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Seite:Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 3, 1).pdf/2

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Diverse: Verordnungen

der sich selbst entleibenden Inquisiten) ferner auszuführen, und vollends zu Überwältigung des Volks-Vorurtheils gleichförmig durchzusetzen erforderlich sey.

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 Da die, seit dem A. 1776 emanirten Edict, sich eräugnete Fälle, mit unter gezeiget haben, daß die versprochene Belohnung, von resp. 3 bis 10 Rthlr. für Hülfsleistung und Rettung, und die im entgegen gesetzten Fall der Weigerung und Lieblosigkeit angedrohete Zuchthaußstrafe, das Vorurtheil des gemeinen Mannes, wegen befürchtend-ehrennachtheiliger Vorwürfe, noch nicht ganz ausgerottet, minder noch zu dem verabsichteten moralischen Gefühl, einer zum Besten der Menschheit mitwirkenden Handlung umgebildet haben; dahero um die Vorsicht und Ernst, ferner die schicklichste Mittel hiezu anzuwenden nothwendig ist, die gemeine Klasse der Menschen, zu vernünftigern Begriffen über diesen Volkswahn, durch bessere Belehrung zu bringen, wozu vorzüglich die Geistlichen vieles bewürken können, wenn sie in den Kinderlehren und auch zum öftern bey schicklicher Veranlassung in dem Kanzel-Vortrag, der Jugend (die weniger verhärteten Sinnes, folglich für gute Vermahnungen empfänglich ist) die Erfüllung der Pflichten gegen den Nächsten, selbst bey dergleichen Unglücklichen in dem Augenblick der That ihrer Vernunft ohnehin nicht mächtigen, mithin Mitleiden statt Verachtung verdienenden Personen, zweckmäßig ans Herz legen, dagegen die Verabsaumung hierinnen, durch Erweckung moralischen Gefühls sowohl, als aus dem Grund der Strafbarkeit des Ungehorsams gegen das obrigkeitliche Gesez, einleuchtend schildern; somit von dem vorgefaßten Abscheu schleunig thätige Rettungshülfe diesen und allen in Todesgefahr

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/2&oldid=- (Version vom 11.8.2016)