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Topographia Westphaliae: Münster

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Topographia Germaniae
Münster
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Münster-Eyffel
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1647, S. 46–50.
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[T26]
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Münster / Monasterium.

Diese weitberühmbte / schön- vnd wolerbawete / auch von Natur / vnd der Hand sehr veste / vnd in einer fruchtbaren Ebene gelegene Bischöffliche / vnd Hansee-Statt / so für das Haupt in gantz Westphalen gehalten wird / solle Anfangs / von den jenigen Sachsen / die man Tencteros genannt / vnd die mit den Longobarden in Italien gezogen / aber folgends / mit grosser Beut / wider in ihr alte Heimat / nämlich / in Westphalen / zuruck kommen / mitten zwischen dem Rhein / vnnd der Weser / vnd in mitten ihres Lands / vmbs Jahr 584. nach Christi Geburt / seyn erbawet / vnnd Mayland genannt worden / welcher Name ihr / biß auffs Jahr 696. vngefehr / gebliben / vmb welches sie Mimingarvorde / nicht wissend / auß was Vrsachen / geheissen zu werden angefangen worden / nämlich / zu der Zeit / als der heilige Swibertus den Christlichen Glauben erstlich allhie geprediget / vnnd ein reiche Fraw / so das Gicht hatte / gesund gemacht / die folgend / hart bey ihrer Behausung / eine Kirch / in die Ehr S. Pauli (weil sie eben an S. Pauli Bekehrungs Tag bekehret / vnnd gesund worden) erbawen lassen.

Hernach / vmbs Jahr 772. hat Keyser Carolus Magnus Mimingarvorden bekrieget / vnnd sie ihme vnterthänig gemacht / vnd / mit newer Bestellung der Kirchendiener / die Christliche Religion mehrers allda außgebreitet. Vnd dieweiln die Leut dieser Orten / so ohne Leibserben verstorben / ihre Häuser / Höff / Land / vnd Sand / GOtt / vnd seinen Dienern / williglich gegeben / oder dieselbe sonsten den Geistlichen / vmb einen billigen Kauff / vberlassen; auch besagte Statt Mimingarvorde / oder / wie sie Theils nennen / Mimingerode / oder Mimingardefurde / oder Memigardevord / an Innwohnern zugenommen: So hat er auch ein Bischthumb / Anno 785. allda auffgerichtet / vnnd einen prächtigen Tempel / zusampt einem Kloster / für die Geistlichkeit / so man das Münster genannt / erbawet; nach welchem auch die Statt selbsten forthin Münster / an statt Mimingrode / oder Mimingarvorde / geheissen zuwerden angefangen hat: Wiewol Theils wollen / daß sie den heutigen Namen allererst bekommen / als der vierzehende Bischoff Hermannus I. zu Ehren der heiligen Jungfrawen Marien / das Kloster / oder Monasterium, vber Wasser / oder transaquas, erbawet hat; dieweil sich erstlich der eylffte Bischoff in der Ordnung / einen Bischoff zu Münster geschrieben hat. Es hatte aber dazumal die Statt nur vier Pforten / vnnd zwo Kirchen / als sie der achtzehende Bischoff Theodoricus, oder Dieterich / von Wintzenberg / so von hinnen vertrieben worden / mit Hülff Hertzog Luders zu Sachsen / vnnd deß Graffen von Wintzenberg / belägert / vnnd Anno 1121. den 8. Maij (S. Ludgers Capellen / bey Vberwasser außgenommen) biß in den Grund verbrandt / vnd sich also hiedurch an den Thumbherrn / vnnd den Bürgern / gerochen hat; wie in einer alten geschriebenen Chronic stehet; wiewol die Braunschweigische den Schaden so groß nicht macht. Es hat aber der folgende 19. Bischoff Burckardus, die Statt zum wider auffgebawet; vnnd der 25. Bischoff Hermann / Graff von Catzenelenbogen / sie mit Mauren / vnd Pforten / verwahret; der 27. Bischoff aber / Theodoricus Graff zu Isenburg / den ersten Stein an dem jetzigen / nahend mitten in der Statt / sampt dem Dombhoff / gelegenen Thumb / gelegt / den / nach 36. Jahren / der 31. Bischoff / Gerhardus von der Marck / zu Ehren S. Pauli deß Apostels / geweyhet / vnd zwo grosse Glocken darzu geben. Vnd hat folgends diese Statt / je länger / je [47] mehr / zugenommen / also / daß Theils ihren Vmbkreyß von 40021/2. Theils gar von 50315/7. Schritten halten wollen. Sie ist beynahe gantz rund. Hat acht Pforten / oder Thor / nämlich / das Horster / S. Moritz / S. Servatii, S. Ludger / S. Aegidii, vnser lieben Frawen / das Judenfeld / (so von den Juden / deren es / vor Zeiten / ehe sie von hinnen vertrieben worden / allhie viel gehabt / den Namen hat) vnnd das Newenbrücker Thor. Vor Jahren seyn noch drey Pforten gewesen / die aber zugemawert worden. Es seyn allhie fünff Collegia, oder Stiffter / als das besagte hohe Stifft / oder der Thumb / das zu S. Paul im alten Thumb / das zu S. Ludger / darbey auch ein Pfarrkirch. Das zu S. Moritz ausser der Statt / vnd das zu S. Martin / in dessen Bezirck ein Minoriten Kloster ist. Der Kerspel / oder Pfarrkirchen / seyn / ausser der auff dem Thumbhoff / zu S. Jacob / Sechs / als / zu Vberwasser / S. Lambert / S. Ludger / S. Merten / S. Aegidio, oder Ilgen / vnd S. Servatio; darunter die zu Lambert / oder Lamprecht / beynahe mitten in der Statt gelegen. Der erste Stein deß Chors dieser Kirchen / ist Anno 1375. gelegt worden; die vbrige Höhe hat ein Todengräber / Cornelius genannt / gebawet. Auff dem Thurn wird allezeit eine Wacht gehalten / auch alle Stund mit der Schallmeyen ein Lied gespielet; vnd hanget in solchem die Brandglocken / so in Fewer- vnd Feindes Gefahr / geschlagen wird: Wie auch die Nachtglock / vnd die Sturmglock / so man leutet / wann man einen zum Tod vervrtheilen thut. Anno 1536. den 22. Januarij / ist der Widertäufferische König / vnnd falscher Lügen-Prophet / Johann von Leyden / allhie / mit heissen Zangen zerissen / vnd nach langer Marter / ihme ein Messer in die Brust gestossen / Er / auff einer Schlaiffen / durch die Statt geschlaiffet / vnd in einem eisernen Korbe / hoch an diesem S. Lamprechts Thurn gehenckt worden. Hernach / hat man seine zween Fürsten / Bernharden Krechting / vnd Bernhard Knipperdölling / auch mit gleicher Marter hingerichtet / vnd in zween eisernen Körben / an besagtem Thurn / ohngefehr eines Mannes hoch / vnter dem König / auffgehefft / deren Gebeiner man viel Jahr hernach / an diesem Ort gesehen hat. Ferner / hat es allhie vier Manns Klöster / als zu S. Geörgen / S. Johann / das Frater Hauß / vnnd zu den Minoriten / oder Brüdern. Der Jungfrawen Klöster seyn 7. als zu Vberwasser / S. Aegidii, (bey der Pfarrkirchen / so einen schönen Thurn hat / dieses Namens /) zu Nisinck / zum Rosenthal / zu Ringe / zu Hoffring / vnd zu Rheine. Auß welchen das zu Vberwasser / oder das trans aquas, sehr berühmbt ist / welches / wie auch oben gedacht / Anno 1041. der 14. Bischoff Hermannus I. gestifftet / vnnd es Marienthal genennet hat. Seine Schwester ist die erste würdige Fraw daselbsten gewesen. Ist Anno 1071. verbronnen / aber innerhalb vierzehen Jahren wider auffgebawet worden. Sein Pfarr / oder Kerspel / erstrecket sich weit / vnnd breit / ausser der Statt / vnd hat viel Haußleut darauß wohnen. Vnd hat die Abtissin grosse Gerechtigkeit im selbigen Kerspel / inn- vnd außwendig der Statt / so ihr von den Römischen Keysern geben worden. Es hat dieses Kloster auch eine Freyung / daß / wann / nämlich / einer durch Unglück einen tod schlägt / vnnd hierinn laufft / man ihn ein Jahr darinn auffhalten darff: Aber offentliche Mörder werden von E. E. Raht allda nicht gestattet. Hat sonsten sein eygen Gericht / so alle Wochen zwey mal / als Montags / vnnd Freytags / in denen Sachen gehalten wird / so dieser Pfarr / oder Kerspels / Leute betreffen. Vnd obwoln diesen Gerichtstul der Statt Münster Richter besetzet / so kan doch niemand / der in diesem Kerspel wohnet / in das Nidergericht für das Rahthauß gezogen / oder besprochen werden. Wann einer auß ihnen das Leben verwircket / so wird er entweder auff vnser lieben Frawen / oder der Judenfeld Pforten / gesetzt / vnnd daselbsten peinlich gefragt / folgends entweder auff der Trucksburg / vor dem besagten Frawen Thor / mit dem Schwerd gerichtet / oder aber / ausser der Judenfeld Pforten / entweder gehenckt / oder auff ein Rad gelegt / oder verbrandt. Es seyn in diesem Kerspel zu Vberwasser drey Mannß-Klöster / so nicht gar alt sind / vnnd deren hieoben gedacht worden: Als erstlich / das zu. S. Georgen / so das fürnembste in der Statt / darinn lauter Adelich / vnd Ritermässige Leut / deß Teutschen Ordens / sich befinden. Es ligt bey solchem Kloster eine Freyheit / der Binspinckhoff genannt / vnd seyn die / so auff solcher Freyheit wohnen / deß Stattdienstes frey / auch E. E. Raht nicht vnterworffen. 2. Das Frater-Hauß / ebenmässig an der Freyheit deß Bißpinckhoffs gelegen / allda jetzo Canonici Regulares seyn; welche / wann sie nicht zur Kirche gehen / arbeiten müssen / vnnd auch ein jeder seine eygene Arbeit hat / darzu er von den Obersten verordnet wird. Seind gemeiniglich Schreiber / Pergamentmacher / Buchbinder / vnd dergleichen. 3. Das dritte Kloster im Kerspel / oder Pfarr / zu Vberwasser / ist der Johanniter / an dem Wasser gelegen / so einen weiten Begriff / vnd lustigen Baanhoff / hat. Im Kloster zu Nisinck seyn Jungfrawen / S. Augustini Ordens / vom Adel / vnnd anderer fürnehmen Leute Töchter. Ist gar ein saubers Kloster / dergleichen man kaum in Münster findet.

Die obgedachte Probstey / vnd Collegium, zu S. Moritz / so sampt einer Pfarrkirch / ausser der Statt gelegen / hat lustige Gärten / schöne Wohnungen / vnd Fischereyen. Es hat zu Münster auch viel feine Häuser für die Armen / presthaffte / inficierte / vnnd dergleichen Personen; darunter das Hospital ist / zwischen den Brücken zu Vberwasser / für arme / krancke Bürger / vnd Bürgerin. Ist von aller Schatzung / vnd Dienste / befreyet / vnd dörffen die / so in solchem sterben / kein Testament machen / sondern es bleibet alles dem Spital. Gehöret jetzt E. E. Raht zu / welcher zween Verweser / auß seinem Mittel / dahin setzet. Es hat auch zu S. Ludger / vnd S. Merten / Schulen / in welchen die Kinder / die erste Fundamenta lernen; hernach kommen sie in die Thumb-Schule / in welcher / ehe die Jesuiten / so diese Schul [48] jetzt berümbt machen / allhie angenomen worden / sechs Praeceptores, sampt einem Rectore, vnd / vnter solchen / vmbs Jahr 1500. Joh. Murmelius, gewesen. Von weltlichen Gebäwen / vnd Sachen / seyn allhie zusehen / die vier Märckt / vnnd auff dem Ersten / das Rahthauß / so / vnter allen Häusern / das Höchste ist / vnd auff runden Pfeilern stehet / auch mit schönen Bildern gezieret / vnnd erst newlich wider stattlich außgebutzet worden ist. Alle Mon- vnd Freytag / wird in solchem Raht gehalten / vnnd ist deß Rahts Weinkeller darunter. Auff dem Fischmarckt / ist das schöne Hauß / in welchem die Olderleut / vnnd Gildenmeister / zusammen kommen. Es seyn vber das auch sechs Frühmärckt / deren drey ausser der Statt / vnd drey in derselben gehalten werden / so von Keysern grosse Freyheit haben. Wer auch einen Blutrüstig auff denselben schlägt / der hat den Halß verwircket. Die Bürgershäuser seyn zum Theil auch schön von Bamberger Stein (so ein Ort / zwo Meilen von Münster) gebawet. Nicht weniger zieren die Statt die Bögen / so auff dem Thumbhoff nach Osten ligen / vnnd fast den halben Theil desselben begreiffen. Vnd seyn die Häuser fornen alle auff Pfeiler gesetzt / darunter man hingehet / vnd darinnen meistentheils Krämer wohnen / deren Frawen / vnnd Töchter / man Bogenfrawen / vnnd Jungfrawen / nennet / welche / weil sie höfflicher Sitten / vnd gleichsam mitten im Hertzen der Statt wohnen / andern gemeiniglich vorgezogen werden. Durch die Statt fleußt das Wasser Aa / von Theils Aada genannt / nach dem Norden / vnd an der Newen- oder Nienbrücker Pforten wider hinauß in die Embs. Das Fischwerck darinn verleyhet der Bischoff / welches von S. Geörgen Mühl angehet / vnnd biß an die Steinmühle am Kirchhoffe zu Vberwasser / währet.

Es hat allhie / zu Münster / zweyerley Gericht / das Geist- vnd Weltliche. Das Geistliche gehöret dem Bischoff zu / vor welchem nicht allein Geistliche / sondern auch Weltliche Sachen tractiert / vnnd die Schuldner von dem Official / mit geistlichen Brieffen / vorgefordert werden / daß sie bezahlen müssen. Ein Bürger aber muß einen andern Bürger / nach laut der Policey-Ordnung der Statt Münster / vor dem Bürgermeister / vnnd Raht / oder dem Nidern-Gericht / für dem Rahthauß / besprechen. Es seyn in besagtem Geistlichen Gericht viel Diener / nämlich / der Richter / oder Official / zween Beysitzer / ein Siegler / (der deß Officials Brieff / oder Mandata, in der Siegel-Cammer / die Jährlich dem Bischoff ein grosse Summa Gelts erträgt / versiegelt:) Item / fünff Notarii, so ihre Schreiber haben: Item / der Fiscus, oder Fiscal: Acht Procuratores, oder Fürsprechen: Etliche Bankalen / so dem gemeinen Mann die kleine Mandata schreiben: Item / viel Sollicitatores: Sechs Latores, oder Brieffträger: Item / etliche Expeditores, oder Pfändter. Wann einer von diesem Gericht appellieret / so fallen die appellationes an das Geistlich Churfürstlich Gericht zu Cölln / vnnd von dannen auff Rom. Der Ort deß Gerichts / oder der Gerichtplatz / wird das Paradeiß genannt. Wenn einer / zur Zeit deß Gerichts / da fürüber gehet / so höret er / wegen Menge Volcks / ein grosses Gemürmel vnd Getöß. Das Weltlich / oder Nidergericht / wird vor dem Rahthauß / zwischen zweyen Bäumen / vnter den Bogen / so wol in Bürgerlichen / als Halßsachen / gehalten. Der Bischoff / oder Fürst deß Lands / präsentiert E. E. Raht den Richter / nimpt auch einen Eyd von ihme / wann er ihn darsetzt / vnd das Ampt bestehlet. Wolgedachter Raht muß denselben / so fern er kein erhebliche Vrsach wider ihn hat / zulassen / vnnd verordnet ihm / auß seinem Mittel zween Beysitzer. Es hat solches nicht mehr / als einen Notarium, oder Gerichtschreiber. Die Fürsprechen seyn die sechs Bottmeister. Das Siegelgelt hat der Richter allein für sich; die andere Einkommen aber deß Gerichts / halb der Bischoff / vnd halb der Raht; an welchen auch die appellationes von diesem Gericht; vom Raht aber / wann es die Partheyen begehren / ferner nach Speyer gehen. Es wird aber die Bürgerschafft in Erbmänner / oder Geschlechter / vnnd gemeine Bürger / getheilet. Vnd obwoln auch Theils von der Ritterschafft / vnd dem Adel / schöne Häuser / vnnd Höffe / in der Statt haben; so wollen sie doch / als die einen besondern Stand deß Bischthumbs machen / keine Bürger / noch der Policey / vnnd andern Bürgerlichen Sachen / vnterworffen seyn: Wird auch der Raht daher / nicht auß ihnen / sondern den besagten Erbmännern / vnd andern Bürgern / durch zehen Personen auß der Gemeinde / so man Karnoten / oder Kohrgenossen / nennet / Jährlich / auff Dienstag vor Antonii, gekohren; welcher auch einen Stand deß Stiffts machet. Er bestehet aber von vier vnd zwantzig Personen / darunter zween Bürgermeister seyn / vnd vnter welche die fürnembste Aempter der Statt außgetheilet werden. Er / der Raht allhie / hat gewisse Macht / vnnd Authorität / zugebieten / vnd verbieten / die Policey zumehren / vnd zumindern / die Schuldigen zustraffen / vnd nachzugeben / vnnd küpfferne Müntzen schlagen zulassen. Sie haben auch etliche Collationes vber Geistliche Pastoreyen / vnd Vicarien / die sie / ihres Gefallens / den Burgers Kindern / oder denen / so es vmb gemeine Statt verdienet haben / wann sie erlediget werden / conferieren mögen. Sie haben einen Syndicum, oder Worthalter / auch einen Secretarium: Sechs Bottmeister / so die Schuldigen fangen / vnd spennen müssen; vnnd andere Diener mehr. So einer allhie verstirbt / vnnd kein Bürger / oder Eygenhöriger / oder einer vom Adel ist / oder keinen Schutzherrn / als den Thumbprobst / Thumbcustor / oder Werckmeister / dem er vnterworffen / hat / so erbet denselben der Fürst / oder Bischoff / vnd nimpt seine Verlassenschafft / als verstrichen / vnangesehen / er etwan Weib / vnd Kinder / vnd andere Erben / im Leben hat. Die Handwercker haben ihre Gilden / vnd Gildenmeister: Theils / als Zimmerleut / Kleinschmid / Tuchscherer / etc. Brüderschafften / Theils aber / weder Gilden / oder Zünfften / noch Brüderschafften; aber andere Vbungen / [49] damit sie die Kost gewinnen; als da seyn / die Schulmeister / Barbierer / Ferber / Dräher / Müller / Bräwer / Buchführer / Leinenweber / Apothecker / Wein- vnd Bierzapffer / Ochsenhändler / vnd dergleichen. Vnd diese seyn vor sich selber / vnd nirgends zu verbunden. Es haben die Gilden- oder Zunfftmeister / neben sich zween / die ihres Alters / vnnd Erfahrenheit halber / Olderleut genannt werden. Vnd diese seyn in grossem Ansehen / vnd können / neben besagten ihren Gildenmeistern / den Raht dahin halten / daß er / ohn ihr Wissen / vnnd Willen / wenig außzurichten vermag.

Was endlich das Bischthumb allhie anbelanget / so ist oben albereyt gesagt worden / daß solches Keyser Carolus Magnus im Jahr 785. auffgerichtet hat. Vnnd ist der Erste Bischoff S. Ludgerus, (dessen von seinem Lehr-Jünger / Othelgrino, beschriebenes Leben / Christophorus Prouverus Anno 1616. zu Mayntz herführ gegeben) allda gewesen / der Anno 809. den 26. Martii gestorben; deme die nachfolgende succediert haben / als 2. Gerfridus. 3. Alfridus. 4. Lubbertus, oder Hupertus, 5. Berchtoldus. 6. Wilhelmus. 7. Richardus, bey dessen Zeiten die Statt Münster eingenommen worden. 8. Rumoldus, oder Rainoldus. 9. Hildebaldus. 10. Dodo. 11. Swederus. 12. Theodorus, oder Dietericus. 13. Sigefridus. 14. Hermannus I. 15. Robertus. 16. Fridericus, Marggraff von Meissen. 17. Erpo, der ins gelobte Land gezogen / vnnd / nach dem er wider heim kommen / Anno 1099. gestorben ist. 18. Theodoricus von Wintzenberg / vnter dem Anno 1121. die Statt so grossen Schaden / als oben vermelt / gelitten hat. Starb Anno 1127. 19. Burckardus, von Theils Henricus genannt. 20. Egberdus. 21. Wernerus, welcher / wie in einer alten Chronic stehet / den Brüdern Jährlich geben ein Fuder Wein / vnd ein silbernen Nap vergüldet / darauff die Histori von S. Paul / mit erhobenen Bildern / stehet / so S. Paulus Nap genennet wird / darein gehen fünff Vierthel Weins / so Abends pfleget herumb getragen zuwerden. 22. Henricus I. von Theils II. von Theils auch gar Fridericus genannt. 23. Ludovicus, ein Graff von Tecklenburg. 24. Godescalcus. 25. Hermannus II. ein Graff von Catzenelenbogen. 26. Otto, ein Graff von Bentheim / so der Erste gewesen / den das Capitel erwöhlet hat; da zuvor die Keyser die Bischöffe allhie gesetzt haben. 27. Theodoricus, Graff von Isenburg. 28. Ludolphus von Holte. 29. Otto II. ein Graff von Lippe. 30. Guilielmus II. von Holte. 31. Gerardus, Graff von der Marck. 32. Everhardus. 33. Otto III. ein Graff von Retberg. 34. Conradus. 35. Ludovicus, 36. Adolphus, Graff von der Marck / welcher das Bischthumb hernach auffgeben / sich an deß Clevischen Fürstens Tochter verheuratet / sechs Söhn / vnd neun Töchter / mit ihr erzeuget hat. 37. Joannes von Virneburg. 38. Florentius von Wevelinckhoffe. Der 39. wird von Theils Poto von Potenstein / von Theils vnders genant. 40. Henricus Wulf, oder Wolf. 41. Otto IV. ein Graff von Hoja. 42. Henricus, ein Graff von Mörß / vnter welches Regierung das Wasser / obwoln die Statt also gelegen / daß solches ihr nicht bald schaden kan / im Jahr 1416. so groß worden / daß es nicht allein bey Nacht / da die Leute geschlaffen / die Stattthor allhie von den Mauren abgesondert / vnd / mit Vberschwemmen / alles verwüstet; sondern vber zwey hundert Menschen / vnnd drey tausend Stück Viehs ersäufft; vnnd man die Todten Cörper fast auff zwo Meilen von der Statt / hin vnnd wider zerstrewet / gefunden hat. 43. Walrabe, oder Walramus, ein Graff von Mörß / deß vorigen Bruder. 44. Johann Hertzog in Bayern. 44. Henricus, so Anno 1470. im 96. seines Alters / gestorben. 46. Conradus, Graff von Ritberg. 47. Ericus, ein Hertzog von Sachsen Lawenburg / so Anno 1522. gestorben. 48. Fridericus, ein Graff von Weda / der das Stifft auffgeben / vnnd hernach zu Weda / Anno 1551. gestorben ist. 49. Ericus, Hertzog zu Braunschweig-Grubenhagen. 50. Franciscus, Graff von Waldeck / Anno 1532. erwöhlet; vnter welchem die Widertäuffer so vbel allhie gehauset / die Statt belägert / vnd den 24. Junij / Anno 35. erobert worden. Er / der Bischoff / ist Anno 1553. gestorben. 51. Wilhelmus Kettler. 52. Bernhardus, von Raßfeld. 53. Johann / Graff von der Hoja / so Anno 1547. verschieden. 54. Johann Wilhelm / Hertzog zu Cleve / als ein Administrator, so hernach resigniert hat. 55. Ernestus, Hertzog in Bayern / Anno 1612. gestorben. 56. vnd der jetzige / Herr Ferdinand / Hertzog in Beyern / Anno 1577. gebohren: Bey dessen Regierung / im Eingang deß Mayen / Anno 1643. die Hessischen den vesten Ort Burgsteinfort / bey Münster / eingenommen haben / vnnd hernach sich der ansehenliche / vnd berühmbte Convent / vnd Friedens-Tractaten allhie / zu Münster / angefangen.

Johannes Angelius à Werdenhagen schreibet von den Bischöffen zu Münster nachfolgende Wort: Episcopi ut plurimùm addicti paci vixerunt, unde etiam in hoc diuturno bello Batavico semper studuerunt medias fovere partes, ne nimium implicarentur difficultatibus, velut et pro majori damno evitando Ordin. Belgic. quotannnis adhuc 12000. solvit Imperiales, ut subditi eò tutius labori et victui, Commerciisque addicti vivere queant. Es müssen die Thumbherrn deß Hohen Stiffts / alle vom Adel / von acht Ahnen / nicht allein Vatter- sondern auch Mutter halb / seyn / vnnd solches mit einem Eyd / vor dem gantzen Capitul / bezeugen. Vber das / muß auch ein solcher mit Brieff / vnd Siegel / beweisen / daß er erstlich / ein gantzes Jahr / vnnd Tag / vber dem Gebürge / in Italien / oder Franckreich / auff einer Hohen Schul studiert habe. Vnd diese Thumbherrn haben allein Macht / einen newen Bischoff zuerwöhlen; vnd biß solches geschiehet / so stehet das Regiment bey ihnen; wie dann / ohne das / ihnen das gantze Stifft / die Ritterschafft / ja auch der Fürst / oder Bischoff / selbsten vereydet seyn; also / daß er / in denen Sachen / so das Stifft angehen / ohne der Thumbherrn [50] Wissen / vnd Willen / nichts thut. Sie haben ihre eygene Aempter / vnd Prälaten / so sie vnter sich außtheilen. Dann es ist da ein Probst / Dechant / Scholaster / Thumb-Custor / Vitzthumb / Thumb-Kellner / Seckelmeister / Cantor, Vbermeister / Regent der Krancken / welcher vor Zeiten / durch das gantze Jahr / Schweinen Köpff in der Sultze ligen lassen muste / auff daß / wann ein Thumbherr lage / vnd also seine Kirchenrechte empfangen hatte / man ihme solcher Köpffe einen / neben Weißbrod / Bier / vnd einer Wachskertzen / drey Tage lang / präsentieren konte; so fern er anders so lang lebte; aber weiters nicht. Welcher Gewonheit man dann vnderschiedliche Vrsachen gibet. Wann sie auß ihren Höffen gehen / haben sie viel Diener hinter sich. Tragen gemeiniglich sammete Baretlein / daß man sie leichtlich vor andern kennen kan. Gehen auff Pantoffeln / so mit Tuch gefüttert seyn. Ausser der Statt / gebrauchen sie sich der Wägen / oder der Pferde: Wie sie dann dem Waidwerck obligen / auch in Zeit der Noht / gute Kriegsleute geben. Sie tragen güldene Ketten am Halse / vnd sind ihre Finger mit vielen Ringen gezieret / darinn allerhand Edelgestein / vnd ihre Wappen / geschnitten / damit sie die Brieffe verpetschieren. Sie haben aber auch gute Auffsicht auff die Schüler in der Thumbschul / vnd auff die Armen; vnnd halten deßwegen ihren Allmosen Pfleger. So ist die S. Jacobs-Kirche / mitten auff dem Thumbhoff gelegen / mehrertheils vor ihre Knechte / vnd Mägde / vnnd die jenige erbawet / so auff dem Thumbhoff wohnen; die auch auff dem einen Kirchhoff / gleich wie auff dem andern dieser Kirchen / die Thumb-Chorales, begraben werden. Es sollen diesem Stifft / ausser der Hauptstatt / nachfolgende Stättlein gehören: Haltern / Dulmen / Werne / Vreden / Ahauß / oder Ahuyß / Dorsten an der Lippe / Aschendorp / Bocholt an der Aa / Borken / Lohe / oder Lön / Melin / Newkirchen / Reda / Warendorff an der Embs / Lünen / Fürstenaw / Camen / Brocken / Rhene / Vechte / Kloppenburg / Meppen / Haselune / Loiningen / Frieß-Oyte / etc. Das Castell Raßfeld / vnd andere Ort mehr. Daher auch das Stifft auff dreyssig zu Rossz / vnd hundert vnd achtzehen zu Fuß / Monatlichen einfachen Römerzug / angelegt ist, wiewol solches allbereit vmbs Jahr 1592. wegen der Niderländischen Kriege / Moderation gesucht hat. Vnd diese obstehende Beschreibung ist auß P. Bertii lib. 3. rer. German. p. 623. dem Itinerario Germaniae, fol. 639. seq. desselben Continuation, fol. 10. 193. et 419. Werdenhagen / part. 4. de Rebuspubl. Hanseat. cap. 7. fol. 37. a. der letzten Edition in fol. Sleidan. lib. 10. der Braunschweigischen Chronic / fol. 124. et 311. Casp. Ens, deliciis apodemicis, p. 218. den Relationen / vnd Berichten genommen worden.