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Topographia Saxoniae Inferioris:Lübeck

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Topographia Germaniae
Lübeck
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 154–165.
Siehe auch:  Bistum Lübeck und  Hansestadt
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[154]
Lübeck.

Woher dies ein Wagrien gelegene / vornehme / vnd mit Pasteyen / vnd Gräben / nach jetziger newen Art zu bawen / wol versehene Reichs-Statt / vnd Haubt deß Hanseatischen Bundes / den Namen habe / seind die Scribenten nicht einerley Mainung; in dem Theils denselben von einem Fischer / Luba genandt / so vorhin an dem Orth / wo hernach die Statt erbawen worden / gewohnt; andere / von Lubemaro, einem Rügischen oder Wendischen Fürsten / der sie solle haben erweitern helffen / herführen; Theils aber / daß diser Nam so vil als Lobeck heissen solle / wollen; weiln diese Statt so vortrefflich / schön / sauber / groß / reich / vest / volckreich / mächtig / vnnd weit berümbt ist; vnd vermeinen daher theils / daß Lübeck ein Wendisch Wort seye/ vnd so viel bedeute / als bey vns Teutschen das Wörtlein Cron / darumb / daß diese Statt für eine Zierde / vnnd Kron deß Teutschen Reichs zu halten; vnd von ihr Petrus Lindebergius also geschrieben hat:

Gens humana, situs, comercia, littora, mores,
Mars, toga, divitiae, curia, relligio,
Arctoas, inter claras virtutib. Urbes,
Efficiunt,tollat tanta Lubeca caput.
Et decus Europae, et lumen sit totius Ansae,
Es sit Vandalici pulcra Corona soli.

Theils sagen / sie habe vor Zeiten Treva, Buccovetium, vnd Butha oder Bute, von deß Wendischen Mechelburgischen Königs Gotschalci, ältestem Sohn / Buthue / geheissen / allda viel Fischerbuden gestanden / vnd die Wenden / vor inen aber die Schwäbische Angler / oder Angli, hierumb gewohnt haben. Jodocus Ludovicus Decius, in lib. de Sigismundi I. Regis. Polon. temporibus, schreibet am 76. Blat / daß Lübeck von der Polen Voreltern / wie ire alte Verzeichnussen haben / seye erbawet worden. Andere aber melden / daß obgedachter König Godschalck in Wendland / im Jar Christi 1040. sie auffgerichtet / vnnd nachmals Crito, deß Rugianischen Fürstens Grimi Sohn / Anno 1140 (Al. 1087.) mercklich gebessert / vnd erweitert haben solle. Als aber Razo / der Fürst in Rügen / (nachdem er sie

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[155] erstlich Ann. 1123. vergebens belagert / aber hernach zweymal / vnd zwar zum letzten / An. 1134. erobert) dieselbe zerbrochen; so seye sie / im 1140. Jahr / durch Adolphen diß Nahmens den Andern / Graven in Holstein / zwischen die Trave / vnd Wagenitz / versetzt / vnd gebawet worden / welcher Graf Adolph sie auch erstlich mit StattRecht begabet: Vnd da sie hernach von Nicoloto, einem Wendischen Herrn in Mechelburg / überfallen / geplündert / vnnd folgends im Jahr 1158. gantz verbrandt worden / hab Sie Hertzog Heinrich der Löwe zu Sachsen / wider auffgerichtet / vnd mit Privilegien wol versehen; auch er / vnnd Bischoff Heinrich / den Dom allhie / der noch zu Tage stehet / Anno 1170. in die Ehre S. Johannis Baptistae, vnnd S. Nicolai, grösser zu machen angefangen; darzue der Hertzog den ersten Stein gelegt: Auch haben sie ein Closter / in die Ehre S. Johannis deß Evangelisten / Benedictiner Ordens / gebawet / welches aber hernach von hinnen verlegt worden. Daß also Graf Adolph der Ander in Holstein / vnd Hertzog Heinrich der Löwe / neben besagtem Bischoff Heinrichen allhie / die rechten Erbawer deß jetzigen Lübeck / im Wagerland / so ein Theil von Holstein / zwischen den obgemelten 2. Wassern / Trave / vnd Wagenitz / gelegen / (da sie Anfangs am Wasser Swarta gestanden) seyen; deren Statt Longitudo, vom P. Appiano aus 28. grad / vnd 20. Minuten; die Latitudo aber auff 54. grad / vnd 48. Minuten / gerechnet worden. Die obgedachte Drave / so vnder den besageten / der fürnembste Fluß ist / wird vom Ptolomęo Chalusus genant / machet allhie den Port oder Hafen / vnd lauffen auff solchem die Schiff auß der See / so 2. Meilen von dannen ligt / zur Statt; daß also dieselbe auf beyden Seiten / mit Wasser begabet ist. Sie hat 7. sehr grosse vnd starcke Thürne / so man gar weit sehen kan / vnd sonderlich gegen dem Land Holstein / einen hohen Wall: Vnd ist sie An. 1604. besser befestiget worden. Dann ob sie wol etliche kleine Bollwerck von Rundelen / für die alte Stattmawer hinauß gelegt / damit der Fluß eingefangen; so war doch deren keins an das ander gehenckt; also / daß ste nicht recht correspondirten; sondern ein jedes sein sondere Form vnnd Manier / hatte. Vnnd ist sie Anno 28. noch mehrers fortificirt worden. Es hat aber die Statt nur 3. Hauptthtor / deren eines gegen Mitternacht / so das Königische / das ander gegen Mittag / so das Müllerthor genandt wird; vnd das Dritte gegen Abend ligt / dardurch man nach Holstein raiset / vnd daselbst nicht weit von der Pforten / Anzaigungen von dem Holsteinischen Lager weiset / als / vor Jahren / die Fürsten auß Holstein diese Statt belagert haben. Es seind auch noch 2. andere Pförtlein / dardurch man aber mit Wagen nicht fähret; deren das eine / so gegen Morgen / das Höxer / oder Hüxerthor geheissen wirdt / allda man in 2. Thürneu siehet / mit welcher Kunst das Wasser / auß der Wakenitz hinauff / vnd wider herab / fast in alle Theil der Statt / auch die fürnemste Häuser / (deren viel gar schön / vnd ansehenlich erbawet seyn) geleitet wird. Das ander Thörlein / oder Pförtlein / wirdt das newe genant / so gegen Abend liget / vnd nach dem Holsteinischen Thor sich lencket. Es liget die Statt langlecht / zwischen der Wakenitz / vnd Trava / vnnd beederseits ableitig / oder thalhängig / deßwegen sie auch gar sauber ist / vnd erstrecken sich die 2. Haubtgassen von dem Dom / oder der Bischofflichen Kirchen / vnnd der Müllerpforte / fast biß an die Schloßpforten; von welchen beederseits vnderschidliche Mittelstrassen oder Gassen / zu den besagten beeden Flüssen / vnd den Stattmauren / gehen In einer geschribnen Verzeichnuß stehet also: Es hat diese Statt schöne / breyte / vnd theils mit Lindenbäumen besetzte Gassen / hohe von gebackenen Steinen erbawte Häuser: Die vornemste Gebäwde stehen in der Höhe; vnnd wird durch das Regenwasser der Vnflat / in die abwärts ligende Gassen / Gräven genant / (woselbst die Handwercker / sonderlich so einig Geräusch / vnd Getümmel machen / beysammen wohnen) abgeleitet; dahero diese Statt zierlich / vnd reinlich ist. Biß hieher dieser Bericht. Theils wollen / es habe die Statt 2150. Schritt in der Länge / vnd fast 1300. in der Braite. Man weiset in der kleinen Johannis Strate / oder Strassen / an eines Burgers Hause / nit weit vom Marckt / [156] in einem Stein eingehawen / das Mittel der Statt: Vnd ist nicht weit von solchem / ein anders Hauß / in welchem vor Zeiten / Käyser Karl der IV. als Er hieher kommen / seine Wohnung gehabt hat. Der Boden der gantzen Statt ist sandig / vnd daher kan man sich auch der Keller in vilen Häusern / kaum recht gebrauchen: Darauff dann die Inwohner am allerersten sehen / wann sie entweder Häuser kauffen / oder bestehen wollen; wiewol solches von den andern mit fleiß verborgen gehalten wird. Es ist der Rath / wie auch die gantze Burgerschafft / der Augspurgischen Confession zugethan; die allberait im Jahr 1530. in den Kirchen / auch gar in dem Dom / oder zu S. Johann / allhie / eingeführt worden; in welchem / was / vor diesem vor Verse wider die / so die Kirchengüter an sich ziehen / gelesen worden / beym Joh. Angelio à VVerdenhagen, in Antegressu part. 4. de Rebuspub. Hanseat fol. 507. vermeldet wird. In solcher Domkirche / wird im Vmbgang beym Chor / gezeigt ein schön S. Mariae Bildnuß / mit dem Kindlein von Stein gehawen / so wegen der Kunst hoch gehalten wird. In gedachtem Vmbgang / hinterm hohen Altar / ist das Begräbnuß Habundi, eines gewesenen Canonici Lubecensis; davon erzehlet wirt / daß / wann ein Domherr diß Orts sterben solle / vorhin vnter diesem Grabstein ein groß Klopffen gehört werde. Im Vmbgang aber bey solcher Kirchen / hangt ein alt Crucifix / sonders künstlich / vnd fast natürlich auß Holtz geschnitzet. In der Kirchen drinnen ist eine Capell / daselbst auff dem Altar die Histori deß Leydens / vnd Sterbens vnsers Seeligmachers sehr künstlich abgemahlet ist. Zu vnser Frawen Stifftskirch ist das Vhrwerck zu besichtigen. Vnd ist solche S. Mariae, die vornemste Pfarrkirch / ein schön / hohes / vnd herrlichs Gebäw / da beym Eingang / die sehr hohe Säulen / auß einem Stuck Stein gehawen / würdig zu sehen. Inwendig im Chor / zur lincken Hand / deß hohen Altars / ist ein verschlossen Stul / darinn der Burgermeister Oldenborg / bey der Meß / Anno 1367. entleibet worden: An der Mauer ist ein klein höltzerne Winde / damit / wie man berichtet / dem Mörder / als man ihn geviertheilt / die Gedärme lebendig auß dem Leibe gewunden worden. Es seind in solcher Kirchen allerhand schöne epitaphia, vnnd darunder folgendes in acht zunehmen:

Quid hanc procul tabulam viator aspicis,
Quaerisne galeam, et clypeum, nostra insignia,
Aut gesta gestis scire? En Cranium hoc, ossaque,
Haec galea, et hîc clypeus, notant Insignia haec
Nos universos unius esse stemmatis. vis gesta?
Peccavi ego, peccarunt caeteri,
Hinc par ad unum omnes tulimus stipendium.

Bey S. Peter ist auch ein Vhrwerck / so alle Stunden spilet / darunder stehet;

Qui struit in triviis, multos habet ille Magistros.

Vnd dise Stiffter zu vnser Frawen / vnnd S. Peter; Item das zu S. Jacob / wie auch andere Kirchen / seind mit hohen Thürnen gezieret / vnd mit Bley bedecket / vnd gläntzen schön von Gold. Es ist auch noch in der Statt ein Jungfraw Closter / zu S. Johann / darinn die jenigen / so sich einmal dahin verlobt / die Zeit ihres Lebens bleiben müssen. Das Closter zu S. Catharina / welches die edlen Crispinen (so dem Käyser Friderico I. wider die Saracener im Kriege gedienet) / gestifftet / vnd deren Bildnussen / vnnd monumenta, noch allda in der Kirchen gesehen werden / ist zum Consistorio Ecclesiastico, vnd Gymnasio verordnet / dessen Rectores etwan D. Henricus Mollerus, hernach Burgermeister allhie / Gualperius, vnnd Henricus Kuchmannus, gewest seyn. Das ansehnliche Spital / sambt der Kirchen zum H. Geist / haben die letzte auß dem Geschlecht der Morgenweger / vnd Morkerker / wie sie obgedachter Werdenhagen nennet / mit grossem Einkommen also gestifftet / daß sie demselben nicht allein etliche Dörffer zugeaignet / sondern auch bey dem Rath eine gewisse Summa Gelts hinderlegt; damit / wann etwan ein Schade durch Fewer / oder andern [157] Vnfall dem Spital begegnen solte / das Gebäw wider gebessert werden möchte / vnd die Armen / so darinnen leben / an ihrem gehörigen Vnderhalt / keinen Abgang hätten. So ist das Schloß allhie / nach dem die Burger deß Königs in Dännemarck Besatzung darauß vertriben / zur Gedächtnuß / mehrertheils wie ein Closter / angerichtet / vnnd solches von den reichen Burgern zum Vnderhalt der alten Personen / vnnd Witwen / folgents begabet: Vnd die Burg-Kirch / zu S. Maria Magdalena genandt worden; vnd sein in der Kirchen sehr künstlich geschnitzte / vnnd vergüldte AltarTaffeln. Zu S. Anna werden insonderheit der armen Leuthe Kinder / vnd die / so keine Eltern mehr da haben / auffgenommen / vnd daselbsten gar mild / vnd freygebig / in allerley Künsten vnderwiesen. Es wird auch solches S. Anna Closter zum Zuchthause muthwilliger Buben / vnnd Müssiggänger gebraucht / so inwendig viel Gebäw hat. Es seind allhie ferner zween Spitäl / darinn die krancke Raisende beherbergt / vnd mit Speise / Tranck / vnnd anderer Notturfft / biß sie ihre Gesundheit wider erlangen / versehen werden: die aber sonsten arm vnd müde seyn / werden 3. Tag lang da behalten / vnd hernach mit eine Zehrpfenning fortgeschickt. Aber vnder allen Stifftungen ist die reichiste / die zu S. Geörgen / vor dem Müllerthor / für die alte / vnd andere arbeitselige Leute / verordnet; dabey vor Zeiten auch eine Capellen gewesen, so aber / wegen deß Vestungsbaw / abkommen ist. Vor dem Burg- oder Schloß- oder Königsthor / zu S. Gertrud / werden die Inficirten versorget. In der Glockengiesser Strasse seyn gar feine Häußlein / durch die Kauffleuthe / Füchtinger / vnd Glandorffer / dahin gewidmet / daß der verarmeten Handelsleute Wittiben / ihren Vnderhalt da haben solten / so auch geschihet. Vber das werden hin vnd wider in der Statt / durch vnderschiedliche Gassen / über die 80. enge Gäßlein / vnnd Abwege oder Winckel / gefunden / da in jedwedern Wohnungen seyn / in welchen der armen Bürger Wittiben sich auffhalten / vnnd ihr Leben hinbringen können. Gegen der Trave / ist S. Clementen Capell / so auß der Schiffer Anordnung also versehen / daß man vor sie darinnen Gott bitten thue. Von weltlichen Gebäwen / ist insonderheit zu sehen. 1. Das Rathhause / auff dessen obern Saal man etliche Löwenhäute weiset: Vnd wird erzehlet / daß in dem Lustwalde / nicht weit von der Statt / dardurch man nach Travemunde raiset / etliche Zeit / zahme Löwen sich auffgehalten haben sollen. Vnd in solchem Walde / ist ein lustiges Landgut / dessen Einkommen / mit andern Dörffern / dem Obersten Burgermeister / oder Consuli Praesidenti, deputirt seyn. Vnd in besagtem Rathause / werden auch der Hansehe Stätt Archivum, vnd geheime Sachen / auffbehalten. Dann dise mächtige HandelsStatt Lübeck / das Directorium führet / vnnd in hochwichtigen Sachen / die andere Stätte / so im Bund seyn / hieher beschreibet. 2. Das Zeughauß / welches mit allerhand grobem Geschütz / Harnisch / Gewöhr / etc. wol versehen. 3. Der Wasserthurn. Ein viereckicht Gebäw / darauff / durch ein Stampffwerck / das Wasser auß der Wagenitz durch Canäl in die Statt / vnd deren verschidene Häuser geleitet wirdt; wie auch oben allbebrait gesagt worden. 4. Der Weinkeller / von deme Olaus Magnus lib. 13. Rerum Sept. c. 21. p. 521. schreibet / daß E. E. Rath allhie sich rühme / daß er in seinen sehr wol versehenen Kellern / den Fürsten einen Wein von 200. Jahren weise. Was die Beherrschung diser Statt anbelangt / so ist hieoben davon allbereyt etwas gesagt worden. Vnd ist sie nit allein eine Zeit lang / vnter Hertzog Heinrichen dem Löwen zu Sachsen / vnd den Graven von Holstein / Schawenburg sondern auch vnter der Cron Dännemarck / gewesen / biß sie vnter Käyser Friderichen dem Andern / völlig an das Reich Teutscher Nation kommen / auch bißhero eine ReichsStatt jederzeit gebliben ist. Vnd solle noch / an der Mühlpforten allhie die Gedächtnuß zu sehen seyn / so deßhalben damalen als die Statt dem Käyser geschworen / auffgerichtet worden. Vnd hat sie von solcher Zeit an / zum Insigel oder Wapen geführet / den Rom. zweyköpff1gen schwarzen Adler / in weissem Felde / der auff dem Haubt die Käys. Cron / sambt dem Reichsapfel auf der Brust aber [158] einen Schild / oben weiß / vnd vnten rot / hat. Der Rath bestehet zum halben Theil / von alten Geschlechten der Statt / vnd den Gelehrten; zum halben Theil aber von Kauffleuten; vnd sitzen darinn 12. Burgermeister / so entweder deß Ritterstands / oder Geschlechter / oder Doctores seyn: Vnnd wirdt kein Handwercksmann in den Rath genomen: sie haben auch ein solches Gesatz / das Vatter vnd Sohn / so wol auch 2. Brüder / zugleich nit können im Rath seyn / noch gekohren / oder erwöhlet werden: Verstirbt aber deren einer / oder verzeihet sich / mit Wissen vnd Willen deß Raths / so mag man den andern / wann er deß Stands würdig / wol zu Rath kiesen. Es hat diese Statt grosse Freyheiten (vnnd gebrauchen sich ihres Rechts / die Statt Rostock im Mechelburgischen / die von Reval in Liffland / vnd andere HanseeStätt mehr: vnd gehen daher vil Apellationes, von den Seestätten / hieher: So hat sie ein zimliches Gebiet / vnd neben den Geistlichen Gütern etliche Stättlein vnd Aembter / oder Vogteyen / deren in disem Tractat gedacht wird; Item das Schloß Ritzerow / vnd andere mehr: Vnd werden ir 103. Dörffer / so sie in allem haben solle / zugeschrieben: Daher auch ihr heutiger ReichsAnschlag / monatlich ist 21. zu Roß / vnd 177. zu Fuß / oder an Gelt 960. fl. Vnd wechselt sie auff den Reichstägen / im Sitzen / vnd Stimme geben mit der Statt Wormbs / ab / also daß eine Statt einen Tag / den andern die andere / den Vorsitz hat. Man rechnet von hinnen nach Hamburg / wegen der waldigen sümpfigen Oerter / die man vmbgehen muß / gegen Mitternacht werts / 10. Meil Wegs / stracks zu aber seyn es kaum 8. Meilen. Sihe von deme was gesagt / vnd anderm mehr / den gedachte Werdenhagen / nit allein an angezogenem Ort / sondern auch an vilen andern seines grossen Wercks / von den HanseeStätten; Item Annream Angelum, in der Holsteinischen StättChronick / cap. 1. Munsterum lib. 5. Cosmogr. c. 406. Johan. Petersen in der Holsteinischen Chronick / an vnderschiedlichen Orten / deß Hermanni Bonni, vnd Hansen Regkmanns / Lübeckische Chronicken / Cyriaci Spangenbergs Manßfeldische Chronick / c. 232. f. 274. b Ioh. Limnaeum de Jure publ. Imp. Romano. Germanici lib. 7. c. 30. (allda er vnder andern auch den Sibrandum, welcher von der Statt Lübeck / der Hansee- vnd ReichsStätte Jurib. publicis geschrieben / anziehet); Besoldum in Thes. Pract. lit. L. Lübisch Recht (von welchem auch Ernest. Cothm. vol. 1. resp. 38. n. 58. seq. f. 133. zu lesen / Joan. Steinwich. de Juribus Civit. th. 13. vnd die / so von den Stätten geschrieben / als Nicol. Reusnerum, Matth. Dresserum,vnd andere mehr / die im 1. vnd 2. Thail deß Teutschen Raißbuchs / p. 369. seqq. vnnd p. 196. angezogen worden seyn: Item Herm. Conringium in exercit. de Urbibus Germ. th. 93 et 124. C. Ens, in delic. apodem. per Germ. p. 251. seqq. P. Bertium lib. 3. Comment. rer. Germ. p. 593. seqq. Joh. Micraelium, in der Vorrede deß 1. Buchs seiner Pommerschen Historien / vnnd hernach an denen 29. 204. 205. 244 vnd 261. Blätern; vnnd andere Scribenten / als Crantzium, Chytraeum, etc. mehr / vnnd darunder auch die Braunschweigische Chronik / p. 142. 163. 168. 172. 179. 206. seq. vnd an mehr Orten / in welchen Schrifften auch zu lesen / was sich allhie denckwürdiges zugetragen hat; davon zum theil auch oben allbereit Meldung geschehen. Wir wollen zum Beschluß / allein noch etliche Geschichten / auß den jetzt erwehnten Scribenten / vernehmen: Als / daß diese Statt An. 1181. vom Käyser Friderico I. belagert / vnd zum Reich gebracht worden; die aber offtgedachter Hertzog Heinrich der Löw wider einbekommen / nach dem er Bardewick zerstöret hatte; deme sie Graff Adolph auß Holstein wider entzogen / vnnd diesem hernach solche die Dänen genommen; wie oben allbereit hievon Anregung geschehen. Im 1209. Jahr ist Lübeck / biß auff 5. Häuser gar außgebrant / davon die Strasse daselbst / noch heutiges Tages / die vyffhuse (fünff Häuser) genennet wird. An. 1226. haben die von Lübeck ire Pottschafft geschickt / an Käyser Friderichen den Andern / vnd sich wegen der grossen Vberlast / vnd Tyranney der Dänen / (dann Hertzog Waldemar zu Schleßwik / hernach König in Dänemarck / Lübeck mit Beding eingenommen / vnd solche in die 24. Jahr behalten) hoch beklagt / vnd [159] den Käyser gebetten / er wolte sie widerumb erretten / zum Röm. Reich bringen / vnd bey den Privilegien bleiben lassen / so der Statt Käyser Friderich sein Großvatter / gegeben hätte. Der Käyser hat hierauf dem Bischoff zu Bremen / dem Hertzoge zu Sachsen / vnd andern vmbligenden Fürsten / gebotten / daß sie denen von Lübeck / gegen dem König von Dännemarck / Hülffe zuschicken solten. Vnd solchen Käys. Befelch haben die Fürsten / vnd die Statt Lübeck / biß zu gelegner Zeit / heimblich gehalten: Vnder dessen aber sie / die Lübecker / Fleiß angewendet / daß sie die Burg / so die Dänischen einhatten / einkriegen möchten: Vnd hat es sich auff eine Zeit zugetragen / daß die Burger mit verdeckter Wehr in das Schloß kommen / vnd die Diener vnd Wächter / so darauff waren / vmbgebracht. Daher der König von Dännemarck verursacht worden / daß er mit aller Macht durch Jutland / gezogen / vnnd die Ditmarschen zu Hülff / wider die von Lübeck / erfordert hat. Die von Lübeck mit iren Helffern / seind hergegen auch ins Felde geruckt / vnd haben mit dem König / auff der Heyde bey Bornhovede / eine Schlacht gethan / in welcher die Ditmarschen sich zu denen von Lübeck begeben / vnd als sie vom König in der Schlacht abgefallen / selber weidlich auf die Dänen zugeschlagen / daß also der König mit seinem Volck die Flucht nehmen müste; welches geschehen am Tage Mariae Magdalenae / deß 1227. Jahrs; wiewol Theils das vorhergehende Jar setzen. Von selbiger Zeit an / pflegt E. E. Rath zu Lübeck / järlichen auf dem Tag Mariae Magdalenae / etlich Gelt den Armen außzutheilen / auch offentlich von der Cantzel in allen Kirchen / das Volck vermahnen zu lassen / daß es Gott vor disen Sieg / wider die Dänen / vnnd daß Lübeck widerumb zum Heil. Röm. Reich kommen / Danck sagen solle. Die obgedachte Burg ist hernach / wie auch oben gesagt / zu einem Closter verwendet / vnd die von Lübeck vom gedachten Käyser Friderico II. mit herrlichen Privilegien / vnd Gerechtigkeiten begabet worden. Im Jahr 1238. ist diese Statt durch Fewer / sehr beschädiget / vnd deßwegen gebotten worden / die Häuser allhie hinfort nicht mit Rohr / vnd Stroh / sondern mit Ziegelsteinen zudecken. Anno 1276. brante Lübeck zum vierten mal auß / von ihrem eignen Fewer / vnd ward darauff also mit Strassen vnd Gassen zu bawen / verordnet / wie sie anjetzo ist. Anno 1335. sind / auß der See grosse Walfisch / hart an die Statt kommen / deren etliche 18. etliche 20. etliche 24. Schuh lang gewesen / deren Theils vnder der hültzern Brücken seyn gefangen / vnd solches / für ein etwas bedeudentes Wunderwerck gehalten worden. An. 1350. (Al. 47.) hat die Pest allhie / vil tausendt / vnd wie Theils schreiben / 90000. vnd allein am Abend Laurentii, von der einen vesper zu der andern / über 1500. Menschen hinweg genommen. Vmbs Jahr 1357. hatte die Statt Krieg mit Dännemarck. An. 1363. al. 65. vnd 85.) entschlief allhie in einer Herberge / in der Mülenstrassen / ein Schuler 7. Jahr lang / also / das man ihn nicht kunte ermuntern. Er aß vnd tranck nichts / vnnd da er aufwachete / meinete er / er hätte kaum ein Stund geschlaffen. Anno 1375. kam hieher mit grossem Pracht Käyser Carl der IV. Nach solcher Zeit seind da etliche Auffruhren / vnd sonderlich An. 1388. entstanden. An. 1391. fiengen die Lübecker an / zwischen der Lynaw / vnd der Trave / den Graben zu machen / daß die Schiffe von Lüneburg / biß nach Lübeck gehen kondten: Vnd in dises Jahrs Sommer starben allhie 18. tausent Menschen Anno 1403. war ein Ketzermeister zu Lübeck / zu den schwartzen München / der liesse sich duncken / er were heylig / so er viel Leuthe zu Ketzern machen könte: Derhalben er zu Lübeck / Wißmar / Rostock / vnd Stralsunde / die Leute die bessere Christen waren / dann er selbst / verbrennen ließ. Anno 1408. hat sich eine gefährliche Empörung allhie / wider den Rath / durch Anreitzen etlicher ehrgeitzigen Leuthe / die auch gerne hoch hinan gewesen weren / erhoben; daß der alte Rath auß der Statt gewichen / vnnd hergegen die Anfänger solcher Auffruhr ins Regiment getretten seyn. Im achten Jahr hernach / ist gemeldter alte Rath / durch deß Käysers Sgismundi Legaten / ehrlich wider eingeführt / vnnd mit den vorigen Digniteten begabet; die Rädlinsführer aber der vorigen [160] Empörung / mit dem Schwerdt gerichtet worden. Anno vierzehenhundert vnd neunzehen hat man die erste Procession mit dem Sacrament allhie / vnd in den Holsteinischen Fürstenthumben / gehalten. Anno 1422. vnnd folgenden / hatten die Lübecker Krieg mit Dännemarck / vnnd wärete derselbe dreyzehen Jahr: Es waren aber mit den Lübeckern auch andere Stätte verbunden. Im Jahr vierzehenhundert drey vnnd fünfftzig / that der Papst den Rath zu Lübeck in Bann / darumb daß die Domherren von Lübeck vnd Hamburg / sie verklaget hatten / daß ihnen ihre Rente nicht / nach ihrem Willen / gegeben würden / ohnangesehen / daß die Statt mercklichen Schaden hatte erlitten. Anno 1478. kam Hertzog Albrecht zu Sachsen / Marckgraf zu Meissen etc. gen Lübeck / vnnd ward ehrlich empfangen. Ihme beliebte der Statt Policey Ordnung wol / außgenommen / daß etliche Frawen / mit zugedeckten Angesichtern deß Abends / in den Weinkeller giengen; welches auch ein Rath auff dißmal verbott, aber es wärete nicht lang. Anno vierzehenhundert zwey vnd achtzig / war so gute Zeit allhie / daß man ein Tonnen Butter vor fünff Marck kauffte / die zuvor zwölff Marck golten hatte. Anno 1500. stunde die Statt / mit König Johansen von Dännemarck in Widerwillen. An. 1506. gieng der Statt Krieg mit Mechelburg an / so biß ins Jahr 1508. gewähret. Im folgenden 1509. sonderlich im zehenden Jahr / fieng sich der Krieg mit Dännemarck an / so lang gewähret hat: Vnd ist endlich durch der Lübecker Hülff / Schweden gar von Dännemarck kommen; vnnd König Christiernus auß Schweden verjagt / Gustavus aber daselbsten / Anno 1523. König worden. Hernach gab es Vneinigkeit wegen der Religion / zwischen dem Rath / vnnd der Burgerschafft; darauß auch andere Vngelegenheiten entstunden / so lang gewähret haben; vnnd bekam Lübeck mit den Holländern / Schweden / Dännemärckern / vnnd Holsteinern / zu thun. Vnd solche Vnruhen hatten Marx Meyer / vnd Geörg Wullenweber / guten theils verursachet; deren der erste hernach in Dännemarck / der Wullenweber aber / (so auff seiner Raise / zu Rotenburg gefangen / vnd Hertzog Heinrichen zu Braunschweig zugeschickt) / Anno 1537. vor Wolffenbütel geköpfft / hernach geviertheilet / vnd auf ein Rad gelegt worden. Anno 1541. den vier vnd zwantzigsten vnd fünff vnd zwantzigsten Januarij / fiel ein mächtiger grosser Schnee zu Lübeck / also / daß man allda in zween Tagen vor Schnee / vnd Winde / nicht auß den Häusern kommen konte. Im Jahr 1544. als der Reichstag zu Speyer war / haben die von Lübeek / von Käyserlicher Mayestät erlangt / daß niemand über 200. Lübeckische / oder Vngarische Gulden / appelliren möge; wie Regkmann pag. 230. sagt. An. 45. vnd 46. war es allhie gar thewer: Ein Scheffel Rocken galt achtzehen Schilling Lübeckisch / ein Zeit lang: Aber Anno 47. nur 6. Schilling 4. Pfenning An. 48. starb der erste Superintendens allhie / Herr M. Hermannus Bonnus, den 12. Februarij, der die kleine Lübeckische Chronick geschriben. In disem Jahr über / sein zu Lübeck jung vnnd alt / meistentheils aber junges Volck / vnd Kinder / über 16277. Menschen gestorben / vnnd wurden die meiste Zeit auff einem Tag 160. 170. minder oder mehr / vnnd den 13. Augusti 200. Menschen begraben. Man sagte / daß daß die Schulmeister / so die Todten auff die Kirchhöffe / mit Gesäng / helffen bringen / wol tausent Marck verdienet hätten: Auch war das Geschrey / daß die Glockenläuter zu Vnser Frawen / deren 4. gewesen / ein jeder bey die 100. Marck überkommen: Vnnd waren gleichwol die vornembsten Bürger sehr in andere Stätt gewichen. Anno 1563. waren die von Lübeck / auff Königs Friderici deß Andern in Dännemarck Seiten / wider König Erichen in Schweden / da sie viel Schiff / vnnd Kriegsleute außgerüstet; welcher Krieg endlich / nach dem er 7. gantzer Jahr gewähret / zu Stetin im Jahr 1570. vertragen worden ist. Anno 1606. ward Doctor Laurentius Finckeltaus / Prosyndicus zu Lübeck / von seinem Schreiber / den er etwas hart gehalten / [161] den 11. Martii erstochen; wie Helduaderus berichtet. Anno 1613. hat diese Statt / wegen deß erhöchten Dänischen Zolls / eine Bündnuß mit den Holländern gemacht. Anno 1626. hatten die Lübecker mit Graff Ernsten zu Manßfeld / so sein Volck in ihr Gebiet gelegt / zu thun: Es seyn auch die Schiffer / im Jenner / außgefallen / vnd etliche Manßfeldische niedergemacht / vnd ihre Pferde mit sich in die Statt gebracht. Anno 1629. im Mayen / ist der Friede allhie / zwischen Keyser Ferdinando II. vnd König Christiano IV. auß Dennemarck / geschlossen worden.

Was das Bistumb zu Lübeck anbelangt / dessen Monatlicher ReichsAnschlag ist 5. zu Roß / oder 60. fl. (darfür die Nürngische Anno 1650. gemachte Repartitio nur 36. fl. setzet) so ist solches / vom Keyser Otten dem Ersten / anfangs zu Altenburg / oder Oldenburg / in Wagrien / gestifftet / vnd hernach Anno 1163. mit Zulasung Keyser Friederichs deß Ersten / vom Hertzog Heinrichen dem Löwen in Bayern / vnd Sachsen / hieher gen Lübeck / versetzt worden. Er hat den Domherren zu einem Wappen / ein gelbes Creutz / in rothem Felde / gegeben / weilen zu seiner Zeit der Hirsch / dessen vnten bey Magdeburg gedacht wird / gefangen worden ist. Der Letzte Bischoff zu Altenburg / Geroldus, ist der Erste Bischoff allhie gewesen; aber noch im gedachten Jahr gestorben. Sihe oben Altenburg; vnd von seinen Nachfahren / den Albertum Krantz. in seiner Metropoli, Dresserum in Isag. Histor. Hansen Regkmann / vnd Henricum Bonnum, in ihren Lübeckischen Chronicken / vnd Andere mehr. Vnter den Letzten seyn gewesen / 1. Dietericus Arendyß / so Anno 1506. gestorben. 2. D. Johannes Grimholt. 3. D. Heinrich Bockholt / den theils Bucholtz / vnd theils von Borcholt nennen. 4. D. Ditlevus Reventlow / ein Holsteinischer Edelmann / vnd König Friederichs in Dennemarck Cantzler; welcher befohlen / das Evangelium im Stifft zu predigen: Aber Er ist noch im selben Jahr / namblich 1535. zu Schleßwick gestorben. 5. An seine statt / kam Herr Balthasar Ranzow / welcher von Martin von Waldenfels / deß Königs in Dennemarck Feinde / Anno 45. in die Prignitz gefangen hinweg geführt worden; daselbst Er auch im Jahr 47. gestorben. 6. Ihme succedirte Jodocus Hutfilder / eines Huetmachers zu Oßnabrugg Sohn / der abwesend zu Rom / von den Lübeckischen Domherren / erwehlet worden; aber / ehe Er von Rom abraiste / Anno 50. gehling verschieden / vnd in das Stifft nicht kommen ist. 7. Auff Ihn folgte Dieterich von Rheden / der Anno 55. das Bistumb wieder auffgeben; vnd 8. auff diesen Andreas von Barby / Teutscher Cantzler zu Copenhagen / der Anno 1559. gestorben. 9. An seiner statt / ward erwöhlet Johannes Tilemannus, Dechant zu Lübeck / der Anno 61. starb / nach dem Er zuvor seine Güter den Armen verschaffet hatte. 10. Ihme succedirte Eberhard von Holl / der auch Bischoff zu Verden gewesen / vnd im Jahr 1585. verschieden. 11. An seine statt ward erwöhlet Hertzog Johann Adolph von Holstein / Ertzbischoff zu Bremen / der hernach sich verheuratet / vnd Anno 96. das Stifft seinem erwöhlten Herrn Brudern / Hertzog Johann Friederichen / dem 36. oder 37. Bischoff / der Ordnung nach allhie / überlassen hat; der Anno 1634. in hohem Alter / gestorben ist. 12. Ihme hat succedirt / Herr Johann / Hertzog von Holstein / deß regierenden Herrn / Hertzog Friederichs / auff Gottorff / Herr Bruder / vnd hochgedachten Hertzogs Johann Adolphen Sohn / der jetzige Bischoff / der Anno 1606. den 19. Martii, ein Viertel nach 12. Vhr in der Nacht / gebohren worden / vnd zu Oytin / oder Eutin / Hoff hält; von welcher Bischöfflichen Ordinari Residentz vnten gesagt wird.

Dieweil / wie oben gemeldt / die Statt Lübeck das Haupt aller Hansehe-Stätte / so ist für gut angesehen worden / auch allhie derselben kürtzlich zu gedencken. Den Nahmen führen Etliche her / von dem Teutschen Meer / daran derselben viel gelegen / vnd welches ins [162] gemein die See / oder Zee genennt wird / daß / ihrer Maynung nach / man schreiben solte / Am SeeStätte. Andere bringen solchen her / von dem Handstraich / dieweil bey Auffrichtung der Bündnussen / man gemeinlich die Hand einander zu bieten pflegt. Andere / von dem Rath / vnd Bündnuß; wie dann / im alten Evangelienbuch / an statt deß Worts Rathschlag / stehet / Sie haben ein Hansa wider Ihn gemacht. Theils vermeynen / weiln diese verbundene Stätte / von den benachbarten Potentaten / grosse Freiheiten zu wegen gebracht / daß Sie daher Freye Hansen seyn genant worden. Andere führen solchen Nahmen / von dem alten Gothischen Wort Ansi / her / welches fürnehme Leute / oder grosse Hansen / bedeutet: Aber diese Meynung wird deßwegen verworffen / weiln Sie sich nicht Anse / sondern Hansehe / oder Hansee-Stätte nennen. Von theils werden Sie Hain- vnd See-Stätte; von theils auch Osterische Stätte geheissen / vnd wird das Wort Hansehe-Stätte für ein decompositum gehalten: vnd kan man das Wort Hayn für groß / vnd Hayn-Stätte für grosse Stätte außlegen; wiewol theils sagen / daß das alte Sächsische Wort Hayn / ein Thal / oder Ebne / bedeute; dardurch die Sächsischen Stätte verstanden werden / so meistentheils in lustigen Thälern / oder ebnen feldechten Orten / an den süssen Wassern / vnd nicht an der See / oder dem Meer / gelegen seyn. Theils wollen / daß obgedachtes Wort / eine Versamblung bedeute / so die Alten Hansa genant: Daher bey den Franzosen / hanfer un homme, so viel ist / als einem das Burgerrecht geben. Nach vnserer Teutschen jetzigen art zu reden / kan man Sie Handel-Stätte nennen. Vnd mag seyn / daß Sie auch erstlich also geheissen worden; darauß hernach Hansel-Stätte / vnd endlich Hanse-Stätte / entsprungen; wie dann bey den Alten Hanßgrave / so viel war / als Handelsgrave / oder der Handelsleute Fürgesetzter. Was / fürs Ander / den Vrsprung deß Bunds dieser Stätte anbelangt / seyn die Scribenten darinn auch nicht ainig / in deme solchen theils gar ins 1169. Jahr hinauß setzen; welches aber / in ansehung der Statt Lübeck / auch anderer Wandalischen Stätte / Item der Dänischen darauff erfolgten Kriege / mit den Stätten / nicht seyn kan: vnd dahero der Jenigen Maynung für besser zu halten / die den Anfang selbigen Bundes / erst nach dem 1200. oder vmbs Jahr 1260. 1270. vnd folgenden / setzen; vnd theils muthmassen / daß erst vmbs Jahr 1312. ein rechtes Corpus, auß selbigen verbundenen Stätten / worden. Johan. Isacius Pontanus, lib. 8. rer. Danicar. pag. 494. will / daß solcher Bund erst Anno 1364. zu Cölln / auff dem Tage der Hansee-Stätte / seye gemacht worden. Es wird aber von Etlichen darfür gehalten / daß solcher Bund der Stätte / den Sie zum theil vnter sich selbst / zum theil auch mit außländischen Potentaten gemacht / anfänglich nur wegen deß Kauffhandels / vnd nicht anderer Vrsachen halber / auffgerichtet worden. Dann sonsten die Herren / denen theils Stätte zugehörig / in solchen nicht gewilliget / viel weniger für Sie / bey den andern Hansee-Stätten / angehalten haben würden / daß man ihre Stätte auch in solchen Bunde auffnehmen solte: dieweil derselbe dem Teutschland sehr vorträglich gewesen / als welches dardurch an Macht / Reichthumb / vnd besserer Nahrung / sehr zugenommen / auch frembde Potentaten / sich darfür mehrers haben befürchten müssen. Vnd haben / eben wegen deß Kauffhandels / diese verbundene / vnd vereinigte Stätte / von den außländischen Potentaten / stattliche Privilegia erlangt / daß Sie in ihren Landen sicher handeln möchten; welches andern Stätten zu thun nicht erlaubt war. Es haben zwar folgends auch in Kriegs- vnd andern beschwerlichen Zeiten / Etliche auß den Hansehe-Stätten einander beygestanden; aber solches ist / auß einer besondern Verein / vnd Vertrag / nur auff eine gewisse Zeit gemacht / geschehen / vnd hat den gemeinen Bund nichts angangen; wiewol in den Jahren 1579. vnd 1604. die Notul / oder formula, [163] deß ernewerten Bundes / auch / von der Beschützung wider vnrechten Gewalt / reden thuet; der / vor diesem / den Stätten / insonderheit von den Meerräubern / vnd denen / so Ihnen die erlangte Freyheiten nehmen / oder beschneiden wollen / zugefügt worden; vnd dahero eines Bundes wol bedörfft haben. Es erachten aber Etliche / daß solchen erstlich die Wandalische Stätte gemacht / nämblich Lübeck / Hamburg / Rostock / Wißmar / Stralsund / vnd Lüneburg: die auch bey den Hanseetägen den Ehrort haben. Dabey dieses zu erinnern / daß theils Scribenten die Wandaler / vnd Wenden / für ein Volck halten; da doch die Wandaler / oder Wandalier / Teutsche gewesen / so in diesen Ländern gewohnet / vnd von dannen weiter hinauff gegangen / vnd in Franckreich / Spanien / vnd Aphrica / grosse Thaten gethan haben. Die Wenden aber sind Sarmatisch- oder Slavonisches Geschlechts / vnd haben allgemach die Länder / darauß die Teutschen / in den übergrossen Landzügen / in die Römische Provincien / vnd andere Oerter / gegangen / eingenommen / vnd mit Slavonischer / vnd Wendischer Spraache / erfüllet. Das Land zwischen der Weyssel / oder Weixel / vnd Trave / vnd also zwischen Dantzig / vnd Lübeck / ist das rechte alte Wandalia, vnd die Stätte / so darinn gelegen / sind auch schon die Wandalische Stätte geheissen / ehe die Wenden hinein kamen; wie hievon Johannes Micraelius, im 1. Buch / vom alten Teutschen Pommerlande / am 16. vnd im 2.Buch / vom alten Wendischen Pommerlande / am 140. blat / zu lesen: Solches auch Cluverius, von dem Alten Teutschland / an vnterschiedlichen Orten / erweiset; vnd Joh. Angel. à Werdenhagen, part. 3. de Rebusp. Hanseat. cap. 9. vnd andere Gelehrte mehr / daß ein Vnterscheid zwischen den Wandaliern / vnd Wenden / zu machen / nicht in Abred seyn. Melchior Goldastus, in seinem grossen Werck vom Könign Böheim / saget lib. 1. c. 9. p. 69. also: Ab imperito Historicorum vulgo vocantur perperàm Vandali: daselbst Er auch / am 70. blat / schreibet / daß das Königreich Wenden / oder Regnum Venedorum, deß Römischen Reichs Lehen / vnd dessen Titul noch die Könige in Dennemarck / vnd Schweden / als die / mit solchem / erstlich / vom Keyser Lothario dem Andern / belehnet worden / führen / ein Theil des Niedern Sachsen Landes seye. In der Braunschweigischen Chronick stehet am 21. blat / daß König Sighard zu Sachsen / im Jahr Christi 642. die Wenden / so den Strich / da heut zu Tag die Alte Marck / vnd das Lüneburgische Land / gelegen / mit Fewer / vnd Schwerdt / schändlich verwüstet / verhergt / vnd verderbt / vnd sich an Düringen machen wollen / mit einem gewaltigen Kriegsheer angegriffen / vnd Sie dergestalt auffgerieben / daß Ihrer gar wenig überblieben / deren Nachkommen im Land zu Lüneburg / vmb Luchau / Dannenberg / vnd Vlsen / noch verhanden seyen. Es seyn aber hergegen andere Wendische Völcker in die Sächsische / Märckische / vnd andere Länder kommen; biß solche / mit der Zeit / auch seyn außgetilget / vnd vertrieben worden. Aber wieder auff die obgedachte Sechs Stätte / so die Scribenten / wie gemeldt / die Wandalische nennen / vnd Ihren Bund / zu kommen; so haben sich / zu denselben / mit der Zeit / auch andere Stätte / in Pommern / Preussen / Lieffland / Stifft Bremen / Hertzogthumb Braunschweig / Westphalen / Frießland / vnd benachbarten Landschafften / (ob woln theils derselben nicht am Meer / sondern wol im Lande drinnen wohneten) begeben / also / daß / einsmals / die Anzahl solcher Stätte 80. übertroffen hat. Vnd seyn Sie folgends getheilet worden 1. in die / so in dem Römischen Reich Teutscher Nation / oder ausser demselben / gelegen. 2. In die Wandalische / oder wie mans genant / vnd vermischt / Wendische / vnd über Wendische Stätte. 3. In Ost- vnd WestStätte. 4. In vier Regiones, oder Quartier / als das Lübeckisch / Cöllnisch / Braunschweigisch / vnd Danzigisch. Vnd wurden vnter Lübeck gerechnet / Hamburg / Rostock / Wißmar / [164] Stralsund / Lüneburg / Stettin / Anklam / Golnau / Gripswald / Colberg / Stargard / Stolpe etc. Zu Cölln / Wesel / Duißburg / Emmerich / Warburg / Vnna / Hamm / Münster / Minden / Oßnabrück / Dortmund / Söst / Hervord / Paderborn / Lemgau / Billefeld / Warberg / Lippe oder Lippstatt / Coßfeld / Neumegen / Sutphen / Rürmund / Arnheim / Venlo / Elburg / Harderwick / Tiela / Bommel / Deventer / Campen / Swol / Gröningen / Bolßwerder / Gorkum / Hinlopen / Staveren / Embden / Briel / Wieringen / Mittelburg / vnd andere mehr. Vnter Braunschweig / die Stätte Magdeburg / Goßlar / Einbeck / Göttingen / Hildeßheim / Hannover / Vlsen / Buxtehude / Staden / Bremen / Hammeln / Minden etc. Vnd dann zu Dantzig / Königsberg / Colmen oder Culm in Preussen / Torn / Elbingen / Brunsberg / Riga / Derpt / Revel etc. Es seynd aber / auß diesen erzehlten Stätten viel / die nicht mehr bey den Hansee-Tägen erscheinen / vnd also dieser / vor Zeiten / mächtige Bund / vnd grosse Gesellschafft / zwar mit grossem der Stätte Schaden / jetzt auff wenigen bestehet. Vnd hat diese hochberühmte Societät / allberait nach dem Jahr 1500. allgemach wieder abzunehmen angefangen; also / daß vngefehr vmbs Jahr 1560. dieselbe gar gering gewesen. Johannes Lindebergius schreibet / in der Rostochischen Chronick / lib. 1. cap. 9. daß derselben / vor Zeiten / bey die 83. gewesen / davon noch Anno 1494. zu Lübeck 72. ihre Abgesandten gehabt: Aber Anno 1554. waren nur noch 66. auff dem daselbst angestellten Tag / übrig. Vnd obgedachter Pontanus will / daß / ob woln vor diesem ihrer 77. gewesen / Sie doch Anno 1555. solchem Bunde ins gesampt renuncirt hätten. Welches man aber dahin gestellt seyn lässt. Zwar / hat man im Jahr 1571. wie solcher wieder auffzurichten / gehandelt: ist auch / wie oben vermeldt / in den Jahren 79. vnd 1604. ein Newe Bundsform / in der Stätte Zusammenkunfft / vorgelegt; aber wenig damit außgerichtet worden. Die Vrsach dessen möchte seyn / weiln die Stätte vngleich / vnd die geringere vermeynt / Sie hätten von solchem Bund einen schlechten Nutzen / in dem die Grössere das meiste an sich zögen; deßwegen haben Sie angefangen / nicht groß mehr diese Gesellschafft zu achten / die Sie hernach gar verlassen haben. Vber diß / so haben die Außländer angefangen / sich der Schifffahrten selber zu gebrauchen / vnd zu Wasser zu handeln; daher Mißgunst entstanden / vnd den Teutschen hin vnd wieder ihre Freyheit entzogen worden; welche Sie theils Orten vergebens wieder gesucht; theils Orten aber / nicht ohne kostbare Krieg / dieselbe wieder bekommen. Vnd dann / so haben die Niederländer / die sich auff die Schifffahrten / vnd Handel zur See / folgender Zeit / gar starck begeben / den Hansee-Stätten einen grossen Abbruch zugefügt. Vor Zeiten / da diese Hansa Teutonica sich / vom Finnischen / über das Baltische / vnd Teutsche Meer / biß in Flandern / vnd innere Theil deß Rheins / erstrecket / so hat solcher Bund / zu besserer treibung der Gewerb / zu wegen gebracht / daß Er schöne / vnd grosse Kauffhäuser / an vier unterschiedlichen Orten / hat erbawen dörffen; so hernach stattlich seyn privilegiert / vnd Conthoria, genant worden. Vnd waren Solche Teutsche Häuser vorhin / zu Londen in Engelland / zu Bruck in Flandern / zu Bergen in Nordwegen / vnd zu Novigrad in Reussen / oder in der Muskau. Das zu Londen / so den Staelhoff nennet / ist den Hansehe-Stätten / von den Engelländern / entzogen: das zu Bruck / von dannen / nach Antorff / gelegt worden; wiewol / dieser Zeit / der Handel daselbst auch schlecht / vnd das meiste Gewerb nach Ambsterdam konmmen. Von Novigrad / haben sich die Kauffleute anfangs nach Reval / vnd darnach auff Narva / gewendet; gleichwol hat der Großhertzog in der Muskau / Anno 1620. den Hansee-Stätten erlaubt / zu besagtem Novigrad wieder Häuser zu bawen. Das vierdte / namblich das zu Bergen in Nordwegen / ist am beständigsten geblieben; wiewol auch daselbst den Kauffleuten / an ihren alten Freyheiten / viel abgehen solle. Ob aber nun wol / wie gemeldt / es sich mit diesem weyland sehr ansehenlichen Bund / in [165] viel Weg geändert; so ist doch solche Hanseatische Gesellschafft darumb nicht gantz zergangen; sondern es halten sich noch vnterschiedliche Stätte zusammen / vnd gebrauchen sich der Lübecker Sigill / zu ihren Brieffen / die Sie / im Nahmen der gantzen Gesellschafft / abgehen lassen. So haben auch die Lübecker / im Nahmen der andern Stätte / einen Advocaten am Cammer-Gericht zu Speyer; vnd hält sich Ihr / der Stätte / Syndicus, mehrertheils zu Lübeck auff; wiewol D. Domannus, der Anno 1618. ins Graffenhag gestorben / zu Rostock gewohnt; welcher auß der Stätte gemeiner Cassa (so / neben ihren Privilegien / wie auch oben angedeutet / vnd besten Sachen / zu Lübeck ist /) jährlich / zur Bestallung / achthundert Reichsthaler / ohne die Accidentien / so fast die Bestallung übertroffen / gehabt hat. Wer ein mehrers hievon zu wissen begehrt / der lese die Autores, so in dem 1. vnd 2. Theil deß Teutschen Raißbuchs / p. 133. seqq. vnd p. 77. seq. angezogen worden; item Chytraeum lib. 23. Sax. p. 608. seqq. Sebast. Schröter / in histor. totius Terrar. Orbis descript. tom. 1. lib. 1. p. 170. seqq. vnd Hermann. Conringium, de Urbibus Germanicis, th. 95. et seqq. insonderheit aber den obgemelten Werdenhagen / in seinem Lateinischen grossen Werck / von den Hansee-Stätten / welches Anno 1642. vermehrter / in fol. zu Franckfurt am Mayn / mit vielen Landtafeln / Conterfeten / vnd Abbildungen der Stätte / wiederumb ist getruckt worden. Der gelehrte Edelmann / Herr Caspar Lerch von Dürmstein etc. schreibet de Ordine Equestri German. in fundam. 2. Summar. 124. von den Hansee Stätten / also: Sie werden zu Reichs- vnd Crayßtägen nicht beschrieben / haben auch darbey keine Session; seyn weniger in der Reichs-Matricul begriffen; sondern haben vnter sich (wie der Reichs Adel) sonderbare Matricul / Conventus, Rathschläge / foedera, ewige Verbündnuß / vnd auxilia mutua. Sie contribuiren zum Reich / noch der Röm. Keyserl. Majestät / auch zur Cammergerichts Vnteraltung / nichts; sondern müssen vorderst absonderlich von Ihrer Majestät / per Commissarios in subsdium liberum, zu den hohen deß Teutschen Reichs Nöthen / ersucht werden. Seynd das H. Reich gleichwol / vnd der Röm. Keyserl. Majestät Hocheit / zu gemeinen Kriegs- vnd Friedenszeiten / jure et more Gentium Germanarum Antiquissimarum, zu behögen / vnd gleicher benöthigter Hülff sich zu getrösten / schuldig / vnd befugt. Mögen Bündnuß / mit Benachbarten / zu Wasser / vnd Land / machen / zu ihrer / vnd deß Reichs / Ruhe / vnd Wolstand; wie auch Ihre Gesandten zu Keyserl. Majestät / vnd auffs Reichs Conventen / abordnen / die werden gleich Andern gehört / vnd remediert. Biß hieher gemeldter Herr Lerch.