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Seite:Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten.pdf/10

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Wackenbücher vorschrieben. So entstand auch das Gesetz, daß keinem Hausvater oder Wirthe seine Wirthschaft durfte genommen werden, wenn er nicht durch Lüderlicheit oder Unvermögen unfähig wurde, derselben vorzustehen. Durch diese vor 15 bis 16 Jahren bestimmte Verfassung, welche die Gutsherren durch ihre Bitte an den Monarchen veranlaßten, hat unser allergnädigster Kaiser dem Lande eine unendlich große Wohlthat erzeigt, eine Güte, für welche sein Vaterherz den Segen des Himmels gewiß genießt.

So hörten die Ehsten und Letten schon auf, ganz und gar Leibeigene zu seyn; denn ihre Pflichten sowohl, als ihre Rechte, waren nun von den Gesetzen bestimmt, nicht mehr von der bloßen Willkühr ihrer Herren. Ganz frei durfte man sie damals indessen doch noch nicht lassen. Dadurch, daß nun die Ehsten und Letten in manchen Stücken für sich selbst zu sorgen angeleitet wurden, fingen sie in den meisten Gegenden an, ordentlicher und betriebsamer zu werden. An vielen Orten suchten sie selbst ihre Kinder besser zu unterrichten, oder in gute Schulen zu senden, um klüger und verständiger zu werden, und um sie dazu fähig

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)