und allen seinen Werken?
Und allen seinem Wesen?
Glaubest du an Gott den Vater, allmächtigen Schöpfer Himmels und der Erden?
Glaubest du an Jesum Christum, seinen eingebornen Sohn – die Lebendigen und die Todten?
Glaubest du an den heiligen Geist, eine heilige christliche Kirche – und ein ewiges Leben.
Willst du auf diesen christlichen Glauben getauft werden?

nebst der darauf folgenden Bejahung fernerhin nicht weggelassen, sondern unverändert beybehalten, es auch in Ansehung Ritus et modi trinae adspersionis aquae baptismalis bey der bisherigen allenthalben eingeführten Observanz ebenfalls unabänderlich belassen,

| 2) daß bey der Haltung des heiligen Abendmahls der bisher an allen Orten üblich gewesene Modus consecrandi mittelst Absingung der Einsetzungsworte, dann des Vater unsers, ingleichen die bisher bey Darreichung des gesegneten Brods und Weins üblich gewesene Formel:
Nehmet hin und esset, das ist der wahre Leib – zum ewigen Leben. Amen.
Nehmet hin und trinket, das ist das wahre Blut – zum ewigen Leben. Amen.

nach Maasgab obgedachter Brandenburgischen Kirchenordnung ohne Aenderung beybehalten, und daß endlich

3) an dem sogenannten Segen des Herrn:

Der Herr segne euch und behüte euch etc.

nichts geändert werden solle.

 Wenn wir nun diese drey Puncte, so wie auch vom Hochfürstl. Consistorio zu Anspach geschehen, auf höchste Verordnung ausdrücklich ausnehmen: so gestatten wir übrigens sämmtlichen Geistlichen, sich der in der mehrgedachten D. Seilerischen Sammlung enthaltenen Formulare und Gebeter abwechselnd zu bedienen und besonders bey Trauungshandlungen, die bisher von den Copulandis dem copulirenden Geistlichen nachgesprochene Worte, nach der Vorschrifft dieser Formulare in eine Frage zu verwandeln und diese durch ein bloßes Ja beantworten zu lassen, ingleichen diejenigen Confitenten, welche von der Hersagung einer Beichtformel dispensirt seyn wollen, davon zu entheben, und statt solcher entweder denenselben einige, die wesentlichen Stücke der Beicht erschöpfende Fragen vorzulegen, oder eine Beichtformel vorzubeten oder lesen und dann beantworten| zu lassen. Hierbey finden wir noch dieses hinzu zu fügen für gut, daß wenn ja Geistliche bey der anbefohlnen Abwechslung nach Befinden der Umstände sich bey der Tauffe auch des alten Ritualis bedienen wollen, die in dem Introitu der alten Tauffagende sich auf den abgeschaften Exorcismum beziehende Worte:
Welches dem Teufel begegnet und ihn nicht allein von dem Kinde treibet; sondern auch das Kind wider ihn als einen gewissen Feind sein Leben lang zu streiten verpflichtet,

so abgeändert und zusammen gezogen werden:

Welches das Kind wider den Teufel als wider einen gewissen Feind sein Leben lang zu streiten verpflichtet.
 Uibrigens ist dem gesammten Clero unverhalten zu lassen, daß Serenissimus keineswegs gemeint sind, durch diese Verfügung der mehrgedachten Hochfürstlichen Brandenburgischen Kirchenordnung Eintrag zu thun. Es werden vielmehr alle Prediger dieses Fürstenthums ernstlich angewiesen, sich in diesen bedenklichen Zeiten in Ansehung der Lehre nicht nur nach diesem verehrungswürdigen alten Denkmal von der in beeden Fürstenthümern des Burggrafthums Nürnberg durch Gottes Gnade hergestellten Kirchenreformation genau zu richten; sondern auch von der Vorschrift des Augspurgischen Glaubensbekenntnisses, woran das Blut so vieler Bekenner hängt, dann der übrigen Glaubensbücher, worzu sie ihre Vocation und theure Pflicht verbindet, im geringsten nicht abzuweichen; sondern sich vielmehr in redlichen Pflichteifer und in beständiger Hinsicht auf die vor dem allgemeinen Richterstuhl einsten abzulegende Rechenschaft zu befleißigen, daß das unschäzbare Kleinod der| reinen evangelischen Lehre bey uns unverfälscht erhalten und Jesus Christus im Lehr und Leben bis an das Ende der Tage verherrlicht werde, worzu die wachsame und pflichtmäßige Aufsicht der Oberhirten nicht wenig beytragen kann, wie wir zu geschehen uns verlassen. Datum, Bayreuth, den 24. Martii 1790.
Des Hochfürstl. Brandenburg-Culmbachischen Consistorii und Ehegerichts verordnete Praesident, Vice-Praesident, Räthe und Assessor.


3.
Bevollmächtigung des dirigirenden Fürstl. Brandenburgischen Ministers, Freyherrn von Hardenberg.
 Von Gottes Gnaden, Wir, Christian Friedrich Carl Alexander, Marggraf zu Brandenburg etc. etc. Fügen hiemit einem jeden dem es angeht überhaupt, besonders aber Unsern getreuen Lehnleuten und Unterthanen, Unsern Landes-Collegiis, Civil- Militair- Hof- und andern Bedienten geistlichen und weltlichen Unserer gesamten Lande hiemit zu wissen: Nachdeme Wir durch verschiedene wichtige Bewegungs-Gründe, besonders auch durch Unsre Gesundheits-Umstände, zu einer längern Abwesenheit und einer vielleicht weiten Entfernung aus Unsern Ländern veranlaßt werden, und Uns während derselben der sämtlichen Regierungs-Geschäfte, deren Wir Uns bisher mit dem redlichsten Eifer für das Beste Unsrer Uns anvertrauten Unterthanen angenommen, gänzlich zu entschlagen| beschlossen haben; so haben Wir aus besonderm Vertrauen zu der Rechtschaffenheit und dem treuen Diensteifer des königl. preußischen wirklichen Geheimen- Etats- und Kriegs-Ministers, und Unsers wirklichen dirigirenden Staats- und Finanz-Ministers, Freyherrn von Hardenberg, wohlbedächtlich beliebt: ihm sämtliche sowohl Unsre Länder und deren Regierung, als Unsre Person betreffende Besorgungen und Geschäfte ohne Ausnahme, mittelst gegenwärtigen Mandati cum libera facultate et potestate agendi, anzuvertrauen, mithin ihn, wie hiemit geschiehet, dazu specialiter zu bevollmächtigen. Dem zu Folge werden Unsre sämtliche Vasallen, Lehnleute und Unterthanen, besonders Unsre Landes-Collegien, Civil- Militär- Hof- Forst- und Jagd- auch andre Bediente, geistliche und weltliche in Unsern gesamten Landen, hiedurch gnädigst, jedoch ernstlich befehliget, ihre Berichte und Anfragen an gedachten Unsern Bevollmächtigten zu richten, und allem demjenigen, was er ihnen in Unserm Namen und kraft gegenwärtiger Unsrer Vollmacht aufgeben, auch verordnen, und überhaupt verfügen wird, gleich als ob es von Uns selbst geschehen wäre, willige und gehorsame Folge zu leisten. Wie wir denn erwähnten Unsern bevollmächtigten dirigirenden Minister, Freyherrn von Hardenberg, hiemit autorisiren: in Unserm Namen die Landesherrliche und gesetzgebende Gewalt auszuüben, nach seinem Gutfinden Veränderungen in der Collegial Form und dem Geschäftsgange, auch sonst bey Unsrer Dienerschaft vorzunehmen, die nöthigen Bediente sowohl im Civil als die Officiers im Militär anzustellen, und ihnen die erforderlichen Dekrete und Patente in Unserm Namen ausfertigen zu lassen, über schleunige und unpartheyische Administration der| Justiz zu machen, und da, wo es nöthig, die erforderlichen Reformen anzuordnen, die Administration Unsrer sämtlichen Domanial-Einkünfte, desgleichen der Landes-Revenüen, der Jagden, Bergwerke, Forsten und dergleichen, nach bester Ueberzeugung zu führen und einzurichten, ferner in Reichs- und Kreis-Sachen, auch Unsern Angelegenheiten mit Auswärtigen und Benachbarten, statt Unsrer alles, was Unsre Reichs- und Kreisständische Verhältnisse ohne Ausnahme erfordern und die Umstände erheischen, nach bestem Wissen und Gewissen und mittelst Instruirung Unsrer Abgesandten und Geschäftsträger, auch wo es nöthig Abordnung derselben, Correspondenz und Unterhandlung zu besorgen, in Absicht auf itzige oder künftige Streitigkeiten mit Unsern Nachbarn, oder andre Processe bey den Reichsgerichten, oder wo es sonst erforderlich seyn mag, alles ohne Ausnahme wahrzunehmen, zu dem Ende Anwälde in Unserm Namen zu bestellen und zu bevollmächtigen, Vergleiche zu stiften, oder Rechtsstreite anzufangen, Unsern Vasallen Belehnung zu ertheilen, und Unsre Lehensherrlichen Rechte sowohl, als Unsre eigene Lehns-Pflichten zu bewahren, auszuüben und zu beobachten; mit einem Worte: in Unserm Nahmen und an Unsrer statt alles dasjenige – Unsern ihm bekannt gemachten Absichten und Befehlen gemäß auszurichten – und zu thun, es sey hierin benannt oder nicht, was Wir selbst zu thun befugt und verpflichtet seyn würden. Welches alles Wir völlig genehm- und mehrerwähnten Unsern bevollmächtigten dirigirenden Minister, Freyherrn von Hardenberg, dabey schadlos zu halten und zu schützen, hiemit feierlichst versprechen, auch selbigem Gewalt und Vollmacht ertheilen,| nöthigenfalls einen oder mehrere zu Ausübung der hierin erhaltenen Aufträge zu substituiren.

 Damit übrigens Unser vorerwähnter Bevollmächtigter sich in wichtigen Fällen eines höhern Schutzes erfreuen, und im Stand seyn möge, sich in solchen mit den nöthigen Befehlen zu decken, haben Wir nach erfolgter hochgeneigter Genehmigung Unsers hochgeehrtesten Herrn Vetters, des Königs von Preußen Majestät, Hochdenenselben im vollkommensten Vertrauen auf Hochdero Uns so vielfältig bewiesene freundschaftliche Gewogenheit und bey dem unter Uns vorwaltenden gemeinschaftlichen Interesse gleichfalls Vollmacht ertheilt: vorgedachten Unsern dirigirenden Minister, Freyherrn von Hardenberg, an Unsrer statt mit Verhaltungsbefehlen zu versehen und in wichtigen Fällen Unsre Lande und Unterthanen betreffend, alles dasjenige ohne Ausnahme an ihn zu verfügen, was Seine Majestät nach Ihrer erleuchteten Einsicht für gut und zuträglich erachten werden, welches alles Unser bevollmächtigter dirigirender Minister allerunterthänigst zu befolgen hat. Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und beygedruckten Fürstlichen Siegels. So geschehen und gegeben Ostende den 9. Junius 1791.

Alexander, M. z. B. 
(L. S.)