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Statistische Darstellung des Kreises Moers/X. Grundeigenthum

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« IX. Gebäude Statistische Darstellung des Kreises Moers XI. Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft »
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|
X. Grundeigenthum.
Der Kreis umfaßt, wie bereits oben angegeben worden ist, 221231 Morgen. Darunter befanden sich|
bei Aufnahme
des Katasters 
Morgen
 nach der statistischen
Aufnahme von 1858
Morgen
1. Gärten und Obsthöfe
5846      6146     
2. Ackerland
112696      118088     
3. Wiesen
{
31780      23551     
4. Weiden
19097     
5. Waldungen
38334      30994     
6. Heiden, Öden, Sümpfe
{
17961      3040     
7. Torfstiche
38     
8. Gebäudeflächen und Hofräume
1507      2005     
9. Wege und Gewässer
13107      12464     
Summa
221231[WS 1] 215423[1]

Es waren demnach im Jahre 1858 5808 Morgen weniger angegeben worden, als wirklich vorhanden waren. In der That gehören diese Ermittelungen, da über die vorkommenden Kulturveränderungen keine genauen Listen geführt werden, zu den schwierigsten und unzuverlässigsten, weshalb denn auch von denselben bei der statistischen Aufnahme von 1861 umsomehr abgesehen worden ist, als die neue Katastrirung des gesammten Staates das gewünschte Material in möglichst zuverlässiger Weise zu liefern verspricht. Der Vollständigkeit wegen führen wir nur noch an, daß unter dem nach der Aufnahme von 1858 vorhandenen land- und forstwirthschaftlich nutzbaren Grundeigenthume im Umfange von 197876 Morgen sich etwa 60% Ackerland, 21% Grünländereien, 16% Wald und reichlich 3% Gärten und Baumhöfe befanden, und daß sich dasselbe vertheilte auf

13 Besitzungen von 600 Morgen und darüber mit einem Flächenraum von 12836 Morgen
25
"
"
300–600 Morgen
"
"
"
"
9740
"
1470
"
"
030–300        "
"
"
"
"
121182
"
3020
"
"
005–30          "
"
"
"
"
41311
"
5253
"
"
unter 5           "
"
"
"
"
12807
"

Auf den Kopf kamen an nutzbarem Lande überhaupt ca. 32/5, und ohne Anrechnung der Waldungen ca. 27/8 Morgen.

Da vorstehende Angaben nur ein höchst ungenügendes Bild von der Vertheilung des Grundeigenthums geben, so haben wir im Laufe von 1862 weitere Ermittelungen veranlaßt, deren Resultate in der nachstehenden Tabelle zusammengestellt sind. Wir haben uns hierbei, um nicht zu weitläuftig zu werden, auf diejenigen Ackerwirthschaften beschränkt, welche mindestens 20 Morgen umfassen und zu deren Bewirthschaftung mindestens ein Pferd gehalten wird. Dieselben fallen im Wesentlichen mit denjenigen Besitzungen zusammen, bei welchen der Ackerbau die Haupterwerbsquelle der Bewirthschafter ist, und – wenige Ausnahmen abgerechnet – auch mit denjenigen, bei welchen er die einzige Erwerbsquelle ist. Die Städte sind nur der Vollständigkeit und des Hauptergebnisses wegen herangezogen worden; ebenso die Bürgermeisterei Orsoy Land, welche als ein Complex von Rheinweiden mit nur einigen wenigen Ackerwirthschaften für diese Tabelle eine ihrer sonstigen Bedeutung entsprechende Ausbeute nicht liefert.

|
Bürgermeisterei Zahl der Acker-
wirthschaften
von mindestens
20 Morgen, zu
deren Bewirth-
schaftung min-
destens 1 Pferd
gehalten wird
Davon sind Größe in Morgen Katastral-Ertrag
in Thalern
Zahl der zur
Bewirth-
schaftung
gehaltenen
Pferde
Zahl der getrennten
Theile, aus denen
die Höfe bestehen
Durch-
schnittliche
Größe der
getrennten
Theile in
Morgen
vom Eigen-
thümer be-
wirthschaftet
ver-
pachtet
im
Ganzen
durch-
schnittlich
im
Ganzen
durch-
schnittlich
im
Ganzen
durch-
schnittlich
im
Ganzen
durch-
schnittlich
Moers Stadt
5 5 348 70 802 160 10 2,0 85 17,0 4,1
Orsoy Stadt
13 13 1464 113 6102 469 23 1,8 133 10,2 11,0
Rheinberg Stadt
33 29 4 2459 75 5127 155 72 2,2 121 3,6 20,3
Xanten
22 20 2 1349 61 3937 179 43 2,0 188 8,5 7,1
Summa der Städte
73 67 6 5620 77 15968 219 148 2,0 527 7,2 10,7
Alpen
57 53 4 4180 73 9412 165 127 2,2 512 8,9 8,2
Baerl
48 48 4601 96 11082 231 122 2,5 1096 22,8 4,2
Budberg
47 40 7 4330 92 15723 335 130 2,8 835 17,7 5,2
Büderich
60 57 3 4622 77 19454 324 137 2,3 1732 28,8 2,7
Camp
58 57 1 4068 70 7419 128 123 2,1 206 3,5 19,7
Capellen
57 51 6 5535 97 11733 206 151 2,6 347 6,0 15,9
Emmerich
48 48 3747 78 13651 284 125 2,6 1828 38,0 2,0
Friemersheim
82 80 2 6903 84 19936 243 198 2,4 2192 26,7 3,2
Hörstgen
26 26 1302 50 3297 127 46 1,8 67 2,5 19,4
Homberg
25 25 1497 60 4211 168 47 1,9 652 26,0 2,3
Labbeck
87 79 8 10318 119 16149 186 222 2,5 486 5,5 21,2
Marienbaum
34 29 5 3312 97 6176 179 73 2,1 203 5,9 16,3
Moers Land
90 88 2 6249 69 14304 159 179 2,0 374 4,1 16,7
Neukirchen
68 63 5 6075 89 15205 224 159 2,3 305 4,4 19,9
Orsoy Land
4 2 2 659 165 3803 951 10 2,5 22 5,5 29,9
Ossenberg
51 47 4 4172 82 14703 288 108 2,1 168 3,2 22,4
Repelen
98 93 5 8710 89 18547 189 215 2,2 850 8,5 10,3
Rheinberg Land
13 13 797 61 2685 206 31 2,4 39 3,0 20,4
Rheurdt
111 110 1 5995 54 11716 106 200 1,8 912 8,2 6,5
Schaephuysen
58 54 4 4336 75 7671 132 102 1,7 529 9,1 8,2
Sonsbeck
48 43 5 3195 67 5338 111 90 1,9 283 5,8 11,3
Veen
150 131 19 14068 94 29209 195 328 2,2 926 6,1 15,2
Vierquartieren
98 95 3 13898 142 17891 183 286 2,9 399 4,1 34,8
Vluyn
54 50 4 4325 80 9812 182 112 2,1 160 2,9 27,0
Wardt
65 53 12 9506 146 26955 415 304 4,7 285 4,3 33,3
Summa des Landes
1537 1435 102 136400 89 316082 205 3625 2,3 15408 10,0 8,9
Hierzu Sa. d. Städte
73 67 6 5620 77 15968 219 148 2,0 527 7,2 10,7
Summa des Kreises
1610 1502 108 142020 88 332050 206 3773 2,3 15935 9,8 9,0
| Der Kreis zählt hiernach also 1610 Ackerwirthschaften, von welchen etwa 1500 als Bauernhöfe d. h. als solche, von deren Ertrage der Wirthschafter lebt, und wenn sie einen größeren Umfang haben, als Güter bezeichnet werden können. Unter sämmtlichen Wirthschaften sind 108 oder 7,2% verpachtet, die übrigen werden von den Eigenthümern selbst bewirthschaftet. – Die durchschnittliche Größe beträgt 88 Morgen, sie wechselt (von den Städten und Orsoy Land abgesehen) in den einzelnen Bürgermeistereien zwischen 50 und 146 Morgen. Die Gesammtgröße beträgt 142020 Morgen, also 72% der oben als land- und forstwirthschaftlich nutzbar angenommenen Fläche von 197876 Morgen; die übrigen 28% werden demnach auf kleinere Besitzungen und solche Grundstücke fallen, welche wie z. B. Königl. Forsten oder an Viehhändler verpachtete Fettweiden zu keiner Ackerwirthschaft gehören.

Vergleicht man die Gesammtgröße der in der Tabelle berücksichtigten Besitzungen über 20 Morgen mit derjenigen der Besitzungen über 30 Morgen nach der Aufnahme von 1858, so findet man, daß diese (143758 Morgen) größer ist, als jene (142020 Morgen), während doch das umgekehrte der Fall sein müßte. Die Ursache hiervon liegt nicht etwa in der sehr geringen Zahl von Ackerwirthschaften über 20 Morgen, auf welchen kein Pferd gehalten wird, sondern unzweifelhaft in der Ungenauigkeit der Angaben aus 1858, womit indeß nicht gesagt werden soll, daß diejenigen der Tabelle Anspruch auf unbedingte Glaubwürdigkeit haben. – Schon aus dem Mitgeteilten ergiebt sich, daß die Zahl der Wirthschaften von mittlerem Umfange hier vorherrscht; es geht dies indeß noch näher aus folgender Zusammenstellung hervor.

Bürgermeisterei Zahl der Ackerwirthschaften von folgender Größe
von 20–40
Morgen
über 40–80
Morgen
über 80–120
Morgen
über 120–200
Morgen
über 200
Morgen
Summa
Alpen
16 22 13 5 1 57
Baerl
10 14 12 7 5 48
Budberg
14 16 8 5 4 47
Büderich
29 15 8 2 6 60
Camp
13 25 13 7 58
Capellen
16 16 17 6 2 57
Emmerich
16 13 10 9 48
Friemersheim
24 26 14 13 5 82
Hörstgen
12 12 1 1 26
Homberg
12 9 3 1 25
Labbeck
15 15 17 30 10 87
Marienbaum
8 6 5 8 7 34
Moers Land
38 19 16 16 1 90
Neukirchen
14 22 14 16 2 68
Ossenberg
20 16 8 4 3 51
Repelen
27 30 14 20 7 98
Rheinberg Land
6 4 1 2 13
Rheurdt
47 44 16 4 111
Schaephuysen
8 37 9 2 2 58
Sonsbeck
14 24 6 1 3 48
Veen
49 45 22 25 9 150
Vierquartieren
19 39 16 18 6 98
Vluyn
21 18 8 4 3 54
Wardt
7 13 18 13 14 65
Summa
455 500 269 217 92 1533
| Hiernach befinden sich unter sämmtlichen berücksichtigten Ackerwirthschaften
solche von 20–40 Morgen 29,7%             solche von 120–200 Morgen 14,2%
"
"
über 40–80
"
32,6%            
"
"
200 und mehr
"
  6,0%
"
"
"
80–120
"
17,5%

Die größten im Zusammenhang bewirthschafteten Ackergüter sind: Lauersfort mit 1283 Morgen, wovon aber 218 verpachtet sind, und Winnenthal mit 1005 Morgen; dann folgen die Weidegüter Haas- und Masmannswardt auf der Bislicher Insel mit 805 und Grint bei Wardt mit 702 Morgen; ferner das Ackergut Husenhof bei Eversael mit 515 Morgen, Kettgeshof unter Orsoy mit 448 Morgen und noch einige wenige Besitzungen von mehr als 300 Morgen.

Der durchschnittliche Katastralertrag einer Besitzung beträgt 206 Thlr., also pro Morgen etwa 21/2 Thlr. Da die Zahl der seit der Katastrirung urbar gemachten Ländereien in den verschiedenen Theilen des Kreises sehr ungleich ist, so bietet der Katastralertrag einen nur unsicheren Vergleichsmaaßstab dar. Wir knüpfen daher weiter keine Bemerkungen an die in dieser Beziehung mitgetheilten Zahlen, zumal die neue Katastrirung im Werke ist.

Die Zahl der zur Bewirthschaftung gehaltenen Pferde beträgt durchschnittlich 2,3 und im Ganzen 3773. Nach der statistischen Aufnahme waren Pferde von über drei Jahren vorhanden 4066; sind nun jene 3773 sämmtlich über 3 Jahre alt, so würden 293 Pferde für die kleineren Besitzungen, das Fracht-, Lohn- und Luxusfuhrwerk, die Post, den Dienstgebrauch der Beamten etc. übrig bleiben. Vermuthlich ist diese Zahl zu gering, daher anzunehmen ist, daß unter den hier aufgeführten Pferden auch jüngere, als dreijährige sich befinden, oder daß die Zählung ungenau ist.

Die Zahl der getrennten Theile, aus denen eine jede Besitzung besteht, beträgt durchschnittlich 9,8, und die Größe jedes Theiles durchschnittlich 9 Morgen, was umsomehr als ein sehr günstiges Verhältniß bezeichnet werden kann, als größere Besitzungen, welche dasselbe erheblich steigern könnten, selten sind. Betrachtet man die Bürgermeistereien im Einzelnen, so finden sich freilich große Verschiedenheiten. Um diese anschaulich zu machen, sind in der folgenden Übersicht in den ersten beiden Colonnen die Landbürgermeistereien (mit Ausnahme von Orsoy Land) nach der Durchschnittszahl der getrennten Theile ihrer Ackerwirthschaften von der größten Zahl abwärts, in der dritten und vierten Colonne dieselben Bürgermeistereien nach der Größe der getrennten Theile von der kleinsten Zahl aufwärts rangirt worden; in der letzten Colonne ist dann bei jeder Bürgermeisterei die Rangordnung, welche sie in jenen beiden Beziehungen einnimmt, angegeben.

Bürgermeisterei Durchschnitts-
Zahl der
getrennten
Theile
Bürgermeisterei Durchschnittliche
Größe der
getrennten
Theile
Morgen
Bürgermeisterei Rangordnung
nach der
Zahl der
getrennten
Theile
Rangordnung
nach der
Größe der
getrennten
Theile
umgekehrt
Emmerich
38,0
Emmerich
  2,0
Emmerich
  1   1
Büderich
28,8
Homberg
  2,3
Büderich
  2   3
Friemersheim
26,7
Büderich
  2,7
Friemersheim
  3   4
Homberg
26,0
Friemersheim
  3,2
Homberg
  4   2
Baerl
22,8
Baerl
  4,2
Baerl
  5   5
Budberg
17,7
Budberg
  5,2
Budberg
  6   6
Schaephuysen
  9,1
Rheurdt
  6,5
Schaephuysen
  7   8
Alpen
  8,9
Schaephuysen
  8,2
Alpen
  8   9
Repelen
8,5
Alpen
  8,2
Repelen
  9 10
Rheurdt
  8,2
Repelen
10,3
Rheurdt
10   7
Veen
  6,1
Sonsbeck
11,3
Veen
11 12
Capellen
  6,0
Veen
15,2
Capellen
12 13
Marienbaum
  5,9
Capellen
15,3
Marienbaum
13 14
Sonsbeck
  5,8
Marienbaum
16,3
Sonsbeck
14 11
Labbeck
  5,5
Moers Land
16,7
Labbeck
15 20
Neukirchen
  4,4
Hörstgen
19,4
Neukirchen
16 18
Wardt
  4,3
Camp
19,7
Wardt
17 23
Moers Land
  4,1
Neukirchen
19,9
Moers Land
18 15
Vierquartieren
  4,1
Rheinberg Land
20,4
Vierquartieren
19 24
Camp
  3,5
Labbeck
21,2
Camp
20 17
Rheinberg Land
  3,0
Vluyn
27,0
Rheinberg Land
22 19
Ossenberg
  3,2
Ossenberg
22,4
Ossenberg
21 21
Vluyn
  2,9
Wardt
33,3
Vluyn
23 22
Hörstgen
  2,5
Vierquartieren
34,8
Hörstgen
24 16
| Man sieht hieraus zunächst, daß die Rangordnung unter den Bürgermeistereien, sowohl wenn man sie nach der Zahl der getrennten Theile als umgekehrt nach der Größe derselben ordnet, mit wenigen Ausnahmen nahezu dieselbe ist, oder mit anderen Worten: in dem Maße, wie die Zahl der getrennten Theile in den Bürgermeistereien abnimmt, in annähernd demselben Maße nimmt die Größe derselben zu; es findet nicht etwa eine Ausgleichung in der Weise statt, daß auch die Größe der Besitzungen mit der Zahl der Theile ab- und zunähme. Die Übersicht zeigt ferner, daß die Zahl der Theile in den sechs zuerst aufgeführten Bürgermeistereien bedeutend größer ist, als in den 15 folgenden. Von 17,7 Theilen bei Budberg fällt sie plötzlich auf 9,1 bei Schaephuysen, von wo ab die Abnahme eine ziemlich stätige ist. Die Ursache dieses Abstandes ist unzweifelhaft darin zu finden, daß die sechs ersten Bürgermeistereien in der Nähe der Rheindämme liegen. Es ist schon oben im achten Abschnitt angeführt worden, daß die Bewohner der Rheinniederung mehr in Dörfern und Weilern zusammen wohnen, als diejenigen des Binnenlandes: ein solches Zusammenwohnen erleichtert aber die Naturaltheilung von Grundstücken, indem die annähernd gleiche Entfernung von den Hofstätten die Zahl der Liebhaber bei Verkäufen vermehrt. Auch mag dieselbe durch den in der Bodengüte begründeten höheren Werth der Grundstücke in der Rheinniederung und insbesondere durch die Wahrnehmung befördert worden sein, daß ein zerstückelter und nicht zu nahe zusammenliegender Besitz bei Überschwemmungen und Versandungen, zwar oft in einzelnen Theilen, niemals aber in seiner Totalität beschädigt wird, die wirthschaftlichen Nachtheile der zerstückelten Lage demnach gleichsam das Äquivalent einer Prämie für Versicherung gegen Überschwemmungsgefahr darstellen. Ungeachtet der großen Parzellenzahl in den sechs ersten Bürgermeistereien fällt die durchschnittliche Größe derselben doch nicht unter 2, und erhebt sich sogar bei Budberg bis zu 5,2 Morgen; wenn demnach auch Fälle vorkommen, in welchen Grundstücke von den Wegen abgeschnitten und die Besitzer genöthigt sind, sich wechselseitig über die Felder zu fahren, so sind die wirthschaftlichen Nachtheile der Zerstückelung doch nicht so überwiegend, daß das Bedürfniß der Consolidirung hier rege geworden wäre. – Unter den am Rhein liegenden Bürgermeistereien machen freilich zwei eine Ausnahme, nämlich Ossenberg und Wardt. In der ersteren haben sich einige zusammenhängende größere Güter erhalten, mit denen zum Theil ansehnliche Binnenweiden, zum Theil größere Rheinweiden verbunden sind, und die letztere, welche nur etwa zu einem Drittheile im Deichschaugebiet Xanten-Wardt liegt, enthält gerade in den übrigen beiden Drittheilen mehrere größere zusammenhängende Besitzungen, namentlich auch zwei für hiesige Verhältnisse sehr große Weidegüter. Die Übersicht ergiebt ferner, daß der südliche Theil des Kreises (Canton Moers mit Friemersheim) weit zerstückelter ist, als der nördliche, (Canton Rheinberg und Xanten): denn unter den 10 Bürgermeistereien, welche in den beiden letzten Colonnen die ersten Stellen einnehmen[WS 2], befinden sich 7, welche dem südlichen und 3, welche dem nördlichen Theile angehören. Auf diesen Unterschied, der jedenfalls noch mehr hervortreten würde, wenn auch die Besitzungen von weniger als 20 Morgen hätten berücksichtigt werden können, hat unzweifelhaft auch die Nähe der industriellen Bezirke und der dadurch hervorgerufene regere Verkehr mit eingewirkt. – Aus der folgenden Tabelle (siehe Seite 59) ist das Nähere über die Zerstückelung des Grundbesitzes in den einzelnen Bürgermeistereien zu ersehen.|
Bürgermeisterei Zahl der Ackerwirthschaften mit folgender Zahl getrennter Theile
Zahl der
ganz ge-
schlossenen
Ackerwirth-
schaften
von 2–5
Theilen
von 6–12
Theilen
von 13–20
Theilen
über 20
Theile
Summa
Alpen
10 19 15 9 4 57
Baerl
1 3 5 18 21 48
Budberg
8 12 12 15 47
Büderich
2 2 8 14 34 60
Camp
4 47 7 58
Capellen
5 21 29 2 57
Emmerich
4 5 39 48
Friemersheim
1 2 14 19 46 82
Hörstgen
4 20 2 26
Homberg
4 7 14 25
Labbeck
1 47 39 87
Marienbaum
4 12 10 8 34
Moers Land
4 66 20 90
Neukirchen
4 46 17 1 68
Ossenberg
8 36 7 51
Repelen
8 29 42 12 7 98
Rheinberg Land
3 8 2 13
Rheurdt
3 34 54 17 3 111
Schaephuysen
1 7 41 8 1 58
Sonsbeck
1 25 20 2 48
Veen
30 76 30 5 9 150
Vierquartieren
11 66 20 1 98
Vluyn
13 34 7 54
Wardt
23 24 13 5 65
Summa
141 632 422 145 193 1533
| Hiernach befinden sich unter den 1533 berücksichtigten Ackerwirthschaften
ganz geschlossene
  9,2%
in 2–5
Theile getrennte       41,2%
in 6–12
" " 27,5%
in 13–20
" "   9,5%
in mehr als 20
" " 12,6%

Auch hieraus ergiebt sich, daß die Zerstückelung des Grundbesitzes eine mäßige ist.

Fragen wir nach dem Wechsel des Grundbesitzes durch Kauf und Verkauf, so kann derselbe nur als verhältnißmäßig unbedeutend bezeichnet werden. Der Grund liegt in dem hier üblichen Erbfolgesystem. Obwohl nämlich die bestehende Gesetzgebung die Naturaltheilung bei Erbgängen begünstigt, so findet dieselbe dennoch nur sehr ausnahmsweise statt: nach alter Sitte geht vielmehr das Gut auf eins der Kinder über, indeß die anderen mit Geld abgefunden werden. Sind viele Kinder vorhanden, so kann die Abfindung dem Werthe des Gutes, welcher in diesem Falle dem Abnehmer nicht voll, sondern etwa zu 2/3 bis 3/4 angerechnet wird, nicht völlig entsprechen. In der Regel geschieht der Übertrag schon bei Lebzeiten der Eltern, welche sich alsdann eine Leibzucht vorbehalten; sämmtliche großjährigen Kinder treten dem Acte bei, und machen sich für die etwa vorhandenen Minorennen mit den Eltern dem Annehmer des| Hofes gegenüber stark. Damit der Act nicht angefochten werden könne, wird zuweilen in demselben bestimmt, daß der Annehmer die disponible Quote des Vermögens (bei 2 Kindern 1/3 und bei mehr als 2 Kindern 1/4) vorab zum Geschenk erhalte. Wenn auch diese Bestimmung nicht immer hinreicht, den Übertrag im Proceßwege unbedingt aufrecht zu erhalten, so trägt sie doch dazu bei, daß Processe verhütet und Streitigkeiten dieser Art durch Vergleich geschlichtet werden. Da also die meisten Güter bei Erbgängen unverkürzt in ihrem Bestande erhalten bleiben, so fehlt es an derjenigen Gelegenheit zu Käufen und Verkäufen, wie sie sich in anderen Gegenden darbietet, wo die Naturaltheilung üblich ist. Kommen Güter zum Verkauf, sei es, weil ein Übertragsact nicht zu Stande gekommen oder weil der Verkäufer verschuldet ist, oder weil er verziehen will, so werden dieselben zwar gewöhnlich zuerst in Parzellen und demnächst im Ganzen zum Verkaufe ausgesetzt: bei der isolirten Lage der meisten Gehöfte ist aber der Verkauf im Ganzen häufiger, als derjenige in Parzellen. Nach den von den Katasterbeamten bei Aufnahme des Güterwechsels gesammelten Notizen sind in den Jahren 1851–60 verkauft worden 6137 Morgen Ackerland im Einzelnen, welche aber nur zum geringsten Theile von eigentlichen Höfen, sondern mehr von kleineren Besitzungen und Flugländereien herrühren, und 22907 Morgen überhaupt in Gütern. Nach den Berichten der Bürgermeister sind in den Jahren 1859–61 im Ganzen 11 Höfe parzellirt worden, darunter 8 wegen Erbtheilung und 3 durch gewerbmäßige Zerschlagung. In den meisten Fällen ist mit den bisherigen Gebäulichkeiten ein kleinerer Complex von Ackerländereien verbunden geblieben, weshalb eine nennenswerthe Verminderung in der Zahl der Ackerwirthschaften durch Parzellirung nicht| stattgefunden hat. Dagegen ist andererseits – abgesehen von mehreren kleinen Kathstellen – in den letzten drei Jahren auch nur ein größeres Gehöft neu gegründet worden. Die Bestandtheile parzellirter Höfe gehen demnach meist in den Besitz von Nachbaren über.

Der Preis des Grundeigenthums ist im Verhältniß zum Ertrage ein sehr hoher. Bei den eben erwähnten Verkäufen der Jahre 1851–60 hat ein Morgen Ackerland im Einzelnen durchschnittlich 170 Thlr., ein Morgen Land überhaupt in Gütern 117 Thlr. aufgebracht. Bei solchen Preisen ist eine höhere Verzinsung des in Grundbesitz angelegten Geldes als zu 21/2% in der Regel nur dann möglich, wenn die Lage desselben in der Nähe von Städten oder Dörfern eine Parzellarverpachtung zuläßt. Verpachtungen im Ganzen dagegen bringen nicht selten eine noch geringere Rente. Folgende Zusammenstellung von Höfen, welche verpachtet waren und in den letzten Jahren (die 6 ersten im Ganzen, die beiden letzten in Parzellen) verkauft worden sind, mag dies veranschaulichen.

Gemeinde Ackerhof Pachtpreis
Thlr.
Kaufpreis
Thlr.
Demnach Ver-
zinsung des
Kaufpreises
Rheurdt
Duffeshof
237 14100 12/3%
Orsoy
Hasselshof
275 15000 15/6%
Wardt
Hollandshof
800 28000 26/7%
Vluyn
Rappartshof
300 12000 21/2%
Rayen
Endschenhof
200 11000 18/10%
Rheinberg
Tiglerhof
500 22000 23/11%
Borth
Gartmannshof
200 14000 13/7%
Ginderich
Tackenhof
600 36000 12/3%

Die Ursache dieser geringen Rente liegt in der bedeutenden Concurrenz bei Verkäufen. Söhne von Bauern, welche bei der Erbtheilung mit Gelde abgefunden worden sind, und vielleicht durch Heirath ihr Vermögen zu vergrößern hoffen dürfen, bleiben mit Vorliebe bei dem erlernten Gewerbe und suchen sich sobald als möglich anzukaufen; Landwirthe, die in industriellen Gegenden ihre Besitzungen zu hohen Preisen losgeschlagen haben, kommen hierher, um sich einen neuen Heerd zu gründen; Kaufleute, Rentner, größere Grundbesitzer legen ihre Ersparnisse am liebsten in Grundbesitz an: je seltener nun Verkäufe vorkommen, desto höhere Preise müssen erzielt werden. Hierzu mitgewirkt haben aber auch die ausnahmsweise günstigen Verhältnisse des vergangenen Decenniums, daher in den letzten Zeiten eine Steigerung der Preise nicht wahrzunehmen ist, vielmehr eher ein wenn auch geringes Fallen stattgefunden haben möchte.

Die rechtlichen Verhältnisse des Grundbesitzes sind sehr einfach. Vor der Zeit der französischen Occupation wurden fast alle Bauernhöfe in Erbpacht oder auf Leibgewinn besessen, daneben war der Grundbesitz mit Zehnten und anderen Abgaben belastet. Durch die französische Gesetzgebung wurden die Zehnten und alle auf dem sog. Feudalverhältniß beruhenden Rechte ohne Entschädigung aufgehoben, die erblichen Besitzer zu Eigenthümern gemacht und die von diesen zu entrichtenden Erbpächte in ablösbare Grundrenten verwandelt. Der Rentschuldner wurde zur Entrichtung der ganzen Steuer verpflichtet, durfte aber hierfür ein Fünftel der Rente einbehalten. Im Laufe der Zeit sind die meisten dieser Renten abgelöst worden; einige wenige jedoch befinden sich noch im Besitze des Staates, der Gemeinden, Kirchen und Armen. Welche Einnahmen dieser Art der Staat aus dem hiesigen Kreise von 26 Rentpflichtigen noch bezieht, ergiebt die Übersicht auf Seite 61.|
  A. Geldzinse. B. Naturalien.
Weizen Roggen Gerste Hafer Buch-
weizen
Wicken Hühner Gänse Kapaune Hammel Wachs Eier
Thlr. Sgr. Pf. Sch. Mtz. Sch. Mtz. Sch. Mtz. Sch. M. Sch. M. Sch. M. Stück Stck Stück Stck Loth Stück
Nach dem Etat
pro 1859/64
waren zu liefern
609 17 8 15,37 45 6,07 6 11,12 56 4,25 1 5,75 0,50 36,80 1,60 20,40 1,60 39,29 50
Davon sind bis
Ende 1862
abgelöst
144 8 6 15,37 25 11,12 2 11,12 33 3,03 1 5,75 0,50 25,60 1,60 14,80 1,60 11,23
Mithin verbleiben
noch jährlich
zu entrichten
465 9 2 19 10,95 4 23 1,22 11,20 5,60 28,06 50
| Die Grundrenten der Gemeinden belaufen sich auf 602 Thlr.; diejenigen der Kirchen und Armen können nicht genauer angegeben werden; jedenfalls ist die Belastung des Grundbesitzes durch derartige Abgaben von keinem Belang.

Dingliche, den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 unterliegende Nutzungsrechte an fremden Grundstücken kommen nur noch vereinzelt vor. Ein Hütungsrecht, welches 91 Kathstellen der Gemeinde Baerl in dem nahe gelegenen Königlichen Walde Baerler Hees besaßen, ist im Jahre 1861 mit 100 Morgen abgelöst worden, derart, daß jeder Berechtigte einen Morgen erhält, die übrigen neun Morgen aber zum Besten aller verkauft werden. Ein zweites Hütungsrecht steht den Gemeinden Bönninghardt, Huck und Millingen an dem fiskalischen Exercierplatz in der Nähe von Alpen zu. Der öffentliche Verkauf dieses Grundstücks, bei welchem die genannten Gemeinden das Meistgebot abgegeben haben, harrt noch der höheren Genehmigung.

| Erbenwaldungen oder Marken giebt es nicht. Von Gemeinheiten, welche von mehreren Miteigenthümern ungetheilt besessen und durch gemeinschaftliche Ausübung der Weide benutzt werden, ist nur eine, die sogenannte Vynnensche Gemeindeweide übrig geblieben. Sie ist 157 Morgen groß, hat 95 Kuhgänge und 25 Eigenthümer. Ein ähnlicher Complex, das Wardterbruch, ist 1858 getheilt worden. Die Büdericher Stadtweide ist ein durch Nutzungsrechte berechtigter Gemeindeglieder beschränktes Communaleigenthum. (Siehe Abschnitt XXV).

Der Umfang desjenigen Grundbesitzes, welcher sich in todter Hand befindet, d. h. dessen Veräußerung zwar nicht verboten, aber gesetzlich oder reglementarisch erschwert ist, also des Eigenthums öffentlicher Corporationen und milder Stiftungen, ist, wenn man die vom Forstfiskus besessenen 9799 Morgen abrechnet, verhältnißmäßig unbedeutend. Es besitzen

die Gemeinden 1747 Morgen
die evangelischen Kirchen 1007
"
die katholischen Kirchen soweit bekannt ist,   724
"
Summa     
3478
"

Dazu kommt das Grundvermögen der Armen, welches nicht genau hat ermittelt werden können, jedenfalls aber die vorstehende Summe nicht erheblich steigert.

Meliorationen. Im zweiten Abschnitte ist bereits hervorgehoben worden, daß die Gefälleverhältnisse des Kreises die Entwässerung der Niederungen sehr erschweren und die beständige Aufsicht der Polizei erforderlich machen. Wie unser ganzes Entwässerungssystem ein künstliches ist, so muß es auch künstlich aufrecht erhalten werden. Es ist daher schon in den alten Clevischen und Moersischen Deichschau- und Grabenreglements und in churkölnischen Verordnungen bestimmt worden, daß die bedeutenderen Wasserabzüge durch die angrenzenden Grundbesitzer periodisch von Wasserpflanzen, Schlamm, Sand und Kies zu reinigen, größere Ausbesserungen und Correcturen aber von den Gemeinden beziehungsweise Deichschauen auszuführen seien. Die Königliche Regierung hat diese Vorschriften, welche unter der Fremdherrschaft im Wesentlichen bestehen blieben, in der Verordnung vom 7. August 1844 zusammengefaßt, nach welcher nunmehr jährlich mindestens zwei von den Schaukommissionen der Gemeinden und in den Deichschauen von den Deichdirektionen zu controllirende Räumungen stattfinden. Ungeachtet dessen gelingt es nur, das Ackerland vor schädlicher Nässe zu bewahren, und auch dieses nicht überall, wie z. B. in einigen Theilen der Gemeinde Veen: die Wiesen dagegen können vor den nicht seltenen Sommerfluthen nicht hinreichend geschützt werden. Die Zahl der unter Schau gestellten, theilweise meilenlangen Wasserleitungen betrug im Jahre 1844 114, hat sich aber inzwischen auf über 150 vermehrt.

Indem wir zur Betrachtung derjenigen genossenschaftlichen Veranstaltungen übergehen, deren Bestimmung es| ist, den Ertrag des Grund und Bodens zu steigern oder zu sichern, müssen wir billig die Deichschauen voranstellen: denn diese Corporationen sind nicht allein wirthschaftlich von der größten Bedeutung, sondern auch die Stätte eines lebendigen Gemeindewesens, ja sie repräsentiren mit wenigen Ausnahmen alles, was von wahrer corporativer Selbstverwaltung in unserer Gegend besteht. Unzweifelhaft ist das Bedürfniß der Eindeichung gegen den Rhein schon sehr frühe empfunden worden: ehe aber der annähernd vollkommene Zustand hergestellt werden konnte, dessen wir uns jetzt erfreuen, mußten Jahrhunderte voll Sorge und Thätigkeit vorhergehen. Ursprünglich von den einzelnen Grundbesitzern ohne festen Plan und Zusammenhang betrieben, bedurfte die Eindeichung, wenn sie Nutzen bringen sollte, bald des landesherrlichen Eingreifens. Es sind daher schon frühe Deichreglements[2][ER 1] erlassen, zuweilen auch den Deichgenossen staatliche Unterstützungen zu Theil geworden, wie denn z. B. von Adolph VI. berichtet wird, daß er einen Deich durch das Clevische habe ziehen lassen. Die clevische Deichordnung von 1575 hatte bereits eine, wenn auch unvollkommene Art genossenschaftlicher Organisation eingeführt, indem sie die Deiche unter die einzelnen Grundbesitzer jeder Schau in der Art vertheilte, daß jeder ein bestimmtes Stück derselben zu unterhalten hatte. An die Stelle dieses Prinzips, welches mit der zunehmenden Vermehrung der Ansiedelungen und der Ausdehnung des Ackerbaues unhaltbar werden mußte, setzte Friedrich der Große ein anderes. Im §. 53 des Reglements von 1767 sagt er folgendes:

„Nach der Deichordnung de anno 1575 ist bishero fast für jedes Stück Land ein Stück des Deiches zur Unterhaltung und Bewahrung bei hohem Wasser zugetheilet gewesen: daher hat mancher Beerbter zehn und mehr Stücke von dem Deich, die bisweilen ein oder etliche Stunden von einander gelegen sind, zu unterhalten, die ihm viele Beschwerlichkeit und Kosten verursachen. Ferner sind nach denen kleineren Deich-Blöcken bisher die Reparationes an den Deichen vorgenommen, wodurch nicht allein viele Bemühungen und Kösten unnöthig verursachet, sondern auch die Deiche niemals dauerhaft und egal gemachet worden. Anderer Umstände nicht zu gedenken, die der bisherigen Deich-Vertheilung entgegenstehen, und, um welcher willen, dieselbe nicht beyzubehalten ist, zumahlen niemals eine Gleichheit unter den Deich-Schlägern erhalten werden kann, so, wie es in einer, aus billigen Absichten, errichteten Societät allezeit erfordert wird, daß kein Mitglied derselben vor dem andern beschweret werde. Daher ordnen und befehlen Wir hiermit, daß künftig die Deiche von denen sämmtlichen Beerbten angeleget, repariret und unterhalten, und weiter nicht unter die Deich-Schläger vertheilet werden sollen.“

| Daß im Mörsischen das Deichwesen ähnlich behandelt wurde, geht aus dem fast gleichlautenden §. 50 der Deichschauordnung von 1769[ER 2] hervor. – Nach Inhalt des Reglements von 1767 bestanden im clevischen Theile des Kreises schon damals die mit wenigen Ausnahmen in ihrer früheren Begränzung bis auf den heutigen Tag erhaltenen Deichschauen Wallach, Büderich, Ginderich, Xanten und Vynnen-Obermörmter; neu hinzugekommen sind nur die Sommerpolder Werrich und Vereinigte Wardt'sche Außenpolder. Im Mörsischen dagegen wurden durch die Schauordnung von 1769 die „vielfältigen Schaudistrikte“ aufgehoben und an ihre Stelle vier Deichschauen gesetzt, nämlich Friemersheim, Homberg, Baerl-Orsoy und Eversael-Budberg. Durch die Verordnung vom 7. Mai 1838 sind mit anderer Begränzung an deren Stelle getreten die Deichschauen Friemersheim, Homberg, Orsoy und der Binnenpolder Moers. Unter der Fremdherrschaft blieb das Deichwesen Anfangs unverändert: im Jahre 1807 jedoch begann man, um die Deichbauten zu fördern, außer den im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücken auch die benachbarten nicht gefährdeten Landestheile zu Beiträgen heranzuziehen. So wurden durch das Gesetz vom 16. September 1807 für die Deiche des Departements der Roer auf vier Jahre je 100000 Francs nach dem Maaßstabe der directen Steuern umgelegt, von welcher Summe
das
ganze Departement
  25000 Francs
das
Arondissement
Köln
2500
"
"
"
Crefeld
5000
"
"
"
Cleve
20000
"
die speciell interessirten Gemeinden je nach der Länge
ihrer Deiche und dem Umfange der geschützten Ländereien     
 
47500
 
"

aufzubringen hatten. Da indeß auch auf diese Weise der Ausbau der Deiche nur langsam gefördert werden konnte, so ging man mit dem Plane um, die kleineren Deichschauen, um leistungsfähigere Verbände zu erhalten, mit einander zu verschmelzen. Nachdem man jedoch bei der großen Überschwemmung des Jahres 1809 die Erfahrung gemacht hatte, daß grade die kleineren Deichschauen sich am besten vertheidigt hatten, ließ man diesen Plan wieder fallen und faßte eine andere zweckmäßigere Idee (Gesetz vom 11. Januar 1811), welche für die Gegend unterhalb Rheinberg mit dem Reglement vom 28. Dezember 1811 in’s Leben trat. Dieses Reglement, welches namentlich auch die innere Verfassung der Deichschauen von neuem ordnete, theilte die clevischen Polder zum Zwecke gegenseitiger Unterstützung in Nothfällen, besonders bei Durchbrüchen, in drei Arrondissements ein. Das erste sollte die Deichschauen von Rheinberg abwärts bis zur Karthäuser Grafinsel, dem Endpunkte des Gindericher Banndeiches gegenüber, das zweite die Deichschauen von Xanten abwärts bis zum Kalflack, und das dritte die Deichschauen von Calkar bis Nymwegen umfassen. Für die oberhalb Rheinberg gelegenen Polder wurden in einem späteren Decret vom 22. Januar 1813 ähnliche Bestimmungen erlassen. Da letzteres aber eine neue Polder-Eintheilung anordnete, so konnte es nicht unmittelbar zur Ausführung gelangen; es blieb vielmehr, nach dem die Franzosen das Land geräumt hatten, liegen und wurde durch die Verordnung vom 7. Mai 1838 ersetzt, indeß die Bestimmungen des Reglements vom 28. Dezember 1811, deren sofortiger Anwendung nichts entgegenstand, noch heute in Geltung sind[3]. Daneben stehen aber auch noch diejenigen Bestimmungen des clevischen Reglements von 1767 in Kraft, welche in dem Reglement von 1811 nicht durch andere, denselben Gegenstand betreffende Anordnungen ersetzt sind, namentlich also die in ersterem enthaltenen technischen Vorschriften und diejenigen über die Heranziehung solcher Grundstücke, welche bei der ersten Eindeichung vergessen worden waren.

Die Grundzüge unseres Deichsystems sind in Kurzem folgende. Der Rhein hat bekanntlich zwei Fluthen, eine mäßige Sommer- und eine weit höhere Winterfluth. Je nachdem nun mit der Eindeichung nur die Abhaltung des Sommerwassers oder auch diejenige des Winterwassers bezweckt wird, unterscheidet man Sommer- und Winterpolder. Erstere bilden das Vorland oder die untere Fortsetzung der letzteren, und bestehen fast ausschließlich aus Fettweiden, welche durch die von Zeit zu Zeit eintretenden Überschwemmungen mit schlickhaltigem Winterwasser ihren hohen Werth erhalten, und nur des Schutzes gegen Sommerwasser bedürfen. Die Eindeichung dieser Polder hat um so weniger Schwierigkeiten, als die größte| Höhe der Sommerfluthen, welche nicht wie die Winterfluthen durch Eisstopfungen in’s Ungewisse gesteigert werden können, bekannt ist und die Dämme sich, außer wo es gilt, den ersten Andrang des Stromes abzuhalten, nur wenig über das Terrain erheben. – Von weit größerer Wichtigkeit und weit schwieriger ist dagegen die Eindeichung der vorzugsweise Ackerland umschließenden Winterpolder. Es ist hier die Aufgabe gestellt, nicht nur das Eindringen des Rheinwassers möglichst zu verhindern, sondern auch dafür zu sorgen, daß dasselbe, wenn es dennoch eingedrungen ist, seinen baldigen Abfluß finde. Zu dem Ende sind die gleich näher zu bezeichnenden drei größeren Polderbezirke des Kreises, welche sich an ihren oberen Endpunkten und im Binnenlande an wasserfreie Höhen anlehnen, zur Seite gegen den Rheinstrom durch mindestens 28 Fuß über den Nullpunkt des Pegels sich erhebende, mit mehreren Auslaßschleusen versehene Banndeiche geschützt; ihre untere Grenze dagegen ist nur durch ebenfalls mit Schleusen versehene Rückstaudeiche von etwa 23–24 Fuß Höhe abgedämmt. Daß hierdurch die unteren Theile dieser Polderbezirke bei einem Wasserstande von etwa 24 Fuß einlaufen, läßt man sich gerne gefallen, weil das Rückstauwasser, wenn es nicht zu lange steht, keinen großen Schaden thut, und weil die geringere Höhe dieser Dämme die Polder gegen ein allzutiefes Einlaufen von oben schützt. Der erste der erwähnten drei Polderbezirke, welcher die Deichschauen Friemersheim und Orsoy umfaßt, beginnt bei der wasserfreien Höhe von Hohenbudberg; von hier führt der Banndeich längs Friemersheim, Bliersheim, Rheinhausen und Werthhausen nach Essenberg; von Essenberg bis zum Westerbruch bei Lohmannsheide ist wasserfreie Höhe, in deren Vorland die ebenfalls gegen Winterwasser geschützte kleine Deichschau Homberg liegt; dann folgt der das Westerbruch durchschneidende Lohmannsdeich, dann wieder wasserfreie Höhe bis unterhalb Baerl und von hier der Banndeich längs Binsheim und Orsoy bis in die Nähe von Grunland. Bei Grunland läuft der Banndeich, indem er sich nach links wendet, in einen Rückstaudeich von geringerer Höhe aus, welcher sich bei Budberg an Terrain von gleicher Höhe anlehnt. Von den beiden Deichschauen Friemersheim und Orsoy, welche an mehreren Stellen communiziren, setzt die erstere den größeren Theil ihres Überschwemmungswassers durch die Moersniederung in den alten Rhein bei Xanten, die letztere durch die im Rückstaudeich angebrachten Schleusen über das Vorland in den Rhein ab.

Der zweite Polderbezirk, welcher die Deichschauen Ossenberg-Borth-Wallach, Büderich und Ginderich umfaßt, beginnt bei der Höhe von Ossenberg, von wo der Banndeich an Wallach, Elverich, Fort Blücher und Perrich vorbeiführt, unterhalb des letztgenannten Ortes sich aber nach links wendet und in einen Rückstaudeich ausläuft, welcher sich an die nördlich von der Poll befindliche wasserfreie Höhe anlehnt. Dieser Bezirk setzt den größeren Theil seines Überschwemmungswassers durch die im Rückstaudeiche befindlichen Schleusen in den alten Rhein bei Xanten ab.

Der dritte Polderbezirk beginnt beim Xantener Berge und führt bis zum Kalflack bei Calkar, wo er ebenfalls durch Rückstaudeiche geschlossen ist. Es liegt zum größeren Theile im Kreise Cleve und umfaßt vom hiesigen Kreise nur die Deichschauen Xanten-Wardt und Vynnen-Obermörmter.

Näheres über den Umfang der einzelnen Schauen enthält folgende Übersicht.

Deichschau Zahl
der
Parzellen
Flächen-
inhalt
 
Morgen
Katastral-
reinertrag
 
Thaler
Länge
der
Banndeiche
Länge der
Rückstau-
und
Sommerdeiche
Anzahl der
Schleusen Krüpper
Friemersheim
33810 76203 3253 4
Homberg
481 2029 54 48 1 1
Moers
881 166 5293 827 2
Orsoy
10139 34041 2750 1700 5 2
Ossenberg-Borth-Wallach
3882 7695 27961 1425 247 2 6
Büderich
2330 1827 6115 1041 298 1 2
Ginderich
1558 2241 8057 873 816 2 1
Xanten-Wardt
1819 3828 10435 2001 1
Vynnen-Obermörmter
1699 4077 7521 1009
Werrich
168 1535 7486 1041 298 1 2
Vereinigte Wardt’sche Außenpolder
45 997 5220 1027
Summa
66796 190361 14273 4434 20 14
| Es sind hiernach außer vielen Privateindeichungen in den Vorländern und theilweise auch im Binnenlande im Ganzen eingedeicht 66796 Morgen, oder beinahe ein Drittel der Gesammtfläche des Kreises. – Von den genannten Deichschauen sind die acht ersten gegen Winterwasser geschützt, die beiden letzten sind Sommerpolder. Die Deichschau Moers, welche sich nur auf den Umfang der Stadt beschränkt, ist ein Binnenpolder, wird durch die Umwallung der Stadt geschützt und ist von dem Gebiete der Deichschau Friemersheim umgeben.

An der Spitze jeder Deichschau steht als verwaltende Behörde die Deichdirection, in den clevischen Schauen auch Deichstuhl genannt: dieselbe besteht aus dem Deichgräfen, einem Techniker, den mit der speciellen Aufsicht und Vertheidigung der Deiche betrauten Heimräthen und mehreren Deputirten. Die Feststellung der Etats und Rechnungen, sowie die Beschlußfassung über Bauten, Reparaturen und andere wichtigere Gegenstände erfolgt auf den Erbentagen, auf welchen jeder Beerbte, der ein Grundstück von einer gewissen Größe im Schaugebiete besitzt, stimmberechtigt ist. Nur in der umfangreichen Deichschau Friemersheim ist der Erbentag durch eine gewählte Repräsentation ersetzt worden. Der Erbentag beschließt insbesondere über die Höhe der Umlage (das Erbengeld), welches nach dem Katastralreinertrage – in der Deichschau Friemersheim mit der Maßgabe, daß die Grünländerein nur die Hälfte beitragen – umgelegt wird; nur in der Bürgermeisterei Büderich erfolgt die Umlage nach der Morgenzahl. In der nachstehenden Übersicht ist das Erbengeld von Büderich, um den Vergleich mit anderen Schauen zu ermöglichen, auf die Basis des Reinertrages reducirt worden.

Deichschau Schulden
Ende
1858
 
Thaler
Schulden
Ende
1861
 
Thaler
Darunter
zinsfreie
Staats-
darlehen
Thaler
Erbengeld pro Thlr. Reinertrag
1859
 
Sgr.
1862
 
Sgr.
1862
 
Sgr.
Friemersheim
39656 21280 31/12 21/4 21/4
Moers
300 11/2 3/4 13/4
Orsoy
28500 26000 11000 27/12 41/3 50/0
Ossenberg-Borth-Wallach
29789 22639 6000 45/12 42/3 41/2
Büderich
1800 800 25/12 17/12 35/12
Ginderich
600 500 30/0 30/0 30/0
Xanten-Wardt
14833 9500 7500 50/0 50/0 50/0
Vynnen-Obermörmter
1350 21/2 50/0 20/0
Summa
116728 80719 24500

Die vorstehend nicht aufgeführten Sommerpolder und die kleine Deichschau Homberg haben weder Schulden noch Umlagen. Die übrigen Schauen haben die verflossenen drei Jahre, in welchen nur die Deichschau Orsoy eine nennenswerthe Beschädigung durch Überschwemmung erlitten hat, zur Abtragung von 36009 Thlr. Schulden benutzt, eine Summe, die noch höher sein würde, wenn nicht gleichzeitig bedeutende Verstärkungsbauten an den Deichen stattgefunden hätten.

Die nachstehende Tabelle (siehe Seite 66) giebt eine Übersicht der hauptsächlichsten Einnahmen und Ausgaben der Deichschauen in den letzten drei Jahren.|
Deichschau Jahr-
gang
Betrag der Einnahmen Betrag der Ausgaben
Pächte,
Zinsen
und
andere
Nutzun-
gen
Erben-
gelder
Anleihen Für
Gehälter
und
Diäten
Zur
Tilgung
von
Schulden
und
Zinsen-
zahlung
zur Un-
terhaltung
Verstär-
kung, Neu-
bau von
Deichen,
Gräben,
Schleusen
Zur
Deich-
verthei-
digung
Andere
Ausga-
ben
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
Friemersheim
1859 183 7760 284 7738 1 219
60 117 5786 252 5006 230
61 220 5715 367 4854 27 427 1237
Moers
1859 130 29 127 14
60 132 33 209 14 3
61 130 33 37 26 6
Orsoy
1859 3000 195 2207 799 62
60 3000 239 1640 3687 37
61 4900 219 1600 5994 507 180
Ossenberg-Borth-Wallach
1859 290 4107 272 4013 222 22 184
60 60 3248 271 2381 614 133 105
61 60 4339 249 3721 277 23 207
Büderich
1859 160 517 169 254 791 11 17
60 160 122 117 676 256 56 14
61 161 335 117 247 114 36 38
Ginderich
1859 8 806 123 377 88 39 10
60 8 806 400 124 260 295 48 8
61 8 806 146 1142 33
Xanten-Wardt
1859 148 1620 262 626 1361 4 50
60 113 1839 270 3443 791 370 28
61 28 1839 262 1590 38 26 174
Vynnen-Obermörmter
1859 47 626 103 504 46 2 15
60 44 626 100 486 46 35 13
61 44 1216 105 468 47 341 25
Summa
1859 53405 400 4341 42427 16501 2106 2895
| Wir bemerken hierzu folgendes:

1. Deichschau Friemersheim. Die in der letzten Rubrik enthaltenen Ausgaben sind vornehmlich durch die Anfertigung einer Deichkarte und eines speciellen Deichkatasters hervorgerufen worden. Die Deiche wurden in den Jahren 1845, 46 und 55 ausgebaut. Da sich inzwischen einige Stellen im Deichkörper gesenkt hatten, so ist im Jahre 1862 die vollständige Normalisirung der Deiche bewirkt worden.

2. Deichschau Moers. Zum Schutze des Dammes wurden im Stadtgraben Kribbarbeiten ausgeführt und der Damm selbst ausgebessert.

| 3. Deichschau Orsoy. Im Jahre 1859 wurden zwei Erdschleusen im Rückstaudeich angebracht; 1850 und 61 wurde ein großer Theil der sehr mangelhaften Deichstrecke zwischen Woltershof und Orsoy normalisirt und die durch die Überschwemmung von 1861 am Rückstaudeich verursachten Beschädigungen ausgebessert.

4. Deichschau Ossenberg-Borth-Wallach. 1859 wurde ein Bankett an der inneren Seite des Deiches am neuen Durchbruche angeschüttet, 1860 die äußere Dossirung des Deiches unterhalb des letzteren verstärkt und das Bankett reparirt, 1861 eine Kahde oberhalb Wallach aufgeschüttet und der Borth’sche Abweg erhöht.

5. Deichschau Büderich. 1859 wurde die innere Böschung des Deiches auf 60 Ruthen Länge verstärkt, 1860 20 Ruthen der äußeren Böschung verstärkt und der Abweg zum Rheinufer mit einer steinernen Treppe versehen, 1861 an dieser Treppe ein neuer eiserner Pegel angebracht.

6. Deichschau Ginderich. 1859 wurde im Niederfelde eine neue Wasserleitung mit einer neuen Schleuse angelegt, 1860 die äußere Dossirung des Deiches bei Perrich verstärkt, 1861 ein neuer Pegel mit Treppe angelegt, eine Kahde auf dem Deiche bei Pavertshof angeschüttet, und die Banndeichstrecke zu Perrich theils an der äußeren, theils an der inneren Seite verstärkt.

| 7. Deichschau Xanten-Wardt. Im Jahre 1859 wurde die Restzahlung für die Herstellung der Deichbrüche aus dem Jahre 1855 geleistet, 1860 die Deichstrecke oberhalb Beek erhöht und verstärkt, 1861 die Schleuse gegenüber Vynnen ausgebessert.

8. Deichschau Vynnen-Obermörmter. 1859 wurden kleine Beschädigungen des Deiches ausgebessert, 1860 die Hauptabzugsgräben in Stand gesetzt, 1861 die Schleuse reparirt.

Im Januar 1861 hatten die Deiche einen Eisgang zu bestehen, der indessen ziemlich glücklich vorüber ging. Der Verlauf desselben war folgender.

Nachdem das erste Treibeis am 25. Dezember 1860 bei etwa 61/2 Fuß Pegelhöhe erschienen war, welches bald mehr, bald weniger drängend durchtrieb, setzte sich dasselbe, von unten anfangend, zu Wesel bei 18 Fuß 1 Zoll Pegelhöhe am 14. Januar 1861 Nachmittags, zu Orsoy bei 21 Fuß am 16. Januar Mittags, zu Homberg bei 18 Fuß 1 Zoll am 17. Januar Morgens 8 Uhr, zu Uerdingen bei 21 Fuß am 20. Januar Nachmittags 2 Uhr. Das am 17. Januar eingetretene Thauwetter erweckte große Besorgnisse, welche aber nicht in Erfüllung gingen. Da der Wasserstand in Köln und Koblenz ein sehr geringer war (5–7 Fuß) so brachte das Thauwetter nur unbedeutende sehr langsam sich vermehrende Wassermengen, während gleichzeitig das Eis mürbe wurde. In den nächsten Tagen schob sich dasselbe bei bald fallendem, bald steigendem Wasser fester zusammen, rückte auch hier und da etwas abwärts. Am 28. Januar setzte sich die Eisdecke von Uerdingen bis Essenberg in Bewegung, stellte sich aber alsbald wieder fest und stand nun von Essenberg abwärts gedrungen fest an Homberg vorbei bis gegen Haalen. Schon vorher hatte sich unterhalb Haalen das Eis mehrfach in ähnliche compakte Massen zusammen geschoben. In Folge dessen stieg das Wasser; namentlich geschah dies bei Essenberg durch den Zufluß der angeschwollenen Ruhr so rasch, daß am 28. Januar Nachmittags 4 Uhr bei einem Wasserstande von 25 Fuß 8 Zoll am Ruhrorter Pegel die Eisbarre bei Haalen gesprengt wurde und die ganze Eisdecke zwischen Essenberg und Haalen in’s Treiben kam. Um 6 Uhr Abends war dieselbe bereits ganz abgetrieben, und das Wasser auf 22 Fuß gefallen. Ein Glück war es, daß sich die unterhalb Haalen befindlichen Eismassen bereits vorher in Bewegung gesetzt hatten: dies geschah am selbigen Tage zu Wesel Morgens 7 Uhr bei 23 Fuß 2 Zoll Pegelhöhe, zu Rees Morgens 9 Uhr bei 22 Fuß 1 Zoll und zu Emmerich Morgens 93/4 Uhr bei 19 Fuß 6 Zoll. Am Abend des 28. Januar war daher der Rhein, soweit er unsern Kreis berührt, eisfrei. Leider setzte sich das Eis in Folge der Eisstopfungen in den niederländischen Gewässern am 30. Januar wieder in Emmerich fest und verursachte eine Überschwemmung. Bei diesem Eisgang haben sich die Dämme unseres Kreises gut gehalten, indem nur

1. der Homberger Deich am 28. Januar auf einige Stunden überlief und auf 3–4 Ruthen breit einige Fuß tief ausgekolkt wurde,

2. am gleichen Tage der Rückstaudeich der Schau Orsoy in der Nähe von Grunland auf 30 Ruthen Länge durchbrochen wurde, in Folge dessen der Polder einlief, und

3. als derselbe am 29. Januar wieder auslief, der Spey gegenüber derselbe Rückstaudeich auf 10 Ruthen Länge fortgerissen wurde.

Diese Beschädigungen wurden alsbald ohne Mühe wieder hergestellt.

Außer den Deichschauen giebt es im Kreise zwei Melioratiosverbände, nämlich

1. Die Genossenschaft zur Entwässerung des Essenberger Bruches. Dieses Bruch, wie oben (Abschnitt II) bemerkt, ein alter Rheinarm, umfaßt 486 Morgen und wird durch einen Graben, welcher durch die im Banndeich bei Essenberg angebrachte Schleuse geführt ist, entwässert. Wenn das Rheinwasser bis auf 9 Fuß am Pegel steigt, so muß die Schleuse geschlossen werden, damit der Polder nicht einläuft. Treten nun Regengüsse ein, so wird das Bruch, da der Graben keinen Abfluß hat, überschwemmt, und wenn dies zur Sommerzeit geschieht, die Heuerndte gefährdet. Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist auf der Binnenseite des Dammes unterhalb der Schleuse ein kleines Gebäude errichtet worden, in welchem eine Lokomobile von 8 Pferdekraft aufgestellt ist, welche die Aufgabe hat, beim Verschluß der Schleuse das sich vor derselben ansammelnde Bruchwasser vermittelst eines durch den Damm geleiteten Rohres von 12 Zoll Durchmesser in den Rhein zu pumpen. Im Jahre 1862 ist dies bereits mit Nutzen geschehen. Die Kosten der baulichen Anlagen betragen

1. für das Haus 1226 Thaler
2. für die Dampfmaschine, das Ausgußrohr und mehrere Geräthschaften 3174
"
3. für Arbeiten am Graben, den Durchstich des Dammes zum Legen des Rohres,
die Ausgrabung eines Bassins, Grundentschädigung etc.

288

"
Summa
4688
"
| oder pro Morgen ungefähr 9 Thlr. 20 Sgr.

An Beiträgen sind umgelegt worden

im Jahre 1861       980 Thaler
" " 1862 490 "

Nach dem Statut vom 12. Dezember 1859 werden die Angelegenheiten der Genossenschaft durch einen Vorsteher und vier Schöffen verwaltet. Das Meliorationsgebiet ist in drei Klassen getheilt, deren Beiträge je nach den ihnen durch die Entwässerung zufließenden Vortheilen abgestuft sind. Die durch das Statut in Aussicht genommene Bewässerung des Bruches, welche zur Winter- oder Frühjahrszeit vermittelst der Schleuse durch Rheinwasser geschehen soll, ist bis jetzt noch nicht zur Ausführung gebracht worden.

2. Die Genossenschaft für die Melioration der großen rothen Ley und des Uitflieth. Die zwischen den Heesen-Bergen, der Bönninghardt und den Labbecker Bergen befindliche, etwa 4000 Morgen umfassende Niederung leidet, ungeachtet sie mit Entwässerungsgräben nach dreien Richtungen hin versehen ist – nämlich nach dem alten Rhein bei Birten, nach Sonsbeck zu und nach der hohen Ley (cf. Abschnitt II Nr. 7) – wegen des sehr geringen Gefälles und ihrer Lage zwischen den genannten Bergen an schädlicher Nässe, so daß nicht nur die Wiesen versumpft sind, sondern auch an zahlreichen niedrigen Stellen die Erndte der Ackerländereien sehr häufig gefährdet oder beeinträchtigt wird, und die öffentlichen Wege hier und da zeitweilig unterlaufen. Bereits im Jahre 1857 hatte der Königliche Wasserbauinspector Grund im Auftrage der königlichen Regierung einen Plan zur Entwässerung dieser Niederung entworfen. Es war dabei die Bildung mehrerer Genossenschaften in Aussicht genommen, deren hauptsächlichste Aufgabe in dem Umbau der Brücken und der Erweiterung und Vertiefung der bereits vorhandenen Gräben bestehen sollte. Nach längeren Verhandlungen ist durch das Statut vom 16. Mai 1862 nunmehr eine dieser Genossenschaften in’s Leben getreten. Dieselbe umfaßt die Ländereien an der großen und kleinen rothen Ley, der Belien- der unteren Heidestraßenley und des Uitflieth mit einem Flächeninhalte von etwa 900 Morgen. Die vorzunehmenden Arbeiten, welche bereits in Angriff genommen sind, bestehen in der Regulirung der genannten Gräben, in dem Umbau und der Tieferlegung mehrerer Brücken, insbesondere derjenigen in der Furth’schen Straße und in der Correctur des oberen Theiles der hohen Ley, der Fortsetzung des Uitflieth. Das Meliorationsgebiet ist in zwei Theile getheilt, von denen der erste diejenigen Grundstücke, welche oberhalb des Grensdyks, der zweite diejenigen, welche unterhalb desselben liegen, umfaßt. Jene tragen zu allen Kosten bei, diese aber nur zu denjenigen, welche unterhalb des Grensdyks entstehen. Außerdem sind sämmtliche Grundstücke je nach den Vortheilen, welche sie von der Entwässerung zu erwarten haben, in drei Beitragsklassen eingetheilt. Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Vorsteher und vier Schöffen geleitet. Sobald die Arbeiten ausgeführt und die Kosten berichtigt sind, wird die Genossenschaft aufgelöst und die Unterhaltung der Gräben geht alsdann auf die Adjacenten über.

Derjenige – übrigens kleine – Theil der ebenbezeichneten Niederung, welcher durch die Tackenley in die hohe Ley entwässert wird, ist von den betheiligten Grundbesitzern nach freier Übereinkunft durch Erbreiterung der erstgenannten Ley meliorirt worden. Für einen andern Bezirk von 626 Morgen, welcher durch die Veendyker und Winnenthaler Ley entwässert wird, steht die Bildung einer Genossenschaft bevor.

Außer den genannten ist noch die Bildung mehrerer anderer Entwässerungsgenossenschaften projektirt. Dieselben umfassen folgende Gebiete:

1. Die Niederungen von Crefeld und Hüls bis Camp, etwa 9900 Morgen enthaltend, welche durch den Niepkuhlen- und den Eyll’schen Kendel entwässert werden sollen. Von den betheiligten Grundbesitzern haben eine große Anzahl die Wahl von Deputirten zur Berathung des Projektes abgelehnt; andere haben zwar Deputirte gewählt, welche aber einstimmig ihre Zustimmung zur Ausführung des Projektes versagt haben.

2. Die Niederung von Tönisberg bis Rheurdt, etwa 2600 Morgen umfassend,

3. Die theilweise auch im Kreise Geldern gelegenen Wiesen am Nenneper Fleuth mit 500 Morgen,

4. die Niederungen im Moersgebiet von Uerdingen bis Rheinberg mit 2600 Morgen,

5. das Sonsbecker Stadtveen und die Pötten mit ungefähr 1300 Morgen, und

6. die Nagelstorfkuhle mit den umliegenden Wiesen, etwa 80 Morgen enthaltend.

Auch mit den Interessenten dieser Gebiete ist wegen Bildung von Genossenschaften unterhandelt worden; jedoch bis jetzt ohne Erfolg, da man sich theils von der Entwässerung keinen Vortheil versprach, theils die Kosten für zu hoch erachtete.

|
Nachtrag zum zehnten Abschnitte.

Auf Seite 54 haben wir die bei der statistischen Aufnahme von 1858 ermittelte Größe der Bürgermeistereien in Morgen angegeben, wobei wir bemerkten, daß die Gesammtgröße derselben hinter der wirklichen Größe des Kreises um 5808 Morgen zurückbleibe. Inzwischen sind uns von der Königl. Regierung die nachstehenden richtigen Zahlen mitgetheilt worden.

Bürger-
meisterei
Größe in
Morgen
     
Bürger-
meisterei
Größe in
Morgen
     
Bürger-
meisterei
Größe in
Morgen
Alpen (ohne Alpsray)
6685
      Homberg
3982
      Rheurdt
8816
Baerl
9537
      Labbeck
14226
      Schaephuysen
6803
Budberg
6679
      Marienbaum
6207
      Sonsbeck
7595
Büderich
9813
      Moers Stadt und Land
10228
      Veen
21065
Camp
6450
      Neukirchen
7312
      Vierquartieren (m. Alpsray)
15227
Capellen
6665
      Orsoy Stad und Land
7911
      Vluyn
4513
Emmerich
6676
      Ossenberg
6538
      Xanten
3196
Friemersheim
10544
      Repelen
11527
      Wardt
14436
Hörstgen
1636
      Rheinberg Stadt und Land
6965
     
Summa     
221231


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Fußnoten der Vorlage

  1. Hiervon fielen auf die Bürgermeisterei
    Moers Stadt
    677
    Morgen      
    Emmerich
    6713
    Morgen      
    Repelen
    11524
    Morgen
    Orsoy Stadt
    6913
    "
         
    Friemersheim
    10544
    "
         
    Rheinberg Land
    1160
    "
    Rheinberg Stadt
    6134
    "
         
    Hörstgen
    1636
    "
         
    Rheurdt
    8491
    "
    Xanten
    3206
    "
         
    Homberg
    3981
    "
         
    Schaephuysen
    6543
    "
    Alpen
    7266
    "
         
    Labbeck
    13934
    "
         
    Sonsbeck
    9013
    "
    Baerl
    9580
    "
         
    Marienbaum
    5319
    "
         
    Veen
    21062
    "
    Budberg
    5193
    "
         
    Moers Land
    8734
    "
         
    Vierquartieren
    14428
    "
    Büderich
    9731
    "
         
    Neukirchen
    7312
    "
         
    Vlyun
    4512
    "
    Camp
    6451
    "
         
    Orsoy Land
    939
    "
         
    Wardt
    11223
    "
    Capellen
    6665
    "
         
    Ossenberg
    6539
    "
  2. Im Laufe der Zeit sind folgende Deichgesetze und Reglements für unsere Gegend erlassen worden.
    1. Clevische Deichordnung vom Jahre 1575 (erwähnt in dem ab 6 aufgeführten Reglement).
    2. Clevisches Schaureglement vom Jahre 1715 (desgl).
    3. Mörsisches Deichschaureglement vom 17. Juli 1742 (erwähnt in dem ad 7 aufgeführten Reglement).
    4. Clevisches Grabenreglement vom 15. Januar 1757 (wie ad 1 und abgedruckt in „der Zusammenstellung sämmtlicher Gesetze über das Deichwesen am Niederrhein,“ Rees 1854).
    5. Mörsisches Grabenreglement vom 15. Januar 1757 (wie ad 3).
    6. Erneutes Deich- Schau- Graben- und Schleusen-Reglement in dem Herzogthum Cleve vom 24. Februar 1767 (abgedruckt in der „Zusammenstellung.“)
    7. Erneuerte Deich- Schau- Graben und Schleusen-Ordnung in dem Fürstenthum Moers vom 16. April 1769 (mit dem vorstehenden Reglement im Wesentlichen gleichlautend).
    8. Loi relative à des impositions pour confection de routes, de canaux etc. du 16 Septembre 1807 (Bulletin des lois 162 No. 2796.)
    9. Loi relative au dessèchement des marais etc. Tit. VII. Art. 33. (Bulletin 162, No. 2797. Daniels V. 288).
    10. Decret vom 25. November 1810, erwähnt im Art. 17 des sub Nr. 14 aufgeführten Decrets (steht nicht im Bulletin).
    11. Décret contenant règlement sur l'administration et l'entretien des polders du 11. Janvier 1811. (Bull. 344, No. 6452. Daniels V. 655).
    12. Décret contenant règlement de police des polders dans le départment de l'Escaut etc. et de la Roer du 14. Decembre 1811. (Bull. 410, No. 7524. Daniels V. 780).
    13. Règlement d'adminstration publique pour le service des polders du départment de la Roer du 28. Dec. 1811. (Daniels V. 925; abgedruckt im Moniteur.)
    14. Décret relatif à l'organisation de nouveaux polders dans le département de la Roer du 22. Janvier 1813 (Moniteur No. 41. Daniels V. 846).
    15. Avis du conseil d'état concernant le payement d'arrérages des capitaux empruntés pour constitutions et reparations aux polders de la Roer, adopté le 24. août 1813, approuvé le 6. Sept. 1813. (Daniels V. 886).
    16. Verordnung über die Organisation der neuen Deichschauen auf dem linken Rheinufer abwärts von Neuß vom 7. Mai 1838. (Ges. Samml. 1847 p. 106. Amtsblatt 1833 p. 237.)
    17. Gesetz über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Ges.-Samml. p. 54.)
    18. Verordnung, betreffend die Revision der Verfassung der Deichschau Friemersheim vom 16. Mai 1853. (Ges.- Samml. p. 218.)
  3. Neuerdings ist die Rechtsgültigkeit des Dekrets vom 28. Dezember 1811 bestritten worden, indeß mit unseres Erachtens unhaltbaren Gründen.

Errata

  1. Fußnoten Punkt 9: Statt Soi lies Loi. Siehe Seite 156.
  2. Statt 1796 lies 1769 . Siehe Seite 156.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. siehe Nachtrag zum zehnten Abschnitte, Seite 156
  2. Vorlage: einnnehmen