Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina
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(Nr. 1398.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. Vom 23. Dezember 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina, vom 7. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 146), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Januar 1881 ab mit der Maßgabe außer Uebung gesetzt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in Bosnien und in der Herzegowina von diesem Tage ab der Gerichtsbarkeit der von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, apostolischen König von Ungarn, in den genannten Landestheilen eingesetzten Gerichte unterworfen sind.
- Bei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den Konsul oder dessen Vertreter nicht statt.
§. 2.
- Die am 1. Januar 1881 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesem nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
- Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an die von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, apostolischen König von Ungarn, eingesetzten Gerichte abgegeben werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880.