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Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 14, Seite 146
Fassung vom: 7. Juni 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juni 1880
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1384.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. Vom 7. Juni 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die Herzegowina zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung eingeschränkt oder außer Uebung gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.