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Statuten der Taubstummen- und Blindenanstalt zu Gmünd (1823)

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Textdaten
Autor: Schmidlin
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Titel: Bekanntmachung, die Einrichtung der Taubstummen-Anstalten zu Gmünd im Königreich Würtemberg und der mit derselben zu vereinigenden Blinden-Anstalt betreffend
Untertitel:
aus: Freimüthige Jahrbücher der allgemeinen deutschen Volksschulen; 3 (1823) 2, S. 57–71
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 28. Januar 1823
Erscheinungsdatum: 1823
Verlag: August Oßwald
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Erscheinungsort: Heidelberg und Speyer
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Quelle: Google und Commons
Kurzbeschreibung:
Siehe auch Schwäbisch Gmünd
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[57]

III. Bekanntmachung, die Einrichtung der Taubstummen-Anstalt zu Gmünd im Königreich Würtemberg und der mit derselben zu vereinigenden Blinden-Anstalt betreffend.

Seine Königliche Majestät haben Ihre besondere Aufmerksamkeit auf eine der bedauernswürdigsten Menschenklassen, die Taubstummen und Blinden, gerichtet, die bei den eigenthümlichen Hindernissen, welche ihnen in der Ausbildung und dem Gebrauch ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten von der Natur selbst in den Weg gelegt sind, und bei der hieraus für sie entstehenden Abhängigkeit von fremder Hülfe, die öffentliche Fürsorge in ausgezeichnetem Grade in Anspruch nehmen.

Die Zahl dieser Unglücklichen im Königreich ist aufgenommen, über ihre Verhältnisse, die Unterstützung, die sie genießen, die Bildungsfähigkeit der Jüngeren unter ihnen sind ins Einzelne gehende Notizen eingezogen worden. Ueberraschend groß zeigte sich hiebei sowohl die Zahl derselben im Allgemeinen als insbesondere auch die Zahl derjenigen unter ihnen, die, selbst mittellos, ganz auf die Unterstützung, die ihnen fremdes Mitleid zukommen läßt, angewiesen sind.

Als die kräftigste Unterstützung, die diesen bedauernswürdigen Menschen von Seite des Staats zu Theil werden könne, stellte sich bei der deshalb angestellten Erwägung die Sorge für ihre Erziehung und Bildung durch einen auf ihren Zustand berechneten methodischen Unterricht dar. Durch eine Anstalt, welche diesen Unterricht sich zur eigenthümlichen Aufgabe machte und ihn theils unmittelbar bei [58] den ihr anvertrauten Taubstummen und Blinden, theils mittelbar bei den übrigen durch die Bildung von Lehrern für dieselbe in Anwendung brächte, schien der Zweck, dieser Menschenklasse auf die angegebene Art zu Hülfe zu kommen, am einfachsten und sichersten erreicht werden zu können. Bereits besteht mit Unterstützung des Staats eine Anstalt für den Unterricht von Taubstummen zu Gmünd. Seine Königliche Majestät haben beschlossen, durch die Verbindung einer Blindenschule mit dieser Anstalt und durch Anordnungen, welche ihre Benutzung als Bildungsanstalt für Taubstummen- und Blinden-Lehrer zum Gegenstand haben, ihr diejenige erweiterte Wirksamkeit zu geben, in welcher sie dem Vorstehenden angedeuteten Zwecke entsprechen könnte. Durch den Ankauf eines Hauses, zu dessen Ausstattung Seine Königliche Majestät ein huldreiches Geschenk aus Allerhöchst Ihrer Privatkasse verliehen haben, ist eine der äußeren Bedingungen, von welchen die Erweiterung der Anstalt in dem angegebenen Sinne abhieng, erfüllt worden. Die Einrichtung der Anstalt selbst haben Seine Königliche Majestät auf das Gutachten der betreffenden Behörden und den Vortrag des Ministeriums des Innern durch nachstehendes Statut allergnädigst festgesetzt.

Art. 1.

Die zu Gmünd bestehende Taubstummen- und Blinden-Anstalt hat die gedoppelte Bestimmung, einmal Einzelnen aus der Klasse der Taubstummen und Blinden beiderlei Geschlechts die Wohlthat einer planmäßigen Erziehung und eines methodischen Unterrichtes zu gewähren, sodann aber als Normalschule für diejenigen zu dienen, welche für den Unterricht der Taubstummen und Blinden sich auszubilden geneigt oder verpflichtet sind.

Art. 2.

Zur Bestreitung des mit der Anstalt verbundenen Kostenaufwands [59] ist die in dem Etat des Ministeriums des Innern festgesetzte Summe bei der Staatskasse angewiesen.

Außerdem haben die einzelnen Zöglinge, wenn sie nicht vermöge besonderer Verwilligung in Ermanglung anderer Hülfsmittel ganz oder zum Theil auf Kosten der Anstalt unterhalten werden, ein jährliches Kostgeld an die Institutskasse zu entrichten.

Art. 3.

Die Aufsicht und Leitung der Anstalt innerhalb der Gränzen, die eine besondere Instruktion bezeichnet, ist einem eigenen Vorsteher, der zugleich der erste Hauptlehrer der Anstalt ist, übertragen. Ihm werden nach dem sich ergebenen Bedürfnisse Gehülfen für die Aufsicht und den Unterricht beigegeben, für einzelne Unterrichtsfächer aber, als für den Unterricht in der Religion, im Zeichnen, in der Musik, und in Handarbeiten besondere Lehrer außer der Anstalt bestellt und belohnt.

Die ganze Anstalt mit ihren Lehrern und Zöglingen steht zunächst unter der beständigen Aufsicht einer eigenen Ortsbehörde, die aus dem Oberamtmann und den Stadtpfarrern beider Confessionen zu Gmünd gebildet wird. Diese Behörde ist berechtigt, die Vorsteher, wie einzelne Lehrer der Anstalt in ihre Sitzungen zu berufen, so oft sie es nöthig findet, und ihre Ansichten zu vernehmen.

Die Oberaufsicht und Leitung der Anstalt wird von dem Ministerium des Innern und des Kirchen und Schulwesens und zwar zunächst durch eine aus Delegirten desselben gebildete Kommission, bei welcher sich jederzeit Mitglieder des evangelischen Consistoriums und des katholischen Kirchenraths befinden werden, ausgeübt.

Die örtliche Aufsichtsbehörde erhält den Namen Aufsichtscommission, die mit der Oberaufsicht beauftragte [60] Stelle den Namen Oberaufsichtscommission für die Taubstummen- und Blinden-Anstalt.

Art. 4.

Die allgemeinen Bedingungen der Aufnahme eines Zöglings in das Institut sind folgende:

1) Derselbe muß das siebente Jahr zurückgelegt und darf das zwölfte noch nicht angetreten haben. Ausnahmen von dieser Regel können nur durch ganz besonders dringende Gründe gerechtfertigt werden.
2) Der Aufzunehmende muß die Schuzpockenimpfung erstanden haben, und darf mit keinem ansteckenden, oder ekelhaften Uebel behaftet seyn; überhaupt wird ein Gesundheitszustand vorausgesetzt, der dem Zweck der Aufnahme, der geistigen Bildung der Zöglinge, außer dem Mangel des Gesichtes und Gehöres und der Sprache, keine weiteren Hindernisse in den Weg lege.
3) Der Mangel des Gesichtes oder des Gehöres und der Sprache darf nicht blos vorübergehend, sondern muß als unheilbar erkannt seyn, überhaupt können
4) nur bildungsfähige Kinder aufgenommen werden, weshalb man sich vorhält, nach Verfluß der ersten Jahreshälfte, als der eigentlichen Probezeit, diejenigen, bei welchen die Hoffnung auf angemessene Förderung ihrer Bildung aufgegeben werden muß, wieder zu entlassen.
Art. 5.

Bei den auf fremde Kosten zu unterhaltenden Zöglingen insbesondere setzt die Aufnahme eine Bescheinigung über die Unterstützungen, die ihnen aus Lokalkassen oder durch Privatbeiträge zugesichert sind, oder, wenn ihnen keine solche Unterstützung zu Theil werden können, eine Nachweisung hierüber voraus. [61]

Art. 6.

Die Aufnahme wird bei der im Art. 3. angeordneten Oberaufsichtscommission nachgesucht. Ueber die im Art. 4. vorgeschriebenen Bedingungen hat sich der Bittsteller durch die Vorlegung eines Taufscheines, eines Impfscheins, eines oberamtsärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand auszuweisen. Zugleich ist eine Aeußerung des betreffenden Pfarramtes über die natürlichen Anlagen des Bittstellers beizubringen, die Mittellosigkeit der Unvermöglichen aber durch ein gemeinderäthliches Zeugniß zu bescheinigen. Dem gemeinschaftlichen Oberamt, welches jedes Aufnahmegesuch mit seinem Beibericht zu begleiten hat, liegt ob, die Ansprüche der Vermögenslosen auf anderwärtige Unterstüzung zu erörtern und geltend zu machen, und die Resultate hievon seinem Bericht urkundlich beizulegen.

Art. 7.

Die Zahl der auf fremde Kosten in der Anstalt zu verpflegenden Zöglinge wird durch die hiefür vorhandenen Mittel bestimmt; bei denen, die auf eigene Kosten die Anstalt benutzen, findet keine andere Beschränkung statt, als die der Raum des Hauses und die Zahl der Lehrer gebietet.

Art. 8.

Der Eintritt neuer Zöglinge geschieht in der Regel jährlich einmal mit dem Beginnen eines neuen Lehrkursus in den ersten Tagen des Monats September. Die Bittschriften um Aufnahme müssen daher noch vor dem 15. Julius bei der Oberaufsichtscommission eingereicht werden.

Art. 9.

Die Zöglinge erhalten in der Anstalt außer der Wohnung und dem Unterricht auch ihre Verpflegung.

Der Betrag der für Kost, Wohnung und Kleidung, insoweit letztere von der Anstalt besorgt wird, jährlich zu [62] bezahlenden Summe wird jedes Jahr vor dem Aufnahme-Termin öffentlich bekannt gemacht.

Zöglingen, die keine Unterstützung von öffentlichen Kassen erhalten, ist gestattet, Kost und Wohnung außerhalb de Anstalt zu nehmen, jedoch hängt auch in diesem Fall ihre Theilnahme an dem Unterricht in der Anstalt von der Zulassung der Centralstelle ab, der sie den über Kost und Wohnung geschlossenen Vertrag anzuzeigen haben. Uebrigens sind sie den Gesetzen der Anstalt, namentlich hinsichtlich der pünktlichen Besuchs der Unterrichtstunden und der Disciplin, so wie der Aufsicht der Vorsteher und der örtlichen Aufsichtscommission unterworfen.

Sämtliche in der Anstalt verpflegte Zöglinge, sie mögen von eignen Mitteln oder von öffentlicher Unterstüzung leben, erhalten, so weit nicht besondere körperliche Umstände eine Ausnahme begründen, die gleiche Kost die einfach, aber nahrhaft und gesund und mit den gehörigen Abwechselungen gereicht wird.

Zu den Obliegenheiten der Lokalaufsichtscommission gehört insbesondere auch die Aufsicht über die vorschriftmäßige Kostreichung, so wie überhaupt über die Behandlung der Zöglinge in Hinsicht auf Gesundheitspflege, namentlich über die Beobachtung der erfoderlichen Reinlichkeit in Bett und Kleidung und über die Erhaltung der Gesundheit erforderlichen körperlichen Uebungen.

Art. 10.

Einer der zu Gemünd befindlichen Aerzte ist Arzt der Anstalt. Wegen seiner Belohnung, so wie wegen Bestreitung der Arznei und sonstigen Krankheitskosten ist durch besondere Bestimmungen verfügt. Die Kranken werden von den übrigen Zöglingen und nach den Geschlechtern abgesondert in eigenen Zimmern verpflegt. [63]

Art. 11.

Die eigenthümlichen Aufgabe der Anstalt besteht in der Auffindung und Anwendung der geeigneten Mittel, um die Schwürigkeiten zu besiegen, welche die Mittheilung von Vorstellungen und Begriffen in den organischen Mängeln der Zöglinge findet. Das nächste Ziel ihres Wirkens ist die Befähigung dieser Zöglinge, Unterricht zu empfangen und sich selbst zu unterrichten.

Der in der Anstalt ertheilte Unterricht umfaßt außer den gewöhnlichen Schulfächern, so weit sie auf jede der beiden Klassen von Zöglingen anwendbar sind, eine Auswahl von Realkenntnissen, und überdieß werden die hiezu fähigen Taubstummen im Zeichnen, die Blinden in der Musick, sämmtliche Zöglingen aber in nützlichen und für sie passenden Handarbeiten unterrichtet.

Als höchstes Ziel ihres Strebens in Erziehung und Unterricht setzt sich die Anstalt die sittlich religiöse Bildung ihrer Zöglinge. Jeder Zögling erhält den Religionsunterricht von einem Geistlichen seiner Konfession.

Art. 12.

Ausführliche Vorschriften für die Hausordnung, die Verpflegung der Zöglinge und den ganzen Erziehungs und Unterrichtsplan werden durch eine besondere Instruktion ertheilt.

Art. 13.

Im Monat Julius jeden Jahres wird von der örtlichen Aufsichtscommission eine Prüfung vorgenommen, zu welcher außer den von Amtswegen Anwesenden auch andere Personen, die sich für die Anstalt interessiren, der Zutritt gestattet ist. Das Ergebniß derselben wird der Oberaufsichtscommission einberichtet.

Von drei zu drei Jahren wird durch ein – von dem Ministerium des Innern zu bezeichnendes Mitglied der [64] Oberaufsichtscommission eine Visitation der Anstalt, verbunden mit der Hauptprüfung und mit Preisevertheilung, vorgenommen.

Art. 14.

Unmittelbar auf die Jahresprüfung folgen vierwöchige Schulferien. Den Eltern oder Pflegern der Zöglinge bleibt es freigestellt, dieselben über diese Zeit nach Hause zu nehmen, oder in der Anstalt zu lassen, wo für ihre Verpflegung, Beaufsichtigung und Beschäftigung auch während der Ferien gesorgt ist.

Art. 15.

Jeder auf Staatskosten in die Anstalt aufgenommene Zögling soll, den Fall ausgenommen, wenn eine der Bedingungen seiner Befähigung für die Anstalt (Art. 4, 5.) unerfüllt bliebe, zum wenigsten sechs Jahr in derselben beibehalten werden. Sein Austritt erfordert die Genehmigung der Oberaufsichtscommission, welche den Zeitpunkt derselben von dem angegebenen Anhaltspunkt ausgehend, nach dem Verhältniß des Bildungsbedürfnisses des Zöglings zu den Fortschritten, die er in der Anstalt gemacht hat, bestimmen wird.

Den auf eigene Kosten von Privatunterstüzung oder auf Rechnung einzelner Gemeinden lebenden Zöglingen ist der Austritt auf Verlangen ihrer Aeltern, Vormünder oder Wohlthäter nach vorheriger Anzeige bei der Oberaufsichtscommission zu jeder Zeit gestattet, wenn anders nicht schon bei der Aufnahme etwas Näheres bestimmt worden ist oder bei denjenigen, deren Unterhalt auf freiwilligen Privatbeiträgen beruht, die zur Fortsetzung ihres Aufenthalts im Institut erfoderlichen Hülfsquellen anderwärts ausgemittelt werden können.

Auch hat der Vormund, der seinen auf eigene Kosten in der Anstalt lebenden Pflegling vor dem Zeitpunkt, den [65] die Oberaufsichtscommission für den angemessenen hält, aus der Anstalt zurücknehmen will, hiezu die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde nöthig.

Art. 16.

Die Oberaufsichtscommission wird, so weit sie Mittel dazu besitzt, auch die fernere Laufbahn der aus der Anstalt tretenden von öffentlicher Unterstützung abhängenden Zöglinge zum Gegenstand ihrer Fürsorge machen.

Um dieses zu erleichtern, wird verordnet, daß die in diese Klasse gehörigen Knaben, wenn sie ein zukünftiges Gewerbe erlernen wollen, eben so wie die Zöglinge der Waisenhäuser als Lehrjungen unentgeldlich bei den Laden ein- und ausgeschrieben, und die Meister, welche einen solchen Knaben in die Lehre nehmen wollen, an keine Wartzeit gebunden werden sollen.

Art. 17.

In Hinsicht auf die im Eingang erwähnte weitere Bestimmung der Anstalt, als Normalschule für den Unterricht der Taubstummen und Blinden zu dienen, ist dem Vorsteher und den übrigen Lehrern derselben die Verpflichtung aufgelegt, denjenigen, welche in der Absicht, sich für diesen Unterricht auszubilden, die Anstalt besuchen wollen, und die Ermächtigung der Oberaufsichtscommision hiezu erhalten haben, den Zutritt zu derselben, namentlich zu allen Unterrichtsstunden, zu gestatten, und ihnen mit Belehrung und Unterweisung, so weit ihr sonstiger Beruf es erlaubt, an die Hand zu gehen.

Weitere Bestimmungen, welche die Benutzung der Anstalt in diesem Sinne und die dadurch bezweckte allgemeine Verbreitung eines methodischen Taubstummen- und Blinden-Unterrichts zum Gegenstande haben, sind einer besonderen Verordnung vorbehalten.

[66]

Art. 18.

Besuche von Fremden in der Anstalt sind, um allzuhäufige Störungen des Unterrichts zu verhüten, in der Regel auf bestimmte Tagesstunden einzuschränken.

Art. 19.

Die Erweiterung der Anstalt, die bis jetzt nur für einen sehr geringen Theil der Bedürftigen ausreicht, hängt von dem Unfang der für sie disponibeln Mitteln ab. Es wird dahin gearbeitet werden, ihre Existenz durch einen ihr eigenthümlichen Fond zu sichern. Geschenke und Vermächtnisse, die ihr zufließen, werden vorzugsweise zu diesem Zweck verwendet werden, so fern der jedenfalls gewissenhaft zu erfüllende Wille der Geber nicht etwas anderes bestimmt hat. Die örtliche Aufsichtscommission, welcher die Verwaltung solcher milden Gaben obliegt, wird hierüber jedes Jahr öffentliche Rechnung ablegen.

Art. 20.

Die Anstalt genießt vermöge ihrer Bestimmung die Rechte der milden Stiftungen. Die an sie ankommenden und von ihr ausgehenden Briefe, sind vom Postporto befreit.

Stuttgart den 28. Januar 1823.

Schmidlin.          


Verordnung, die Verbreitung eines methodischen Taubstummen- und Blinden-Unterrichtes betreffend.

In Beziehung auf die – dem Taubstummen- und Blinden-Institut zu Gmünd durch das Statut desselben ertheilte Bestimmung, als Normalschule für den Unterricht der Taubstummen und Blinden zu dienen, und in der Absicht, so viel möglich allen Bildungsfähigen jener Klasse die Wohlthat eines auf ihren besonderen Zustand [67] berechneten methodischen Unterrichts zu verschaffen, haben Seine Königliche Majestät durch Entschließung vom heutigen Tage verordnet, wie folgt:

Art. 1.

Zu den Fächern, in welchen die Zöglinge des Schullehrerstandes unterrichtet werden, gehört in Zukunft auch die Methode des Taubstummen- und Blinden-Unterrichts.

Art. 2.

Diese Methode wird in dem Schullehrerseminar zu Eßlingen von einem der bei demselben angestellten Lehrer, welcher nöthigenfalls auf Staatskosten für diese seine Bestimmung in der Anstalt zu Gmünd sich vorzubereiten hat, gelehrt.

Um neben dem theorethischen Unterricht die Methode auch in der Anwendung zeigen zu können, werden in der mit dem Seminar verbundenen Normalschule einige Taubstumme und Blinde unterrichtet. Finden sich zu Eßlingen selbst keine Schüler vor, und wird auch von vermöglichen Taubstummen aus andern Orten die dort eröffnete Unterrichtsgelegenheit nicht benutzt, so wird ein Theil der vom Staat für Zöglinge des Gmünder Instituts ausgesetzten Summe zur Unterhaltung von Taubstummen und Blinden, die in der Normalschule zu Eßlingen Unterricht empfangen, verwendet.

Eben diese Bestimmungen werden seiner Zeit auch in dem katholischen Schullehrerseminar zur Ausführung gebracht werden.

Art. 3.

Die Seminaristen, bei welchen der Unterricht in der Methode mit ausgezeichnetem Erfolg verknüpft gewesen ist, werden vorzugsweise auf Provisorate in Orten in der Nähe von Orten versetzt werden, wo sich Privatschullehrerseminarien [68] befinden, damit sie Gelegenheit erhalten, die Zöglinge dieser Seminarien mit der Methode bekannt zu machen.

Bei der Ertheilung der Erlaubniß zu Errichtung eines Privatschullehrerseminars wird auch die theoretische und praktische Befähigung für den Taubstummenunterricht berücksichtigt werden.

Art. 4.

Die Schulincipienten, welche sich bei dem evangelischen Consistorium oder dem katholischen Kirchenrath zur Prüfung melden, ohne sich ausweisen zu können, daß sie die Methode erlernt haben, sind zu erinnern, während ihrer künftigen Laufbahn sich noch damit bekannt zu machen, weshalb bei der Auswahl von Provisoraten für sie auf Orte Rücksicht zu nehmen ist, wo sie hiezu Gelegenheit finden.

Art. 5.

Die bereits angestellten Provisoren, die sich mit der Methode bekannt zu machen wünschen, können die hiezu eröffnete Gelegenheit in der Anstalt zu Gmünd oder in den Schullehrerseminarien benutzen.

Bei Dienstbesetzung wird die Erlernung der Methode über welche sich die Bewerber durch Prüfungszeugnisse auszuweisen haben, nach Umständen besonders berücksichtigt werden.

Art. 6.

Von den Schulconferenzdirektoren und Schulinspectoren wird erwartet, daß sie nicht nur selbst mit den Grundsätzen der Methode sich vertraut machen, sondern auch die Bekannschaft mit derselben unter den Schullehrern und Provisoren ihrer Bezirke zu verbreiten sich bemühen werden.

Tritt der Fall der Anwendung der Methode in ihren Bezirken ein, so haben sie den Schullehrern der Orte, wo [69] sich ein taubstummer oder blinder Schüler befindet, mit specieller Unterweisung an die Hand zu gehen.

Art. 7.

Die Eröffnung besonderer Lehrkurse über die Methode des Taubstummen- und Blinden-Unterrichts soll besonders in Bezirken, wo sich eine größere Zahl von Unterrichtsbedürftigen vorfindet, auf alle Weise befördert werden. Wegen der Belohnung des Geistlichen, der den Lehrkursus hält, und der Reiseentschädigung für die an demselben theilnehmenden Schullehrer und Provisoren wird von der Oberaufsichtskommission für die Taubstummen- und Blindenanstalt, zu deren Beruf auch die Aufmerksamkeit auf die Verbreitung des methodischen Taubstummen- und Blindenunterrichts gehört, das Erforderliche verfügt werden.

Art. 8.

Auf der Universität Tübingen und in dem Priesterseminar zu Rottenburg werden die Vorlesungen über Pädagogik dazu genützt werden, um die Kandidaten des geistlichen Standes mit der Methode des Taubstummen- und Blindenunterrichts bekannt machen. Die Lehrer der Pädagogik an diesen Instituten erhalten zu diesem Ende Reisegeld, um die Anstalt zu Gmünd zu besuchen, und da durch praktische Anschauung sich mit der Methode vertraut zu machen. Es wird darauf Bedacht genommen werden, daß durch Lehrer an den Elementarschulen zu Tübingen und Rottenburg, welchen der Unterricht taubstummer und blinder Kinder anvertraut werden kann, den Studierenden die Gelegenheit eröffnet werde, die Methode in der Anwendung kennen zu lernen.

Zu gleichem Ende werden einzelnen Kandidaten der Theologie, die mit besonderem Eifer und Erfolg mit diesem Zweige der Pädagogik sich beschäftigen, Unterstützungen verwilligt werden, um die Anstalt zu Gmünd oder auch eine [70] der mit den Schullehrerseminarien verbundenen Filialanstalten zum Behuf ihrer weiteren praktischen Ausbildung auf einige Zeitlang besuchen zu können.

Art. 9.

Den Geistlichen ist durch ihren Beruf, vermöge dessen sie den Schulunterricht in ihren Gemeinden zu beaufsichtigen und zu leiten, und den Religionsunterricht theils in den Schulen, theils bei der Vorbereitung für die Confirmation persönlich zu ertheilen haben, die Verpflichtung aufgelegt, die Bildung der taubstummen und blinden Kinder in ihren Gemeinden zum Gegenstand ihrer Fürsorge und Thätigkeit zu machen. Sie werden daher nicht versäumen die Hülfsmittel zu benützen, die sich ihnen hiezu in einer eigens auf den Zustand dieser Unglücklichen berechneten, durch Erfahrung ausgebildeten Methode darbieten, und mit derselben nicht nur sich selbst, sondern auch diejenigen, welchen der Elementarunterricht des Taubstummen oder Blinden obliegt, bekannt machen. Der Anwendung der Methode von Seiten der Schullehrer werden sie ihre unausgesetzte Aufmerksamkeit widmen, und überhaupt mit allem Ernste dahin arbeiten, daß den Unglücklichen, von denen es hier sich handelt, alle Erleichterung zu Theil werde, die ein zweckmäßig ertheilter methodischer Unterricht ihnen gewähren kann.

Art. 10.

Den Dekanen sind jedes Jahr von den Pfarrern derjenigen Gemeinden, wo sich Taubstumme und Blinde im Alter von 6 bis 15 Jahre befinden, Berichte über den Unterricht, den diese Kinder empfangen, und über die Resultate, die derselbe geliefert hat, in tabellarischer Form zu erstatten, welche der Dekan nach vorheriger Prüfung der darin enthaltenen Angaben an die Oberaufsichtscommision einzusenden hat. Diese hat, wenn sich das Bedürfniß [71] einer Unterstützung der mit dem Unterrichtsgeschäft beauftragten Schullehrer und Geistlichen ergiebt, deshalb durch Rücksprache mit den betreffenden Staatsbehörden das Weitere einzuleiten.

Art. 11.

In Beziehung auf die Belohnung für die außerordentlichen Bemühung der Geistlichen und Schullehrer wegen des Unterrichts von Taubstummen und Blinden wird in den vorkommenden einzelnen Fällen angemessene Verfügung getroffen werden.

Seine Königliche Majestät behalten sich übrigens vor, die besonderen Verdienste, welche einzelne Geistliche und Schullehrer um die Bildung von Taubstummen und Blinden sich erwerben, durch öffentliche Auszeichnungen und Belohnungen anzuerkennen.


Stuttgart den 28. Januar 1823.

Schmidlin.          

Anmerkungen (Wikisource)

„Die 1807 privat gegründete Taubstummenanstalt wurde 1817 zur Staatsanstalt erhoben. Im Jahr 1823 mit einer Blindenanstalt verbunden, wurde sie zusammen mit einer angeschlossenen Bildungsanstalt für Taubstummen- und Blindenlehrer der Kommission für die Erziehungshäuser unterstellt“, heisst es im Vorwort zum Findbuch des Bestands F 422 des Staatsarchivs Ludwigsburg.

Geschichte und Bedeutung der Anstalt schildert der Gmünder evangelische Stadtpfarrer Victor August Jäger und zwar ebenfalls in den Freimühtigen Jahrbüchern 1826.

1835 besuchte der blinde Breslauer Pädagoge Johann Georg Knie die Anstalt, sein Bericht erschien 1837: Blinden- und Taubstummenanstalt Gmünd.

Ausführlich über die Schulgeschichte schreibt Grimm 1867, S. 297-308.

Einen kurzen Überblick gibt Kaißer 1888.

Zur Geschichte der Gehörgeschädigtenbildung in Schwäbisch Gmünd siehe auch die Internetseite der Schule St. Josef (mit Bildern).

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