Stammbuch berümpter Fürsten, Graffen vnnd Herren Geschlechter:Seite 62
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Dagegen schreibet Munsterus im dritten buoch von der herrschafft Berge / das habe angefangen zuor zeit Heinricj Aucupis / die Graffschafft Altena / welche Crantz außdrucklichen offtmals nennet die Graffen von der Marck. lib. 10. cap. 12.
Anno 1132 war Bruno von der Marck der 38 Ertzbischoff zuo Coeln / darnach Arnoldus der 40. Fridericus der 41. Bruno der 44. Adolph der 45. Der kam darnach gehn Lüttich / oder Vtrecht.
Otto Graff zuo Altena / vnd Engelbertus von der Marcka / seind mit im Coelnischen bunde gewesen / wider Graffen Simon von der Lippa im jar 1254 / haben jhn auch helffen erlegen vnnd fangen.
Anno 1308 ist Gerhart Graff zuor Marck Bischoff worden zuo Münster / Crantz lobet jhn sehr / das er ein Heyliger man gewesen sey. lib. 8. cap. 55.
Anno 1343 starb Adolph von der Marck / Bischoff zuo Lüttich / vnd kam an seine stat Engelbrecht von der Marck / welcher Anno 1363 Ertzbischoff zuo Coeln ward / sein Bruoder Graff Dieterich war lange zeit Coadiutor zuo Osnabruck / dem Stifft nutzer dann die Bischoff selbst. Metrop. lib. 10. cap. 4. 24. vnd 48.
Anno 1348 hat Ludouicus Landtgraff zuo Hessen / vnd Bischoff zuo Münster bekrieget den Graffen von der Marck / vnnd ob er gleich grossen anhang hatte / jn doch bezwungen. lib. 9. cap. 27.
Auch hat gelebt zuo diser zeit Graff Adolph von der Marck / der Bischoff zuo Münster worden ist. lib. 9. cap. 45.
Anno 1390 hat die stat Tremon / oder Dortmünde gekriegt wider den Graffen von der Marck / der jhr nachbawr war / vnd von alters her hieß der Graff von Altena / denn der Graff mit hülff des Ertzbischoffs von Coeln / verwuostet jhnen die aecker / vnd ließ keinen Burger zuor stat sicher auß vnnd einziehen. Aber die sach kam zuom vertrag also / das die stat Dortmünde dem Graffen / wegen des schutzes / kein gelt mehr geben solte / wie zuouorn geschehen / auch solte der Graffe abreissen die Schloesser / so er inn des Bischoffs namen auffgericht hatte / Die Burger aber solten dem Graffen leyhen zwentzig tausent gulden / welche er bey seinem leben nicht / sondern seine erben erlegen solten. Saxo. lib. 10. cap. 12.